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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00550
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und
Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil
vom 1. November 2019 sprach das Bezirksgericht Zürich A der Amtsanmassung
sowie weiterer Delikte schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten, deren Vollzug es unter Ansetzung einer Probezeit von fünf
Jahren bedingt aufschob.
Das Bezirksgericht
Dietikon sprach A mit Urteil vom 11. November 2021 der Sachbeschädigung
mit grossem Schaden schuldig. Zugleich widerrief es die bedingte
Freiheitsstrafe von 12 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. November 2019
und bestrafte A mit einer Freiheitstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe,
unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tages. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Dietikon im Umfang von 8 Monaten
auf; die Probezeit setzte es auf fünf Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate,
abzüglich eines Tages) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das
Urteil vom 11. November 2021 erwuchs ebenso wie dasjenige vom
1. November 2019 unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Verfügung vom 27. April 2022 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom
10. Februar 2022 um Verbüssung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe in der
Vollzugsform der Elektronischen Überwachung (nachfolgend auch: Electronic
Monitoring, EM) ab und lud A per 10. August 2022 in den Normalvollzug vor.
II.
Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob A mit
Eingabe vom 25. Mai 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte den Vollzug der Freiheitsstrafe
in Form der elektronischen Überwachung, eventualiter in Form der Halbgefangenschaft,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Mit Verfügung vom
22. August 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat (Dispositivziffer I), und lud A neu auf den 23. November 2022
in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach
sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom
15. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen seien die Dispositivziffern I–IV der Verfügung
der Justizdirektion vom 22. August 2022 aufzuheben und sein Gesuch vom
10. Februar 2022 um Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten
in Form der elektronischen Überwachung gutzuheissen. Mit Eingaben vom
22. September 2022 und 10. Oktober 2022 beantragten die
Justizdirektion bzw. das JuWe die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben
erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend
den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni
2006 (StJVG) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in
Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen
ist.
2.
2.1 Nach Art. 79b Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf
Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu
12 Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des
Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis
12 Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und
rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt
(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen
werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen
Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die
verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
2.2 Nach
§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom
6. Dezember 2006 (JVV) gehört EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen.
Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und
Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien
der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]). Gemäss
Ziffer 1.2.B lit. g der Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung
vom 31. März 2017 setzt EM voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die
Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als
20 Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt. Angerechnete
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht
berücksichtigt (Bruttoprinzip). Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer
der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgeblich.
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 22. August 2022, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 79b Abs. 1 lit. a
StGB sei bei teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter
Teil der Strafe) abzustellen. Mithin sei der Vollzug des unbedingten Teils der
Freiheitsstrafe in Form einer elektronischen Überwachung nur zulässig, wenn die
ausgesprochene Strafe insgesamt nicht mehr als 12 Monate betrage. Im
Gegensatz zum Electronic Monitoring stelle das Bundesgericht für die
massgebende Strafdauer bei der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB im
Fall einer teilbedingt ausgesprochenen Strafe auf den unbedingten Teil der
Strafe (und nicht auf die Gesamtstrafe) ab; mithin seien Electronic Monitoring
und Halbgefangenschaft in Bezug auf die massgebende Strafdauer verschieden zu
behandeln. Die Unterscheidung lasse sich damit begründen, dass die verurteilte
Person bei der Halbgefangenschaft ihre Ruhe- und Freizeit in der Institution
eingeschlossen verbringe und dadurch viel enger überwacht und begleitet werden
könne als im Rahmen des Electronic Monitoring, dessen Vollzug ausserhalb der
Institution erfolge. Es rechtfertige sich daher, zur Halbgefangenschaft auch
Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt zuzulassen. Ausserdem
entspreche es der ratio legis der teilbedingten Freiheitsstrafe, dass
angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe
vollzogen werde. Andernfalls stünde der Vollzug mittels elektronischer
Überwachung sogar für schwere Delikte offen, sofern nur die zu verbüssende
Reststrafe nicht mehr als ein Jahr betragen würde. Die Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission entsprächen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und seien vorliegend anwendbar. Da der Beschwerdeführer zu einer
Gesamtstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei, sei der Vollzug des
unbedingten Teils der Freiheitsstrafe, welcher 8 Monate betrage, in Form
von Electronic Monitoring nicht möglich. Dass dem Beschwerdeführer infolge des
Normalvollzugs drohe, die Arbeitsstelle zu verlieren, vermöge daran nichts zu
ändern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei durch die
Staatsanwaltschaft zugesichert worden, dass der Vollzug mit EM möglich sein
werde, sei weder belegt noch substanziiert worden.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem eindeutigen Wortlaut von
Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB und entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vollzug von teilbedingten Strafen in
Form von Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB, welche an
den unbedingten Teil der Strafe anknüpfe, dürfe der zu vollziehende Teil
der Freiheitsstrafe nicht mehr als 12 Monate betragen. Der nicht zu
vollziehende – weil bedingt aufgeschobene – Strafanteil sei demgegenüber nicht
massgeblich. Aufgrund der geltenden Rechtspraxis komme Electronic Monitoring
beim Vollzug teilbedingter Strafen einzig dann zur Anwendung, wenn eine
Freiheitsstrafe von genau 12 Monaten ausgefällt werde, wovon 6 Monate
aufgeschoben würden. Dies könne nicht Sinn und Zweck von Art. 79b StGB
sein. Im Übrigen sei es nicht so, dass das Bundesgericht die Praxis gemäss den
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission seit Inkraftsetzung
dieser Bestimmung bestätigt habe.
4.
4.1 Der
Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten kann nicht
mittels Electronic Monitoring erfolgen (Art. 79b Abs. 1 lit. a
StGB e contrario). Das Verwaltungsgericht erwog bereits im – auch für die
vorinstanzliche Verfügung – grundlegenden Urteil VB.2019.00076 vom
23. März 2020 zu der damals wie vorliegend strittigen Frage, wie die für
den EM-Frontdoor-Vollzug massgebende Strafdauer bei teilbedingten Strafen
berechnet werde, lasse sich weder dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB noch den Materialien eine eindeutige Regelung entnehmen.
Jedenfalls sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre für
die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels Electronic
Monitoring nicht der vollziehbare, unbedingte Teil entscheidend, sondern die
Gesamtdauer der Strafe, mithin die Summe des bedingten und des unbedingten
Teils der Strafe. Die insofern unterschiedliche Behandlung von Electronic
Monitoring und Halbgefangenschaft sei dadurch begründet, dass bei der
Halbgefangenschaft die Kontrollmöglichkeiten der Behörden wie auch die
Eingriffsintensität grösser seien. Es rechtfertige sich deshalb,
Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt zu dieser besonderen
Vollzugsform zuzulassen, während der Vollzug mittels elektronischer Überwachung
nach dem Willen des Gesetzgebers für schwere Delikte gerade nicht offenstehe
(E. 3.2.2 f., mit zahlreichen Hinweisen, auch auf die Richtlinien der
Ostschweizerischen Strafvollzugskommission; gleich VGr, 15. Juni 2022,
VB.2022.00212, E. 2.2).
4.2 Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was Anlass dazu gäbe, von
dieser Rechtsprechung abzuweichen. Inwiefern die von ihm selbst angeführten,
seit der Inkraftsetzung von Art. 79b StGB ergangenen Urteile des
Bundesgerichts vom 21. April 2021 (6B_627/2020) und 27. April 2022
(6B_223/2021) dessen bisherige Rechtsprechung nicht bestätigen sollten,
erschliesst sich nicht. So verwies das Bundesgericht im erstgenannten Entscheid
ausdrücklich auf eigene frühere Entscheide (Urteile 6B_1204/2015 vom 3. Oktober
2016, E. 1.4, und 6B_1253/2015 vom 17. März 2016, E. 2.5 f.),
wonach für den Vollzug mittels elektronischer Überwachung hinsichtlich der
Dauer der Freiheitsstrafe gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei
teilbedingten Freiheitsstrafen die vom Gericht ausgesprochene Strafe und nicht
die Dauer des zu vollziehenden Teils der Strafe massgebend sei (E. 1.2).
Auch im zweitgenannten, die Strafzumessung betreffenden Entscheid erwog das
Bundesgericht unter Hinweise auf frühere Urteile und die Lehre, dass bei
teilbedingten Strafen auf die Gesamtstrafe (bedingter plus unbedingter Teil der
Strafe) abzustellen, der Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in
Form einer elektronischen Überwachung mithin nur dann zulässig sei, wenn die
ausgesprochene Strafe insgesamt nicht höher als 12 Monate sei. Der
"geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend" komme die
elektronische Überwachung als Vollzugsform demnach nur gerade bei teilbedingten
Strafen mit der absoluten Mindestdauer von 12 Monaten Gesamtstrafe, davon
6 Monate bedingt und 6 Monate unbedingt, in Betracht (E. 2.2.6).
Zum Schluss des Beschwerdeführers (vorn E. 3.2), dass dies nicht Sinn und
Zweck von Art. 79b StGB sein könne, kam das Bundesgericht somit gerade
nicht.
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien (an den Beschwerdegegner unter Beilage der Vollzugsakten);
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.