{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00528_2023-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223186&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c59030603f2faba0d4df94d1618efb36"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00528"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2023  VB.2022.00528"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2023  VB.2022.00528"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2023  VB.2022.00528"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung (Tempo-30-Zonen) im Kontext einer L\u00e4rmsanierung. [Verfahrenskoordination und Rekurszust\u00e4ndigkeit; Praxis\u00e4nderung.] Legitimation der beschwerdef\u00fchrenden Stadt Winterthur (E. 1.2). Die Einf\u00fchrung einer Tempo-30-Zone kann f\u00fcr sich allein f\u00fcr die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte von Strassen bei einer L\u00e4rmsanierung nicht ausreichen. Falls der Strassenhalter gleichzeitig keine strassenbaulichen Massnahmen als notwendig bzw. verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erachtet, d\u00fcrfte er erg\u00e4nzend bloss Erleichterungen im Sinn von Art. 17 USG beantragen, um der L\u00e4rmsanierungspflicht insgesamt formell Gen\u00fcge zu tun. Die Gew\u00e4hrung derartiger Erleichterungen und die damit verbundenen Schallschutzmassnahmen an den von \u00fcberm\u00e4ssigem Strassenl\u00e4rm betroffenen Geb\u00e4uden bilden Bestandteil eines Strassenprojekts. Wird auf strassenbauliche Massnahmen verzichtet, so betreffen die Erleichterungen mitunter den einzigen Gegenstand des Strassenprojekts. Das Gesamtpaket bzw. das dahinterstehende Konzept strebt diesfalls bez\u00fcglich Temporeduktion und Erleichterungen eine L\u00e4rmsanierung gem\u00e4ss Art. 16 USG an und vollzieht damit Bundesumweltrecht (E. 5.2). Im Hinblick auf die L\u00e4rmsanierung einer Strasse weist nicht nur die Frage der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit, sondern auch ein damit einhergehender Verzicht auf strassenbauliche Massnahmen einen engen l\u00e4rmrechtlichen Bezug zu geplanten Erleichterungen auf. Daraus ist dem Grundsatz nach eine Koordinationspflicht zwischen Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt abzuleiten, falls dahinter das Konzept einer L\u00e4rmsanierung steht (E. 5.3). Ausf\u00fchrungen zu den unterschiedlichen Verfahrensabl\u00e4ufen und Rechtsmittelwegen bei funktionellen Verkehrsanordnungen und Strassenprojekten (E. 5.4 f.). Bei Temporeduktionsmassnahme und Strassenprojekt ist eines der beiden Verfahren als Leitverfahren zu behandeln, das f\u00fcr die koordinierte Publikation und Entscheider\u00f6ffnung zu sorgen und an das ein einheitliches Rechtsmittelverfahren anzuschliessen hat. AlsLeitverfahren in diesem Sinn ist bei der L\u00e4rmsanierung die Festsetzung des Strassenprojekts festzulegen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die gesetzliche Rekursinstanz f\u00fcr das Strassenprojekt, d.h. Baurekursgericht bzw. Regierungsrat, im Rahmen einer (koordinierten) L\u00e4rmsanierung auch die Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit zu beurteilen hat. Der damit verbundene Verstoss gegen die Regelung von \u00a7 19b VRG zur Rekurszust\u00e4ndigkeit der oberen Instanz (Bezirksbeh\u00f6rde bzw. Sicherheitsdirektion) ist in Kauf zu nehmen (E. 5.6). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit bzw. die Einf\u00fchrung einer Tempo-30-Zone. Dar\u00fcber entschied der Stadtrat am 26. Mai 2021. Hingegen setzte er das Strassenprojekt, mit dem er die beantragten Erleichterungen gew\u00e4hrte, am 2. November 2022 fest. Beide Anordnungen setzten dasselbe L\u00e4rmsanierungskonzept um. Zwar hat die Beschwerdef\u00fchrerin die Einf\u00fchrung der Tempo-30-Zone auch mit Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Dieser Umstand f\u00fchrt aber nicht dazu, dass die Verkehrsanordnung isoliert h\u00e4tte er\u00f6ffnet werden d\u00fcrfen. Vielmehr erforderten bereits die konkret geplanten Erleichterungen eine Koordination der beiden Projekte bzw. Massnahmen. Eine solche erfolgte vorliegend nicht (E. 6.1). Vorliegend muss als Rekursinstanz gegen den kommunalen Beschluss vom 26. Mai 2021 in Nachachtung des Koordinationsgebots und entgegen der Bestimmung von \u00a7 19b VRG das Baurekursgericht zum Zug kommen. Im Ergebnis trat das Statthalteramt somit zu Recht \u2013 n\u00e4mlich mangels Zust\u00e4ndigkeit \u2013 auf die Rekurse nicht ein. Anstelle der Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses h\u00e4tten die Rekurse jedoch richtigerweise an das Baurekursgericht zur Behandlung weitergeleitet werden m\u00fcssen (E. 6.4).\r\rTeilweise Gutheissung. \u00dcberweisung der Rekurse zur weiteren Behandlung im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Baurekursgericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:31", "Checksum": "f315b7d872df07b2c1f174471d916629"}