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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00567
Verfügung
des Einzelrichters
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Versetzung,
hat sich ergeben:
I.
Mit
Verfügung vom 27. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
Gesuche von A um Rückversetzung vom Gefängnis B ins Gefängnis C bzw.
um Versetzung ins Gefängnis D ab.
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern mit Verfügung vom 19. September 2022 ab, soweit sie
darauf – hinsichtlich der streitbetroffenen (Rück-)Versetzungen – eintrat
(Dispositivziffer I), verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung (Dispositivziffer II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 330.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV).
III.
A gelangte dagegen am 23. September 2022 mit einer
als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Mit
Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde er aufgefordert, bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen,
ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. A reichte dem
Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zwei als "Verbesserung
Gesuch" bzw. "Verbesserung Schreibens" bezeichnete Schriftstücke
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist nach § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 1 lit. a VRG durch den
Einzelrichter zu erledigen, da es sich einerseits um eine Streitigkeit
betreffend den Justizvollzug handelt und es sich andererseits als
offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung
mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Weiterungen in
Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801 ff., 972; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 2 f.,
12 ff. sowie 25).
2.
2.1 Nach
§ 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen
Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das
Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, soweit nicht dessen
gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein
(Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff.).
In der Begründung ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid an einem
Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde – jedenfalls in
minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
Allerdings werden bei Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung
gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz
erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid
angefochten wird (zum Ganzen Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 17). Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche
Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem
Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit
§ 23 N. 8).
2.2 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf
Einweisung in ein bestimmtes Gefängnis oder eine bestimmte Abteilung innerhalb
eines solchen noch auf Versetzung in ein Gefängnis seiner Wahl. Die Einweisung
oder Versetzung müsse lediglich willkürfrei und rechtsgleich erfolgen. Gemäss
der Darlegung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei der
Beschwerdeführer vor seinem Übertritt in das Gefängnis B im Gefängnis E
untergebracht gewesen, welcher Aufenthalt aufgrund des Verhaltens des
Beschwerdeführers aber habe abgebrochen werden müssen. Der Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Gefängnis B sei von Anfang an von einer sehr
fordernden und teilweise unangebrachten Haltung des Beschwerdeführers gegenüber
den Betreuungspersonen und den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik
geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei sodann auf einem Stockwerk
untergebracht gewesen, auf welchen auch weibliche Personen – abgetrennt von den
männlichen Insassen – inhaftiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den
Hinweis darauf, dass Geschlechtertrennung herrsche, ignoriert und versucht, mit
den weiblichen Inhaftierten in Kontakt zu treten. Es sei zudem unter anderem zu
einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer
weiteren inhaftierten Person gekommen. Nachdem dem Beschwerdeführer eine
Disziplinarmassnahme in Aussicht gestellt worden sei, habe er Beschimpfungen
geäussert, wiederholt den Brandalarm ausgelöst und den Zellenruf getätigt.
Anlässlich einer Kontrolle der Zelle des Beschwerdeführers seien diverse, teils
unerlaubte Gegenstände sichergesetzt worden, worunter benutzte Damenbinden mit
Namen der weiblichen Inhaftierten und "Datum", Medikation, Haare
einer inhaftierten Person und eine teils mit Liebeserklärungen ergänzte
Auflistung von weiblichen Personen, welche unter anderem Betreuungspersonen
umfasste. Die zahlreichen Einträge im Führungsblatt des Beschwerdeführers
hätten zum Entscheid geführt, dass eine Versetzung in ein anderes
Untersuchungsgefängnis mit einer kleineren Abteilung und besseren
Rückzugsmöglichkeiten sowie ohne weibliche Inhaftierte angezeigt sei. Eine
engmaschige Begleitung des Beschwerdeführers in einem Gefängnisbetrieb mit
wenigen inhaftierten Personen sei weiterhin zwingend notwendig; eine
(Rück-)Versetzung in das Gefängnis B oder Gefängnis D falle
angesichts der grösseren Anzahl dort inhaftierter Personen ausser Betracht.
Gestützt auf das soeben Dargelegte erwägt die Vorinstanz
sodann, die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis B ins Gefängnis C
beruhe auf nachvollziehbaren Gründen. Die Rekursvorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, sondern untermauerten
vielmehr den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung,
wonach ein Aufenthalt des Beschwerdeführers etwa im Gefängnis B, wo auch
weibliche Personen inhaftiert seien, derzeit schon mit Blick auf die
Fürsorgepflicht gegenüber den Insassinnen nicht verantwortbar erscheine. So
beklage er sich etwa, seine Sexualität in der Haft nicht ausleben zu können,
und sei sich seiner problematischen Verhaltensweisen nicht im Geringsten
bewusst. Überdies sei im Lauf des Rekursverfahrens der vorzeitige Strafantritt
des Beschwerdeführers durch das Obergericht des Kantons Zürich bewilligt
worden, weshalb dieser zeitnah werde in eine dem ordentlichen Strafvollzug
zugehörige Vollzugsanstalt versetzt werden müssen, wozu die Gefängnisse B und D
nicht gehörten. Der Rekurs erscheine als von vornherein aussichtslos, weshalb
das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
2.3 Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 enthält keine
Ausführungen, welche auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmen oder auch
nur schon sachbezogen erscheinen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die in der
Hauptsache umstrittene (Rück-)Versetzung des Beschwerdeführers in ein anderes
Gefängnis, sondern auch für sein Vorbringen, für ihn als Laien sei die
"unentgeltliche Verteidigung" notwendig. Soweit sich dies nämlich als
Rüge der unzulässigen Verweigerung unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die
Vorinstanz auffassen liesse, wäre dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
die Vorinstanz den Rekurs bzw. die Begehren des Beschwerdeführers als
offensichtlich aussichtslos im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG erachtete und
sich gar nicht zur Notwendigkeit einer Vertretung äusserte. Gegen die
vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bringt der
Beschwerdeführer hingegen nichts vor. Er wurde deshalb zu Recht zur Einreichung
einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. In seiner "Verbesserung
Gesuch" vom 30. September 2022 führt er im Wesentlichen an, um die
vorliegende Streitsache werde ein "Affentheater" gemacht, obwohl die
Angelegenheit "mit etwas Vernunft eigentlich einfach zu regeln" wäre.
Unter dem Titel "Verbesserung Schreibens" macht er geltend, im
vorliegenden Verfahren "alles gesagt" bzw. sehr viel geschrieben zu
haben. Damit fehlt es weiterhin an einer genügenden Beschwerdebegründung.
3.
Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte
bzw. den ihm mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 – erneut (vgl.
VGr, 22. Dezember 2022, E. 2.3 ff.) – aufgezeigten formellen
Erfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel
androhungsgemäss nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wollte, wäre sein Ersuchen
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 52).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von … und …;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der
Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: