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Geschäftsnummer: VB.2022.00526  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Beim Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis handelt es sich nicht zwingend um ein Zweiparteienverfahren (E. 3.3.1 ff.). Es ist jedoch unentbehrlich, dass der Gesuchsteller präzise bezeichnet, in Bezug auf welchen Klienten bzw. früheren Klienten er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht. Denn damit bestimmt er den Gegenstand seines Entbindungsgesuchs (E. 3.3.4). Eine Weiterführung des Mandatsverhältnisses mit den Erben des verstorbenen Klienten führt nicht ohne Weiteres zu einem Übergang der Geheimnisherrschaft (E. 3.4). Eine Entbindung gegenüber dem bereits verstorbenen Vater der privaten Gesuchsgegnerschaft war vom Beschwerdeführer gemäss dem klaren Wortlaut seines Gesuchs nicht beantragt und damit nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden (E. 3.5 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTRAG
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM AMTSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
ERBE
GEHEIMNISHERR
INTERESSENABWÄGUNG
TOD
VERFAHRENSGEGENSTAND
VERFAHRENSRECHT
Rechtsnormen:
§ 26 AnwG
§ 33 AnwG
§ 34 Abs. I AnwG
§ 34 Abs. II AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
§ 35 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
Art. 31 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00526

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Mai 2023

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

In Sachen

 

 

A, Rechtsanwalt, Advokatur A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.1  B, vertreten durch RA C,

1.2  D,

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt A ersuchte mit Eingabe vom 19. April und Ergänzung vom 4. Mai 2022 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und D zwecks Wahrung seiner Honoraransprüche. B und D sind die Kinder des am 3. August 2020 verstorbenen F; von ihm und dessen Bruder E war A im Juli 2011 mit der Vertretung in einem erbrechtlichen Verfahren beauftragt worden. Mit Vollmachten vom 28. Januar 2021 beauftragten B und D Rechtsanwalt A je einzeln mit der Wahrung ihrer Interessen in derselben Erbstreitigkeit.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2022 wies die Aufsichtskommission das Gesuch von A ab und auferlegte diesem die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-.

II.  

Dagegen gelangte Rechtsanwalt A am 12. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und er vom Anwaltsgeheimnis gegenüber B und D zu entbinden; eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und er diesen gegenüber "ab 3.8.2020 ev. ab 28.1.2021" vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2022 beantragte B, der vorinstanzliche Beschluss sei zu bestätigen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 22. September 2022 auf eine Beschwerdeantwort; D erstatte keine solche. Mit Replik vom 14. November 2022 hielt Rechtsanwalt A an seinen Anträgen fest. Die Aufsichtskommission verzichtete am 23. November 2022 ausdrücklich, B sowie D stillschweigend auf (erneute) Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 38 dem (kantonalen) Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, da er die Entbindung vom Berufsgeheimnis betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

Die Rechtsanwälte und die Rechtsanwältinnen unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1, auch zum Folgenden). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA und Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2 lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid über die Entbindung zuständig.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 erwog, beim Entbindungsverfahren handle es sich um ein Zweiparteienverfahren mit einem oder mehreren Gesuchsgegnern, welche Klienten (und damit Geheimnisherren) sind bzw. waren. Geheimnisherr und folglich Gesuchsgegner sei demzufolge der Klient und nur dieser (vgl. den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA: "[…] von ihrer Klientschaft anvertraut…"). Handle es sich beim Klienten um eine natürliche Person und versterbe diese, so möchten zwar in bestimmten Konstellationen das privatrechtliche Mandatsverhältnis oder einzelne Rechte und Pflichten daraus auf die Erben übergehen (vgl. Art. 405 des Obligationenrechts [OR]), nicht hingegen die Geheimnisherrschaft in Bezug auf das anwaltliche Berufsrecht. Ein eigentliches Eintreten in die Stellung eines Geheimnisherrn sei infolge ihrer höchstpersönlichen Natur abzulehnen (E. 3.2 mit Hinweis auf Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 5 Rz. 15 und BGE 135 III 597 [= Pra. 99/2010 Nr. 52] E. 3.2).

Aus diesen Überlegungen folgerte die Beschwerdegegnerin 2 sodann, dass der Eintritt der Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 in das Mandatsverhältnis nicht zu einem Übergang der Geheimnisherrschaft geführt habe. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis hätte damit gegenüber dem verstorbenen F beantragt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe aber lediglich die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 als Gesuchsgegner aufgeführt. Dementsprechend sei das Entbindungsgesuch abzuweisen.

3.2 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern beizupflichten, als damit bekräftigt wird, dass das Anwaltsgeheimnis den Tod des Klienten bzw. der Klientin überdauert und auch dessen bzw. deren Erben entgegenzuhalten ist (BGr, 9. Mai 2016, 2C_586/2015, E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 142 II 307]; BGE 135 III 597 [= Pra. 99/2010 Nr. 52] E. 3.3 und 3.4; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 467). Zu prüfen ist, ob daraus abgeleitet werden kann, dass das Entbindungsverfahren zwingend und namentlich selbst dann, wenn der Geheimnisherr verstorben ist, als Zweiparteienverfahren ausgestaltet ist und ob aufgrund der fehlenden Nennung von F als Gesuchsgegner auf Abweisung des Entbindungsgesuchs geschlossen werden durfte.

3.3  

3.3.1 Das Verfahren der Aufsichtskommission richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 26 AnwG; vgl. zu den weitestgehend fehlenden Verfahrensvorschriften im [eidgenössischen] Anwaltsgesetz BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1; 7. April 2014, 2C_1127/2013, E. 3.1; ferner Art. 34 BGFA). Die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist in §§ 33–35 AnwG geregelt. § 33 AnwG sieht vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen kann, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann. Die Klientschaft erhält gemäss § 34 Abs. 1 AnwG Gelegenheit zur Stellungnahme, ausser wenn von vornherein feststeht, dass sie ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien (vgl. zu Konstellationen, in welchen auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden kann, Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 106). Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). § 35 AnwG regelt sodann die hier nicht weiter interessierende vorläufige Entbindung. Der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 lässt sich für den vorliegenden Zusammenhang nichts Relevantes entnehmen; § 16 derselben erklärt für die Entbindung vom Berufsgeheimnis §§ 33 f. AnwG für massgeblich.

3.3.2 Aus diesen (verfahrensrechtlichen) Vorgaben des Anwaltsgesetzes lässt sich nicht ableiten, dass das Verfahren vor der Aufsichtskommission als Zweiparteienverfahren ausgestaltet wäre. Es trifft zwar zu, dass der um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis ersuchende Rechtsanwalt als Gesuchsteller auftritt (§ 33 AnwG) und dass die Klientschaft, wenn möglich, Gelegenheit erhält, zum Gesuch Stellung zu nehmen (§ 34 AnwG). Dadurch erhält die Klientschaft die Möglichkeit, ihre Interessen darzutun, welche gegen eine Offenbarung des Berufsgeheimnisses sprechen. Die Klientschaft wird somit primär deshalb in das Verfahren miteinbezogen, damit ihr das rechtliche Gehör gewährt werden kann (vgl. dazu bereits BGE 91 I 200 E. 2). Es steht ihr jedoch frei, von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch zu machen. Liegt keine Stellungnahme vor, wird gemäss § 34 Abs. 2 AnwG von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden.

Die Aufsichtskommission hat sodann eine möglichst umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 2C_37/2018, E. 6.4.2 [zum Berufsgeheimnis von Ärztinnen und Ärzten]; VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00339, E. 2.3, Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, S. 252 N 594); sie kann den Anwalt oder die Anwältin nur vom Berufsgeheimnis entbinden, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG). Dies gilt auch, wenn gegenüber einer bereits verstorbenen Person um Entbindung ersucht wird, wobei dann auf eine mutmassliche Interessenlage aufgrund der äusseren Umstände abzustellen ist (VGr, 6. Januar 2022, VB.2021.00686, E. 3.1.2; 5. April 2007, VB.2007.00022, E. 3.2 f.; vgl. BGr, 15. August 2018, 2C_37/2018, E. 6.3.2 und 6.4.4 [zum Arztgeheimnis]).

3.3.3 Aus den vorangehenden Überlegungen erhellt, dass es für das Entbindungsverfahren nicht entscheidend ist, ob die (ehemalige) Klientschaft als Gesuchsgegner bzw. als Gesuchsgegnerin am Verfahren teilnimmt oder nicht. Handelt es sich dabei um eine verstorbene Person, ist diese ohnehin nicht parteifähig, da die Persönlichkeit mit dem Tod endet (Art. 31 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]; BGE 129 I 302 E. 1.2; BGr, 22. Januar 2018, 4A_635/2016, E. 3.1.1 [nicht publiziert in BGE 144 III 93]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen §§ 21–21a N. 2). Daraus folgt, dass es sich beim Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht zwingend um ein Zweiparteienverfahren handelt. Es ist dementsprechend nicht entscheidend, ob der Gesuchsteller den Geheimnisherrn bzw. sämtliche Geheimnisherren als Verfahrensparteien bezeichnet. Insofern kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden.

3.3.4 Es ist jedoch unentbehrlich, dass der Gesuchsteller präzise bezeichnet, in Bezug auf welchen Klienten bzw. früheren Klienten er um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ersucht. Denn damit bestimmt er den Gegenstand seines Entbindungsgesuchs. Diese Aufgabe obliegt allein dem Gesuchsteller und es ist nicht Aufgabe der Aufsichtskommission, von Amtes wegen die Geheimnisherren bzw. den Gesuchsgegenstand zu bestimmen oder zu ergänzen. Von welcher Person ihm die Informationen anvertraut wurden, auf welche sich das Entbindungsgesuch bezieht, ist sodann wesentlich für die von der Aufsichtsbehörde vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 4.4).

3.4 In seinem Entbindungsgesuch vom 19. April 2022 hat der Beschwerdeführer nur die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 als Gesuchsgegner aufgeführt und auch lediglich darum ersucht, von seinem "Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Gesuchsgegner" entbunden zu werden.

Die beantragte Entbindung soll der Durchsetzung von Honorarforderungen gegenüber den Gesuchsgegnern dienen, wobei die betreffenden Honorarrechnungen gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers seine Tätigkeiten in den Jahren 2011 bis 2022 betreffen, die er zunächst im Auftrag des inzwischen (am 3. August 2020) verstorbenen F sowie dessen Bruder E ausübte. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, durch die Annahme der Erbschaft ihres Vaters sei das gesamte Mandatsverhältnis auf die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 übergegangen. Tatsächlich wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass unter gewissen Voraussetzungen das Mandatsverhältnis mit dem Tod des Klienten nicht erlösche, sondern als solches auf die Erben übergehe, wobei die Erben in diesem Fall Geheimnisherren würden und die Geheimhaltungspflicht ihnen gegenüber nicht mehr gelte (Schiller, Rz. 470; Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 13 N. 64 ff. [je auch zum Folgenden]). Dies sei dann der Fall, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem verstorbenen Klienten besteht, wenn es die Natur des Geschäfts nahelege oder wenn die Interessen des Auftraggebers eine vorübergehende Weiterführung des vom Anwalt betreuten Geschäfts erforderten, bis die Erben in der Lage seien, es selbst zu tun (vgl. Art. 405 OR). Im Licht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorn, E. 3.2) ist jedoch in all diesen Fällen eine Entbindung des Anwalts durch den verstorbenen Klienten vorauszusetzen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 15; Andrea Dorjee-Good, Das Anwaltsgeheimnis ist auch gegenüber den Erben des Klienten zu wahren – BGE 135 III 597, successio 2010 S. 299 ff., 305; ferner Schiller, Rz. 476 f.). Dass eine solche vorliege, machte der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren geltend.

Sodann ist hier zu beachten, dass E ebenfalls – gemeinsam mit seinem verstorbenen Bruder – Klient des Beschwerdeführers war. Sind mehrere Klienten Geheimnisherren in gleicher Angelegenheit, ist der Geheimnisschutz in Bezug auf jeden einzelnen Klienten zu beachten (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 11; Schiller, Rz. 462; Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13 N. 62 drittes Lemma). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er von E vom Anwaltsgeheimnis entbunden worden wäre. Er ist demnach gehalten, auch diesen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu ersuchen bzw., sollte er nicht einwilligen, sich von der Beschwerdegegnerin 2 entbinden zu lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er offenbar nicht beabsichtigt, weitere Honoraransprüche gegenüber E (als Solidarschuldner) geltend zu machen.

3.5 In der Gesuchsbegründung stand über weite Teile das Mandatsverhältnis mit dem Vater der Gesuchsgegner, F (und mit dessen Bruder E), im Zentrum. Eine Entbindung diesem (bzw. diesen) gegenüber war jedoch vom Beschwerdeführer gemäss dem klaren Wortlaut seines Gesuchs nicht beantragt und damit nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

3.6 Die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs vorgebrachten Rügen verfangen nicht. Soweit er vorbringt, "in keiner Rechtsschrift ist von [F] etwas Persönliches, gar Höchstpersönliches erwähnt", übergeht er, dass bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses an sich dem Anwaltsgeheimnis untersteht (vorn, E. 2). Ebenso gehen seine Ausführungen, es handle sich vorliegend um "eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit" an der Sache vorbei. Er übersieht dabei, dass der im Anwaltsgeheimnis begründete Geheimhaltungsanspruch unabhängig vom Gegenstand des Mandatsverhältnisses höchstpersönlicher Natur ist und deshalb die Geheimnisherrschaft selbst dann nicht auf die Erben übergeht, wenn es in einem Mandat um Vermögenswerte ging, die ihrerseits auf die Erben übergegangen sind. Der Beschwerdeführer vermischt somit zu Unrecht die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis mit seiner Prozessführung in einer erbrechtlichen Streitigkeit. Vor diesem Hintergrund kann auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug verschiedener Prozessakten verzichtet werden.

3.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch damit zu Recht abgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, ein neues Gesuch betreffend F und (ein weiteres) betreffend die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 (sowie gegebenenfalls ein solches betreffend E) einzureichen. Dieses Vorgehen erwähnt die Beschwerdegegnerin 2 denn auch ausdrücklich.

4.  

4.1 Im Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte das Entbindungsgesuch zumindest für die Zeitspanne nach dem Tod des Erblassers bzw. – subeventualiter – "spätestens ab dem Datum der Bevollmächtigung" am 28. Januar 2021 beurteilen müssen.

4.2 Diesbezüglich führt der vorinstanzliche Entscheid in E. 4 aus, der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die beiden Gesuchsgegner durchaus auch Geheimnisherren in Bezug auf einzelne, sie betreffende Honorarforderungen sein könnten und somit als Gesuchsgegner infrage kämen. Diesbezüglich erscheine das Gesuch jedoch als zu wenig substanziiert. Die Entbindungsvoraussetzungen seien für jeden Gesuchsgegner einzeln darzulegen und zu belegen.

4.3 Der Beschwerdeführer legte in seinem Entbindungsgesuch dar und belegte, wie das Mandatsverhältnis zwischen ihm und F sowie E zustande kam, welche Arbeiten er ausführte, wie das Mandatsverhältnis auf die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 überging bzw. wie auch zwischen letzteren und ihm ein Mandatsverhältnis begründet wurde. Gleichzeitig führte er aus, die Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 hätten den für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Erbfolge im Nachlass von F in Rechnung gestellten Honorarbetrag bezahlt. Es ist somit gestützt auf das Gesuch nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 für den Zeitraum ab dem Tod ihres Vaters bzw. ab der (gemeinsamen) Mandatierung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2021 von seinem Berufsgeheimnis ihnen gegenüber entbunden werden will. Mit Blick auf die gemäss § 34 Abs. 3 AnwG vorzunehmende Interessenabwägung durch die Beschwerdegegnerin 2 hätte der Beschwerdeführer sein Interesse an der Offenbarung spezifisch für diesen Zeitraum bzw. diese Zeiträume darlegen müssen.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, dringt er damit nach dem Gesagten nicht durch. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der diesbezüglich gerügten Erwägung nur sehr kurze Ausführungen macht. Da sie diese aber ohnehin lediglich "[d]er Vollständigkeit halber" und mit Blick auf die davor erwähnten, allenfalls neu einzureichenden Gesuche anbringt, ist darin keine Gehörsverletzung zu erblicken (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 229 E. 5.2; BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 2.2).

4.4 Zusammengefasst ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an die Parteien.