{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00547_2023-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223060&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "653e8e8c49627779e78ddb674fa0fe99"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00547"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00547"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00547"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00547"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang (Kostenvorschuss/Revision) | Informationszugang: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs; Begr\u00fcndungspflicht. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung seines rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz, da diese auf das vom ihm eingereichte und der Begr\u00fcndung seines Revisionsbegehrens zugrundeliegende Schreiben nicht eingegangen sei und somit das offerierte Beweismittel nicht abgenommen habe (E. 4.1). Die Vorinstanz ging in ihrer Begr\u00fcndung auf dieses als neues Beweismittel bezeichnete Schreiben in keiner Weise ein und \u00e4usserte sich nicht ansatzweise, weshalb es allenfalls unbeachtlich sei, weshalb sie ihrer Begr\u00fcndungspflicht ungen\u00fcgend nachkam (E. 4.4). Zudem sind die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz zur Revisionsfrist widerspr\u00fcchlich, da sie sich nicht auf das zur Revision Anlass gebende Beweismittel beziehen (E. 4.6). Da es sich um ein Revisionsverfahren handelte, auf welches \u00a7 27c VRG, welcher sich nur auf die Rekurserledigung durch verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie -kommissionen bezieht und \u00fcberdies eine blosse Ordnungsfrist darstellt, keine Anwendung findet, unterlag die Vorinstanz keiner gesetzlichen Behandlungsfrist, weshalb die R\u00fcgen der Rechtsverz\u00f6gerung und Verletzung des Beschleunigungsverbots fehlgehen (E. 4.8). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:32", "Checksum": "e53f40b0125c540757c346af7f7064a7"}