{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00532_2022-11-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222770&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a792e03197e258a366abe53ddcc8d6e1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00532"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00532"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.11.2022  VB.2022.00532"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann | [Die Einreise der nordmazedonischen Verlobten des Beschwerdef\u00fchrers und die damit verbundene Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat und anschliessendem Verbleib beim Ehemann wurden aufgrund des bestehenden Erg\u00e4nzungsleistungsbezugs abgelehnt.] Als (k\u00fcnftige) Ehegattin des \u00fcber die Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgenden Beschwerdef\u00fchrers hat X nach Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verst\u00e4ndigen kann (lit. d) oder zu einem Sprachf\u00f6rderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine j\u00e4hrlichen Erg\u00e4nzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 \u00fcber die Erg\u00e4nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen k\u00f6nnte (lit. e) (E. 3.1). X m\u00fcsste f\u00fcr die Deckung des k\u00fcnftigen gemeinsamen Bedarfs sowie f\u00fcr den Wegfall des Erg\u00e4nzungsleistungsbezugs des Beschwerdef\u00fchrers ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'000.- erzielen (E. 4.3). Insgesamt ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht offensichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer und seine Verlobte nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gem\u00e4ss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG erf\u00fcllen w\u00fcrden (E. 4.4). Ein H\u00e4rtefall ist zu verneinen (E. 5.3). Die Bewilligungsverweigerung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal ein Familiennachzug nach erfolgter Heirat hierdurch nicht dauerhaft ausgeschlossen wird (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:10:13", "Checksum": "fc94af5f210edbc240de4ec2a898c16d"}