|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00558
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1992 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am 16. Januar 2019 in die Schweiz und heiratete hier am 14. Juni 2019 die 1986 geborene Schweizerin C. Hierauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt, zuletzt befristet bis am 13. Juni 2022. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. August 2021 wurde A zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- wegen Diebstahls verurteilt. C. 2021 gebar C die Tochter D. Mit Urteil vom 4. Februar 2022 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde festgestellt, dass A nicht der leibliche Vater von D ist. D. Nachdem sich A am 21. März 2022 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess, widerrief das Migrationsamt am 17. Mai 2022 die Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 17. August 2022. Im Falle der Nicht-beachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. August 2022 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. November 2022. III. Mit Beschwerde vom 19. September 2022 liess A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2022 beantragen. Weiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. September 2022 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG). 2. 2.1 2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). 2.1.3 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. 2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 2.2 Der Beschwerdeführer reiste am 16. Januar 2019 in die Schweiz, wo er am 14. Juni 2019 in Dietikon seine Ex-Ehefrau ehelichte. Folglich wäre die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG am 14. Juni 2022 erreicht worden. Bereits am 15. November 2021 teilte seine Ex-Ehefrau dem Migrationsamt per Kontaktformular mit, dass sie lediglich ein Jahr mit dem Beschwerdeführer zusammen gewesen sei und sie nun getrennt leben würden. Mittlerweile habe sie einen neuen Partner, welcher auch der Vater ihrer 2021 geborenen Tochter sei. Ein entsprechendes Vaterschaftsaberkennungsgesuch sei bereits eingereicht worden. Zudem sei ein Scheidungsverfahren hängig. Weiter bekräftigte die Ex-Ehefrau im Schreiben ihren Trennungs- und Scheidungswillen und erklärte sinngemäss, dass sie die Scheidung bereits während ihrer Schwangerschaft eingeleitet hätte, wenn sie dazumal bereits um die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes gemäss Art. 255 ZGB gewusst hätte. Sodann führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr melde und auch den Wohnungsschlüssel nicht habe abgeben wollen. Dem Kontaktformular vom 15. November 2021 lag der Termin für die Gerichtsverhandlung betreffend die Vaterschaftsaberkennung bei. 2.3 Der Beschwerdeführer räumte im Antwortschreiben auf die Trennungsanfrage vom 15. November 2021 ein, dass er seit Ende August 2021 nicht mehr mit seiner damaligen Ehefrau zusammenwohne und in der Beziehung ein Time-out benötige, da sie ein Kind von einem anderen Mann erwarte. Zudem habe seine damalige Ehefrau bereits eine Scheidungsklage eingereicht. In seiner Beschwerdeeingabe vom 19. September 2022 bringt er vor, dass er bereits seit Januar 2019 mit seiner Ex-Ehefrau zusammengewohnt und erst am 3. April 2022 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Zwar sei er Ende August 2021 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, dies sei jedoch nur für einige Tage aufgrund des Time-outs gewesen. Danach sei er wieder zu seiner Frau zurückgekehrt. Sein Ehewille sei nicht erloschen. Zudem habe seine Ex-Ehefrau keine Anstalten gemacht, noch während der Schwangerschaft die Scheidung einzureichen. Weiter verwies er darauf, über ein existenzsicherndes Einkommen zu verfügen, noch nie Sozialhilfe bezogen oder Schulden gemacht zu haben und sich um seine sprachliche Integration zu bemühen sowie unabkömmlich bei seiner Arbeitsstelle zu sein. 2.4 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer offenkundig ein immanentes Interesse daran hat, den Trennungszeitpunkt auf einen möglichst späten Zeitpunkt festzusetzen, zumal er hierdurch seine Chancen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz verbessert. Dennoch ist der Vorinstanz zu folgen, dass zur Berechnung der Dreijahresfrist lediglich auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen ist und diese so lange besteht, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Auch unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft kann sie bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist. Folglich kann der Beschwerdeführer zur Berechnung der Dreijahresfrist gemäss der hiervor zitierten Rechtsprechung (siehe E. 2.1.4) nicht bereits auf die gemeinsame Zeit vor der Eheschliessung abstellen. Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Heirat vom 14. Juni 2019. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass er erst seit dem 4. April 2022 in einer eigenen Wohnung lebe und die Ehe bis dahin gelebt worden sei, ist er nicht zu hören. Die Scheidung erfolgte am 21. März 2022, weshalb sie allerspätestens zu diesem Zeitpunkt offiziell endete. Sodann kann auch offenbleiben, wann genau der Ehewille der Ehefrau tatsächlich erloschen ist. Selbst wenn die Ehe bis zum Scheidungszeitpunkt gelebt worden wäre, würde sie dennoch die erforderliche Dreijahresfrist nicht erfüllen. Im Übrigen wird in der Regel ohnehin auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung abgestellt, da spätestens von diesem Zeitpunkt an von keinem gegenseitigen Ehewillen mehr ausgegangen werden kann. Ansonsten wäre kein Scheidungsbegehren gestellt worden. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Ehe so oder anders weniger als drei Jahre gelebt wurde und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers ankommt. Nach dem Gesagten kann auch die Frage nach den kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien gemäss Art. 58 a AIG offengelassen werden. 3. 3.1 Selbst wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass ihm eine Rückkehr in seinen serbischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da er dieses Land in der Absicht, in der Schweiz zu bleiben und hier sein Eheleben zu leben, verlassen habe. Eine Wiedereingliederung in Serbien sei für ihn nicht mehr möglich, da er sich in der Schweiz ein stabiles Leben habe aufbauen können und einer unbefristeten Arbeitstätigkeit nachgehe. Da er sich in Serbien höchstwahrscheinlich nicht werde integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, laufe er bei einer Rückkehr ernsthaft Gefahr, ohne Arbeit und Zugang zu überlebensnotwendigen Ressourcen dazustehen. Mit ein Grund dafür sei der Umstand, dass sein Bruder nun die Garage des Vaters übernommen habe. Zudem habe er in Serbien bis auf seine Eltern und Geschwister keine anderen Verwandten. Auch sei die elterliche Wohnung zu klein, weshalb diese ihn dort nicht aufnehmen könnten. Aufgrund seiner geringen Jobmöglichkeiten, der schwierigen Wohnmöglichkeiten sowie mangelnder sozialer Kontakte in Serbien sei es sehr wahrscheinlich, dass er dort unter der Armutsgrenze leben werde. In der Schweiz habe er sich stattdessen wirtschaftlich, sozial, sprachlich und beruflich integriert. So sei auch sein Arbeitgeber mit seiner Arbeit sehr zufrieden und habe er der Firma geholfen, sich wirtschaftlich positiv zu entwickeln. Seine Rückkehr nach Serbien wäre daher nicht nur dramatisch für ihn, sondern auch für seinen Arbeitgeber. Zudem sei eine Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig, nachdem er sich in der Schweiz integriert, seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Was den Strafbefehl anbelange, so bestreite der Beschwerdeführer, dass er mit einer anderen Person diverse Sachen gestohlen habe. Im Übrigen habe er die Busse bezahlt, weitere Strafen würden gegen den Beschwerdeführer hingegen nicht vorliegen. 3.3 3.3.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG vor. Soweit der Beschwerdeführer sich unter anderem auf seine gute Integration beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen und sozialisiert worden. Er ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehende Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Nach der Trennung von seiner Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung rechnen. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Sodann besteht auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz: Das mit Schreiben vom 26. März 2022 dargelegte Interesse seines Arbeitgebers, ihn als Mitarbeiter nicht zu verlieren, vermag ein solches jedenfalls nicht zu begründen. Der als Mechaniker/Allrounder beschäftigte Beschwerdeführer gehört keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Sodann liegt auch keine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 3 lit. c AIG vor. Des Weiteren werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die geltend gemachten Deutschkenntnisse eingereicht (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] und Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden. Ohnehin stellen eine allfällige erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulative Erfordernisse zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermögen für sich genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). 3.3.2 Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, sich in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die allfällige Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevantem Konnex zur früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Serbien, weshalb sie seiner Wiedereingliederung nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Im Übrigen gibt er selbst an, dass sein Bruder nun über die Garage des Vaters verfügt, womit er sich als Mechaniker bei diesem um eine Anstellung bemühen könnte. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz gelang, eine Anstellung zu finden und sich damit beruflich zu integrieren, ist es zu erwarten, dass ihm dies insbesondere auch in seinem Heimatland gelingen wird, zumal ihm die hier erlangte berufliche Erfahrung auch im Heimatland zugutekommen kann. Weshalb ihm eine entsprechende Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht möglich sein soll, ist daher nicht ersichtlich. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in Serbien über kein soziales Netz verfügen würde, ist er nicht zu hören. In seinem Heimatland hat er seine Eltern sowie seine Geschwister, zu welchen er nach wie vor Kontakte pflegt und welche ihm bei der Reintegration behilflich sein können. Selbst wenn er in Serbien über kein grosses soziales Umfeld mehr verfügen sollte, ist er hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Reintegration in Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher nachehelicher Härtefall. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, kann aus einer guten Integration nicht ohne Weiteres auf eine gefährdete Wiedereingliederung im Heimatland geschlossen werden. 3.3.4 Die soziale und berufliche Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar. Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Aufgrund der gescheiterten kinderlos gebliebenen Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung
an: |