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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00566
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022 bestrafte
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich
(Untersuchungsgefängnisse Zürich [UGZ], Gefängnis Zürich; nachfolgend: das
JuWe) A wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung, Störung
oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung und
Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einem Tag
Arrest, welcher am 19. Juli 2022 vollzogen worden war. Zurzeit befindet
sich A in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies.
II.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob A Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte neben anderem sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022. Mit Verfügung vom
19. September 2022 (Geschäftsnummer 01) wies die Justizdirektion den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
23. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 19. September 2022 sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 forderte das
Verwaltungsgericht A auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine im Sinn der
Erwägungen verbesserte, mithin mit einer rechtsgenügenden Begründung versehene
Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
würde. A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 30. September 2022 nach,
woraufhin das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober
2022 den Schriftenwechsel eröffnete und die vorinstanzlichen Akten einholte.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit
Beschwerdeantwort vom 25./26. Oktober 2022. A verlangte daraufhin mit
undatierter Eingabe (Eingang beim Verwaltungsgericht am 10. Oktober 2022)
eine Parteientschädigung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug
handelt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt.
1.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der
Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 12. Mai 2022,
VB.2021.00614, E. 1.2).
1.3 Dem
Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine
Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der
Beschwerdeführer die aufsichtsrechtliche Prüfung bzw. Untersuchung der UGZ
(oder anderer Gefängnisse), des Beschwerdegegners und/oder des Personals
beantragt, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist
auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) können Personen, die sich
im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von
Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden
Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen.
1.4 Die vom
Beschwerdeführer in der Beschwerdebeilage erwähnte Beschwerde gegen die
Verfügung der Justizdirektion vom 19. September 2022 mit der
Geschäftsnummer 02 war Gegenstand des Verfahrens VB.2022.00567, welches
seitens des Verwaltungsgerichts mit Nichteintretensverfügung vom
10. November 2022 erledigt wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2.
2.1 Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen
verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und
Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den
§§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a
und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen
sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen
Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen
der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein
Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung
tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a
StJVG), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder
gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen
des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In
Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die
zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem
der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i
StJVG).
2.2 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
zu orientieren (statt vieler VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105,
E. 4.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden
Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des
bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum
begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige
Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung
werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss
angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1 Gemäss der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Juli 2022 sowie dem dieser
zugrunde liegenden Rapport vom 19. Juli 2022 habe der Beschwerdeführer die
Aufseherin/Betreuerin B am 19. Juli 2022 um 7.45 Uhr aufgefordert,
den Putzraum und die Dusche für die Reinigungsarbeiten zu öffnen. B habe den
Beschwerdeführer daraufhin auf die um 8.00 Uhr beginnende Arbeitszeit
aufmerksam gemacht und ihn gebeten, diese zu berücksichtigen. Diesen Hinweis
habe der Beschwerdeführer indes nicht "annehmen" wollen. Sobald er
auf der Wohnzelle angekommen sei, habe er den Zellenruf betätigt und sich via
Sprechanlage gegenüber B respektlos, aggressiv und laut wie folgt geäussert:
"Sie sind eine blöde Kuh, sie machen ihre Arbeit nicht und sind
respektlos. Haben keinen Anstand. Sie suchen Streit!". Weiter habe ein
Mitgefangener dem Aufseher/Betreuer C um 8.47 Uhr mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, an die Schmutzwäsche der Frauen zu
gelangen. Der Beschwerdeführer habe alles abgestritten, sei verbal laut
geworden und habe den Mitgefangenen von sich gestossen, sodass dieser mehrere
Schritte nach hinten habe machen müssen. Der Mitgefangene habe sich verängstigt
gezeigt und versucht, der Situation auszuweichen. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer zunehmend aggressiv geworden und habe vom Mitgefangenen nicht
abgelassen. Die mehrfache Aufforderung von C, die (körperliche sowie verbale)
Auseinandersetzung zu beenden, habe der Beschwerdeführer ignoriert. Als sich
der involvierte Mitgefangene in seine Wohnzelle zurückgezogen habe und durch
das anwesende Personal vom Beschwerdeführer getrennt worden sei, habe sich
dieser weiter in sein deplatziertes Verhalten hineingesteigert und sich dabei
laut und körperlich angespannt gezeigt. Aufgrund der lauten Tonlage des
Beschwerdeführers seien der Leiter des Gesundheitsdienstes und ein weiterer
Aufseher/Betreuer zur Unterstützung gekommen. Sie hätten den Beschwerdeführer
in seine Wohnzelle begleiten können, wobei dieser weiterhin körperlich
angespannt und laut gewesen sei. In der Zelle habe der Beschwerdeführer dann
mehrfach den Brandalarm ausgelöst und durchgehend den Zellenruf betätigt. Durch
die Kostklappe habe er gedroht "Ich werde euch alle ficken, jetzt kriegt
ihr richtig Probleme".
3.2 Anlässlich
der Anhörung vom 19. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass
sich B seit Anfang Woche ihm gegenüber "ablehnend, respektlos, arrogant,
unfreundlich und von Hass erfüllt" verhalte. Er habe sie wie üblich um
7.30 Uhr höflich gefragt, ob er die Türe angelehnt lassen dürfe, um seine
Arbeit als "Husi" zu verrichten. B habe dies abgelehnt. Gestern habe
er mit D Tischfussball gespielt, worauf B sie aufgefordert habe aufzuhören.
Betreffend die Auseinandersetzung mit dem Mitgefangenen äusserte sich der
Beschwerdeführer dahingehend, dass der Mitgefangene seine Tätigkeit nicht
verrichte, weshalb er – der Beschwerdeführer – jetzt der Hausarbeiter sei. Der
Mitgefangene beschwere sich andauernd über seine Arbeit und habe versucht, ihn
mit dem Staubsauger anzugreifen. Ausserdem greife er immer vor ihm nach dem
Frühstück und sage, dass er erst nach ihm essen dürfe. Heute sei er im Gespräch
mit C gewesen, als sich der Mitgefangene genähert habe, in seine "Schutzzone"
gekommen sei und ihn beschuldigt habe, er würde an der Wäsche der weiblichen
Mitgefangenen auf demselben Stockwerk riechen. Weiter habe der Mitgefangene ihn
als Perverser beschimpft und sei mit seinem Arm in seine Schutzzone geraten. Er
– der Beschwerdeführer – sei beleidigt gewesen und habe sich bedroht gefühlt.
Er habe dem Mitgefangenen gesagt, "er solle sich verpissen". Da
dieser stehengeblieben sei, habe er ihn mehrmals geschubst, zumal er sich nicht
habe angreifen lassen wollen.
3.3 Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 19. September 2022 zunächst, da die
Versetzung nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 20. Juli 2022
gewesen sei, sei auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht
einzutreten. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner Anträge betreffend
Ausbildungskurse für und Lohnkürzungen zulasten der Mitarbeitenden der UGZ.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die UGZ bzw. ihr Personal Rügen
aufsichtsrechtlicher Natur erhebe, sei hierfür erstinstanzlich der
Beschwerdegegner zuständig.
Weiter erwog die Vorinstanz, was den Vorwurf der Beschimpfung
und Bedrohung des Personals betreffe, ergebe sich der Sachverhalt
rechtsgenügend aus dem Rapport. Der Beschwerdeführer habe weder im Rahmen der
Anhörung noch mit Rekurs etwas Substanzielles dagegen vorgebracht. Es bestünden
keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber B
verhalten und das Gefängnispersonal durch die Kostklappe bedroht habe.
Was den tätlichen Angriff auf
einen Mitgefangenen angehe, bestreite der Beschwerdeführer nicht, diesen
geschubst zu haben. Vielmehr mache er geltend, sich damit lediglich rechtmässig
verteidigt zu haben. Der Beschwerdeführer behaupte aber nicht, und es gehe auch
nicht aus den Akten hervor, dass der Mitgefangene "körperlich" auf ihn
zugegangen sei und er mit seinem Verhalten einen Angriff habe abwehren wollen.
Aus dem Rapport ergebe sich vielmehr mit genügender Klarheit, dass die Reaktion
des Beschwerdeführers Folge der Bezichtigung des Mitgefangenen gewesen sei. Der
Beschwerdeführer sei wohl über dessen Aussagen verärgert gewesen. Dies
rechtfertige sein Verhalten indes nicht. Vielmehr müsse er sich vorwerfen
lassen, ohne Not "körperlich" auf den Mitgefangenen losgegangen zu
sein und von der tätlichen wie auch verbalen Auseinandersetzung auch nach
mehrfacher Aufforderung von C nicht abgelassen zu haben. Dem Beschwerdeführer
wäre es zumutbar gewesen, sich vom Mitgefangenen zu distanzieren. Angesichts
der genügend detaillierten, lebensnahen und schlüssigen Beschreibung des
Vorfalls im Rapport könne in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen verzichtet werden;
davon seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
Sodann erwog die Vorinstanz,
die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch den
Beschwerdegegner (Beschimpfung, Bedrohung, tätlicher Angriff auf Personen in
der Vollzugseinrichtung, Störung der Ordnung oder Sicherheit in der Vollzugseinrichtung,
Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals sowie Verstoss
gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften) sei korrekt.
Ergänzend bzw. präzisierend sei auf § 18 der Hausordnung der UGZ (Ausgabe
April 2022) hinzuweisen, wonach die Rufanlage in den Zellen nicht missbraucht
werden dürfe. Auch gegen diese Bestimmung habe der Beschwerdeführer verstossen.
Die Art und Dauer der
vorliegend verhängten Disziplinarsanktion (ein Tag Arrest) sei angesichts der
Verfehlungen des Beschwerdeführers und seines bisherigen Vollzugsverhaltens
gerechtfertigt und angemessen.
Schliesslich erwog die
Vorinstanz, der Rekurs habe sich als von vornherein aussichtslos erwiesen,
weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Rekursverfahren abzuweisen sei.
4.
Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in
Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, setzt er sich
doch – auch in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 30. September 2022 –
nur oberflächlich damit auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitgefangenen
nicht als reine Abwehrhandlung einstufte, zumal ein (körperlicher) Angriff
seitens des Mitgefangenen nicht aktenkundig ist. Sodann stellt die Betitelung
von B mit "blöde Kuh" mindestens in der Schweiz durchaus eine
Beleidigung dar. Zu Recht werteten die Vorinstanzen das damalige Gebaren des
Beschwerdeführers als Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. a, c und
k StJVG (vorn E. 2.1). Die angeblich fehlende Behandlung des psychischen
Leidens des Beschwerdeführers in der Vollzugseinrichtung bzw. die angebliche,
unrechtmässige Nichtabgabe von Medikamenten gehört nicht zum vorliegenden
Streitgegenstand. Dafür, dass dies – wie der Beschwerdeführer rügt – die
Ursache für sein infrage stehendes Verhalten gewesen sein soll, gibt es keine
Anhaltspunkte. Eine ADHS-Diagnose scheint jedenfalls nicht vorzuliegen (vgl.
VGr, 10. November 2022, VB.2022.00381, E. 3.2 [zur Publikation
vorgesehen]). Weiter kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig
bezeichnet werden, bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine
Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich,
inwiefern das Verbot der Doppelbestrafung verletzt worden sein soll.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies, ist nicht zu beanstanden.
5.2 Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er mit seinem Antrag auf Zusprechung von
Fr. 2,5 Millionen nicht nur um eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. Genugtuung – auch für
das Strafverfahren – ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts insofern nicht einzutreten. Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und
Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat,
solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Der
Beschwerdegegner seinerseits hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.