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VB.2022.00557
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Februar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Schwärzung eines Handelsregisterbelegs, hat sich ergeben: I. Die A AG, eine Gesellschaft mit Sitz in Zürich, bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Finanzen und Family Office. Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, die zuvor mit Verfügung des Handelsgerichts vom 24. April 2020 gelöschte Zeichnungsberechtigung des als Verwaltungsratsmitglied eingetragenen C für die A AG wieder einzutragen und eine von dieser allfällig beantragten Löschung des zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Präsidenten des Verwaltungsrates der A AG, D, vorzunehmen. Das Handelsregisteramt nahm in der Folge die Eintragung der entsprechenden Mutationen im Handelsregister vor und veröffentlichte am 22. Mai 2020 den gesamten Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 im Tagesregister unter der Nummer 01 als Beleg. Mit Schreiben vom 31. August 2022 beantragte die A AG dem Handelsregisteramt, der als Beleg des Tagesregister-Eintrags Nr. 01 vom 22. Mai 2020 dienende Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 sei mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig zu schwärzen. Mit Schreiben vom 1. September 2022 teilte das Handelsregisteramt der A AG mit, es könne keine Bereinigung der eingereichten Belege vornehmen. Es sei eine Gerichtsbehörde für die Beurteilung der Frage zuständig, "ob der Beleg nachträglich mit einer geschwärzten Version auszutauschen ist". II. Die A AG liess am 16. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Handelsregisteramts vom 1. September 2022 aufzuheben und der unter der Nummer 01 im Tagesregister publizierte Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig zu schwärzen oder auf andere geeignete Weise unkenntlich zu machen. Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 1 sowie 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Es liegt zudem kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Aus der Verfügung vom 1. September 2022 ergibt sich nicht, ob der Beschwerdegegner auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 eintrat, zumal sie weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Der Beschwerdegegner führt sinngemäss aus, nicht er, sondern eine Gerichtsbehörde sei für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 zuständig, macht aber auch materielle Ausführungen und kommt zum Schluss, dass das Gesuch abzuweisen sei. Vor dem Hintergrund dieses (sinngemäss) materiellen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, das Schwärzungsbegehren der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 (bzw. am 1. April 2020 [Art. 928a und 928c OR]) sind die revidierten Bestimmungen des OR betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff. OR) sowie der HRegV in Kraft getreten (Änderung vom 17. März 2017 [AS 2020 957 ff.]). Das neue Recht wurde mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar (Art. 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017). Die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten eingetreten sind, richten sich jedoch noch nach dem Recht, das zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen galt. Die vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Handlungen werden dementsprechend nach den bei ihrer Vornahme geltenden Bestimmungen beurteilt (Art. 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). 3.2 Die streitgegenständliche Eintragung ins Handelsregister wurde noch vor dem Inkrafttreten der neuen handelsregisterrechtlichen Bestimmungen am 1. Januar 2021 vorgenommen, weshalb die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Bestimmungen anwendbar sind. Inhaltlich haben die Änderungen im Handelsregisterrecht für den vorliegenden Fall jedoch keine Auswirkungen. 4. 4.1 Auf das Handelsregister ist das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) nicht anwendbar. Öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs – und damit auch das Handelsregister – sind vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Grund für die Ausnahme vom Geltungsbereich ist, dass für diese Register spezifische Informationsbearbeitungs- und Datenschutzbestimmungen bestehen, welche nicht durch die Datenschutzgesetzgebung modifiziert werden sollen (Datenschutzbeauftragter Kanton Zürich, Anwendbarkeit der Datenschutzgesetzgebung im Bereich Handelsregisteramt und Handelsregister, REPRAX 2/2015, S. 48 ff., 48; Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413 ff., 444; Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, Basler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 2 DSG N. 39; Beat Rudin in: Bruno Baeriswyl/Kurt Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz [DSG], Bern 2015, Art. 2 N. 36). 4.2 Anwendbar bleiben jedoch die verfassungsmässigen Rechte wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 4.1). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich ein Anspruch jeder Person auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten ab. Jede Person hat das Recht zu bestimmen, ob und zu welchem Zweck der Staat oder Private Informationen über sie bearbeiten und speichern (BVGr, 22. Mai 2012, A-4903/2016, E. 4.2.1; vgl. auch Rainer J. Schweizer in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 13 N. 71 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 164 ff.; Maurer-Lambrou/Kunz, Art. 1 DSG N. 19 und 23 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Datenschutz ist folgenden Grundsätzen verpflichtet: rechtmässige Beschaffung, Bearbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit, Wahrung der Datensicherheit sowie Beschränkung der Datenweitergabe ins Ausland, wenn kein gleichwertiger Persönlichkeits- bzw. Datenschutz besteht (Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 13 N. 13; vgl. Art. 4 DSG). Aus dem grundrechtlichen Fundament des Datenschutzes ergibt sich zudem ein Anspruch auf Rechtsschutz, insbesondere zur Durchsetzung des Auskunftsrechts sowie zur Geltendmachung von Berichtigungs-, Vernichtungs-, Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren und Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Schweizer, N. 89; Biaggini, Art. 13 N. 14; vgl. Art. 15 und 25 DSG; Art. 8 lit. d des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 [SR 0.235.1]; Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; vgl. zum Ganzen VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 4.1). 4.3 Auch juristische Personen können sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen (vgl. Schweizer, N. 73). Der Begriff der Personendaten umfasst alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen und insbesondere ihre physischen und psychischen Eigenschaften sowie ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder politischen Anschauungen betreffen (Schweizer, N. 75; vgl. Müller/Schefer, S. 166 f.; Rudin, Art. 2 N. 10 ff.). 4.4 Mit Beschluss vom 22. Mai 2020 wies das Handelsgericht den Beschwerdegegner an, die zuvor mit Verfügung des Handelsgerichts vom 24. April 2020 gelöschte Zeichnungsberechtigung des als Verwaltungsratsmitglied eingetragenen C für die Beschwerdeführerin wieder einzutragen und eine von dieser allfällig beantragten Löschung des zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Präsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, D, vorzunehmen. Der Beschwerdegegner trug daraufhin die Zeichnungsberechtigung von C für die Beschwerdeführerin wieder ein, wobei er als Beleg für diese Eintragung den gesamten Beschluss des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 veröffentlichte. Dieser Beschluss enthält unter anderem Informationen über das Aktionariat der Beschwerdeführerin. Des Weiteren ergibt sich aus dem Beschluss unter anderem, dass gegen den neuen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin Vorwürfe geäussert worden seien. Hierbei handelt es sich um teilweise hochsensible und vertrauliche Informationen über die Beschwerdeführerin und deren Organmitglieder. Diese wurden vom Beschwerdegegner veröffentlicht, was das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der betroffenen Organmitglieder erheblich einschränkt. 5. 5.1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Ein Grundrechtseingriff ist dann verhältnismässig, wenn er geeignet ist, den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck herbeizuführen. Er muss sodann erforderlich sein, das heisst, es dürfen keine gleichermassen geeigneten, milderen Massnahmen zur Verfügung stehen. Schliesslich muss der Grundrechtseingriff auch zumutbar sein. Das heisst, dass die negativen Auswirkungen des Eingriffs nicht unverhältnismässig schwerer wiegen dürfen als die positiven Auswirkungen. Eingriffsmittel und Eingriffswirkung müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 320 ff.; statt vieler BGE 143 I 310 E. 3.2, 3.3.1, 3.4.1 mit Hinweisen). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 5.2 Für die Verweigerung des direkt aus Art. 13 BV abgeleiteten Anspruchs auf (nachträgliche) Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten in den Belegen findet sich keine gesetzliche Grundlage. Die Bestimmungen zur Unveränderbarkeit (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 HRegV) beziehen sich auf die Einträge, nicht auf die Belege (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00648, E. 5.2). Damit mangelt es vorliegend schon an einer gesetzlichen Grundlage für die Verweigerung der Schwärzung. 5.3 Zweck des Handelsregisters ist es, die kaufmännischen Betriebe und die sich auf diese beziehenden rechtserheblichen Tatsachen bekannt zu machen (sog. Publizitätsfunktion; BGE 135 III 304 E. 5.4; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregister], BBl 2015, 3617 ff., 3632 [nachfolgend Botschaft]; Martin K. Eckert, Basler Kommentar, 5. A., 2016, Art. 927 OR N. 7). Es schafft Transparenz in Bezug auf wichtige Tatsachen wie die Firma, den Sitz, das Rechtsdomizil, den Zweck sowie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse der darin eingetragenen Unternehmen und dient damit der im Geschäftsverkehr notwendigen Rechtssicherheit und dem Gutglaubensschutz Dritter. Dieser Zweck und damit auch das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung von Informationen erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Belege, die für den Eintrag relevant sind. Ein öffentliches Interesse an der Einsicht in registerrechtlich nicht relevante Informationen - wie vorliegend in die Begründung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 - besteht nicht. 5.4 Da es dem Beschwerdegegner an einer gesetzlichen Grundlage und an einem öffentlichen Interesse für die Verweigerung der von der Beschwerdeführerin begehrten Schwärzung fehlte, verletzte er deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 5.5 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nichts zu ändern, der sinngemäss geltend macht, es sei nicht seine Aufgabe, das Recht der Beschwerdeführerin und ihrer Organmitglieder auf informationelle Selbstbestimmung gegen das Interesse an der Öffentlichkeit des Handelsregisters abzuwägen. Er bringt sinngemäss vor, dass ihm sowohl bei der Veröffentlichung des Belegs zum Tagesregistereintrag Nr. 01 vom 22. Mai 2020 als auch bei der Beurteilung des Schwärzungsgesuchs vom 31. August 2022 die "Kognition" fehlte, Teile des Belegs zu schwärzen. Der Beschwerdegegner übersieht, dass er wie jede Verwaltungsbehörde die Grundrechte von Personen beachten muss, die von seiner Tätigkeit betroffen sind. Die Bestimmungen des OR und der HRegV stehen dem nicht entgegen, da sie sich nicht zum Datenschutz äussern. Vorliegend hat die Veröffentlichung der Begründung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 keinen registerrechtlichen Zweck und ist damit per se nicht von Art. 929 Abs. 2 OR und Art. 19 HRegV umfasst. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum das Handelsgericht dem Handelsregisteramt den ganzen Beschluss zustellte, hätte das Handelsregisteramt vor diesem Hintergrund schon die erstmalige Veröffentlichung auf die für die Eintragung relevanten Dispositivziffern des Beschlusses des Handelsgerichts vom 22. Mai 2020 beschränken müssen. 5.6 Die "mit dem Belegaustausch verbundenen, systemtechnischen Kosten, welche der Betreiberin der Datenbank des Handelsregisteramts Zürich anfallen", können nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wie dies der Beschwerdegegner geltend macht. Die nachträgliche Schwärzung stellt den Zustand her, der schon bei der Eintragung hätte herrschen sollen. 6. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. September 2022 ist aufzuheben und er ist anzuweisen, den unter TR-Nr. 01, TR-Datum … im SHAB publizierten Beleg, namentlich den Beschluss des Handelsgerichts Zürich vom 22. Mai 2020, durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig geschwärzte Version desselben Dokuments zu ersetzen. 7. Für den Fall einer Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerin beantragt der Beschwerdegegner, die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Er begründet dies damit, dass die Eintragung vom 22. Mai 2020 korrekt erfolgt sei und es deshalb an einer Pflichtverletzung des Beschwerdegegners mangle. Dem ist nicht zu folgen. Die Kosten sind vorliegend nach dem Obsiegen aufzuerlegen, wofür die Frage, ob der Beschwerdegegner seine Pflichten bei der Eintragung am 22. Mai 2020 verletzt hat oder nicht, nicht relevant ist (§ 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für das erstinstanzliche Verfahren ist indes keine Parteientschädigung geschuldet (§ 17 Abs. 1 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. September 2022 wird aufgehoben. Der am 22. Mai 2020 im Tagesregister unter der Nummer 01 publizierte Beleg ist durch eine mit Ausnahme des Rubrums und des Dispositivs vollständig geschwärzte Version desselben Dokuments zu ersetzen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:
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