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Geschäftsnummer: VB.2022.00550  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 10.04.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug mit Electronic Monitoring


Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Gesuch um Verbüssung des unbedingten Teils (8 Monate) einer Gesamtstrafe von 16 Monaten in Form von Electronic Monitoring.] Nach Rechtsprechung und Lehre ist für die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels Electronic Monitoring nicht der vollziehbare, unbedingte Teil entscheidend, sondern die Gesamtdauer der Strafe, mithin die Summe des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe (E. 4.1). Gemäss Bundesgericht kommt die elektronische Überwachung als Vollzugsform demnach nur gerade bei teilbedingten Strafen mit der absoluten Mindestdauer von 12 Monaten Gesamtstrafe, davon 6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt, in Betracht (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTER STRAFVOLLZUG
ELECTRONIC MONITORING
FREIHEITSSTRAFE
HALBGEFANGENSCHAFT
STRAFDAUER
Rechtsnormen:
§ 38 Abs. I lit. b JVV
§ 38 Abs. II JVV
Art. 77b Abs. I StGB
Art. 79b Abs. I lit. a StGB
Art. 79b Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00550

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 1. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A der Amtsanmassung sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aufschob.

Das Bezirksgericht Dietikon sprach A mit Urteil vom 11. November 2021 der Sachbeschädigung mit grossem Schaden schuldig. Zugleich widerrief es die bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. November 2019 und bestrafte A mit einer Freiheitstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Dietikon im Umfang von 8 Monaten auf; die Probezeit setzte es auf fünf Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich eines Tages) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das Urteil vom 11. November 2021 erwuchs ebenso wie dasjenige vom 1. November 2019 unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom 10. Februar 2022 um Verbüssung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic Monitoring, EM) ab und lud A per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor.

II.  

Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob A mit Eingabe vom 25. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen Überwachung, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I), und lud A neu auf den 23. November 2022 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 15. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen seien die Dispositivziffern I–IV der Verfügung der Justizdirektion vom 22. August 2022 aufzuheben und sein Gesuch vom 10. Februar 2022 um Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten in Form der elektronischen Überwachung gutzuheissen. Mit Eingaben vom 22. September 2022 und 10. Oktober 2022 beantragten die Justizdirektion bzw. das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Nach Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2 Nach § 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gehört EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Gemäss Ziffer 1.2.B lit. g der Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung vom 31. März 2017 setzt EM voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt. Angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip). Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich.

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 22. August 2022, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB sei bei teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter Teil der Strafe) abzustellen. Mithin sei der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form einer elektronischen Überwachung nur zulässig, wenn die ausgesprochene Strafe insgesamt nicht mehr als 12 Monate betrage. Im Gegensatz zum Electronic Monitoring stelle das Bundesgericht für die massgebende Strafdauer bei der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB im Fall einer teilbedingt ausgesprochenen Strafe auf den unbedingten Teil der Strafe (und nicht auf die Gesamtstrafe) ab; mithin seien Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft in Bezug auf die massgebende Strafdauer verschieden zu behandeln. Die Unterscheidung lasse sich damit begründen, dass die verurteilte Person bei der Halbgefangenschaft ihre Ruhe- und Freizeit in der Institution eingeschlossen verbringe und dadurch viel enger überwacht und begleitet werden könne als im Rahmen des Electronic Monitoring, dessen Vollzug ausserhalb der Institution erfolge. Es rechtfertige sich daher, zur Halbgefangenschaft auch Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt zuzulassen. Ausserdem entspreche es der ratio legis der teilbedingten Freiheitsstrafe, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe vollzogen werde. Andernfalls stünde der Vollzug mittels elektronischer Überwachung sogar für schwere Delikte offen, sofern nur die zu verbüssende Reststrafe nicht mehr als ein Jahr betragen würde. Die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission entsprächen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und seien vorliegend anwendbar. Da der Beschwerdeführer zu einer Gesamtstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei, sei der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe, welcher 8 Monate betrage, in Form von Electronic Monitoring nicht möglich. Dass dem Beschwerdeführer infolge des Normalvollzugs drohe, die Arbeitsstelle zu verlieren, vermöge daran nichts zu ändern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei durch die Staatsanwaltschaft zugesichert worden, dass der Vollzug mit EM möglich sein werde, sei weder belegt noch substanziiert worden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB und entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vollzug von teilbedingten Strafen in Form von Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB, welche an den unbedingten Teil der Strafe anknüpfe, dürfe der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe nicht mehr als 12 Monate betragen. Der nicht zu vollziehende – weil bedingt aufgeschobene – Strafanteil sei demgegenüber nicht massgeblich. Aufgrund der geltenden Rechtspraxis komme Electronic Monitoring beim Vollzug teilbedingter Strafen einzig dann zur Anwendung, wenn eine Freiheitsstrafe von genau 12 Monaten ausgefällt werde, wovon 6 Monate aufgeschoben würden. Dies könne nicht Sinn und Zweck von Art. 79b StGB sein. Im Übrigen sei es nicht so, dass das Bundesgericht die Praxis gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission seit Inkraftsetzung dieser Bestimmung bestätigt habe.

4.  

4.1 Der Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten kann nicht mittels Electronic Monitoring erfolgen (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB e contrario). Das Verwaltungsgericht erwog bereits im – auch für die vorinstanzliche Verfügung – grundlegenden Urteil VB.2019.00076 vom 23. März 2020 zu der damals wie vorliegend strittigen Frage, wie die für den EM-Frontdoor-Vollzug massgebende Strafdauer bei teilbedingten Strafen berechnet werde, lasse sich weder dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB noch den Materialien eine eindeutige Regelung entnehmen. Jedenfalls sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre für die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels Electronic Monitoring nicht der vollziehbare, unbedingte Teil entscheidend, sondern die Gesamtdauer der Strafe, mithin die Summe des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe. Die insofern unterschiedliche Behandlung von Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft sei dadurch begründet, dass bei der Halbgefangenschaft die Kontrollmöglichkeiten der Behörden wie auch die Eingriffsintensität grösser seien. Es rechtfertige sich deshalb, Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt zu dieser besonderen Vollzugsform zuzulassen, während der Vollzug mittels elektronischer Überwachung nach dem Willen des Gesetzgebers für schwere Delikte gerade nicht offenstehe (E. 3.2.2 f., mit zahlreichen Hinweisen, auch auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission; gleich VGr, 15. Juni 2022, VB.2022.00212, E. 2.2).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was Anlass dazu gäbe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Inwiefern die von ihm selbst angeführten, seit der Inkraftsetzung von Art. 79b StGB ergangenen Urteile des Bundesgerichts vom 21. April 2021 (6B_627/2020) und 27. April 2022 (6B_223/2021) dessen bisherige Rechtsprechung nicht bestätigen sollten, erschliesst sich nicht. So verwies das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid ausdrücklich auf eigene frühere Entscheide (Urteile 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016, E. 1.4, und 6B_1253/2015 vom 17. März 2016, E. 2.5 f.), wonach für den Vollzug mittels elektronischer Überwachung hinsichtlich der Dauer der Freiheitsstrafe gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei teilbedingten Freiheitsstrafen die vom Gericht ausgesprochene Strafe und nicht die Dauer des zu vollziehenden Teils der Strafe massgebend sei (E. 1.2). Auch im zweitgenannten, die Strafzumessung betreffenden Entscheid erwog das Bundesgericht unter Hinweise auf frühere Urteile und die Lehre, dass bei teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter Teil der Strafe) abzustellen, der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form einer elektronischen Überwachung mithin nur dann zulässig sei, wenn die ausgesprochene Strafe insgesamt nicht höher als 12 Monate sei. Der "geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend" komme die elektronische Überwachung als Vollzugsform demnach nur gerade bei teilbedingten Strafen mit der absoluten Mindestdauer von 12 Monaten Gesamtstrafe, davon 6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt, in Betracht (E. 2.2.6). Zum Schluss des Beschwerdeführers (vorn E. 3.2), dass dies nicht Sinn und Zweck von Art. 79b StGB sein könne, kam das Bundesgericht somit gerade nicht.

5.  

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten);
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.