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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00544
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baukonsortium D, bestehend aus:
1.1 E AG,
1.2 F GmbH,
alle vertreten durch RA G,
2. Baukommission Freienstein-Teufen, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 erteilte die
Baukommission Freienstein-Teufen dem Baukonsortium D die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an den Adressen J-Strasse 02–03 in Freienstein.
II.
A und B gelangten mit Rekursschrift vom 10. Januar 2022 an das
Baurekursgericht und beantragten nebst anderem die Aufhebung der
Baubewilligung. Mit Entscheid vom 14. Juli 2022 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 14. September 2022 an
das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und
der kommunalen Baubewilligung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht schloss am 3. Oktober 2022 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantworten vom 17. Oktober
2022 und vom 26. Oktober 2022 beantragten das Baukonsortium D und die
Baubehörde Freienstein die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A und B. Im Rahmen
des weiteren Schriftenwechsels hielten die Parteien, soweit sie sich nochmals
äusserten, an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das weit
überwiegend der Wohn- und Gewerbezone WGb zugehörige, 10'005 m2
grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im östlichen Bereich des mit
Verfügung der Baudirektion vom 20. April 2011 rechtskräftig festgesetzten
privaten Gestaltungsplans "N", welcher das Gebiet der ehemaligen
Spinnerei- und Giessereibetriebe samt Wasserkraftwerk entlang der Töss im Süden
von Freienstein beschlägt. Das Baugrundstück grenzt im Norden teilweise an die K-Strasse
und im Süden an die Töss an; im Osten ist es hauptsächlich von mit Wohnhäusern
bebauten Grundstücken umgeben. Projektiert ist die Erstellung von zwei
Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 57 Wohnungen sowie 102 Fahrzeugabstellplätzen
in den Baufeldern E, F, G und J des Gestaltungsplangebiets. Die Erschliessung
soll über den L-Weg erfolgen. Dieser zweigt ab der M-Strasse ab, durchquert das
Gestaltungsplangebiet von Westen her und endet im östlichen Bereich des
Gestaltungsplangebiets beim Baugrundstück.
1.3 Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat (§ 338a Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 [PBG]; vgl. das vorinstanzliche Urteil E. 2.1, worauf in Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 VRG verwiesen werden kann). Die Beschwerdeführenden
sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04 an der K-Strasse 05.
Dieses Grundstück liegt ohne Sichtkontakt in rund 170 m Luftdistanz vom
Baugrundstück entfernt; dazwischen liegen mehrere überbaute Parzellen. Indes
stösst das Grundstück südlich an einen grossen Parkplatz an, der wiederum
unmittelbar an den zur Erschliessung des Bauvorhabens vorgesehenen L-Weg
angrenzt. Ihr Anfechtungsinteresse begründen die Beschwerdeführenden
hauptsächlich mit dem durch das Bauvorhaben ausgelösten Mehrverkehr auf dem L-Weg.
Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid sind die Beschwerdeführenden vom
zusätzlich zu erwartenden, durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen auf
dem L-Weg von mehr als 10 % in legitimationsbegründender Weise betroffen
und aus diesem Grund rechtsmittellegitimiert. Die private Beschwerdegegnerin
bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden.
1.4 Das
beschwerdeführerische Garagengebäude an der K-Strasse 05 wird, wie das
geplante Neubauvorhaben, über den L-Weg erschlossen. Zudem ist die
Hauptwohnseite des Wohngebäudes an der K-Strasse 05 offenkundig nach
Südwesten, in Richtung L-Weg, ausgerichtet (vgl. www.gis.zh.ch). Zwar liegt das
Grundstück Kat.-Nr. 04 in der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. c der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV). Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass zufolge des Bauvorhabens
eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von (weit)
mehr als 10 % zu erwarten ist. Die vorinstanzlich eruierten, derzeit über
den L-Weg erschlossenen Fahrzeugabstellplätze (ca. 95) wurden von der privaten
Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Die neu projektierten (102) ergeben sich
aus der Baubewilligung. Angesichts dieser Zahlen durfte die Vorinstanz ohne
Weiteres an die vom Verwaltungsgericht entwickelte Praxis anknüpfen, wonach im
Sinne einer Richtlinie eine direkt auf ein Bauvorhaben gestützte
durchschnittliche tägliche Verkehrszunahme von mindestens 10 % im Falle
des – wie vorliegend – direkten Anstosses an den entsprechenden Verkehrsträger
als legitimationsbegründend im Sinne von § 338a Satz 1 PBG zu
betrachten ist. Auch das Kriterium der wahrnehmbar stärkeren
Verkehrslärmimmissionen um 1 dB (A), was einer Verkehrszunahme des
Strassenverkehrs um 25 % entspricht, ist ohne Weiteres erfüllt (zum Ganzen
VGr, 10. Juli 2008, VB.2008.00051, E. 5.1; ebenso VGr, 2. Juli
2008, VB.2008.00001, E. 6, beide mit weiteren Verweisen). Von einer bloss
marginalen Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem L-Weg kann entgegen der
privaten Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein. Angesichts der (mehr als)
Verdoppelung der über den L-Weg erschlossenen Fahrzeugabstellplätze ändern an
der zu bejahenden Betroffenheit der Beschwerdeführenden auch das vorbestehende
Rauschen der Töss und die von den Beschwerdeführenden ebenfalls als störend
empfundenen Emissionen des Betriebs südlich des L-Wegs nichts. Die
Beschwerdeführenden, welche im Verfahren vor der Vorinstanz vollständig
unterlagen, sind daher im Sinne von § 338a PBG beschwerdelegitimiert.
1.5 Weil auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Im
Rekursverfahren beantragten die Beschwerdeführenden eine akzessorische
Überprüfung des im Jahr 2011 rechtskräftig festgesetzten (vgl. vorne E. 1.2)
Gestaltungsplans "N". Sie machten geltend, bei der Festsetzung des
Gestaltungsplans noch nicht Eigentümer ihres Grundstücks gewesen zu sein,
weshalb sie sich nicht für ihre Interessen hätten einsetzen können. Die
Erschliessungen im Gestaltungsplangebiet entsprächen den raumplanerischen
Zielen nicht mehr; das Gebiet vor den Wohnhäusern an der K-Strasse sei zu einem
Parkplatzreservoir samt Durchgangsstrasse und Umschlagplatz verkommen. Die
Vorinstanz wurde ersucht, die Erschliessungen im Gestaltungsplangebiet auf ihre
Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Das Baurekursgericht wies die Rüge ab und
verneinte einen Anspruch auf akzessorische Überprüfung der im Gestaltungsplan
festgelegten Erschliessung.
2.2 In ihrer
Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 sowie in ihrer Replik vom
15. November 2022 beantragten die Beschwerdeführenden erneut eine
akzessorische Überprüfung der im Gestaltungsplan festgelegten Erschliessung.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden vor dieser
vorgebracht, weshalb eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans
gerechtfertigt sei. In den Ziff. 3.4 und 5.8 des Berichts zum
Gestaltungsplan gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 (RPV) sei normiert worden, dass alle Flächen innerhalb des Areals, die
nicht explizit als Grün- oder Freihalteflächen ausgewiesen seien, als
Erschliessungs- und Aufenthaltsflächen zur Verfügung stünden bzw. gestaltet
werden sollten, sodass sie von den Nutzerinnen und Nutzern des Areals auch als
Aufenthaltsflächen genutzt werden könnten und entsprechend dieser
Doppelfunktion überdies als Mischverkehrsflächen mit reduziertem
Geschwindigkeitsniveau auszugestalten seien. Im Gebiet südlich der
beschwerdeführerischen Liegenschaft sei diese Vorgabe nicht umgesetzt worden.
Auf dem L-Weg gelte nämlich Tempo 50 km/h; die Mischnutzung als
Aufenthaltsfläche sei nicht möglich. Es lägen demnach erheblich veränderte
Verhältnisse im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Erlasses des
Gestaltungsplans im Jahr 2011 vor, die namentlich auf die kontinuierliche
Vergrösserung des Betriebs südlich des L-Wegs zurückzuführen seien. Die
vormaligen Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 hätten kein Interesse
daran gehabt, gegen den Gestaltungsplan vorzugehen. Dessen Bestimmungen seien
auch nicht "per se" rechtswidrig. Erst die durch die nacheinander
erteilten Baubewilligungen und die hier angefochtene Baubewilligung geschaffene
Situation führe dazu, dass die Beschwerdeführenden ein Interesse daran hätten,
die "Nicht-Kohärenz der gegenwärtigen Lage" mit den Bestimmungen des
Gestaltungsplans zu monieren.
2.3 Diese
Ausführungen der Beschwerdeführenden sind aus mehreren Gründen nicht
zielführend. Erstens ist es mit der Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass
die betroffenen Grundeigentümer sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des
Gestaltungsplans gegen die vorgesehene Erschliessungslösung hätten einbringen
müssen. Nutzungspläne sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass
anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in Zusammenhang mit der
Erteilung einer Baubewilligung ist nur in Ausnahmesituationen zugelassen (vgl.
grundlegend BGE 106 Ia 310 E. 3; BGE 135 II 209 E. 5.1 mit Hinweisen;
VGr, 28. April 2022, VB.2020.00722, E. 4.2). Eine solche Ausnahme
liegt mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz insbesondere nicht in dem
Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben erst im Jahr 2012
Grundeigentümer ihrer Parzelle geworden sind und der vormalige Eigentümer – aus
welchen Gründen auch immer – nicht gegen den Gestaltungsplan opponierte.
Planungs- und baurechtliche "Anfechtungsansprüche" sind an das
betreffende Grundstück gebunden bzw. objektgebunden und nicht an die Person des
jeweiligen Eigentümers; die durch den Voreigentümer verwirkte
Rechtsmittelerhebung lebt mit der Handänderung eines von einer Nutzungsplanung
betroffenen Grundstücks nicht wieder auf. In diesem Sinne tritt ein
Grundeigentümer etwa auch in einen rechtskräftig gewordenen
Wiederherstellungsbefehl betreffend bauliche Massnahmen auf dem von ihm
erworbenen Grundstück ein (VGr, 12. Juni 1987, VB 40/1987, in BEZ 1987 Nr. 22
= ZBl 89/1988); ebenso in das unterlassene Verlangen eines Zustellbegehrens
durch den Voreigentümer (VGr, 21. Juni 2001, VB.2001.00045, E. 2b =
RB 2001 Nr. 12) oder in eine denkmalschutzrechtlich dem Voreigentümer
auferlegte Unterschutzstellungsverpflichtung. Die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführenden liefe hingegen darauf hinaus, dass jedwelche
Nutzungsplanung allein zufolge Eigentümerwechsels eines von der Nutzungsplanung
betroffenen Grundstücks stets von Neuem in Frage gestellt werden könnte.
2.4 Zweitens –
dies in Ergänzung der insoweit etwas knapp ausgefallenen Erwägungen der
Vorinstanz – ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführenden sich bereits
im Rekursverfahren auf die "Verletzung" des Berichts gemäss Art. 47
RPV in Bezug auf die monierte Nichtausgestaltung der Flächen südlich ihrer
Liegenschaft (L-Weg; angrenzender Parkplatz) als Mischverkehrsflächen mit
reduziertem Geschwindigkeitsniveau beriefen (Rekursschrift Rz. 24; Replik Rz. 7 f.).
Mit dieser Rüge verkannten bzw. verkennen die Beschwerdeführenden jedoch
Bedeutung und Rechtsnatur des Planungsberichts im Sinne von Art. 47 RPV.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, welche die
Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]) Bericht darüber, wie die
Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG),
die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne
und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG)
berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts,
insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Art. 47 Abs. 1
RPV umschreibt den Mindestinhalt des Planungsberichts. Der Planungsbericht ist
für die kantonale Genehmigungsbehörde bestimmt. Er ermöglicht es ihr, die
Herausforderungen der Ortsplanung in der betreffenden Gemeinde besser zu
verstehen und von Amtes wegen Auskünfte über die verschiedenen entscheidenden
Aspekte zu erhalten (BGr 1C_852/2013 vom 4. Dezember 2014, E. 3.1.2
mit Hinweis). Der Bericht gemäss Art. 47 RPV ist nicht eigentlicher
Bestandteil des Nutzungsplans, sondern Teil der zugehörigen
Entscheidungsgrundlagen (Heinz Aemisegger/Samuel Kissling in: Heinz
Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar
RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zur
Nutzungsplanung N. 45 ff.; zum Ganzen vgl. auch Samuel Kissling, Der
Bericht zur Nutzungsplanung, Raum & Umwelt 2018 Nr. 4). Bindend sind
allein die Gestaltungsplanvorschriften (GPV; vorliegend
"Bestimmungen") und der dazugehörige Situationsplan im Massstab 1:1000,
wie dies in Ziff. 2 der Bestimmungen zum privaten Gestaltungsplan "N"
denn auch explizit vermerkt wurde. Eine Berufung auf Ausführungen im Bericht
gemäss Art. 47 RPV kann daher von vornherein kein Argument für eine
akzessorische Überprüfung des in Rechtskraft erwachsenen Gestaltungsplans
darstellen.
2.5 Drittens –
dies ebenfalls in Ergänzung zu den Erwägungen der Vorinstanz – wurde die
nunmehr monierte Ausgestaltung des L-Wegs samt der Parkierungsfläche südlich
der Parzelle der Beschwerdeführenden in Anwendung der Bestimmungen des
Gestaltungsplans von der Baudirektion des Kantons Zürich sowie der
Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2017 konkret (Detailprojekt) und
rechtskräftig bewilligt. Die Beschwerdeführenden, welche eigenen Angaben
zufolge ihr Grundstück im Jahr 2012 erwarben, verzichteten in jenen Verfahren
auf die Zustellung der baurechtlichen Entscheide im Sinne von § 315 PBG.
Auch aus diesem Grund ist eine akzessorische Prüfung der
Gestaltungsplanvorschriften aus dem Jahr 2011 nicht mehr zulässig.
2.6 Zusammenfassend
besteht für eine akzessorische Überprüfung der Erschliessungen des privaten
Gestaltungsplans "N" unter keinem Titel ein Anlass. Die
anderslautende Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.
3.
3.1 In Bezug
auf die konkrete Baubewilligung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 machten die
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, durch das Bauvorhaben werde die
Verkehrssicherheit vor ihrer Liegenschaft auf dem L-Weg nicht mehr
gewährleistet, welche Rüge die Vorinstanz mit einlässlichen Erwägungen als
unbegründet verwarf. Im Beschwerdeverfahren halten die Beschwerdeführenden an
dieser Rüge nicht mehr fest, sondern rügen – erklärtermassen – neu, dass das
Bauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 daselbst dem Bericht
gemäss Art. 47 RPV im oben umschriebenen Sinne (Mischverkehrsfläche mit
reduzierter Geschwindigkeit und Aufenthaltsqualität) widerspreche und damit die
Bestimmungen des Gestaltungsplans verletze.
3.2 Im
baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im
Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein
engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend
gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Nachbarn, welche als Rekurrenten
vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung
der Baubewilligung verlangt haben, können sich vor Verwaltungsgericht gemäss
ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 1. Juni
2023, VB.2022.00250, E. 10; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 41 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführenden umfasst die vor der Vorinstanz vorgetragene
(und umfassend beantwortete) Rüge mangelnder Verkehrssicherheit auf dem L-Weg
nicht auch die Rüge, das Bauvorhaben daselbst verhindere auf dem L-Weg die
Einrichtung einer Mischverkehrsfläche und die Statuierung einer Temporeduktion
im Sinne der Erwägungen im Bericht gemäss Art. 47 RPV. Die Rüge ist auch
nicht im Sinne von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid
veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht
werden müssen. Mitunter handelt es sich um die unzulässige Geltendmachung eines
neuen Bauhinderungsgrundes vor Verwaltungsgericht im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin wäre
die Rüge aber aus dem bereits dargelegten Grund (E. 2.4 vorne) auch nicht
zielführend: Den Formulierungen im Bericht gemäss Art. 47 RPV kommt nicht
nur in Bezug auf die allgemeine Erschliessungssituation im Perimeter des
Gestaltungsplans keine Rechtsverbindlichkeit zu, sondern auch hinsichtlich der
Auswirkungen eines konkreten Bauvorhabens auf Erschliessungseinrichtungen im
Gestaltungsplangebiet.
3.4 Ein
justiziabler Anspruch im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführenden
eingeführten Begriff der "Einheit" des (rechtskräftigen)
Gestaltungsplans existiert schliesslich nicht. Rechtsverbindlich sind wie
erwähnt die Bestimmungen des Gestaltungsplans und der Situationsplan im
Massstab 1:1000. Eine entsprechende Verletzung durch das konkrete Bauvorhaben
machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.