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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00564
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich
ergeben:
I.
Die 1994 in Libanon geborene A reiste am
3. November 1994 mit ihren Eltern in die Schweiz und ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Am 30. Juli 2013 ehelichte sie ihren aus
Libanon stammenden Cousin, C, geb. 1985, in D (C; Libanon). Mit Gesuch
vom 20. Dezember 2021 ersuchte C bei der Schweizer Vertretung in Beirut um
die Ausstellung eines Visums zum dauerhaften Verbleib bei seiner Ehefrau. Das
Gesuch wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 7. Juni 2022 abgewiesen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 23. August 2022 ab.
III.
A liess am 22. September 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 23. August 2022 sowie die Verfügung des
Migrationsamtes vom 7. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben, das Gesuch um
Familiennachzug von C gutzuheissen und ihm die Einreise in
die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu bewilligen. Eventualiter sei die
Sache zwecks weiterer Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Weiter seien die Kosten für das Rekursverfahren ausgangsgemäss neu zu
verteilen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben
ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter
bestimmten sachlichen Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat
der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG
zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio
legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai
2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,
2C_363/2016, E. 2.2).
2.1.2 Die Fünfjahresfrist beim Ehegattennachzug
hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung. Andererseits besteht
auch beim Nachzug von bereits erwachsenen Familienangehörigen ein Interesse an
einer frühzeitigen Integration, zumal die Integrationsfähigkeiten, insbesondere
auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb
etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass das Gesetz Nachzugsfristen
statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich
mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem
unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck
verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen
der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt
wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen;
VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner
BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit
dem Familiennachzug soll demnach grundsätzlich ein gemeinsames
Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
2.2 Unbestritten ist, dass das am 20. Dezember 2021
eingereichte Familiennachzugsgesuch verspätet erfolgt ist, weshalb lediglich
noch zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3
2.3.1
Ein nachträglicher, d. h.
nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG
bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre
Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein
früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben
gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter
Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur
Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr,
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
2.3.2
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Dabei ist Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird
(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284
E. 2.6 f.).
2.3.3
Laut dem Bundesgericht hat eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In
einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren
über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz
1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein
nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person
die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht
hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später
einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie
selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger
Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum
Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).
2.3.4
Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind
durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90
AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).
2.4
2.4.1
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass sich ihr Ehemann
zwar ursprünglich freiwillig für den Militärdienst gemeldet habe, dies jedoch
bereits im Jahr 2006 erfolgt sei, als sie noch kein Paar gewesen seien. Der
Entscheid ihres Ehemannes, dem Berufsmilitär beizutreten, sei damit lange bevor
sie sich zur Heirat entschlossen hätten erfolgt. Sodann verkenne die
Vorinstanz, dass Soldaten der libanesischen Armee erst nach einer Dienstzeit
von mindestens 18 Jahren in den Genuss einer Abfindung in Form einer Pension
sowie einer lebenslangen Krankenversicherung kämen. Aufgrund dessen sei ihr
Ehemann gezwungen gewesen, mindestens 18 Jahre lang Dienst zu leisten, um als
Berufssoldat regulär in Pension gehen zu können. Damit erscheine es
nachvollziehbar, dass er seinen langjährigen Dienst nicht habe frühzeitig
abbrechen können, sondern vielmehr seine reguläre Pensionierung habe abwarten
wollen, um nicht auf seine künftigen Leistungen verzichten zu müssen. Weiter
sei zu beachten, dass ihr Ehemann nicht einfach irgendeiner beruflichen
Tätigkeit nachgehe, welche ohne Weiteres aufgegeben werden könne oder gar in
der Schweiz hätte fortgeführt werden können. Er habe sich zu einem Dienst für
sein Land verpflichtet, womit das frühzeitige Ende des Dienstes für ihn einem
Verrat an seinem Land gleichgekommen wäre. Sodann sei es für ihn als Ausländer
auch nicht möglich, in der Schweiz als Berufssoldat zu arbeiten. Im Zuge dessen
sei es ihrem Ehemann nicht möglich gewesen, das Familiennachzugsgesuch vor Ende
der regulären Dienstzeit zu stellen, weshalb objektive, nachvollziehbare Gründe
vorlägen, weshalb sie das Gesuch erst im Hinblick auf das reguläre
Austrittsdatum im März hätten stellen können. Im Übrigen sei es von Beginn an
geplant gewesen, dass es sich um eine vorübergehende Trennung handeln sollte. Nach
Ende der Dienstzeit habe ihr Ehemann in die Schweiz kommen sollen. Die
Trennungszeit hätten sie mit gegenseitigen Besuchen überbrückt. Aktuell hätten
sie den Wunsch der Familiengründung, jedoch sei es ihnen nicht zumutbar, die
Kinder grenzüberschreitend aufwachsen zu lassen. Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfüge, praktisch ihr ganzes Leben hier verbracht habe sowie die
Schule und Ausbildung in der Schweiz absolviert habe. Zwar spreche sie
Arabisch, könne die Sprache aber weder lesen noch schreiben. Auch wäre es ihr
nicht ohne Weiteres möglich, ihren Beruf im Libanon fortzuführen. Vielmehr
müsste sie zunächst die Sprache in Wort und Schrift lernen und eine
Zusatzausbildung absolvieren. Sodann sei sie mit der dort herrschenden
Lebenskultur aufgrund ihrer Besuche und ihrem kulturellen Hintergrund vertraut,
dennoch könne sie es sich als junge, unabhängige und moderne Frau nicht vorstellen,
in diesem Kulturkreis zu leben. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die
Lebenssituation im Libanon stetig verschlechtert. Laut Einschätzung des EDA
bestünden soziale, politische und religiöse Spannungen und leide das Land auch
unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es könne deshalb nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten eine
Familienzusammenführung im Libanon zumutbar wäre. Die Verweigerung des
Familiennachzugs wäre für sie mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden
und verstosse gegen Art. 8 EMRK.
2.4.2 Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom
26. Juni 2022 leben die Ehegatten seit ihrer Heirat vom 30. Juli 2013
eine Fernbeziehung und waren sie bis auf einige Besuche räumlich getrennt
voneinander. Den Kontakt hielten sie telefonisch, per Videochat und WhatsApp
sowie gegenseitigen Besuchen aufrecht, wobei die Beschwerdeführerin zum Teil
für mehrere Monate am Stück zu ihrem Ehemann
nach Libanon reiste. Als Nachweis hierzu brachte sie diverse Fotos sowie Flugbuchungen
vor. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend,
dass ihr Ehemann während 18 Jahren zum Dienst in der libanesischen Armee
gezwungen gewesen sei. Jedoch bringt sie diesbezüglich nicht substanziiert vor,
inwiefern ihr Ehemann nicht bereits vorher aus der Armee habe austreten können
bzw. er zum Verbleib effektiv gezwungen gewesen sei, zumal er sich nach
Beendigung seiner Wehrpflicht im September 2006 freiwillig als Soldat meldete. Auch
gemäss Beschwerdeeingabe vom 22. September 2022 verblieb er freiwillig im
Dienst der Armee und damit von seiner Ehefrau über neun Jahre getrennt, um
Rentenleistungen zu erhalten sowie um in seinen Augen keinen Verrat an seinem Heimatland
zu begehen. Zwar mag es zutreffen, dass ein Soldat eine bestimmte Sollzeit im
Militärdienst vorweisen muss, um als Berufssoldat in den Genuss der Pension zu
kommen. Aber auch wenn die finanziellen Überlegungen der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar erscheinen mögen, stellen sie allein noch keinen wichtigen
familiären Grund im Rahmen von Art. 47 AIG dar, welcher einen
nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt. Dies umso mehr, als es sich
vorliegend nicht lediglich um einzelne wenige Monate bis zur Dienstvollendung
seit dem Nachzugsfristablauf handelt. Stattdessen verblieb der Ehemann der
Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Heirat an für neun Jahre als Berufssoldat
im Libanon und reichte das Familiennachzugsgesuch mithin knapp vier Jahre nach
dem Ablauf der Frist für einen Nachzug ein. Damit war der Ehemann bei der
Eheschliessung erst bei der Hälfte der benötigten Dienstjahre für allfällige
Rentenansprüche im Militärdienst. Unter diesen Umständen erscheint im Hinblick
auf ein gemeinsames Leben in der Schweiz, auch im Hinblick auf eine genügende
Ansammlung von Vorsorgegeldern in der Schweiz, ein fristgerechtes
Nachzugsgesuch vorrangig und eine dermassen verspätete Einreichung des Gesuchs
als nicht gerechtfertigt. Nach bundesgerichtlicher
Praxis sind Nachzugsgesuche sogar dann fristgerecht zu stellen, wenn sie z. B. wegen zu geringer finanzieller Mittel
nicht erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr,
18. November 2015, VB.2015.00647, E. 2.4; VGr, 5. Dezember 2013,
VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263,
E. 2.3.3). Dementsprechend erscheint es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin
ein fristgerecht gestelltes Nachzugsgesuch aufgrund der wirtschaftlichen
Situation ihres Ehemannes zunächst allenfalls nicht als möglich erachtet hatte.
Selbst der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist,
rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt
in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr, 27. April
2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6;
BGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit Hinweisen]).
2.4.3
Stellt man zudem auf die Funktion der
Fünfjahresfrist ab, so besteht nebst der Einwanderungseingrenzung auch ein
Interesse an einer frühzeitigen Integration bei erwachsenen
Familienangehörigen. Erfahrungsgemäss nehmen die Integrationsfähigkeiten,
insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Lernfähigkeiten zum
Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter ab. Folglich besteht ein umso
grösseres Interesse, die Ehegatten nach der Heirat schnellstmöglich
nachzuziehen und diese in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Wusste die
Beschwerdeführerin wie behauptet bereits zum Zeitpunkt der Heirat, dass sie ein
gemeinsames Leben in der Schweiz planen, so wäre sie erst recht gehalten
gewesen, den Beschwerdeführer unmittelbar nach der Heirat nachzuziehen, sodass
er sich frühzeitig in den Arbeitsmarkt hätte integrieren können. So gab sie im
Schreiben vom 1. Februar 2022 selbst an, dass es ihm in der Schweiz
möglich wäre, in einem libanesischen Restaurant Fuss zu fassen. Stattdessen
entschieden sich beide Eheleute freiwillig mit dem Nachzug – trotz allfällig erfüllter
Nachzugsbedingungen – zuzuwarten und weiterhin räumlich getrennt voneinander zu
leben. Lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie
damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. In einer
solchen Konstellation überwiegt das auch der ratio legis von Art. 47Abs. 4
AIG zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3;
18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).
2.4.4
Gemäss der Beschwerdeführerin sei ein
weiterer wichtiger Grund für einen nachträglichen Nachzug in der sich stetig
verschlechternden Lebenssituation im Libanon zu sehen und bestünden soziale,
politische und religiöse Spannungen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, dass eine Familienzusammenführung im Libanon nicht zumutbar sei, da das
Land unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise leide, so wurde weder
das noch die Einwände betreffend die Spannungen im Land weiter substanziiert
und ist sie diesbezüglich nicht zu hören. Auch allfällige wirtschaftliche
Eingliederungsprobleme vermögen keinen wichtigen familiären Grund für einen
nachträglichen Nachzug zu begründen und bringt die Beschwerdeführerin auch
nicht substanziiert vor, weshalb sie ihren aktuellen Pflegeberuf nicht auch im
Libanon ausüben könnte. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der
Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen Grund für den
Nachzug eines Ehegatten und die damit einhergehende Gewährung des
Zusammenlebens der Eheleute in der Schweiz. Überdies steht die allfällige
Arbeitslosigkeit und deren Auswirkungen in keinerlei relevantem Konnex zur eingegangenen
Ehe und der Gewährung eines Ehegattennachzugs. Im Übrigen ist festzuhalten,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin freiwillig seinen Militärdienst zu Ende
brachte und seit März 2022 über eine militärische Pension verfügt, wodurch die
Ehegatten im Libanon finanziell höchstwahrscheinlich ohnehin abgesichert sind.
2.4.5
Die Beschwerdeführerin behauptet zudem nicht
substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form
über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wie bisher im Libanon bleiben und
das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann, zumal sie sich
entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über neun Jahre
während der Ehe auf Besuche und gegebenenfalls Kontaktmöglichkeiten über die
modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Auch ist es der
Beschwerdeführerin nicht verwehrt, zur dauernden Pflege ihres Ehelebens zu
ihrem Ehemann nach Libanon zu ziehen. Zwar wäre die Rückkehr in ihr Heimatland
für sie mit einer gewissen Härte verbunden, dennoch verbrachte sie in den
letzten Jahren regelmässig mehrere Monate am Stück im Land, in welchem auch der
Eheschluss erfolgte und ist sie in Libanon nach wie vor familiär, sozial und
kulturell stark verwurzelt. Soweit sie geltend macht, dass sie die Sprache
weder lesen noch schreiben könne und deshalb vorerst die Sprache erst lernen müsste,
ist ihr entgegenzuhalten, dass aus den Akten nicht erschlossen werden könne,
dass ihr Ehemann die deutsche Sprache beherrschen würde noch mit der hiesigen
Kultur vertraut sei. Sämtliche Gründe, welche sie gegen eine Ausreise nach
Libanon vorbringt, erschweren auch die Einreise ihres Ehemannes in die Schweiz.
So müsste er sich nicht nur sprachlich, sondern auch sozial und wirtschaftlich
in der Schweiz integrieren. Des Weiteren hätte sie nebst ihren eigenen dort
lebenden Familienangehörigen auch mit der Familie ihres Ehemannes ein
genügendes soziales Netz, welches ihr die dortige Integration erleichtern
würde. Im Übrigen übt sie mit ihrem Pflegeberuf eine Tätigkeit aus, welche ohne
grossen Aufwand auch in ihrem Heimatland ausgeübt werden kann. Weshalb ihr eine
Ausreise nach Libanon nicht zumutbar sei, ist damit nicht nachvollziehbar.
2.4.6
Andere Gründe, welche für einen
nachträglichen Familiennachzug sprechen
würden, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie belässt es stattdessen bei
der sinngemässen Rüge, ihr Interesse sowie dasjenige ihres Ehemannes an dessen
Nachzug in die Schweiz überwögen das öffentliche Interesse an ihrer
Fernhaltung. Wie aufgezeigt, wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47
AIG jedoch im Hinblick auf die
Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung keinen
jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von ausländischen Personen mehr
zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und Ausnahmen davon nur unter
den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand.
2.4.7
Das Beharren auf den gesetzlich
vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für
einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht
als verletzt, weshalb hierin weder ein überspitzter
Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.
Da das Verfahren spruchreif
erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine Veranlassung.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr
auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).