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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00561
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 11. März 2022 wies der
Bauausschuss Maur A und B an, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des
Beschlusses Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen, mit welchen
aufzuzeigen sei, wie die Lüftungsanlage beim Gebäude Assek.-Nr. 01,
Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Maur angepasst werde, sodass sie
die Regeln der Baukunde und insbesondere die Anforderungen gemäss SIA-Norm
382/1 einhalte (Disp.-Ziff. 1). Bei Unterlassung wurde eine
ersatzvornahmeweise Erstellung der notwendigen Unterlagen angedroht (Disp.-Ziff. 2).
Bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme der Komfortlüftungsabnahme wurde die
sofortige Ausserbetriebnahme der Anlage verfügt (Disp.-Ziff. 3). Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 4).
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 22. April
2022 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 24. August
2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhoben A und B mit Eingabe vom 14. September
2022 (Poststempel vom 16. September 2022) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die sofortige Aufhebung
des provisorischen Betriebsverbots und die Erteilung einer uneingeschränkten
Betriebsbewilligung für die Lüftung bzw. es sei, "alles [N]otwendige in
die Wege zu leiten, damit dies geschieht". In prozessualer Hinsicht
beantragten sie sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins.
Am 3. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 7. Oktober 2022 beantragte die Gemeinde Maur die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten sei. A und B liessen sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Die Parzelle der Beschwerdeführenden ist mit dem Wohnhaus
Assek.-Nr. 01 überstellt, welches zwei Wohneinheiten umfasst (C-Strasse 03
und 04). Sie ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Maur
vom 19. März 2010/27. Februar 2012 der Kernzone KA zugewiesen.
Hinsichtlich des Lärmschutzes ist die Empfindlichkeitsstufe (ES) III
massgebend.
Die Beschwerdeführenden installierten im Zuge von –
ansonsten mit Beschluss der Gemeinde Maur vom 16. Dezember 2013
bewilligten – Renovationsarbeiten an ihrem Wohnhaus an der Nordwestfassade
desselben eine Zu- und Abluftanlage. Seither war diese Lüftungsanlage schon
mehrfach Gegenstand von Rechtsmittelverfahren. Bis heute wurde sie nicht
rechtskräftig bewilligt (vgl. E. 3 f.).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Die Lüftung sei nicht eigenmächtig installiert
worden. Die Baubewilligung Nr. 05 vom 16. Dezember 2013 habe unter
Disp.-Ziff. 1.5 ausdrücklich Folgendes verlangt: "Küchen, die ohne
Abtrennung mit Wohnräumen verbunden sind, müssen mit einer einwandfreien
Lüftungsanlage versehen sein (§ 306 [des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975] PBG)."
Mit
dieser Formulierung des Dispositivs war indes keine Bewilligung eines
spezifischen Standorts der Küchenlüftungsanlage verbunden, geschweige denn die
Bewilligung für eine Komfortlüftung mit Zu- und Abluft. Bereits im Rahmen
seiner Verfügung vom 17. September 2018 betreffend vorsorgliche Massnahmen
hatte der Bauausschuss Maur festgehalten, dass die Lüftungsanlage kein
Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens der Innenrenovation Nr. 05 gewesen
sei. Aus diesem Grund hatte er die Zulässigkeit der gleichzeitig mit der
bewilligten Innenrenovation vorgenommenen Umbauarbeiten im Rahmen eines
nachträglichen Baugesuchs Nr. 06 im ordentlichen Verfahren geprüft. Zu
diesem Zweck hatten die Beschwerdeführenden denn auch Abänderungspläne
eingereicht.
4.
4.1 Kann eine
Verfügung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden –
sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit
verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die
Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist
– erwächst sie in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 31 Rz. 5 ff.;
Alain Griffel, Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
Zürich/Basel/Genf 2017, Rz. 218). Unter bestimmten Voraussetzungen darf
eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener formeller Rechtskraft
widerrufen (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 21). Ein formell
rechtskräftiger Rechtsmittelentscheid kann hingegen nur durch das
ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert werden (BGr, 5. November
2015, 1C_126/2015, E. 7.2; vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 24).
Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines
formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben
Parteien verstanden (BGE 139 III 126 E. 3.1). Verfügungen erwachsen nicht
in materielle Rechtskraft (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 Rz. 8 f.,
21; Griffel, Rz. 219; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 7). Eine
res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit
einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der
Anspruch der Richterin bzw. dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt
auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich
wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 mit
Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E. 7.1.1;
22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2; 28. Juni 2018,
VB.2018.00263, E. 2.2).
4.2 Mit dem
Beschluss des Bauausschusses Maur vom 8. Juli 2020 (mit falscher Datierung
vom 8. Juli 2019) wurde – nachdem das Baurekursgericht mit Entscheid vom
22. Mai 2019 die nachträglich erteilte Baubewilligung für die
Komfortlüftungsanlage aufgehoben hatte – bereits entschieden, dass die
bestehende Lüftungsanlage hinsichtlich der Anordnung der Aussenlufterfassung
und der Fortluftöffnung rechtswidrig ist. Im Übrigen wurde für die
Komfortlüftungsanlage die Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführenden
wurden aufgefordert, Abänderungspläne und -unterlagen einzureichen. Dieser
Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge bewilligte der Bauausschuss Maur zwar mit Beschluss
vom 12. März 2021 Abänderungspläne hinsichtlich die Fortluftleitung und
-öffnung. Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Baurekursgerichts BRGE III Nr. 0192/2021
vom 1. Dezember 2021 wurde diese Baubewilligung indes wieder aufgehoben.
Dabei erwog das Baurekursgericht, es werde Sache der Baubehörde sein, die
Beschwerdeführenden erneut zur Einreichung eines überarbeiteten,
bewilligungsfähigen Projekts aufzufordern.
Im angefochtenen Beschluss des Bauausschusses Maur vom 11. März
2022 wurden die Beschwerdeführenden deshalb angewiesen, ein überarbeitetes und
bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme ordnete der Bauausschuss Maur zudem die Ausserbetriebnahme der
Komfortlüftung bis zur mängelfreien behördlichen Abnahme an. Auf die materielle
Zulässigkeit der bestehenden Anlage ging der Bauausschuss Maur einerseits im
Zusammenhang mit der Aufforderung ein, Abänderungspläne einzureichen – ohne
über Erstere einen neuen Entscheid zu fällen. Andererseits thematisierte er die
materielle Zulässigkeit der bestehenden Anlage mit Blick auf den Erlass der
vorsorglichen Massnahme ihrer Ausserbetriebnahme.
Es ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf
das Begehren der Beschwerdeführenden, dass die Komfortlüftung im ursprünglich
erstellten Rahmen zu bewilligen sei, nicht eintrat. Diesbezüglich handelt es
sich um eine rechtskräftig beurteilte Sache, die abgesehen von besonderen –
hier nicht geltend gemachten bzw. ersichtlichen – Umständen nicht erneut zum Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens gemacht werden kann. Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden zur Bewilligungsfähigkeit zielen somit ins Leere.
Das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführenden, es sei
eine uneingeschränkte Betriebsbewilligung für die Lüftungsanlage zu gewähren
bzw. in die Wege zu leiten, ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Bei nicht
bewilligten baulichen Massnahmen können durch die zuständige Baubehörde vor
oder während des laufenden Bewilligungsverfahrens im Sinn von § 6 Satz 1
VRG unter bestimmten Voraussetzungen vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt zunächst Dringlichkeit voraus.
Diese ist gegeben, wenn der Endentscheid nicht sofort getroffen werden kann,
aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete
Interessen zu schützen. Weiter hat die Massnahme der Erreichung eines legitimen
Ziels zu dienen. Sie ist darauf gerichtet, wichtige öffentliche oder private
Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen.
Ferner müssen die Massnahmen geeignet und erforderlich sein, um diese
Interessen zu schützen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Erscheinen
wichtige öffentliche oder private Interessen als gefährdet, ist eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei müssen die Nachteile, die mit
dem Erlass der Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die
infolge einer solchen Massnahme zu befürchtenden Nachteile (VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00744, E. 4.1; 13. Juli 2011, VB.2011.00300, E. 3.3
mit Hinweisen).
5.2 Zumal über
die Rechtswidrigkeit der Aussenlufterfassung und der Fortluftöffnung bereits
rechtskräftig entschieden wurde, ist von einem Augenschein der bestehenden
Anlage abzusehen. In Bezug auf diese Anlage ergibt sich der rechtlich relevante
Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten (vgl. BGr, 15. September
2022, 1C_290/2021, E. 4.1 ff.).
5.3 Hinsichtlich
der Betriebseinstellung als vorsorgliche Massnahme im Zusammenhang mit der
Verhinderung von Lärm- und Geruchsimmissionen setzen sich die
Beschwerdeführenden nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander: Sämtliche von den Beschwerdeführenden eingereichten
Projektvarianten sind rechtskräftig als nicht bewilligungsfähig erachtet
worden. Ein Weiterbetrieb der in der vorliegenden Form formell und materiell
rechtswidrigen Komfortlüftungsanlage widerspricht sowohl öffentlichen als auch
– mit Blick auf die Nachbarschaft – privaten Interessen, während demgegenüber
die Interessen der Beschwerdeführenden, die ihr Haus auch über die bestehenden
Fenster genügend belüften können, nur geringfügig ins Gewicht fallen. Das
private Interesse am Weiterbetrieb der nicht bewilligten Lüftungsanlage ist
mithin von geringerem Gewicht als die entgegenstehenden öffentlichen und
privaten Interessen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
6.
Der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführenden, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, wird als mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres
Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin, die sich vor Verwaltungsgericht nicht inhaltlich geäussert
hat, steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu.
8.
Soweit es sich beim vorliegenden Urteil um einen
Zwischenentscheid handelt, ist hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung darauf
hinzuweisen, dass ein solcher nur selbständig angefochten werden kann, wenn die
Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (vgl. dazu BGr,
20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.