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VB.2022.00560
Beschluss
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdegegner,
betreffend Entzug der Bewilligung zur Familienpflege, hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 21. April 2017 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D A die Bewilligung, ihre 2007 geborene Enkeltochter C als Pflegekind zur Dauerpflege bei sich aufzunehmen. Nach Vornahme verschiedener Abklärungen zur Eignung von A als Pflegemutter verfügte das seit dem 1. Januar 2022 dafür zuständige Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) am 5. April 2022, A die am 21. April 2017 ausgestellte Bewilligung zur Familienpflege von C per 15. Mai 2022 zu entziehen. Gleichzeitig forderte es die KESB E auf, C bis zu diesem Datum anderswo unterzubringen und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen liess A am 4. Mai 2022 bei der Bildungsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. August 2022 abwies. Bereits zuvor, mit Zwischenentscheid vom 25. Mai 2022, hatte es die Bildungsdirektion abgelehnt, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2022 im Verfahren VB.2022.00350 [nicht publiziert]). III. Am 19. September 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2022 aufzuheben und der Rekurs vom 4. Mai 2022 gutzuheissen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie ausserdem um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls von ihr eingeleiteten schulrechtlichen Verfahren VB.2022.00431. Die Bildungsdirektion am 27. September 2022 und das AJB am 6. Oktober 2022 erklärten Verzicht auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der Bildungsdirektion betreffend den Entzug von Bewilligungen zur Familienpflege (§ 8 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 [LS 852.2] und § 1 der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 [LS 852.21] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; siehe dazu auch BGE 143 III 473 E. 2.3.1 mit Hinweisen; VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00350, E. 1.1 [nicht publiziert]). 1.2 § 54 Abs. 1 VRG sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Eine pauschale Verweisung auf bereits vor anderen Instanzen Vorgebrachtes genügt als Begründung nicht (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4 in Verbindung mit § 23 N. 18). Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Hier setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19. September 2022 mit keinem Wort mit dem angefochtenen Rekursentscheid auseinander; stattdessen verweist sie unter der Überschrift "Begründung" auf ihre "sämtlichen bisherigen Ausführungen und Beweisofferten" in dem vorliegenden Verfahren sowie den Verfahren VB.2022.00431 und VB.2022.00350. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen in § 54 Abs. 1 VRG nicht. Da die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht rechtskundig vertreten ist und der Rekursentscheid zudem einen Hinweis auf die Begründungspflicht enthält, bestand auch keine Veranlassung, ihr eine Nachfrist nach § 23 Abs. 2 VRG zur Verbesserung der Beschwerde einzuräumen (Griffel, § 23 N. 32). 1.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Rechtsmittel wäre im Übrigen aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2022 ist ausführlich begründet und anders als der (einzige) Einwand der Beschwerdeführerin, wonach für das das vorliegende Verfahren auslösende Verhalten von C in der Schule im Frühjahr 2022 allein deren (damaliger) Klassenlehrer verantwortlich sei, finden die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz im Rekursentscheid auch ihre Stütze in den eingereichten Akten. So ergibt sich namentlich aus den dokumentierten Einschätzungen sämtlicher involvierten Fachpersonen einhellig, dass die Beschwerdeführerin der ihr mit Entscheid der KESB D vom 21. April 2017 überbundenen Verantwortung als Pflegemutter für ihre Enkelin nicht (mehr) gewachsen ist. 2. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem das Nichteintreten jedoch einzig auf der mangelhaften Prozessführung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beruht, dem die Begründungsanforderungen hätten bekannt sein müssen, rechtfertigt es sich hier ausnahmsweise, die Kosten nach dem Verursacherprinzip dem Vorgenannten aufzuerlegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Praxis des Bundesgerichts gelangt auf Streitigkeiten betreffend die Erteilung von Pflegekinderbewilligungen Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Anwendung, sodass auf die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen ist (BGr, 25. September 2017, 5A_88/2017, E. 1.1 [in BGE 143 III 473 nicht publizierte Erwägung]). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden lic. iur. B auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |