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VB.2022.00523
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1965 geborene angolanische Staatsangehörige A ist mit der 1972 geborenen Landsfrau C verheiratet. Das Ehepaar hat mehrere Kinder, wovon jedoch lediglich das jüngste Kind D (geb. 2010) derzeit noch minderjährig ist. Am 12. Juli 2002 reiste A illegal in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Seit dem 12. Januar 2005 lebt auch seine Ehefrau in der Schweiz. In der Folge wurde das Ehepaar am 18. Januar 2011 vorläufig aufgenommen und erhielt nach Prüfung eines Härtefalls am 6. Juli 2016 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich erteilt. Die Familie musste zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar 2015 mit etwas über Fr. 100'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, bezieht aber seither keine Unterstützungsleistungen mehr. Vom 30. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 hielt sich A im Ausland bzw. in seinem Heimatland Angola auf, worauf er mit Gesuch vom 1. Juli 2021 um (Wieder-)Erteilung seiner inzwischen erloschenen Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dabei gab er als Wohnadresse wahrheitswidrig die Adresse seiner damals von ihm getrennt lebenden und scheidungswilligen Ehefrau an, wo er sich erfolglos anzumelden versuchte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, lehnte zugleich sein Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 1. Juli 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2022 ab. C. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 9. Mai 2022 (VB.2022.00079) nicht ein, nachdem der auferlegte Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war. In der Folge wurde A eine Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2022 angesetzt. D. Statt der ihm angesetzten Ausreisefrist Folge zu leisten, ersuchte A am 14. Juli 2022 erneut um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 22. Juli 2022 nicht eintrat, verbunden mit der Aufforderung, das Staatsgebiet der Schweiz unverzüglich zu verlassen, ansonsten Zwangsmassnahmen ergriffen werden könnten. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. August 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. III. Mit Beschwerde vom 12. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei auf seine Beschwerde einzutreten und deren aufschiebende Wirkung anzuerkennen bzw. ihm das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu gestatten. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 14. September 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im Endentscheid darüber zu befinden sei, ob der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer sich hinreichend mit der erstinstanzlichen Eintretensfrage auseinandergesetzt habe. Sodann hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer weder über ein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge noch die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle, weshalb er den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abwarten müsse. Gleichwohl sah das Verwaltungsgericht vorerst von Vollzugsmassnahmen ab und stellte einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte das Migrationsamt ein Schreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 15. September 2022 nach. Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit um die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder die Beantragung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. 3. 3.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde. Ebenso liegt eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands vor, wenn ein wesentlich abweichender Rechtsgrund geltend gemacht wird (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 3.2 Während der Beschwerdeführer in seinem (Wiedererwägungs-)Gesuch vom 14. Juli 2022 noch geltend machte, dass ihm seine getrennt lebende Ehefrau das Besuchsrecht für seinen minderjährigen Sohn ohne wichtigen Grund verweigere und er sich aus diesem Grund an die KESB wenden wolle, behauptete er mit Rekursschrift vom 5. August 2022 neu, sein Kind regelmässig zu besuchen bzw. zu betreuen und zu seiner Ehefrau einen guten Kontakt zu unterhalten, worauf er wiederum seinen Anspruch auf Neubeurteilung stützte. Die im Rekursverfahren erstmals vorgetragenen Noven betreffend die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen bzw. des Zusammenlebens waren damit noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb fraglich erscheint, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen überhaupt hätte eingehen müssen. Sodann erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich und wenig verlässlich, zumal er zur Wiederaufnahme seiner Beziehung keinerlei Belege vorzulegen vermochte und auch heute lediglich mit einer c/o-Adresse bei seiner Ehefrau gemeldet ist (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen). Letztlich kann aber offenbleiben, inwiefern die Vorinstanz die erst im Rekursverfahren vorgetragenen Noven in ihre Entscheidfindung miteinbeziehen musste, da diese im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin nicht geeignet erscheinen, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 4.1.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen zufolge dessen längeren Auslandaufenthalts erloschen und sein Gesuch um (Wieder-)Erteilung ist rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem das Verwaltungsgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde am 9. Mai 2022 (VB.2022.00079) aufgrund von Kautionssäumnis androhungsgemäss nicht eintrat. 4.1.2 Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1). 4.1.3 Generell sind Beweismittel, welche bereits im kantonalen Widerrufsverfahren oder bei vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1). 4.1.4 Zusammenfassend setzt der Anspruch auf Neubeurteilung damit voraus, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage entscheidwesentlich geändert haben und die Beweismittel, mit welchen eine materielle Neubeurteilung begründet wird, nicht bereits im (kantonalen) Widerrufsverfahren oder bei früheren Wiedererwägungsgesuchen hätten eingebracht werden können. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer leitet aus folgenden Umständen einen Anspruch auf Neubeurteilung ab: Er habe sowohl die Beziehung zu seinen Kindern als auch zur Kindsmutter bzw. seiner Ehefrau wieder vertieft. Heute lebe er wieder mit seiner Ehefrau zusammen und teile mit dieser die elterliche Sorge und Obhut über ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn. Zudem habe er eine Arbeitszusicherung. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte gemäss seinen eigenen Ausführungen den Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn und der Kindsmutter erst vor wenigen Wochen wieder intensiviert, nachdem ihm seine Ehefrau zuvor den Kontakt verweigert haben soll. Auch während seines neunmonatigen Aufenthalts im Ausland konnte er den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Schweiz höchstens über die Distanz aufrechterhalten. 4.2.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid unter Verweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis festgehalten wurde, können neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge leistete, nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung begründen, da andernfalls diejenigen bevorzugt würden, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen (vgl. BGr, 25. November 2021, 2C_826/2021, E. 4.3; BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020, E. 3.6). Dazu gehört nach zitierter Praxis namentlich auch die vorliegend geltend gemachte Intensivierung familiärer Beziehungen oder Integrationsleistungen, welche erst nach dem (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheid erbracht wurden. 4.2.4 Sodann hat der im Wiedererwägungsverfahren im gesteigerten Masse substanziierungs- und mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer keinerlei Belege eingereicht, welche die von ihm behauptete Intensivierung der familiären Kontakte belegen würde. Bis auf die im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe einer "c/o"-Adresse bei seiner Ehefrau ist eine Wiederaufnahme des Ehe- bzw. Familienlebens völlig undokumentiert geblieben, obwohl der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zur Belegung seiner Angaben mehrfach Anlass und Gelegenheit gehabt hätte. In seiner Eingabe vom 14. Juli 2022 behauptete er (im Widerspruch zu früheren Angaben) noch, getrennt von seiner Ehefrau zu leben, welche ihm den Kontakt zu seinem Kind verweigere. Selbst vor Vorinstanz hielt er noch fest, "faktisch getrennt" von seiner Ehefrau zu leben. Sodann versuchte er sich bereits in der Vergangenheit, gegen den Willen seiner Ehefrau an deren Wohnort anzumelden, um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erhalten. Bei früheren Verlängerungsgesuchen gab er an, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl diese zumindest in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 festhielt, seit "ungefähr 2017" definitiv getrennt von ihrem Ehemann zu leben, keinen Kontakt zu diesem zu unterhalten und Scheidungsabsichten zu hegen. In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 deutete die Ehefrau an, dass der Beschwerdeführer in Angola eine andere Frau (traditionell) geheiratet haben könnte. Zudem hielt sie fest, dass er seine Familie nie finanziell unterstützt habe und sich kaum um seinen minderjährigen Sohn kümmere. Bezüglich der in der Beschwerdeschrift erwähnten Arbeitszusicherung sind keine aktuellen Dokumente vorgelegt worden. In den Akten ist hierzu lediglich eine Arbeitgeberbescheinigung vom 21. Juli 2021 sowie Lohnabrechnungen auffindbar, wonach das 2016 begründete Arbeitsverhältnis (auf Abruf) "bis auf Weiteres" fortdauern würde und offenbar noch für Juni 2021 Lohn ausbezahlt wurde. Im Widerspruch hierzu war er gemäss eigenen Angaben in seinem Gesuch vom 1. Juli 2021 nach seiner Einreise jedoch weder erwerbstätig noch auf Stellensuche (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in der Präsidialverfügung vom 14. März 2022 betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Entsprechend erscheinen seine diesbezüglichen Angaben wenig verlässlich und unbelegt bzw. ist höchstens von einem erst seit wenigen Wochen wieder intensivierten Kontakt auszugehen und erscheint offen, inwieweit der Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise wenigstens kurzzeitig einem Erwerb nachgegangen ist. 4.2.5 Soweit sich der Beschwerdeführer auf konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehungen zu seiner Familie bzw. zur Schweiz beruft, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er eine Intensivierung seiner Kontakte zu seiner Familie zwar behauptet, eine gelebte und intakte Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Kindern aber – wie bereits dargelegt wurde – in keinster Weise belegt oder auch nur substanziiert. Weiter spricht bereits die kurze Dauer seit der behaupteten Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen gegen deren konventionsrechtlichen Schutz. Auf das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann er sich sodann schon deshalb nicht mehr berufen, weil er nach längerem Auslandaufenthalt erst seit dem 30. Juni 2021 wieder in der Schweiz lebt und hier seit seiner Rückkehr über keinerlei Aufenthaltstitel verfügt. Einem derart prekären Aufenthalt ist grundsätzlich keine massgebliche integrierende Wirkung zuzumessen (vgl. BGr, 13. April 2021, 2C_141/2021, E. 2.4). 4.2.6 Zusammenfassend sind die vom Beschwerdeführer erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven nicht geeignet, eine erneute materielle Prüfung seines Aufenthalts oder eines Härtefalles zu rechtfertigen, soweit seine diesbezüglichen Angaben überhaupt belegt und glaubhaft erscheinen. Es kann offenbleiben, ob seine Gesuchstellung wenige Monate nach seiner rechtskräftigen Wegweisung darüber hinaus rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGr, 5. Januar 2021, 2C_2/2021, E. 2.2) oder ihm der weitere Aufenthalt nicht ohnehin auch wegen seinem täuschenden Verhalten gegenüber der Behörde bei seinem früheren Anmeldungsversuch bei seiner Ehefrau zu verweigern wäre. 4.2.7 Ebenso wenig substanziiert der Beschwerdeführer, weshalb ihm eine Wegweisung nach Angola plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll, obwohl er sich dort erst vor Kurzem neun Monate lang aufgehalten hatte und er sich dort einen Reisepass besorgte. Mit seinem langen Heimataufenthalt hat er selbst den Tatbeweis erbracht, dass ihm eine Rückkehr nach Angola zumutbar ist. Sodann steht auch die politische und wirtschaftliche Lage seiner Wegweisung nicht entgegen (vgl. zur Zumutbarkeit von Wegweisungen nach Angola ausführlich BVGr, 3. Mai 2022, E-3894/2020), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die dortige Lage seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers verändert haben soll. Entsprechend erübrigt es sich auch, seine (erneute) vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen, zumal vorliegend ohnehin nur die (erstinstanzliche) Eintretensfrage zu beantworten ist. 4.2.8 Damit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Noven allesamt ungeeignet, einen Anspruch auf Neuprüfung zu begründen und sind weder Vollzugshindernisse noch konventionsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich, soweit diese Fragen sich überhaupt noch innerhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstands bewegen. Auf das Gesuch um Neuprüfung war damit mangels relevanter Änderung der Rechts- oder Sachlage nicht einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese im dargelegten Sinn überhaupt einzutreten ist. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a und § 17 Abs. 2 VRG). Auch wenn sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt sich aufwandsgemäss keine Herabsetzung der in ausländerechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Dies zumal aufgrund des allenfalls sogar rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auch sein verfassungsmässiger Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege zweifelhaft erscheint. 5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht geboten. 5.3 Da die Begehren des Beschwerdeführers aus dargelegten Gründen im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG offensichtlich aussichtslos erscheinen, ist auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |