{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00562_2022-10-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222726&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ecbe7f9788dc5fdc0265e6e039b30e1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00562"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00562"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00562"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.10.2022  VB.2022.00562"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan. [Die Vorinstanz trat auf den - verfr\u00fchten - Rekurs gegen den Zustimmungsbeschluss des Beschwerdegegners zum privaten Gestaltungsplan mangels Vorliegens des Genehmigungsentscheids der Baudirektion nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie gem\u00e4ss dem Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner, da sowohl im angefochtenen Beschluss bzw. in der dortigen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Publikation im Amtsblatt jeder Hinweis darauf fehlte, dass der genehmigungsbed\u00fcrftige kommunale Zustimmungsbeschluss erst zusammen mit dem (noch einzuholenden und zusammen mit dem kommunalen Zustimmungsakt [erneut] zu publizierenden) Genehmigungsentscheid der Baudirektion rekursweise angefochten werden kann.] Entscheid auf dem Zirkulationsweg (E. 1). Die Beschwerdeschrift erf\u00fcllt die formellen Anforderungen von \u00a7 54 Abs. 1 VRG. Auch wenn sich die Begr\u00fcndung als untauglich erweist bzw. die Beschwerde als in der Sache unbegr\u00fcndet erscheinen l\u00e4sst, musste den Beschwerdef\u00fchrenden deshalb seitens des Verwaltungsgerichts keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werden (E. 3.1). Auf die Problematik des fehlenden bzw. unzul\u00e4ssigen Anfechtungsobjekts, welches zur Folge hatte, dass auf den Rekurs nicht einzutreten war, gehen die Beschwerdef\u00fchrenden nicht ein. Vielmehr bem\u00e4ngeln sie ausschliesslich die im Sinn eines obiter dictums erfolgten Erw\u00e4gungen der Vorinstanz zur Frage ihrer allf\u00e4lligen Rekurslegitimation nach dem Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Baudirektion, welche f\u00fcr den Ausgang des Rekursverfahrens jedoch nicht von Bedeutung waren (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:35", "Checksum": "baa84b7cf5bc06f89302c6041758ba0b"}