{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00523_2022-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222712&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf3e55379445da607d8a0f8a8e8f4e4c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer wiedererw\u00e4gungsweisen (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers ist nach l\u00e4ngerem Auslandaufenthalt erloschen und ein fr\u00fcheres Gesuch um (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist zufolge Kautionss\u00e4umnis im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft erwachsen. In der Folge ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer wiedererw\u00e4gungsweise um Bewilligungserteilung.] Gegenstand des Verfahrens bildet allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage (E. 2). Novenrecht und Verfahrensgegenstand: Die im Rekursverfahren erstmals vorgetragenen Noven betreffend die Wiederaufnahme der famili\u00e4ren Beziehungen bzw. des Zusammenlebens waren noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb fraglich erscheint, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen \u00fcberhaupt h\u00e4tte eingehen m\u00fcssen (E. 3). Die vom Beschwerdef\u00fchrer erst im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Noven sind nicht geeignet, eine erneute materielle Pr\u00fcfung seines Aufenthalts oder eines H\u00e4rtefalls zu rechtfertigen, soweit seine diesbez\u00fcglichen Angaben \u00fcberhaupt belegt und glaubhaft erscheinen. Auf das Gesuch um Neupr\u00fcfung war mangels relevanter \u00c4nderung der Rechts- oder Sachlage nicht einzutreten, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese \u00fcberhaupt einzutreten ist. Es kann offenbleiben, ob das wenige Monate nach der rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers gestellte Gesuch dar\u00fcber hinaus rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheint (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:25", "Checksum": "94a357cbc10e9679e81e7ab99372a7be"}