{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00563_2023-03-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223059&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc263652bfc86a6c3de366968a37a80b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00563"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00563"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00563"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.03.2023  VB.2022.00563"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung / Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung einer irakischen Staatsangeh\u00f6rigen, die ihren Lebensmittelpunkt in den Irak verlegt hatte und nur f\u00fcr vor\u00fcbergehende Besuche in die Schweiz zur\u00fcckkehrte] Die Beschwerdef\u00fchrerin hielt sich in den letzten Jahren mehrheitlich im Irak auf. Nachdem sie Ende Februar 2019 aus ihrer Wohnung ausgezogen war, verf\u00fcgte sie in der Schweiz bis mindestens Januar 2020 \u00fcber keine Wohnung mehr. Ihr Lebensmittelpunkt lag w\u00e4hrend dieser Zeit im Irak, wo auch ihre T\u00f6chter leben. Die Aufenthalte der Beschwerdef\u00fchrerin in der Schweiz waren bloss vor\u00fcbergehend und unterbrachen den Lauf der sechsmonatigen Frist nicht. Damit ist ihre Niederlassungsbewilligung erloschen (E. 3). Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdef\u00fchrerin verletzt das Recht auf Privatleben nicht (E. 4). Der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdef\u00fchrerin keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend (E. 5-8). Keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeist\u00e4ndung im erstinstanzlichen Verfahren (E. 9). Gutheissung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:31", "Checksum": "145f9d478a6b73bb3c3ceef7f0566373"}