{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00539_2023-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223485&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21ec8ad693d627affc04ad1aeb81f9f4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00539"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00539"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00539"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00539"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bewilligung f\u00fcr Umbau im Innenbereich und Bewilligung f\u00fcr Aufstockung einer bestehenden Baute. Da von den Beschwerdef\u00fchrenden geltend gemacht wird, dass es sich (insgesamt) um ein nicht teilbares bauliches Vorhaben handle, erscheint es vorliegend zweckm\u00e4ssig und prozess\u00f6konomisch sinnvoll, die Verfahren zu vereinigen (E. 1.2). Auf den Umbau im Innenbereich durfte das Anzeigeverfahren zur Anwendung gebracht werden (E. 3.2). Es ist  zul\u00e4ssig, ein \u2013 sachlich und konstruktiv teilbares \u2013 Vorhaben wie das vorliegende in Teilgesuche aufzuteilen (E. 3.5.1). Hinsichtlich der Baubewilligung zur Aufstockung der bestehenden Baute ist die Einhaltung der maximalen Geb\u00e4udel\u00e4nge von 25 m umstritten. Bei den ca. 2,5 m \u00fcber die Fassade hinausragenden \u2013 die dar\u00fcber liegenden Terrassen/Veranden tragenden \u2013 Wohnungstrennmauern auf den Ebenen 1 und 2 kann es sich nicht um Geb\u00e4udevorspr\u00fcnge gem\u00e4ss \u00a7 6c ABV handeln. Die Wohnungstrennmauern stellen Vorspr\u00fcnge dar, die zwar f\u00fcr sich selbst keine Geb\u00e4udemerkmale aufweisen, aber dank ihrer r\u00e4umlichen, baulichen und funktionellen Verbundenheit als Bestandteile des Geb\u00e4udes erscheinen. Sie sind daher als Teil der Fassadenflucht zu betrachten (\u00a7 6 ABV). Angesichts dessen \u00fcberschreitet das geplante Bauvorhaben die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udel\u00e4nge (E. 4.1.1). Es handelt sich nicht um einen nebenbestimmungsweise heilbaren Mangel (E. 4.1.2).  Abweisung der Beschwerde VB.2022.00543 und Gutheissung der Beschwerde VB.2022.00539."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:48", "Checksum": "573ae82ba7c1fea1413827ff21e6d50c"}