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VB.2022.00535
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung, hat sich ergeben: I. A. A, wohnhaft in H, ist Halter des Hundes C, geboren 2019 (Mikrochip-Nr. 01). Den Hund hat A im Alter von rund zwei Monaten von einer Züchterin in Deutschland erworben. In der zentralen Hundedatenbank AMICUS ist die Rasse von Hund C mit "Bulldog x Alpenländische Dachsbracke" erfasst. B. Am 18. September 2020 ging beim Veterinäramt des Kantons Zürich ein Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. September 2020 betreffend "Verdachtsabklärung Rassetypenliste II Hund" ein. Darin heisst es, A sei mit Hund C am 30. Mai 2020 "aufgefallen", da aufgrund der äusseren Erscheinung des Hundes dessen Zugehörigkeit zur Rassetypenliste II nicht ausgeschlossen werden konnte. C. In der Folge forderte das Veterinäramt A auf, seinen Hund durch einen amtlichen Tierarzt beurteilen zu lassen. Diese Exterieurbeurteilung (Phänotypisierung) erfolgte am 12. Oktober 2020 und ergab, dass es sich bei C um einen Hund des Rassetyps "Bullartige Terrier" der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" handle. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Veterinäramt mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 fest, dass es sich bei Hund C "um einen bullartigen Terrier und somit um einen Hund der Rassetypenliste II mit erhöhtem Gefährdungspotential handelt" und dass dessen Haltung im Kanton Zürich verboten sei (Dispositiv-Ziff. II a und b). Ausserdem ordnete es die definitive Beschlagnahmung des Hundes C an, "ausser A teilt innert Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung (…) die Umplatzierung des Hundes in einen anderen Kanton oder seinen Wegzug in einen anderen Kanton mit" (Dispositiv-Ziff. III). Einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziff. II und III entzog das Veterinäramt die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VII Abs. 2). II. A. Dagegen gelangte A am 28. Januar 2021 an die Gesundheitsdirektion und beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass es sich bei Hund C "nicht um einen Hund der Rassenliste II handelt"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2021 stellte die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Für Hund C ordnete sie "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die generelle Maulkorb- und Leinenpflicht im Kanton Zürich" an. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab und änderte die Frist gemäss Dispositiv-Ziff. III der Verfügung vom 17. Dezember 2020 dahingehend, dass diese "mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung beginnt" (Dispositiv-Ziff. I). Des Weiteren ordnete sie an, dass die mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2021 vorsorglich angeordnete generelle Maulkorb- und Leinenpflicht weiterhin gelte (Dispositiv-Ziff. II). III. Mit Beschwerde vom 13. September 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Juli 2022 aufzuheben und "es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Hund 'C' bei sich im Kanton Zürich wohnen zu lassen"; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Gesundheitsdirektion bzw. das Veterinäramt zurückzuweisen. Die Gesundheitsdirektion schloss am 16. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde; ebensolches tat das Veterinäramt mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022. A replizierte am 26. Oktober 2022. Das Veterinäramt verzichtete am 8. November 2022 auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). 2. 2.1 Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) wahrgenommen hat. Gestützt darauf sieht die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) Vorschriften über die Hundehaltung und den Umgang mit Hunden vor. Zu beachten ist insbesondere Art. 77 TSchV, wonach die Person, die einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet. Die Kompetenz des Bundes bezieht sich jedoch nur auf den Schutz von Tieren. Im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren besteht nach geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt daher in die Kompetenz der Kantone (BGr, 18. Februar 2019, 2C_325/2018, E. 3.1; 15. Februar 2019, 2C_837/2018, E. 2.1; 9. Januar 2015, 2C_545/2014, E. 2.2). 2.2 In diesem Sinn hat der Kantonsrat am 14. April 2008 das (totalrevidierte) Hundegesetz (HuG; LS 554.5) erlassen (vgl. ABl 2007, 732 ff.); es bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden (§ 1 HuG). Gemäss § 8 Abs. 1 HuG ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial verboten. Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (§ 8 Abs. 2 HuG). Gestützt darauf sieht § 5 Abs. 1 der Hundeverordnung vom 25. November 2009 (HuV; LS 554.51) vor, dass zur Rassetypenliste II im Sinn von § 8 Abs. 2 HuG Hunde zählen, die mindestens 10 % Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: American Staffordshire Terrier (lit. a), Bull Terrier und American Bull Terrier (lit. b), Staffordshire Bull Terrier (lit. c), American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog (lit. d). Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden mit erhöhten Gefährdungspotenzial im Sinn von § 8 Abs. 1 HuG gilt gemäss § 6 Abs. 1 HuV die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im Kanton Zürich. 2.3 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen (möglichen) Verstoss gegen § 8 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt. Dieses nimmt die notwendigen Abklärungen vor (§ 17 Abs. 1 HuG; § 3 lit. b HuV; vgl. BGr, 15. Februar 2019, 2C_837/2018, E. 2.2). Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist dabei auskunftspflichtig, insbesondere über die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8 HuG sowie die die Herkunft des Hundes (§ 17 Abs. 2 lit. a und b HuG). Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen (§ 5 Abs. 2 HuV). Unter "Abstammungsnachweis" ist in der Regel die sogenannte Ahnentafel zu verstehen; eine von einem Landesverband (in der Schweiz etwa die Schweizerische Kynologische Gesellschaft [SKG]) ausgestellte Ahnentafel wird von den Vollzugsbehörden praxisgemäss akzeptiert (RRB 2020 Nr. 888, S. 8 ["Anfragen (Hunderecht I: 'gefährliche' Rassetypen; Hunderecht II: Rassendefinitionen; Hunderecht III: 'Blutanteile')"]; vgl. etwa auch § 4 Abs. 3 lit. b des [Solothurnischen] Gesetzes über das Halten von Hunden vom 7. November 2006 [BGS 614.71], wo für eine Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen vorausgesetzt wird, dass der "Abstammungsausweis des Hundes von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub anerkannt ist"). Der Blutanteil einer bestimmten Rasse in einem Individuum im Sinn von § 5 Abs. 1 HuV wird mathematisch anhand der Rasse seiner Ahnen bis zurück zu den Urgrosseltern berechnet. Jeder Urgrosselternteil bestimmt so den Blutanteil eines betreffenden Hundes zu 12,5 %. Liegt ein Abstammungsnachweis vor, sind die Rassen der Vorfahren bis zu den Urgrosseltern mütterlicher- und väterlicherseits bekannt. Somit kann der Wert des Blutanteils einer im Abstammungsnachweis aufgeführten Rasse exakt berechnet werden. Gehört keiner der reinrassigen Vorfahren bis zu den Urgrosseltern einer verbotenen Rasse an, wird der Wert von 10 % nicht erreicht (vgl. zum Ganzen Begründung des Regierungsrats zur Hundeverordnung vom 25. November 2009, ABl 2009, S. 2339 ff. [Begründung HuV], 2346 f.; RRB 2020 Nr. 888, S. 8 f.). Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt (§ 5 Abs. 3 HuV; vgl. auch den gleichlautenden § 4 Abs. 3 HuV [betreffend Hunde der sog. Rassetypenliste I im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. a HuG]). Hat das Veterinäramt über die Zuordnung eines Hundes zu einem Rassetyp zu entscheiden, ordnet es dazu eine amtstierärztliche Beurteilung, eine sogenannte Phänotypisierung oder auch Exterieurbeurteilung, an. Dabei ordnet eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt den Hund aufgrund definierter äusserer Merkmale einem Rassetyp zu (vgl. RRB 2020 Nr. 888, S. 8 f.). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim Muttertier von Hund C um die reinrassige Olde English-Bulldog-Hündin "D" handelt. Diese Rasse ist nicht in der Rassetypenliste II enthalten und gehört damit nicht zu den im Kanton Zürich verbotenen Hunderassen. 3.2 3.2.1 Zum Vatertier von C, "E", liegt ein Gutachten vom 30. Oktober 2015 von F bei den Akten. Bei ihm handelt es sich um einen von der Regierung von Mittelfranken öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Hundewesen. F führte am 29. Oktober 2015 "sowohl eine Rassezuordnung als auch eine Wesensbeurteilung" von E durch; dabei kam er zum Ergebnis, dass es sich bei diesem um einen Hund der Rasse "American Bulldog-Mix/Bullterrier-Mix" handle. Die Vorinstanz erwog, aus dem Gutachten von F gehe insbesondere hervor, dass das Vatertier von C von einem Bull Terrier-Mischling und damit von einer gemäss § 5 HuV verbotenen Hunderasse abstamme. Ausserdem könne etwa nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urgrosselternteil von C ein reinrassiger Bull Terrier war, womit bei C ein Blutanteil von 12,5 % einer verbotenen Hunderasse vorliegen würde. Da aufgrund des Gutachtens nicht bekannt sei, welcher Hunderassen die Urgrosseltern von C genau angehörten, vermöge es auch nicht zweifelsfrei zu belegen, dass dieser "keinen oder einen Blutanteil unter 10 % eines Hundes der Rassentypenliste II aufweist". 3.2.2 Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass keine Abstammungsnachweise vorliegen bzw. die Zuordnung von C zweifelhaft sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerdegegner gemäss § 5 Abs. 3 HuV gehalten gewesen, über die Zuordnung zu einem Rassetyp mittels amtstierärztlicher Beurteilung zu entscheiden. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es wäre realitätsfern, vom Halter eines Kreuzungstiers zu verlangen, dass er über Ahnentafeln nicht nur der Eltern-, sondern auch der Grosseltern- und Urgrosselterntiere verfügen müsste, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie dargelegt, sind mit Abstammungsnachweisen im Sinn von § 5 Abs. 2 HuV grundsätzlich sogenannte Ahnentafeln gemeint (vorn, E. 2.3). Ein Gutachten über das Vatertier von C kann einen Nachweis der Abstammung mittels Ahnentafel nicht ersetzen. Des Weiteren kann von einem Hundehalter – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durchaus erwartet werden, dass er eigene "Nachforschungen" zur Abstammung seines Hundes unternimmt und die Ergebnisse dem Beschwerdegegner mitteilt. Immerhin leitet der Halter eines Hundes, dessen Haltung im Kanton Zürich möglicherweise verboten ist, aus dem Abstammungsnachweis das Recht ab, den Hund hier halten zu dürfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 157 ff.). Schliesslich brauchte der Beschwerdegegner auch keine Genanalyse anzuordnen, zumal mit einer solchen keine gesicherte wissenschaftliche Zuordnung zu einer Hunderasse vorgenommen werden kann (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Hundeverordnung vom 25. November 2009, ABl 2009 S. 2339 ff., 2346 f.). 4. 4.1 Die gestützt auf § 5 Abs. 3 HuV angeordnete Exterieurbeurteilung von C fand am 12. Oktober 2020 statt. Amtstierarzt Dr. med. vet. G kam dabei gestützt auf das äussere Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung "der vorliegenden Akten" zum Schluss, dass es sich bei C um einen Hund des Rassetyps "Bullartige Terrier" der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" handle. 4.2 Bei der Exterieurbeurteilung handelt es sich um ein behördlich angeordnetes Gutachten eines Sachverständigen, namentlich eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Tierärztin. In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen von einem solchen Gutachten abweichen. Derartige Gründe sind anzunehmen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGr, 10. Oktober 2014, 1C_893/2013, E. 5.3.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1) oder wenn das Gutachten in seiner Sachverhaltsfeststellung oder Begründung Irrtümer, Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche enthält (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 4.2.3; Plüss, § 7 N. 146; vgl. auch BGE 136 II 539 E. 3.2; zum Ganzen VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Vorab ist in formeller Hinsicht Folgendes festzuhalten: Das Gutachten enthält zwar eine Beschreibung des Exterieurs von Hund C, jedoch keine Hinweise, welche die anschliessende Zuordnung als Mischlingshund der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" bzw. zum Rassetyp Bullartiger Terrier erklären würden. Die Erläuterung der Vorgehensweise lieferte der Beschwerdegegner jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nach. Bei der Phänotypisierung werde ein Hund anhand von definierten äusseren Merkmalen einer Rasse und einem Rassetyp zugeordnet. Dabei werde auf Kriterien zurückgegriffen, welche vom grössten anerkannten Fachverband, der Fédération Cynologique Internationale (FCI), die Weltorganisation der Kynologie, entwickelt worden seien. Die FCI habe über 360 verschiedene Rassen anerkannt, welche in 10 Gruppen eingeteilt würden (zum Beispiel Gruppe 1: Hütehunde und Treibhunde [ausgenommen Schweizer Sennenhunde]; Gruppe 2: Terrier; Gruppe 3: Spitze und Hunde vom Urtyp; Gruppe 4: Vorstehhunde, etc.). Eine FCI-Gruppe umfasse jeweils verschiedene Rassen, die eine Reihe von eindeutig zu unterscheidenden, durch Vererbung übertragbaren, gemeinsamen Merkmalen aufwiesen. Für diese Rassen gebe es jeweils sogenannte Rassestandards, die von Kommissionen der FCI erstellt worden seien. In diesen Rassestandards werde eine Rasse anhand äusserlich beobachtbarer und messbarer Merkmale beschrieben (so etwa im FCI-Standard Nr. 286 "American Staffordshire Terrier"). Die Phänotypisierung im Kanton Zürich stelle auf diese Kriterien zur Bestimmung der Rasse respektive des Rassetyps ab. Unter Hinweis auf die von Tierarzt Dr. med. vet. G festgestellten äusserlichen Merkmale erläuterte der Beschwerdegegner sodann, dass sich mit Blick auf die im FCI-Standard Nr. 286 genannten Merkmale eine Zuordnung von C als American Staffordshire Terrier aufdränge. Wie der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem nachvollziehbar darlegte, können die typischen Merkmale wie kräftig-muskulöser Körperbau und ausgeprägte Kiefermuskulatur, die allen Hunden der Rassetypenliste II gemeinsam sind, anhand des Phänotyps von erfahrenen amtlichen Tierärzten zuverlässig beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten als nachvollziehbar zu qualifizieren. Mit der Vorinstanz ist der Beschwerdegegner jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse einer Exterieurbeurteilung und die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmen Rasse für den Halter oder die Halterin nachvollziehbar sein müssen. Dies bedeutet insbesondere, dass bei Exterieurbeurteilung künftig Erläuterungen, insbesondere unter Bezugnahme auf den beigezogenen Rassestandard bzw. die beigezogenen Rassestandards, anzubringen sind, damit das Ergebnis der Phänotypisierung nachvollzogen und verstanden werden kann. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass tierärztliche Gutachten sei "aus verschiedenen Gründen mangelhaft bzw. ungenügend". 4.4.1 Zunächst bringt er vor, der Bewegungsablauf sei unzulässigerweise nicht in die Beurteilung von C miteinbezogen worden. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Antwort des Regierungsrats auf Anfragen aus dem Kantonsrat (RRB 2020 Nr. 888, S. 9; vorn, E. 2.3). Der Regierungsrat hielt dafür, dass das Veterinäramt bei der Beurteilung, ob es sich um einen Hund der Rassentypenliste II handelt, auf das charakteristische Erscheinungsbild und den Bewegungsablauf des Tieres abstelle. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Rekursduplik des Beschwerdegegners. Dort führte dieser aus, es sei "die gängige Praxis des Veterinäramts, sich lediglich auf den Phänotyp abzustützen"; in der Praxis sei es so, dass gerade bei Mischlingshunden weder das Wesen noch der Bewegungsablauf zuverlässige Kriterien für die Zuordnung zu einer Rasse darstellten. Diese Ausführungen sind als schlüssig zu qualifizieren; aus der Nichtberücksichtigung des Bewegungsablaufs ergibt sich daher kein Mangel des Gutachtens. 4.4.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Grösse und das Gewicht Hund von C gegen eine Zuordnung zur Rasse American Staffordshire Terrier sprächen. Wie der Beschwerdegegner in diesem Kontext zu Recht vorbringt, dienen das Gewicht und die Grösse jedoch primär der Zuordnung eines Hundes entweder zur Rassentypenliste I oder II. Dabei gehören die grossen oder massigen Rassetypen (welche nicht gleichzeitig ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen) zur Rassetypenliste I (§ 7 Abs. 2 lit. a HuG; § 4 Abs. 1 HuV). Ohnehin berücksichtige der Beschwerdegegner, dass zwar Grösse und Gewicht von C nicht eindeutig dem Rassestandard des American Staffordshire Terrier entsprächen, was jedoch aufgrund "der angeblich beteiligten grosswüchsigen Rassen American Bulldog und Dogge nicht zu erstaunen" vermöge. Ein Mangel des Gutachtens liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren dafürhält, das Gefährdungspotenzial von C sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden, so übergeht er, dass gerade die Zuordnung zu einer in § 5 Abs. 1 HuV genannten Rasse ein "erhöhtes Gefährdungspotenzial" im Sinn von § 8 Abs. 1 HuG bedeutet (vgl. in diesem Kontext BGE 136 I 1 E. 4.3.1). Es war denn auch nicht die Aufgabe des Tierarztes im Rahmen der Phänotypisierung, das Gefährdungspotenzial von Hund C abzuklären. 4.4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Wesen von C sei nicht berücksichtigt worden. Er verweist (sinngemäss) auf die Wesensprüfung bzw. die Wesensbeurteilung, welche ("soweit notwendig") gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. c HuG im Rahmen von Abklärungen bei Meldungen von Verletzungen durch Hunde und auffälligem Verhalten derselben angeordnet werden können. Weshalb der Gutachter neben der Exterieurbeurteilung auch eine Wesensbeurteilung hätte vornehmen müssen, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht nachvollziehbar dar. Ersterer war lediglich gehalten, im Auftrag des Beschwerdegegners die Zuordnung von C zu einem bestimmten Rassetyp und zu einer bestimmten Rasse vorzunehmen. 4.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern. Es ist folglich darauf abzustellen. Hund C ist demnach der Rasse "American Staffordshire Terrier x Unbestimmt" und damit einem im Kanton Zürich verbotenen Rassetyp zuzuordnen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV. Dieses Grundrecht umfasst neben den Rechten auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit auch das Recht auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Es enthält jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1, 133 I 110 E. 5.2). 5.2 Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu Aspekten des Verhältnisses von Menschen zu Hunden unter dem Blickwinkel der persönlichen Freiheit geäussert. In BGE 133 I 249 (= Pra 97/2008 Nr. 22, E. 2) hat es entschieden, dass das Halten von Hunden einer bestimmten Rasse grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt (vgl. BGE 132 I 7 E. 3.2 [mit weiteren Hinweisen] und BGr, 2. März 2007, 2P.221/2006, E. 2, wo es diese Frage jeweils noch offengelassen hatte). Dagegen hielt das Bundesgericht in BGE 134 I 293 (E. 5.2.1) dafür, dass die Wegnahme und allfällige (definitive) Fremdplatzierung eines Hundes (zur Erzwingung der Bezahlung bzw. als administrative Sanktion für die Nichtbezahlung einer relativ niedrigen Geldforderung des Staates [zum Beispiel der Hundesteuer]) unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit nicht unproblematisch sei (zum Ganzen BGr, 10. Februar 2014, 2C_856/2013, E. 5.2). Vorliegend geht es um die definitive Beschlagnahmung des Hundes C bzw. um dessen Umplatzierung in einen anderen Kanton, nachdem dieser seit mehr als drei Jahren gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in H lebte. In dieser besonderen Konstellation lässt sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Hund unter die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV subsumieren (BGE 134 I 293 E. 5.2.1; BGr, 18. Februar 2019, 2C_325/2018, E. 4.1; BGr, 27. April 2007, 2P.24/2006, E. 3.2; vgl. BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 2; VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00070, E. 2b Abs. 2). 5.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Eingriffe in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen. Die Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). 5.3.1 Das Verbot, Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. eines Hundes der Rassetypenliste II im Kanton Zürich zu halten, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 und 2 HuG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HuV. Dass der Wortlaut von § 8 Abs. 1 HuG "wenig aussagekräftig" ist, hielt das Bundesgericht im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle dieser Bestimmung ausdrücklich fest. Gleichzeitig wies es daraufhin, dass der Normsinn nicht nur nach dem Wortlaut, sondern nach den anerkannten Auslegungsregeln zu bestimmen ist (BGE 136 I 1 E. 5.3.2). Die verbotenen Hunderassen sind in § 5 Abs. 1 HuV ausdrücklich aufgelistet; diese Bestimmung stützt sich auf die Delegation in § 8 Abs. 2 HuG. Folglich ist sowohl die Normdichte als auch die Normstufe der gesetzlichen Grundlage als ausreichend zu qualifizieren (ebenso bereits BGE 136 I 1 E. 5.2 f. zur schwerwiegenden Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV durch das in § 8 Abs. 1 HuG ebenfalls vorgesehene Zuchtverbot). Es braucht somit hier nicht beurteilt zu werden, ob es hier um eine schwerwiegende oder eine leichte Grundrechtseinschränkung geht (vgl. in diesem Zusammenhang Prot. KR 2007–2011, S. 2848 [Votum Geilinger]; allgemein zur Abgrenzung etwa Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 9 N. 34 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, "ein unbefangener Bürger hätte mit Blick auf das Gesetz selbst erwarten können, dass ein [Blut-]Anteil von 50 % erforderlich ist, damit ein Hund als Listenhund gilt", kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der kantonsrätlichen Beratung zu § 8 HuG geht hervor, dass der Gesetzgeber auch Kreuzungen mit Hunden der Rassentypenliste II verbieten wollte (vgl. Prot. KR 2007–2011, S. 2850; ferner ABl 2005, S. 1580 f. [Begründung zur Änderung der Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 11. November 1971]). Ebenso räumte der Gesetzgeber dem Regierungsrat die Kompetenz ein, die Rassentypenliste II "hinsichtlich Mischungen" zu spezifizieren (Prot. KR 2007–2011, S. 3267 f. [Votum Ziegler]). Weshalb sodann "das Verfahren zur Bestimmung, ob 10 % Blutanteil erreicht werden" im Hundegesetz oder der Hundeverordnung verankert sein müsste, leuchtet nicht ein. Dieser Blutanteil soll sicherstellen, dass Hunde, welche von einem reinrassigen Urgrosselterntier der Rassetypenliste II oder aber von mehreren Mischlingshunden mit Blutanteil von Rassen der Rassetypenliste II abstammen, im Kanton Zürich verboten sind (Begründung HuV, S. 2347). Er lässt sich – soweit Ahnentafeln vorhanden sind – ohne Weiteres errechnen. Eine gesetzliche Verankerung eines Verfahrens zu dessen Bestimmung war deshalb gar nicht notwendig. 5.3.2 Nach der Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 BV), vermieden werden (BGE 136 I 1 E. 4.3.2; BGE 133 I 249 [= Pra 97/2008 Nr. 22] E. 4.2; VGr, 9. Mai 2019, VB.2019.00084, E. 2.4; 20. November 2014, VB.2014.00452, E. 7.1). 5.3.3 Dieses öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden ist – entgegen der Beschwerde – als gewichtig zu qualifizieren. Angesichts der (potenziellen) Gefährlichkeit von Hunden der Rassetypenliste II (vgl. dazu BGE 136 I 1 E. 4.3.1 mit Hinweisen) kommt dem Schutz der Bevölkerung hier sodann auch Vorrang vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers zu (vgl. BGE 136 I 1 E. 5.4.4; BGE 133 I 249 E. 4.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer das Halten von Hunden im Kanton Zürich weiterhin erlaubt ist, soweit diese nicht unter das Verbot von § 8 Abs. 1 HuG fallen. Ausserdem besteht für ihn die Möglichkeit, gemeinsam mit Hund C in einen Kanton umzuziehen, der kein Hundehalteverbot betreffend den eruierten Rassentyp American Staffordshire Terrier kennt. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass ein milderes Mittel in Form einer Maulkorb- und Leinenpflicht bestünde; die angefochtene Anordnung sei folglich gar nicht erforderlich. Es trifft zwar zu, dass auch durch diese Massnahmen dem subjektiven Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung (vgl. dazu BGE 132 I 7 E. 4.2) Rechnung getragen werden könnte. Jedoch ist ein Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde der Rassetypenliste II lediglich für das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr vorgesehen (§ 6 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 lit. a HuV). Indem der Gesetzgeber ein (ansonsten) generelles Halteverbot von Hunden der Rassetypenliste II gesetzlich verankert hat, bleibt vorliegend kein Raum für die Anordnung einer (generellen) Maulkorb- und Leinenpflicht. 5.4 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt und ist die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers folglich nicht verletzt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |