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Geschäftsnummer: VB.2022.00527  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Sonderschulung


[Die Beschwerdegegnerin beschloss, dass der Sohn der Beschwerdeführenden ab dem Schuljahr 2022/2023 montags und dienstags teilintegriert in der HPS E zu beschulen sei; einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz teilweise gut, wies die Sache zur Durchführung eines standardisierten Abklärungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurück und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass der Sohn der Beschwerdeführenden lediglich bis zu den Herbstferien 2022 montags und dienstags teilintegriert in der HPS E zu beschulen sei.] Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Anordnung der temporären Schulung ihres Sohns in der HPS E wehren, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 1.2). Bei der Regelung der Kostenfolgen des Rekursverfahrens übersah die Vorinstanz indes, dass die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend den benachteiligungsfreien Zugang zur Ausbildung grundsätzlich unentgeltlich sind. Soweit den Beschwerdeführenden mit dem Rekursentscheid Kosten auferlegt werden, ist die Beschwerde daher gutzuheissen (E. 2). Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Gutheissung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
 
Stichworte:
BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTENREGELUNG
SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 BehiG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00527

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

Der im September 2009 geborene C besuchte im Schuljahr 2021/2022 eine 5. Klasse der Primarschule D, wobei er im Rahmen der integrierten Sonderschulung wöchentlich mit vier Lektionen schulische Heilpädagogik, acht Lektionen Klassenassistenz, individuellen Lernzielen sowie – nach Möglichkeit – 13 Lektionen Betreuung durch die "Schulinsel" besonders unterstützt wurde. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 entschied die Primarschulpflege D, dass der Knabe ab dem Schuljahr 2022/2023 montags und dienstags in der Heilpädagogischen Schule (HPS) E zu beschulen sei; an den verbleibenden Tagen werde die integrierte Sonderschulung in der Primarschule D weitergeführt.

II.  

Dagegen rekurrierten die Eltern von C, A und B, am 3. Juli 2022 beim Bezirksrat E und beantragten, der Beschluss der Primarschulpflege D vom 15. Juni 2022 sei "zu widerrufen", sodass sie mit der Schule "eine alternative Lösung zur HPS E" erarbeiten könnten.

Mit Beschluss vom 9. August 2022 hiess der Bezirksrat E den Rekurs teilweise gut (Dispositiv-Ziff. I) und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass C lediglich "im Sinne einer Probezeit bis zu den Herbstferien 2022" montags und dienstags teilintegriert in der HPS E zu beschulen sei (Dispositiv-Ziff. II). Der Bezirksrat wies die Primarschulpflege D zudem an, "umgehend eine Abklärung von C im standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) im Sinne von § 38 Abs. 2 VSG [Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 {LS 412.100}] i.V.m. § 25 Abs. 5 VSM [Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 {LS 412.103}] beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) des Bezirks E in Auftrag zu geben" (Dispositiv-Ziff. III) und nach Vorliegen des Abklärungsberichts unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Probezeit rechtzeitig einen Beschluss über die Weiterbeschulung von C nach den Herbstferien 2022 zu fassen (Dispositiv-Ziff. IV). Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- wurden A und B zu zwei Dritteln und der Primarschule D zu einem Drittel auferlegt (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

Am 12. September 2022 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats E vom 9. August 2022, "C im Sinne einer Probezeit bis zu den Herbstferien an der HPS E teilintegriert zu beschulen", sowie der Beschluss der Primarschulpflege D vom 15. Juni 2022 seien aufzuheben und die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich der Primarschulpflege D aufzuerlegen. Bereits Ende August 2022 hatten A und B ihren Sohn von der öffentlichen Schule abgemeldet und das kantonale Volksschulamt darum ersucht, ihren Sohn privat zu Hause unterrichten zu können.

Der Bezirksrat E am 20. September 2022 und die Primarschulpflege D am 23. September 2022 verzichteten auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung. Hierzu äusserten sich A und B am 30. September 2022.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 VSG und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische Massnahmen zuständig.

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3).

Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses der Vorinstanz vom 9. August 2022 beanspruchte bloss bis zu Beginn der Herbstferien 2022 am 10. Oktober 2022 Geltung, sodass das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der genannten Dispositiv-Ziffer während des Beschwerdeverfahrens dahingefallen und dieses insofern als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Materiell zu beurteilen ist die Beschwerde dagegen insofern, als sich die Beschwerdeführenden damit explizit gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid in Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 9. August 2022 wenden. In diesem Umfang besteht nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. BGr, 25. Juni 2021, 5A_767/2020, E. 2.3).

1.3 Sowohl über die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens als auch die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Kostenentscheids hat die Einzelrichterin zu befinden (§ 38b Abs. 1 lit. b und lit. c VRG).

2.  

Mit Blick auf die in Dispositiv-Ziff. II ihres Beschlusses vom 9. August 2022 getroffene Anordnung auferlegt die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens in Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG zu zwei Dritteln den Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziff. V). Dabei übersieht sie, dass die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) fallenden Verfahren betreffend den benachteiligungsfreien Zugang zur Ausbildung grundsätzlich unentgeltlich sind (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. dazu statt vieler BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2, wonach es für die Anwendbarkeit des Behindertengleichstellungsgesetzes in Fällen wie dem vorliegenden genügt, wenn die Sonderschulungsbedürftigkeit des betroffenen Kindes sachverhaltlich erstellt ist).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids vom 9. August 2022 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen sind.

Die Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin kann im vorliegenden Verfahren nicht korrigiert werden, nachdem Letztere kein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. August 2022 bzw. Dispositiv-Ziff. V darin erhoben hat.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend (im Hintergrund) auszugehen (vgl. BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Sollte es sich bei dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 9. August 2022 um einen Zwischenentscheid handeln, wäre die vorliegende Verfügung allerdings ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht liesse sich daher im Sinn des Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Beschlusses des Bezirksrats E vom 9. August 2022 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse genommen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat E.