|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00561  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Pflicht zur Einreichung von Abänderungsplänen; Rechtskraft; vorsorgliche Betriebseinstellung einer Lüftung. Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführenden, dass die Komfortlüftung im ursprünglich erstellten Rahmen zu bewilligen sei, nicht eintrat. Diesbezüglich handelt es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die abgesehen von besonderen – hier nicht geltend gemachten bzw. ersichtlichen – Umständen nicht erneut zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann (E. 4.2). Ein Weiterbetrieb der in der vorliegenden Form formell und materiell rechtswidrigen Komfortlüftungsanlage widerspricht sowohl öffentlichen als auch – mit Blick auf die Nachbarschaft – privaten Interessen, während demgegenüber die Interessen der Beschwerdeführenden, die ihr Haus auch über die bestehenden Fenster genügend belüften können, nur geringfügig ins Gewicht fallen (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
LÄRMSCHUTZ
LUFTREINHALTUNG
MATERIELLE RECHTSKRAFT
RES IUDICATA
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00561

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bauausschuss Maur,  

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 11. März 2022 wies der Bauausschuss Maur A und B an, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen, mit welchen aufzuzeigen sei, wie die Lüftungsanlage beim Gebäude Assek.-Nr. 01, Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Maur angepasst werde, sodass sie die Regeln der Baukunde und insbesondere die Anforderungen gemäss SIA-Norm 382/1 einhalte (Disp.-Ziff. 1). Bei Unterlassung wurde eine ersatzvornahmeweise Erstellung der notwendigen Unterlagen angedroht (Disp.-Ziff. 2). Bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme der Komfortlüftungsabnahme wurde die sofortige Ausserbetriebnahme der Anlage verfügt (Disp.-Ziff. 3). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 4).

II.  

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 22. April 2022 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 24. August 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Hiergegen erhoben A und B mit Eingabe vom 14. September 2022 (Poststempel vom 16. September 2022) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die sofortige Aufhebung des provisorischen Betriebsverbots und die Erteilung einer uneingeschränkten Betriebsbewilligung für die Lüftung bzw. es sei, "alles [N]otwendige in die Wege zu leiten, damit dies geschieht". In prozessualer Hinsicht beantragten sie sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins.

Am 3. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Gemeinde Maur die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten sei. A und B liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 01 überstellt, welches zwei Wohneinheiten umfasst (C-Strasse 03 und 04). Sie ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur vom 19. März 2010/27. Februar 2012 der Kernzone KA zugewiesen. Hinsichtlich des Lärmschutzes ist die Empfindlichkeitsstufe (ES) III massgebend.

Die Beschwerdeführenden installierten im Zuge von – ansonsten mit Beschluss der Gemeinde Maur vom 16. Dezember 2013 bewilligten – Renovationsarbeiten an ihrem Wohnhaus an der Nordwestfassade desselben eine Zu- und Abluftanlage. Seither war diese Lüftungsanlage schon mehrfach Gegenstand von Rechtsmittelverfahren. Bis heute wurde sie nicht rechtskräftig bewilligt (vgl. E. 3 f.).

3.  

Die Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Die Lüftung sei nicht eigenmächtig installiert worden. Die Baubewilligung Nr. 05 vom 16. Dezember 2013 habe unter Disp.-Ziff. 1.5 ausdrücklich Folgendes verlangt: "Küchen, die ohne Abtrennung mit Wohnräumen verbunden sind, müssen mit einer einwandfreien Lüftungsanlage versehen sein (§ 306 [des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975] PBG)."

Mit dieser Formulierung des Dispositivs war indes keine Bewilligung eines spezifischen Standorts der Küchenlüftungsanlage verbunden, geschweige denn die Bewilligung für eine Komfortlüftung mit Zu- und Abluft. Bereits im Rahmen seiner Verfügung vom 17. September 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen hatte der Bauausschuss Maur festgehalten, dass die Lüftungsanlage kein Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens der Innenrenovation Nr. 05 gewesen sei. Aus diesem Grund hatte er die Zulässigkeit der gleichzeitig mit der bewilligten Innenrenovation vorgenommenen Umbauarbeiten im Rahmen eines nachträglichen Baugesuchs Nr. 06 im ordentlichen Verfahren geprüft. Zu diesem Zweck hatten die Beschwerdeführenden denn auch Abänderungspläne eingereicht.

4.  

4.1 Kann eine Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Alain Griffel, Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 218). Unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft widerrufen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 21). Ein formell rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid kann hingegen nur durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (BGr, 5. November 2015, 1C_126/2015, E. 7.2; vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 24).

Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 8 f., 21; Griffel, Rz. 219; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 7). Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch der Richterin bzw. dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E. 7.1.1; 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2; 28. Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).

4.2 Mit dem Beschluss des Bauausschusses Maur vom 8. Juli 2020 (mit falscher Datierung vom 8. Juli 2019) wurde – nachdem das Baurekursgericht mit Entscheid vom 22. Mai 2019 die nachträglich erteilte Baubewilligung für die Komfortlüftungsanlage aufgehoben hatte – bereits entschieden, dass die bestehende Lüftungsanlage hinsichtlich der Anordnung der Aussenlufterfassung und der Fortluftöffnung rechtswidrig ist. Im Übrigen wurde für die Komfortlüftungsanlage die Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge bewilligte der Bauausschuss Maur zwar mit Beschluss vom 12. März 2021 Abänderungspläne hinsichtlich die Fortluftleitung und -öffnung. Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0192/2021 vom 1. Dezember 2021 wurde diese Baubewilligung indes wieder aufgehoben. Dabei erwog das Baurekursgericht, es werde Sache der Baubehörde sein, die Beschwerdeführenden erneut zur Einreichung eines überarbeiteten, bewilligungsfähigen Projekts aufzufordern.

Im angefochtenen Beschluss des Bauausschusses Maur vom 11. März 2022 wurden die Beschwerdeführenden deshalb angewiesen, ein überarbeitetes und bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ordnete der Bauausschuss Maur zudem die Ausserbetriebnahme der Komfortlüftung bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme an. Auf die materielle Zulässigkeit der bestehenden Anlage ging der Bauausschuss Maur einerseits im Zusammenhang mit der Aufforderung ein, Abänderungspläne einzureichen – ohne über Erstere einen neuen Entscheid zu fällen. Andererseits thematisierte er die materielle Zulässigkeit der bestehenden Anlage mit Blick auf den Erlass der vorsorglichen Massnahme ihrer Ausserbetriebnahme.

Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführenden, dass die Komfortlüftung im ursprünglich erstellten Rahmen zu bewilligen sei, nicht eintrat. Diesbezüglich handelt es sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die abgesehen von besonderen – hier nicht geltend gemachten bzw. ersichtlichen – Umständen nicht erneut zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Bewilligungsfähigkeit zielen somit ins Leere.

Das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführenden, es sei eine uneingeschränkte Betriebsbewilligung für die Lüftungsanlage zu gewähren bzw. in die Wege zu leiten, ist demnach abzuweisen.

5.  

5.1 Bei nicht bewilligten baulichen Massnahmen können durch die zuständige Baubehörde vor oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1 VRG unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Ferner müssen die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese Interessen zu schützen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Erscheinen wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 4.1; 13. Juli 2011, VB.2011.00300, E. 3.3 mit Hinweisen).

5.2 Zumal über die Rechtswidrigkeit der Aussenlufterfassung und der Fortluftöffnung bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist von einem Augenschein der bestehenden Anlage abzusehen. In Bezug auf diese Anlage ergibt sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten (vgl. BGr, 15. September 2022, 1C_290/2021, E. 4.1 ff.).

5.3 Hinsichtlich der Betriebseinstellung als vorsorgliche Massnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung von Lärm- und Geruchsimmissionen setzen sich die Beschwerdeführenden nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander: Sämtliche von den Beschwerdeführenden eingereichten Projektvarianten sind rechtskräftig als nicht bewilligungsfähig erachtet worden. Ein Weiterbetrieb der in der vorliegenden Form formell und materiell rechtswidrigen Komfortlüftungsanlage widerspricht sowohl öffentlichen als auch – mit Blick auf die Nachbarschaft – privaten Interessen, während demgegenüber die Interessen der Beschwerdeführenden, die ihr Haus auch über die bestehenden Fenster genügend belüften können, nur geringfügig ins Gewicht fallen. Das private Interesse am Weiterbetrieb der nicht bewilligten Lüftungsanlage ist mithin von geringerem Gewicht als die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.

6.  

Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführenden, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wird als mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin, die sich vor Verwaltungsgericht nicht inhaltlich geäussert hat, steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

8.  

Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht.