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Geschäftsnummer: VB.2022.00564  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug) [Nachträgliches Gesuch um Familiennachzug] Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet (E. 2.2). Kein Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für den nachträglichen Familiennachzug bei einem Berufssoldaten, welcher neun Jahre während der Ehe von der Ehefrau getrennt lebte und das Nachzugsgesuch rund drei Jahre verspätet einreichte (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BVG
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
PENSIONIERUNG
VERSPÄTETES GESUCH
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00564

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Die 1994 in Libanon geborene A reiste am 3. November 1994 mit ihren Eltern in die Schweiz und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 30. Juli 2013 ehelichte sie ihren aus Libanon stammenden Cousin, C, geb. 1985, in D (C; Libanon). Mit Gesuch vom 20. Dezember 2021 ersuchte C bei der Schweizer Vertretung in Beirut um die Ausstellung eines Visums zum dauerhaften Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 7. Juni 2022 abgewiesen.

II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 23. August 2022 ab.

III.  

A liess am 22. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 23. August 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug von C gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten für das Rekursverfahren ausgangsgemäss neu zu verteilen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2).

2.1.2 Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

2.2 Unbestritten ist, dass das am 20. Dezember 2021 eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, weshalb lediglich noch zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

2.3  

2.3.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

2.3.2 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).

2.3.3 Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

2.3.4 Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

2.4  

2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass sich ihr Ehemann zwar ursprünglich freiwillig für den Militärdienst gemeldet habe, dies jedoch bereits im Jahr 2006 erfolgt sei, als sie noch kein Paar gewesen seien. Der Entscheid ihres Ehemannes, dem Berufsmilitär beizutreten, sei damit lange bevor sie sich zur Heirat entschlossen hätten erfolgt. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass Soldaten der libanesischen Armee erst nach einer Dienstzeit von mindestens 18 Jahren in den Genuss einer Abfindung in Form einer Pension sowie einer lebenslangen Krankenversicherung kämen. Aufgrund dessen sei ihr Ehemann gezwungen gewesen, mindestens 18 Jahre lang Dienst zu leisten, um als Berufssoldat regulär in Pension gehen zu können. Damit erscheine es nachvollziehbar, dass er seinen langjährigen Dienst nicht habe frühzeitig abbrechen können, sondern vielmehr seine reguläre Pensionierung habe abwarten wollen, um nicht auf seine künftigen Leistungen verzichten zu müssen. Weiter sei zu beachten, dass ihr Ehemann nicht einfach irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, welche ohne Weiteres aufgegeben werden könne oder gar in der Schweiz hätte fortgeführt werden können. Er habe sich zu einem Dienst für sein Land verpflichtet, womit das frühzeitige Ende des Dienstes für ihn einem Verrat an seinem Land gleichgekommen wäre. Sodann sei es für ihn als Ausländer auch nicht möglich, in der Schweiz als Berufssoldat zu arbeiten. Im Zuge dessen sei es ihrem Ehemann nicht möglich gewesen, das Familiennachzugsgesuch vor Ende der regulären Dienstzeit zu stellen, weshalb objektive, nachvollziehbare Gründe vorlägen, weshalb sie das Gesuch erst im Hinblick auf das reguläre Austrittsdatum im März hätten stellen können. Im Übrigen sei es von Beginn an geplant gewesen, dass es sich um eine vorübergehende Trennung handeln sollte. Nach Ende der Dienstzeit habe ihr Ehemann in die Schweiz kommen sollen. Die Trennungszeit hätten sie mit gegenseitigen Besuchen überbrückt. Aktuell hätten sie den Wunsch der Familiengründung, jedoch sei es ihnen nicht zumutbar, die Kinder grenzüberschreitend aufwachsen zu lassen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, praktisch ihr ganzes Leben hier verbracht habe sowie die Schule und Ausbildung in der Schweiz absolviert habe. Zwar spreche sie Arabisch, könne die Sprache aber weder lesen noch schreiben. Auch wäre es ihr nicht ohne Weiteres möglich, ihren Beruf im Libanon fortzuführen. Vielmehr müsste sie zunächst die Sprache in Wort und Schrift lernen und eine Zusatzausbildung absolvieren. Sodann sei sie mit der dort herrschenden Lebenskultur aufgrund ihrer Besuche und ihrem kulturellen Hintergrund vertraut, dennoch könne sie es sich als junge, unabhängige und moderne Frau nicht vorstellen, in diesem Kulturkreis zu leben. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die Lebenssituation im Libanon stetig verschlechtert. Laut Einschätzung des EDA bestünden soziale, politische und religiöse Spannungen und leide das Land auch unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es könne deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten eine Familienzusammenführung im Libanon zumutbar wäre. Die Verweigerung des Familiennachzugs wäre für sie mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden und verstosse gegen Art. 8 EMRK.

2.4.2 Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2022 leben die Ehegatten seit ihrer Heirat vom 30. Juli 2013 eine Fernbeziehung und waren sie bis auf einige Besuche räumlich getrennt voneinander. Den Kontakt hielten sie telefonisch, per Videochat und WhatsApp sowie gegenseitigen Besuchen aufrecht, wobei die Beschwerdeführerin zum Teil für mehrere Monate am Stück zu ihrem Ehemann nach Libanon reiste. Als Nachweis hierzu brachte sie diverse Fotos sowie Flugbuchungen vor. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass ihr Ehemann während 18 Jahren zum Dienst in der libanesischen Armee gezwungen gewesen sei. Jedoch bringt sie diesbezüglich nicht substanziiert vor, inwiefern ihr Ehemann nicht bereits vorher aus der Armee habe austreten können bzw. er zum Verbleib effektiv gezwungen gewesen sei, zumal er sich nach Beendigung seiner Wehrpflicht im September 2006 freiwillig als Soldat meldete. Auch gemäss Beschwerdeeingabe vom 22. September 2022 verblieb er freiwillig im Dienst der Armee und damit von seiner Ehefrau über neun Jahre getrennt, um Rentenleistungen zu erhalten sowie um in seinen Augen keinen Verrat an seinem Heimatland zu begehen. Zwar mag es zutreffen, dass ein Soldat eine bestimmte Sollzeit im Militärdienst vorweisen muss, um als Berufssoldat in den Genuss der Pension zu kommen. Aber auch wenn die finanziellen Überlegungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheinen mögen, stellen sie allein noch keinen wichtigen familiären Grund im Rahmen von Art. 47 AIG dar, welcher einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt. Dies umso mehr, als es sich vorliegend nicht lediglich um einzelne wenige Monate bis zur Dienstvollendung seit dem Nachzugsfristablauf handelt. Stattdessen verblieb der Ehemann der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Heirat an für neun Jahre als Berufssoldat im Libanon und reichte das Familiennachzugsgesuch mithin knapp vier Jahre nach dem Ablauf der Frist für einen Nachzug ein. Damit war der Ehemann bei der Eheschliessung erst bei der Hälfte der benötigten Dienstjahre für allfällige Rentenansprüche im Militärdienst. Unter diesen Umständen erscheint im Hinblick auf ein gemeinsames Leben in der Schweiz, auch im Hinblick auf eine genügende Ansammlung von Vorsorgegeldern in der Schweiz, ein fristgerechtes Nachzugsgesuch vorrangig und eine dermassen verspätete Einreichung des Gesuchs als nicht gerechtfertigt. Nach bundesgerichtlicher Praxis sind Nachzugsgesuche sogar dann fristgerecht zu stellen, wenn sie z. B. wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.4; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Dementsprechend erscheint es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund der wirtschaftlichen Situation ihres Ehemannes zunächst allenfalls nicht als möglich erachtet hatte. Selbst der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; BGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit Hinweisen]).

2.4.3 Stellt man zudem auf die Funktion der Fünfjahresfrist ab, so besteht nebst der Einwanderungseingrenzung auch ein Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen Familienangehörigen. Erfahrungsgemäss nehmen die Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich besteht ein umso grösseres Interesse, die Ehegatten nach der Heirat schnellstmöglich nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste die Beschwerdeführerin wie behauptet bereits zum Zeitpunkt der Heirat, dass sie ein gemeinsames Leben in der Schweiz planen, so wäre sie erst recht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Heirat nachzuziehen, sodass er sich frühzeitig in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. So gab sie im Schreiben vom 1. Februar 2022 selbst an, dass es ihm in der Schweiz möglich wäre, in einem libanesischen Restaurant Fuss zu fassen. Stattdessen entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug – trotz allfällig erfüllter Nachzugsbedingungen – zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu leben. Lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das auch der ratio legis von Art. 47Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

2.4.4 Gemäss der Beschwerdeführerin sei ein weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug in der sich stetig verschlechternden Lebenssituation im Libanon zu sehen und bestünden soziale, politische und religiöse Spannungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine Familienzusammenführung im Libanon nicht zumutbar sei, da das Land unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise leide, so wurde weder das noch die Einwände betreffend die Spannungen im Land weiter substanziiert und ist sie diesbezüglich nicht zu hören. Auch allfällige wirtschaftliche Eingliederungsprobleme vermögen keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Nachzug zu begründen und bringt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert vor, weshalb sie ihren aktuellen Pflegeberuf nicht auch im Libanon ausüben könnte. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen Grund für den Nachzug eines Ehegatten und die damit einhergehende Gewährung des Zusammenlebens der Eheleute in der Schweiz. Überdies steht die allfällige Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen in keinerlei relevantem Konnex zur eingegangenen Ehe und der Gewährung eines Ehegattennachzugs. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin freiwillig seinen Militärdienst zu Ende brachte und seit März 2022 über eine militärische Pension verfügt, wodurch die Ehegatten im Libanon finanziell höchstwahrscheinlich ohnehin abgesichert sind.

2.4.5 Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bisher im Libanon bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann, zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über neun Jahre während der Ehe auf Besuche und gegebenenfalls Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Auch ist es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, zur dauernden Pflege ihres Ehelebens zu ihrem Ehemann nach Libanon zu ziehen. Zwar wäre die Rückkehr in ihr Heimatland für sie mit einer gewissen Härte verbunden, dennoch verbrachte sie in den letzten Jahren regelmässig mehrere Monate am Stück im Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte und ist sie in Libanon nach wie vor familiär, sozial und kulturell stark verwurzelt. Soweit sie geltend macht, dass sie die Sprache weder lesen noch schreiben könne und deshalb vorerst die Sprache erst lernen müsste, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus den Akten nicht erschlossen werden könne, dass ihr Ehemann die deutsche Sprache beherrschen würde noch mit der hiesigen Kultur vertraut sei. Sämtliche Gründe, welche sie gegen eine Ausreise nach Libanon vorbringt, erschweren auch die Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz. So müsste er sich nicht nur sprachlich, sondern auch sozial und wirtschaftlich in der Schweiz integrieren. Des Weiteren hätte sie nebst ihren eigenen dort lebenden Familienangehörigen auch mit der Familie ihres Ehemannes ein genügendes soziales Netz, welches ihr die dortige Integration erleichtern würde. Im Übrigen übt sie mit ihrem Pflegeberuf eine Tätigkeit aus, welche ohne grossen Aufwand auch in ihrem Heimatland ausgeübt werden kann. Weshalb ihr eine Ausreise nach Libanon nicht zumutbar sei, ist damit nicht nachvollziehbar.

2.4.6 Andere Gründe, welche für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen würden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie belässt es stattdessen bei der sinngemässen Rüge, ihr Interesse sowie dasjenige ihres Ehemannes an dessen Nachzug in die Schweiz überwögen das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Wie aufgezeigt, wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47 AIG jedoch im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.

2.4.7 Das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt, weshalb hierin weder ein überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist. 

Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine Veranlassung.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--    Zustellkosten,
Fr.   2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

 

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

       c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).