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Geschäftsnummer: VB.2022.00548  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.09.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit; Auflagen. Nachdem der Beschwerdeführer den aufgrund erheblicher Zweifel an seiner Bedürftigkeit erlassenen Auflagen nicht nachkam und durch Verweigerung der Unterzeichnung von Vollmachten für Banken und Versicherungen die Abklärung seiner Bedürftigkeit verunmöglichte, wurde die wirtschaftliche Hilfe eingestellt. Freiwillige Zuwendungen Dritter (E. 6.1). Auflagen zur Auskunftserteilung bezüglich Darlehen, Lebensversicherung, Aus- und Weiterbildungskosten, Kostenvorschüssen, Vorsorge, Mietzins und Weiteres (E. 6.2-7). Auflage zur Unterzeichnung von Vollmachten für Banken und Versicherungen (E. 6.8). Nach dem Versagen konkreter Auflagen ist das Unterzeichnen von Vollmachten als letzte Möglichkeit durchaus geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können (E. 6.8.4). Die Vollmacht darf von den Behörden stets nur soweit genutzt werden, als sich dies für die Bearbeitung des Gesuchs als erforderlich erweist (E. 6.8.5). Der Beschwerdeführer bringt weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung von Vollmachten bzw. die Erfüllung der Auflagen sprächen. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 6.10). Abweisung.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNG
AUFLAGE
EINSTELLUNG
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
FÜRSORGE
LEISTUNGSEINSTELLUNG
SOZIALHILFE
VOLLMACHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 18 Abs. IV SHG
§ 24a SHG
§ 24a Abs. I SHG
§ 28 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00548

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1976) wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 und 27. Juni 2019 wurde A vom Sozialzentrum B aufgefordert, diverse Unregelmässigkeiten in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (wie Aufteilung Kosten für die Kinder, getätigte Einkäufe bei Möbelfirmen, Einnahmen auf Kontoauszügen der Sozialversicherungsanstalt, Finanzierung von Ausbildungen bzw. Darlehensvertrag, Rückkauf Lebensversicherung etc.) zu begründen und zu belegen, jeweils unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der Auflage.

C. Am 2. Juni 2020 erliess das Sozialzentrum B eine Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit und forderte A auf, "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" am 29. Juni 2020 im Sozialzentrum B zu erscheinen, unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall.

D. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B vom 7. Juli 2020 wurde die materielle Sozialhilfe für A mangels Nachweises der wirtschaftlichen Notlage per 31. August 2020 ganz eingestellt. Auf eine weitere Unterstützung werde nur nach Erfüllung der Auflage vom 2. Juni 2020 eingetreten und ein neues Unterstützungsgesuch werde erst wieder geprüft, nachdem A zum Nachweis seiner Bedürftigkeit der in der Auflage vom 2. Juni 2020 formulierten Aufforderung, die Vollmachten zur Banken- und Versicherungsauskunft zu unterzeichnen, nachgekommen sei.

E. A stellte am 18. August 2020 bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein Begehren um Neubeurteilung, welches diese mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

II.  

A. Dagegen erhob A am 14. Dezember 2020 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte die Feststellung, dass die Sozialen Dienste sein rechtliches Gehör verletzt hätten sowie die Aufhebung der Auflagen und Verwarnungen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020; eventualiter sei festzustellen, dass die Auflagen und Verwarnungen widerrechtlich gewesen seien und/oder sind. Weiter sei der Entscheid der Sozialen Dienste vom 7. Juli 2020 aufzuheben und die Sozialen Dienste seien unverzüglich anzuweisen, ihm weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen Umfang zu gewähren, bis über die Rekursanträge entschieden worden sei.

B. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 14. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich die Feststellung, dass die Sozialen Dienste seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Weiter seien die Auflagen und Verwarnungen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020 aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass die Auflagen und Verwarnungen widerrechtlich gewesen seien und/oder sind. Zudem sei die Sache unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid der Sozialen Dienste vom 7. Juli 2020 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht stellte A ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 22. September 2022 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 6. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. Oktober 2022 nahm A unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen nochmals Stellung. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

Die Akten der Vorinstanz mitsamt denjenigen der Sozialbehörde der Stadt Zürich wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 mit rund Fr. 2'322.- pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz, da sich diese mit zwei seiner im Rekursverfahren erhobenen Rügen nicht auseinandergesetzt habe. Namentlich sei die Vorinstanz nicht darauf eingegangen, dass er bezüglich der Auflage und Verwarnung vom 2. April 2019 eine Verletzung seiner Rechte auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung geltend gemacht habe. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf die gerügte unrichtige/ungenügende Feststellung des Sachverhalts, welche auf die Nichtabnahme offerierter Beweise zurückzuführen sei, eingegangen. Nebst dieser "allgemeinen Rüge" macht der Beschwerdeführer bezüglich jeder seiner Rügen in Bezug auf die von der Vorinstanz abgehandelten strittigen Themen (Fondsguthaben, 2. und 3. Säule, Schulden, Bildung, Miete, Kostenbeteiligung und Möbel, Vorschüsse) geltend, die Vorinstanz sei auf seine Vorbringen nicht eingegangen, weshalb ein Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und/oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" gerügt werde. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht eingegangen.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b).

2.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jedes einzelne Vorbringen und jedes Argument des Beschwerdeführers rekapitulierte, doch ergibt sich aus der Begründung zweifelsohne, dass die Vorinstanz auf jeden der strittigen Themenbereiche einging, soweit sie es in ihrer Ermessensausübung für die jeweilige Beurteilung als angemessen erachtete. Insofern hat sich die Vorinstanz mit den Vorbringen und dem Parteistandpunkt des Beschwerdeführers im Wesentlichen auseinandergesetzt. Bezüglich der weiteren Sachverhalte, welche Krankenkasse und Möbeleinkauf betreffen, erübrigten sich für die Vorinstanz weitere Ausführungen, was in ihrem Ermessen lag. Aus den Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend zur Kenntnis genommen hat.

2.4 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Terminfindung zur Akteneinsicht bleibt zu bemerken, dass zu deren Wahrnehmung jeweils das gegen den Beschwerdeführer bestehende Hausverbot aufzuheben war und die Beschwerdegegnerin durchaus Rücksicht auf Terminkollisionen nehmen kann, jedoch die Terminfestsetzung letztlich in ihrer Kompetenz liegt und von einer nicht berufstätigen Person erwartet werden darf, dass sie vorgeschlagene Termine wahrnimmt. Nicht zuletzt blieb der Beschwerdeführer mehrmals Terminen unentschuldigt fern. Daraus, dass sich die Vorinstanz hierzu nicht äusserte, erwuchs dem Beschwerdeführer kein Nachteil.

2.5 Insgesamt erscheint der vorinstanzliche Entscheid – wenn auch stellenweise etwas knapp (vgl. nachfolgend E. 6.8.3) – genügend ausführlich begründet und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ersichtlich.

3.  

3.1 Die Vorinstanz trat auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen und im Dispositiv festzuhalten, dass die Sozialen Dienste den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten, nicht ein. Sie stützte sich dafür auf dieselbe Begründung, aufgrund welcher bereits die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 29. Oktober 2020 auf denselben Antrag nicht eintrat. Der Verweis auf die subsidiäre Natur von Feststellungsbegehren und den rechtsgestaltenden Antrag des Beschwerdeführers sind zutreffend (vgl. VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.3), weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag eintrat.

3.2 Auch im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer wiederum dasselbe Feststellungsbegehren (Beschwerdeantrag Ziffer 1), worauf in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, mit derselben Begründung sowie unter Verweis auf den einem subsidiären Feststellungsbegehren vorgehenden Beschwerdeantrag Ziffer 5, womit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt, nicht einzutreten ist.

4.  

4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

4.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).

Überdies ist die Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden (und der weiteren in Abs. 1 genannten Personen) Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG).

4.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3, auch zum Folgenden). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

5.  

5.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die einzelnen Auflagen der Beschwerdegegnerin seien nicht zu beanstanden und die in diesem Zusammenhang erhobenen erheblichen Zweifel an der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers seien auch weiterhin begründet, nachdem dieser die Erfüllung der Auflagen immer noch verweigere. Der Beschwerdeführer habe es in der Hand, durch die Unterzeichnung der verlangten Vollmachten der Beschwerdegegnerin die Abklärung seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen. Seine Weigerung hierzu bestärke einerseits die bestehenden Zweifel an seiner Bedürftigkeit, anderseits könne die Beschwerdegegnerin deshalb nicht prüfen, ob nach wie vor eine Notlage bestehe. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. August 2020 sei deshalb verhältnismässig und nicht zu beanstanden.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts und macht geltend, die von ihm offerierten Beweise bezüglich Erfüllung der Auflagen seien nur ungenügend abgenommen worden. Auf die einzelnen Vorbringen zu den strittigen Auflagen wird im Folgenden, soweit erforderlich, Bezug genommen.

6.  

6.1 Im Rahmen der Einstellung der Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob die Auflagen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020 an den Beschwerdeführer zulässig waren. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin beschriebenen Umstände, wonach u. a. nicht nachvollziehbare bzw. nicht vollständig belegte Überweisungen bzw. Ausgaben und Anzahlungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen oder Einzahlungen im Rahmen privater Vorsorge des Beschwerdeführers ersichtlich waren, ist nicht zu beanstanden, dass der Verdacht geschöpft wurde, der Beschwerdeführer könnte über weitere finanzielle Mittel verfügen, und entsprechende Auflagen erlassen wurden.

Regelmässig erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden. Ob eine Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 2/20 S. 6). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.). Von einer Anrechnung ist aber nicht abzusehen, wenn mit den Zuwendungen Dritter ungedeckte, überhöhte Miet- oder Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben finanziert werden.

Nachfolgend sind der den einzelnen Auflagen jeweils zugrunde liegende Sachverhalt und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen:

 

6.2 Darlehensvertrag und Lebensversicherung

6.2.1 Die Vorinstanz erwog, mit Auflage vom 2. April 2019 sei der Beschwerdeführer – unter anderem – zur Einreichung von Belegen aller Fondsguthaben aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Schreiben vom 26. April 2019 und unter Verweis auf einen in das Dokument eingefügten Darlehensvertrag vom 19. Februar 2010 mitgeteilt, das fremdfinanzierte Fondsguthaben bei der "C-Versicherung" sei zugunsten eines Gläubigers liquidiert worden. Hierzu habe er den Auszug eines Schreibens vom 10. September 2018 eingereicht, wonach ein Rückkauf einer E-Police per 31. August 2018 durchgeführt werden könne und das Guthaben von Fr. 23'132.- auf ein Konto bei der D-Bank vergütet werde, wobei der Beschwerdeführer den genannten Kontoinhaber – wie auch den Darlehensgeber – geschwärzt habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit Auflage vom 27. Juni 2019 aufgefordert worden, die Unterlagen betreffend Darlehensvertrag und Lebensversicherung sowie Rückkauf der E-Police einzureichen. Er habe jedoch keine Unterlagen eingereicht und sich in seinem Rekurs auf den Standpunkt gestellt, dies sei treuwidrig und nicht nötig.

Wie die Vorinstanz diesbezüglich weiter ausführte, stellten diese Vorgänge unterstützungsrelevante Sachverhalte dar, welche entsprechend zu begründen und belegen wären. Weder die Zweckbestimmung noch die Verwendung von Einkünften entbinde die hilfesuchende Person von ihrer Auskunfts- und Meldepflicht. Es könne deshalb unerheblich bleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem Rückkauf der Lebensversicherung tatsächlich die Darlehensschulden zurückbezahlt habe, wie er behaupte.

6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, er habe beim Einschwärzen darauf geachtet, dass der Zahlungsempfänger ersichtlich bleibe, um damit eine Überweisung an sich selbst auszuschliessen. Er wisse nach wie vor nicht, worin die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung bestehe. Er habe die Auflage unter Wahrung der zugesicherten Anonymität erfüllt.

6.2.3 Die Liquidation zugunsten eines Gläubigers bzw. die Finanzierung einer Lebensversicherung wie auch die Tatsache, Darlehensnehmer eines Darlehensvertrags zu sein, führen zweifelsohne zu einer potenziellen Besserstellung des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Sozialhilfeempfängern und entsprechen einer Auskunftspflicht, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Offenlegung dieser Zahlungsvorgänge zutreffen (vgl. zum Darlehen: VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00456, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zur Lebensversicherung: Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.4.01, 1. März 2021). Die vollständigen Unterlagen zur Abklärung der finanziellen Vorgänge, in welche der Beschwerdeführer involviert war, wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht eingefordert. Von Treuwidrigkeit kann zudem nur schon aufgrund der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur regelmässigen Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich über das Fondsguthaben verfügen konnte, sowie die geäusserten Zweifel, ob der Beschwerdeführer dieses Guthaben – zumal der Empfänger als auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem auch im Beschwerdeverfahren unbekannt bleiben – nicht sich selbst auszahlte bzw. dieses am Ende nicht ihm zugutekam, konnte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht ausräumen. Ebenso wenig legte er Gründe dar, welche gegen die Zumutbarkeit der Einreichung der vollständigen, ungeschwärzten Unterlagen sprechen. Aus der Behauptung, er habe dem Darlehensgeber Anonymität zugesichert, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.3 Aus- und Weiterbildungskosten

6.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe unbestritten regelmässig an fremdfinanzierten, kostenpflichtigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen. Sämtliche Zuwendungen von Drittpersonen stellten unterstützungsrelevante Sachverhalte dar, weshalb sämtliche Zahlungen von Drittpersonen, unabhängig von deren Verwendungszweck, zu melden seien. Zu Recht seien deshalb mit Auflage vom 2. April 2019 eine Aufstellung der besuchten Ausbildungen sowie die Belege von deren Kosten und Finanzierung verlangt worden. In seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass die Ausbildungen fremdfinanziert worden seien. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass er aufgrund der ausbleibenden Reaktion der Sozialen Dienste damit habe rechnen dürfen, die Auflage sei damit erfüllt. Dass dem jedoch nicht so sei, hätte ihm spätestens mit dem Entscheid der Zentrumsleitung vom 7. Juli 2020 bewusst werden müssen. Aus mehreren seiner Aussagen sei zu schliessen, dass es sich um nicht unerhebliche Beträge handeln müsse, weshalb begründete erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden.

6.3.2 Die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen stellt zweifelsohne eine für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevante Zuwendung Dritter dar. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde weiterhin auf den Standpunkt, dass er, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er jahrelang Schulden ohne Nachfrage habe machen dürfen und seine zweitletzte Ausbildung vor über sieben Jahren ohne Fragen zur Finanzierung gefördert worden sei, mit der Auskunft, dass die letzte Ausbildung fremdfinanziert worden sei, der Auflage rechtsgenügend nachgekommen sei. Auch daraus, dass die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen in früheren Jahren, mithin vor sieben Jahren, keine Konsequenzen wie eine Einstellung nach sich zogen, kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die Auflage vom 2. April 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn diese Sachverhalte nun in der regelmässigen Überprüfung von der Beschwerdegegnerin als unterstützungsrelevant beurteilt werden und dazu berechtigterweise Auskünfte verlangt werden, ist dies in keiner Weise – wie vom Beschwerdeführer behauptet – treuwidrig. Mit der Auffassung der Vorinstanz ist die Auflage ohne Weiteres als zumutbar zu bezeichnen. Zuletzt verfängt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach seine Ausbildungen zweifelsohne geeignet seien, seine Situation zu verbessern, zumal trotz mehrerer Aus- und Weiterbildungen bis heute keine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgte.

6.4 Kostenvorschüsse

6.4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe auf verschiedene Anzahlungen des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht sowie des Bundesgerichts verwiesen, deren Finanzierung unbekannt sei. Da der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. März 2019 [Anm.: betreffend unentgeltliche Prozessführung/Kostenvorschuss] darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit in fünf Verfahren beim Verwaltungsgericht (vgl. VB.2018.00482; VB.2018.00483; VB.2018.00488; VB.2018.00489 und VB.2018.00518) einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 7'000.- habe bezahlen können (E. 2.2 des genannten bezirksrätlichen Entscheids), sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Auflage vom 2. April 2019 zu Recht aufgefordert worden, die Bezahlung dieser Kostenvorschüsse zu erklären. Die Herkunft der entsprechenden Zuwendungen bleibe weiterhin unbekannt. Hinzu komme, dass einem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2020 entnommen werden könne, dass ein verlangter (nicht näher bezifferter) Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig eingegangen sei.

6.4.2 Die Fremdfinanzierung von Prozesskostenvorschüssen stellt ebenfalls eine für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevante Zuwendung Dritter dar. Der Beschwerdeführer stellt sich auch diesbezüglich in seiner Beschwerde weiterhin auf den Standpunkt, dass er, da er jahrelang Schulden für Gebühren habe machen dürfen, dies den Sozialen Diensten als Empfänger der Rechtsmittelentscheide bekannt gewesen sei und von diesen seine Sozialhilfeabhängigkeit auch in Kenntnis dieser Vorschüsse bejaht worden sei, mit dem Hinweis auf eine Fremdfinanzierung der Auflage rechtsgenügend nachgekommen sei. Auch dieser Einwand geht fehl, da die Überprüfung zur Abklärung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers berechtigt ist. Er kann sich auch hier nicht darauf berufen, dass er aufgrund einer ausbleibenden unmittelbaren Reaktion der Sozialen Dienste habe davon ausgehen können, die Auflage vom 2. April 2019 sei erfüllt. Mit der Vorinstanz ist auch diese Auflage ohne Weiteres als zumutbar zu bezeichnen. Die Herkunft der Drittzuwendungen zur Prozessfinanzierung wurde vom Beschwerdeführer nach wie vor nicht ansatzweise aufgeklärt.

6.5 Zweite und Dritte Säule

6.5.1 Die Vorinstanz erwog, vom Beschwerdeführer seien mit der Auflage vom 2. April 2019 zu Recht Belege von Freizügigkeitskonten und privater Vorsorge verlangt worden. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt habe, liessen die Höhe und eine allfällige Regelmässigkeit von Einzahlungen auf die Konten der zweiten und dritten Säule Rückschlüsse auf zusätzliche Einkommensquellen des Beschwerdeführers zu. Diese Einkommen würden unterstützungsrelevante Sachverhalte darstellen, weshalb unerheblich sei, ob darauf zugegriffen werden könne. Die Weigerung zur Einreichung dieser Unterlagen bestärke die vorliegend bereits bestehenden Zweifel an der Mittellosigkeit.

6.5.2 In Vorsorgeprodukte einbezahlte Beträge können – sofern sie nicht zweifellos aus den Sozialhilfeleistungen angespart wurden – anrechenbares Einkommen bzw., sofern die dafür benötigten finanziellen Mittel von Drittpersonen stammen, anrechenbare Zuwendungen Dritter darstellen. Sie sind somit für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevant. Da es im Rahmen des Sozialhilfebezugs Fragen aufwirft, wenn grössere Summen gespart und in die private Vorsorge investiert werden können, ist eine entsprechende Abklärung der Herkunft dieser Beträge ebenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer rügt, eine Zweckumschreibung der Auflage im Rechtsmittelverfahren, wonach diese der Abklärung von Einkommen dienen solle, was die Sozialen Dienste jedoch in einem Zwischenentscheid zu verfügen hätten, sei nicht verhältnismässig. Die Auflage vom 2. April 2019 diente der umfassenden Abklärung des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, mithin der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ob damit ein allfälliges "Vermögen" in Form gebundener Vorsorgeguthaben oder ein "Einkommen" in Form der darauf geflossenen Guthaben eruiert werden solle, ist deshalb nicht relevant. Zudem wird dem Beschwerdeführer damit auch nicht nachteilig in den Instanzenzug eingegriffen. Wenn der Kontoauszug einen entsprechenden Saldo des Vorsorgeguthabens zeigte, stellte sich zeitgleich die Frage nach dessen Finanzierung. Auch ist es nicht treuwidrig, wenn dies im Rahmen der umfassenden Abklärung der auch insofern zweifelhaften Mittellosigkeit des Beschwerdeführers Gegenstand der einzuholenden Auskünfte bildet. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch hier nichts vor, was für eine Unzumutbarkeit dieser Auflage spräche.

6.6 Mietzins

6.6.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei mit Auflage vom 2. April 2019 aufgefordert worden, seine Mietzinszahlungen zu erklären sowie die entsprechenden Zahlungsbestätigungen einzureichen; im Kontoauszug seien keine regelmässigen Abhebungen in der Höhe der Mietzinszahlungen von monatlich Fr. 1'359.- ersichtlich. Eine Überprüfung könne nicht abschliessend erfolgen, da die entsprechenden Kontoauszüge von der Beschwerdegegnerin nicht beigelegt worden seien. Auf eine Nachforderung könne jedoch (einstweilen) verzichtet werden, da die Mietzinszahlungen vorliegend nur von untergeordneter Relevanz seien und der Beschwerdeführer die Feststellungen nicht bestreite und lediglich auf Quittungen verweise. Festzuhalten sei jedoch, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Quittungen einzig belegten, dass er die fraglichen Mieten mit einem Einzahlungsschein an einem Postschalter bezahlt habe. Die vorliegend relevante Finanzierung bzw. die Herkunft des einbezahlten Betrags würden sie weder erklären noch belegen. Deshalb blieben auch diesbezüglich Zweifel; nämlich dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Einkommens- und Vermögensquellen verfüge, mit welchen er zumindest die Mieten für die Monate Mai und Juni 2019 bezahlt habe.

6.6.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei der Auflage mit Einreichen der Zahlungsbelege am 26. April 2019 nachgekommen und habe diese damit erfüllt. Quittungen über Bareinzahlungen mit Einzahlungsscheinen am Postschalter – welche in Kopie eingereicht wurden – belegen jedoch nicht, woher der Beschwerdeführer das dafür benötigte Bargeld bezog. Einen Beleg über den entsprechenden Barbezug ab seinem Konto, auf welches auch die wirtschaftliche Hilfe fliesst, legt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Auszüge aus dem Postkonto mit Barbezügen vorgelegt zu haben, "von denen er behaupte, die Differenzbeträge bezahlt zu haben". Diese Belege finden sich jedoch nicht in seiner Eingabe vom 28. April 2019. Überdies wäre auch mittels "Differenzbeträgen" nicht belegt, wie die besagten Mieten tatsächlich beglichen wurden, da offenbar nicht exakt die Mietzinsbeträge abgehoben wurden. Somit waren die Zweifel und dementsprechend auch die Auflage berechtigt.

Dass die Vorinstanz auf eine Edition der Kontoauszüge verzichtete, ist deshalb in diesem Zusammenhang – zumal sich die Zweifel an der Mittellosigkeit nicht nur darauf stützten – nicht zu beanstanden. Eine Edition erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren, da auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann.

6.6.3 Die Beschwerdegegnerin führte bezüglich der Mieten in ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2020 aus, die Belege für die Mietzinszahlungen betreffend die Monate Mai und Juni 2019 seien teilweise nicht leserlich und es sei nicht klar, ob aus den Bankbezügen auch tatsächlich die Miete bezahlt worden sei. Fehl geht der Beschwerdeführer, wenn er rügt, eine Einstellungsverfügung sei nicht der Ort für eine neue Auflage. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekterweise die ihr vorliegenden Beweise gewürdigt. In dieser Erwägung wurden lediglich die auch bezüglich der Mietzinszahlungen bestehenden Zweifel (welche sich offensichtlich zeitlich weiterzogen, zumal auch die Mietzinszahlungen für die Monate Mai und Juni 2019 unklar schienen) und dieser Punkt als weitere Begründung zur Aufforderung der Unterzeichnung der Vollmachten aufgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Hinweise, was für eine Wiederaufnahme der Sozialhilfe erfüllt sein müsse, sind sodann nicht als "neue Auflage" zu verstehen, sondern im Gesamtkontext der zum Bezug (erneuter) wirtschaftlicher Hilfe zu erfüllenden Voraussetzung der zweifelsfrei belegten Mittellosigkeit.

6.7 Weitere Sachverhalte

Die Vorinstanz verzichtete darauf, auf die Sachverhalte betreffend Kostenbeteiligungen der Krankenkasse und Möbeleinkauf weiter einzugehen. Nachdem bereits mehrere, grössere Summen umfassende Sachverhalte die Mittellosigkeit infrage stellten, ändert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Möbel im Betrag von total Fr. 928.65 eingekauft haben soll (wobei der Beschwerdeführer darauf verwiesen haben soll, diese Ausgaben mit "Einnahmen aus EO" bestritten zu haben), ohne dafür situationsbedingte Leistungen beantragt zu haben, oder dass er Kostenbeteiligungen der Krankenkasse nicht eingereicht habe, an der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nichts. Es lag daher im Ermessen der Vorinstanz, auf weitere Ausführungen zu verzichten, ohne dass damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre (vgl. hierzu E. 2.2).

6.8 Vollmachten für Banken und Versicherungen

6.8.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei wiederholt seinen Auskunfts- und Meldepflichten nicht nachgekommen und habe gerechtfertigte Auflagen missachtet. Scheinbar könne er bei Bedarf auf die regelmässige und finanzstarke Unterstützung von Drittpersonen zurückgreifen. Anders lasse sich nicht erklären, wie er unter anderem – trotz ununterbrochener Sozialhilfeabhängigkeit – die gerichtlichen Kostenvorschüsse sowie Aus- und Weiterbildungen ohne Unterstützung durch die Sozialen Dienste habe bezahlen können. Zu Recht sei deshalb von der Beschwerdegegnerin an seiner Mittellosigkeit gezweifelt worden und sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet worden sei, Vollmachten für Banken und/oder Versicherungen zu unterzeichnen; aufgrund der bisherigen mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers sei kein milderes Mittel ersichtlich. Die Unterzeichnung der Vollmachten sei ihm zudem zumutbar, zumal seine hypothetische Behauptung, er würde bei Banken an Glaubwürdigkeit verlieren und folglich keine Anstellung mehr erhalten, das Interesse an der Abklärung des tatsächlichen Sachverhalts nicht zu überwiegen vermöchten. Der über zehnjährige Sozialhilfebezug fiele bei einem potenziellen Arbeitgeber mehr ins Gewicht.

6.8.2 Der Beschwerdeführer macht bezüglich dieser Auflage geltend, die Vorinstanz sei auch hier auf seine Vorbringen, wonach die beabsichtigten Anfragen bei Banken und/oder Versicherungen unnötig seien, weil sie sich auf unerhebliche Tatsachen und/oder offenkundige, den Sozialen Diensten bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen bezögen, nicht eingegangen. Zudem habe die Vorladung zur Unterzeichnung von Vollmachten keine gesetzliche Grundlage, sei unverhältnismässig und unzumutbar. Die Auflage sei zudem viel zu unbestimmt, um verbindlich und erzwingbar zu sein. Das Unterzeichnen einer Vollmacht betreffend die D-Bank hätte genügt, falls er wider Erwarten nicht nachgewiesen habe, dass die Überweisung des Fondsguthabens an erfolgt sei.

6.8.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Begründung der Vorinstanz diesbezüglich tatsächlich knapp ausfällt, zumal sich diese zu den unterzeichnenden Vollmachten nur pauschal äussert und darauf beschränkt, die Verhältnismässigkeit und die Zumutbarkeit der Auflage zu bestätigen. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass nach Prüfung der vorhergehenden, nicht erfüllten Auflagen keine Alternativen mehr ersichtlich waren, welche der Vollmachtserteilung vorzuziehen wären. Insofern kann die Begründung der Vorinstanz als genügend angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer auch in der Lage war, den Entscheid entsprechend weiterzuziehen (vgl. auch hierzu E. 2).

6.8.4 Mit dem Argument, er sei seiner Auskunftspflicht genügend nachgekommen, verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht an ihm liegt, zu entscheiden, ob der Sachverhalt genügend geklärt ist, um weiterhin wirtschaftliche Hilfe auszurichten. Nach dem Versagen konkreter Auflagen ist das Unterzeichnen von Vollmachten als letzte Möglichkeit durchaus geeignet, erforderlich und angemessen, die finanziellen Verhältnisse umfassend beurteilen zu können. Die gesetzliche Grundlage – nicht nur dafür, sondern für alle vorliegend strittigen Auflagen – findet sich in § 21 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden darf, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. § 23 SHV führt diese Bestimmung aus und hält beispielhaft fest, mit welchen Auflagen die wirtschaftliche Hilfe verbunden werden darf. Die Aufzählung in § 23 SHV ist nicht abschliessend. Damit kann eine im Einzelfall adäquate Auflage getroffen werden. Die offene Formulierung räumt der Sozialbehörde einen Ermessensspielraum ein, jedoch müssen die Auflagen aufgrund der Umstände angebracht sein und vor allem die allgemeinen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.1.01, E. 2.2, 28. September 2021).

6.8.5 Die betroffene Person muss unmissverständlich wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. F.1 Erläuterungen, Version vom 1. Januar 2021; VGr, 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4). Bei der Statuierung einer Auflage zur Unterzeichnung von Vollmachten handelt sich um ein praxisgemäss übliches Vorgehen, welches unter gegebenen Voraussetzungen durchaus zulässig ist. Die Vollmacht darf – auch wenn sie sehr umfassend erteilt wird – von den Behörden stets nur soweit genutzt werden, als sich dies für die Bearbeitung des Gesuchs als erforderlich erweist.

6.8.6 Die Auflage vom 2. Juni 2020 enthält die Vorladung, am Montag, 29. Juni 2020, im Sozialzentrum B "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" zu erscheinen, unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht als auch die Säumnisfolgen der Prüfung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfeleistungen. Die Konsequenzen bei Nichterfüllung wurden unter Fristansetzung und Nennung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage zutreffend genannt. Die Auflage enthält jedoch keine zeitlichen Angaben zum Umfang der Vollmachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den praxisgemäss üblichen Zeitraum der Dauer des Sozialhilfebezugs bzw. maximal sechs Monate davor betrifft (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 6.2.02, 1. März 2021: "Bank und PC-Auszüge der letzten sechs Monate sowie Wertschriften").

6.8.7 Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Sozialhilfe nicht aufgrund tatsachenwidriger oder unvollständiger Information zu Unrecht ausgerichtet wird. Dieses Interesse ist nicht nur auf die sorgsame Verwendung der finanziellen Mittel gerichtet. Es liegt vielmehr im berechtigten Interesse der Öffentlichkeit, dass Sozialhilfe nur gestützt auf verlässliche Entscheidgrundlagen ausgerichtet wird (BGE 138 I 331 E. 7.4.3.1). Das öffentliche Interesse an der Feststellung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers überwiegt vorliegend seine persönlichen Interessen, bei den Banken und Versicherungen nicht als Sozialhilfeempfänger erkenntlich gemacht zu werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als einem potenziellen neuen Arbeitgeber seine Sozialhilfeabhängigkeit zwar grundsätzlich bzw. vorteilhafterweise verborgen bleiben sollte, doch wird dies vorliegend durch die lange Dauer, welche der Beschwerdeführer nun bereits sozialhilfeabhängig ist, und die Umstände, welche bis zur Auflage betreffend Vollmachterteilung führten, relativiert. Eine konkrete Aussicht auf eine Anstellung bei einer Bank oder Versicherung steht ebenso wenig im Raum und stünde einer solchen Auflage grundsätzlich auch nicht entgegen.

6.9 In Bezug auf die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (welche dieser nur teilweise betreut und für welche keine Unterstützungsleistungen ausgerichtet werden) bleibt zu erwähnen – zumal die Vorinstanz unter Bezugnahme auf § 24a SHG ausführt, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht darauf hingewiesen, dass allfällige Interessen der minderjährigen Kinder unberücksichtigt bleiben könnten –, dass die Interessen von Personen einer Unterstützungseinheit, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, zu berücksichtigen sind, auch wenn eine Einstellung aufgrund einer während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesenen Bedürftigkeit erfolgt und nicht im Sinn von § 24a SHG (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2 und F.3, Version vom 1. Januar 2021). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 29. Oktober 2020 folgend, seien die Kindesbelange nicht ausser Acht gelassen worden und müsse unter den vorliegenden Umständen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, seine Kinder zu unterstützen. Nach dem Gesagten ist dem nichts mehr hinzuzufügen.

6.10 Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung von Vollmachten bzw. die Erfüllung der angefochtenen Auflagen sprächen. Er bringt auch nichts vor, was ihn von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit entbinden würde oder diese unzumutbar erscheinen liesse. Somit unterlässt der Beschwerdeführer weiterhin die von ihm explizit eingeforderte und zumutbare Mitwirkung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit. Die begründeten Zweifel an dieser bestehen fort. Damit hält der angefochtene Entscheid bezüglich der Leistungseinstellung einer Rechtskontrolle (§ 50 VRG) stand. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung ist nicht angezeigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung bleibt ihm aufgrund seines Unterliegens verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Nach den obigen Ausführungen, wonach die Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankbelegen nicht belegt ist, bleibt auch seine Mittellosigkeit fraglich. Diese ist jedoch nicht weiter zu beurteilen, da seine Begehren ohnehin aussichtslos waren, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'645.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Zürich.