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Geschäftsnummer: VB.2022.00532  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.01.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann


[Die Einreise der nordmazedonischen Verlobten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat und anschliessendem Verbleib beim Ehemann wurden aufgrund des bestehenden Ergänzungsleistungsbezugs abgelehnt.] Als (künftige) Ehegattin des über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e) (E. 3.1). X müsste für die Deckung des künftigen gemeinsamen Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.- erzielen (E. 4.3). Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen würden (E. 4.4). Ein Härtefall ist zu verneinen (E. 5.3). Die Bewilligungsverweigerung ist verhältnismässig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEHINDERUNG
EINREISE
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
FAMILIENNACHZUG
HEIRAT
INVALIDITÄT
IV-RENTE
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERLOBT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. I lit. c AIG
Art. 43 Abs. I lit. e AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 14 BV
Art. 29 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 12 EMRK
§ 54 Abs. I VRG
Art. 98 Abs. IV ZGB
§ 66 Abs. II lit. e ZISTAV
§ 67 Abs. III ZISTAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00532

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1990 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste im Februar 1996 in die Schweiz ein, wo er im Juli 2007 eine Niederlassungsbewilligung erhielt.

A bezieht eine volle IV-Rente und erhält Ergänzungsleistungen. Mit Gesuch vom 13. Januar 2022 beantragte er den Nachzug von X zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib bei ihm im Kanton Zürich. Mit Konsulargesuch vom 25. Februar 2022 beantragte auch X in Pristina (Kosovo) die Erteilung einer Einreisebewilligung. Das Migrationsamt wies die Gesuche mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Juli 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei X die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz bzw. zum Verbleib in der Schweiz zwecks Eheschliessung bzw. Familiennachzug zu erteilen. Weiter seien die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). Die Anforderungen an die Begründungspflicht müssen einer im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bekannt sein. Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich auf den Seiten 3 bis 13 und 21 ff. bzw. in den Randziffern 1 bis 20 sowie 32 bis 36 auf eine nahezu wortgleiche Wiedergabe der Rekursschrift vom 17. Juni 2022. Während in den Randziffern 14, 15, 18, 32 und 33 einige wenige Angaben ergänzt werden, enthalten die Randziffern 21 bis 31 neue Vorbringen. Auf die Beschwerde ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als neue Vorbringen geltend gemacht werden oder darlegt wird, weshalb die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente weiterhin Geltung beanspruchen und nicht schon von der Vorinstanz hinreichend gewürdigt worden sind.

2.  

2.1 Die Erteilung von Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Nordmazedonien besteht kein hier anwendbarer Staatsvertrag. 

2.2 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3). 

2.3 Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4 Infolge des Beschleunigungsgebots ist auf nicht notwendige Zeugenbefragungen zu verzichten, sofern diese zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würden. Von einer angebotenen, mündlichen Befragung von Zeugen kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs namentlich dann abgesehen werden, wenn die Entscheidinstanz aufgrund der vorhandenen Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 2.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.).

3.  

3.1 Als (künftige) Ehegattin des über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

3.2 Die aktuell geltende Fassung von Art. 43 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Sie geht auf eine Revision zurück, deren Ziel unter anderem die Umsetzung verschiedener parlamentarischer Initiativen, darunter der Initiative "Vereinheitlichung beim Familiennachzug" (Nr. 10.485), bildete. Diese Initiative bezweckte die Anpassung der Anforderungen beim Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung an jene von Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen dieser Revision wurde auch Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG eingeführt, welcher auf die parlamentarische Initiative "Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen" (Nr. 08.428) zurückgeht (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3 Aus den Materialien ergibt sich, dass mit der Einführung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG in erster Linie die Entlastung der öffentlichen Finanzen bezweckt wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel für den Familiennachzug erfüllt ist, um so eine zusätzliche Belastung durch den Familiennachzug zu verhindern. Den parlamentarischen Beratungen lässt sich klar entnehmen, dass eine Gleichbehandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezügern im Hinblick auf den Familiennachzug beabsichtigt wurde bzw. dass beide Konstellationen Hinderungsgründe für den Familiennachzug darstellen sollten. Demgegenüber lässt sich den Materialien nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen anders oder strenger habe handhaben wollen als bei der Sozialhilfeabhängigkeit oder dass er eine Verletzung verfassungs- und völkerrechtlicher Garantien bewusst in Kauf genommen habe. Vielmehr weist die Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016, 2837, [Zusatzbotschaft AIG]) darauf hin, dass das wirtschaftliche Wohlergehen praxisgemäss ein legitimes Ziel für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bilde, wobei ein allfälliger Eingriff sich als verhältnismässig erweisen müsse, was eine Interessenabwägung im Einzelfall voraussetze (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.4 mit Hinweisen).  

3.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleisten und eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindern sollen. Mit Blick auf Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG und auf dessen Entstehungsgeschichte ist davon auszugehen, dass die für die Beurteilung der Fürsorgeunabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG) entwickelten Kriterien sinngemäss bei der Prüfung der Voraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen herangezogen werden können. Dabei ist jedoch auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen nach dem Gesagten nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern. Schliesslich hat ein allfälliger Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) auch im Falle des Bezugs von Ergänzungsleistungen verhältnismässig zu sein (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 mit Hinweisen). 

4.  

4.1 Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass keine Indizien für eine Scheinehe vorliegen. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind, namentlich mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG. 

4.2 Für die Beurteilung dieser Frage ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit zurückzugreifen (vgl. E. 3.4). Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit ist erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. BGr, 15. September 2020, 2C_574/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen miteinzubeziehen, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGr, 15. September 2020, 2C_35/2019, E. 4.1; BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1; BGr, 31. Juli 2017, 2C_834/2016, E. 2.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr, 2. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6.1; BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen).  

4.3 Für die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner Verlobten bzw. die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG kann zunächst auf die nachvollziehbaren und nicht substanziiert bestrittenen Berechnungen der Vorinstanz abgestellt werden. X müsste für die Deckung des künftigen gemeinsamen Bedarfs sowie für den Wegfall des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers folglich ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.- erzielen.

4.4 Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass seine Verlobte aufgrund ihrer guten Ausbildung und Gesundheit, ihrer leidlichen Deutschkenntnisse und ihres Arbeitswillens ohne Weiteres in der Lage sei ein Einkommen von Fr. 3'000.- pro Monat zu erwirtschaften, greift angesichts dieses beträchtlichen Fehlbetrags zu kurz. Die Ausbildung von X kann mit Blick auf den Schweizer Bildungsstandard nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse findet sich in den Akten eine Bescheinigung, dass sie im Januar 2022 in ihrer Heimat einen Deutschkurs für das Niveau A1 besucht hat. In der Schweiz ist ebenfalls der Besuch eines Kurses auf der Stufe A1 vorgesehen. Aktuell verfügt sie daher noch nicht über namhafte Sprachkenntnisse. Wie sich ihrem Lebenslauf entnehmen lässt, kann X bisher keinerlei Arbeitserfahrung vorweisen, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie langfristig dazu in der Lage ist, einer Arbeit im erforderlichen Umfang nachzugehen. Die der Beschwerdeschrift beigelegte Arbeitsbestätigung der D AG ist überdies viel zu wenig konkret, als dass gestützt hierauf bestimmbare künftige Einnahmen abgeleitet werden könnten. Der Bestätigung mangelt es an zentralen Angaben zum zukünftigen Arbeitsverhältnis wie beispielsweise Angaben zu einem allfälligen Verdienst, Kündigungsmodalitäten oder Hinweisen zu einer allfälligen Probezeit. Auf die erbotene Zeugenbefragung von E ist in diesem Zusammenhang in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da mündliche Angaben seinerseits zu einer künftigen Anstellung von X einerseits nicht verbindlich wären und sich die Sachlage andererseits jederzeit ändern kann. Dasselbe gilt für die behaupteten, nicht näher belegten telefonischen Interessensbekundungen an einer Anstellung von X. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde schliesslich eigens aus, dass seine Verlobte weder einen Arbeitsvertrag noch eine konkrete Zusicherung für einen Stellenantritt in der Schweiz hat. Auch die Zahlen aus einer Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft über die hiesige Gesamtbeschäftigung lassen keine konkreten Rückschlüsse auf eine gesicherte Anstellung von X in der Schweiz mit hinreichendem Verdienst zu. Insgesamt ist unter den gegebenen Umständen somit nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen würden.

4.5  Die in der Beschwerde aufgeführten Entscheide ändern hieran nichts: Im Genfer Entscheid war über ein Familiennachzugsgesuch eines bereits verheirateten Beschwerdeführers zu entscheiden, welcher schwer invalid war und aus einem Herkunftsland stammte, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Newsletter Inclusion Handicap, Handicap und Recht 08/2020: Familiennachzug für die Ehefrau eines Versicherten der behinderungsbedingt auf Sozialhilfe angewiesen ist). Sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage sind folglich nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Dasselbe gilt für den angerufenen Berner Fall in dem über ein Familiennachzugsgesuch zweier Ehegatten mit drei gemeinsamen Kindern zu entscheiden war (vgl. VGr Bern, 28. Juni 2022, 100.2020.306U).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BRK) noch aus dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung seiner Verlobten ableiten. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen. 

5.2 Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert der Verlobten des Beschwerdeführers schliesslich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer und X sind aktuell noch nicht verheiratet und ihre Beziehung ist angesichts der relativ kurzen Dauer, des fehlenden gemeinsamen Haushalts sowie der überwiegenden geografischen Trennungen nicht als ein der Ehe gleichkommendes Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren (vgl. BGE 135 I 143, E. 3.1; BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1, vgl. auch BGE 144 I 266, E. 2.4 f.). Eingriffe in das betreffende Grundrecht wären jedoch selbst dann zulässig, sofern sich diese im konkreten Fall als verhältnismässig erweisen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1). 

5.3 Hinsichtlich einer Härtefallprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit rund eineinhalb Jahren ein Paar sind. Den Angaben der Beschwerdeschrift zufolge hat der Beschwerdeführer seine diesjährigen Sommerferien sowie auch bereits zuvor "immer wieder ein paar Wochen" in Nordmazedonien bei seiner Verlobten verbracht. Angesichts der Dauer ihrer Beziehung ist somit davon auszugehen, dass er sich in den vergangenen Jahren häufig und regelmässig in seinem Heimatland aufgehalten hat. Unter diesen Umständen erscheint äusserst unglaubwürdig, dass ihm eine Reise in seine Heimat zwecks Heirat aufgrund seines fragilen Gesundheitszustandes nicht zumutbar sein soll. Eine allfällige mangelhafte Hörgeräteversorgung in Mazedonien ist diesbezüglich irrelevant, da der Beschwerdeführer seine Hörhilfe problemlos aus der Schweiz in seine Heimat mitführen kann, wie er es auf seinen vergangenen Reisen dorthin zweifellos getan hat. Die erforderlichen Kontrollen bei Fachärzten und seine Hörtrainings kann er weiterhin in der Schweiz wahrnehmen. Bei allfälligen anderweitigen Verständigungsproblemen kann ihn seine Verlobte vor Ort unterstützen. Ein Härtefall ist folglich zu verneinen.

5.4 Weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an X sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert dargetan.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Bewilligungsverweigerung im konkreten Fall verhältnismässig und zumutbar ist (vgl. Art. 96 AIG). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Härtefallprüfung (vgl. E. 5.3) ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Heirat in der Schweiz im konkreten Fall deutlich geringer als das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes und der Vermeidung eines Sozialhilfe- oder (weiteren) Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers oder seiner Verlobten. Die Bewilligungsverweigerung ist folglich verhältnismässig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird. Vielmehr erscheint eine erneute Prüfung nach der Heirat angezeigt, wenn X ein konkretes Stellenangebot in der Schweiz nachweisen kann, insbesondere falls sich ihre Deutschkenntnisse bis dahin weiter verbessert haben sollten.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.  

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist für das Beschwerdeverfahren zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt dargelegt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden und es werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte im Übrigen nur sehr beschränkt. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren bei dieser Ausgangslage tief. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).           

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: