|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00567  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Versetzung


[Begründungsmangel] Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche Gültigkeitserfordernisse, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (E. 2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 genügt den Anforderungen des § 54 Abs. 1 VRG nicht. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.3 f.). Nichteintreten.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEGRÜNDUNGSMANGEL
GÜLTIGKEITSERFORDERNIS
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00567

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Versetzung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung Gesuche von A um Rückversetzung vom Gefängnis B ins Gefängnis C bzw. um Versetzung ins Gefängnis D ab.

II.  

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 19. September 2022 ab, soweit sie darauf – hinsichtlich der streitbetroffenen (Rück-)Versetzungen – eintrat (Dispositivziffer I), verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (Dispositivziffer II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 330.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV).

III.  

A gelangte dagegen am 23. September 2022 mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 wurde er aufgefordert, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. A reichte dem Verwaltungsgericht am 30. September 2022 zwei als "Verbesserung Gesuch" bzw. "Verbesserung Schreibens" bezeichnete Schriftstücke ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Rechtsmittel ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen, da es sich einerseits um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und es sich andererseits als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 2 f., 12 ff. sowie 25).

2.  

2.1 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, soweit nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff.). In der Begründung ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde – jedenfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Allerdings werden bei Laien keine hohen Anforderungen an die Begründung gestellt; diese muss immerhin sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird (zum Ganzen Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17). Sowohl Antrag als auch Begründung sind eigentliche Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8).

2.2 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe weder Anspruch auf Einweisung in ein bestimmtes Gefängnis oder eine bestimmte Abteilung innerhalb eines solchen noch auf Versetzung in ein Gefängnis seiner Wahl. Die Einweisung oder Versetzung müsse lediglich willkürfrei und rechtsgleich erfolgen. Gemäss der Darlegung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung sei der Beschwerdeführer vor seinem Übertritt in das Gefängnis B im Gefängnis E untergebracht gewesen, welcher Aufenthalt aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers aber habe abgebrochen werden müssen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Gefängnis B sei von Anfang an von einer sehr fordernden und teilweise unangebrachten Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Betreuungspersonen und den Ärzten der Psychiatrischen Universitätsklinik geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei sodann auf einem Stockwerk untergebracht gewesen, auf welchen auch weibliche Personen – abgetrennt von den männlichen Insassen – inhaftiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe den Hinweis darauf, dass Geschlechtertrennung herrsche, ignoriert und versucht, mit den weiblichen Inhaftierten in Kontakt zu treten. Es sei zudem unter anderem zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer weiteren inhaftierten Person gekommen. Nachdem dem Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme in Aussicht gestellt worden sei, habe er Beschimpfungen geäussert, wiederholt den Brandalarm ausgelöst und den Zellenruf getätigt. Anlässlich einer Kontrolle der Zelle des Beschwerdeführers seien diverse, teils unerlaubte Gegenstände sichergesetzt worden, worunter benutzte Damenbinden mit Namen der weiblichen Inhaftierten und "Datum", Medikation, Haare einer inhaftierten Person und eine teils mit Liebeserklärungen ergänzte Auflistung von weiblichen Personen, welche unter anderem Betreuungspersonen umfasste. Die zahlreichen Einträge im Führungsblatt des Beschwerdeführers hätten zum Entscheid geführt, dass eine Versetzung in ein anderes Untersuchungsgefängnis mit einer kleineren Abteilung und besseren Rückzugsmöglichkeiten sowie ohne weibliche Inhaftierte angezeigt sei. Eine engmaschige Begleitung des Beschwerdeführers in einem Gefängnisbetrieb mit wenigen inhaftierten Personen sei weiterhin zwingend notwendig; eine (Rück-)Versetzung in das Gefängnis B oder Gefängnis D falle angesichts der grösseren Anzahl dort inhaftierter Personen ausser Betracht.

Gestützt auf das soeben Dargelegte erwägt die Vorinstanz sodann, die Verlegung des Beschwerdeführers vom Gefängnis B ins Gefängnis C beruhe auf nachvollziehbaren Gründen. Die Rekursvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, sondern untermauerten vielmehr den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung, wonach ein Aufenthalt des Beschwerdeführers etwa im Gefängnis B, wo auch weibliche Personen inhaftiert seien, derzeit schon mit Blick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den Insassinnen nicht verantwortbar erscheine. So beklage er sich etwa, seine Sexualität in der Haft nicht ausleben zu können, und sei sich seiner problematischen Verhaltensweisen nicht im Geringsten bewusst. Überdies sei im Lauf des Rekursverfahrens der vorzeitige Strafantritt des Beschwerdeführers durch das Obergericht des Kantons Zürich bewilligt worden, weshalb dieser zeitnah werde in eine dem ordentlichen Strafvollzug zugehörige Vollzugsanstalt versetzt werden müssen, wozu die Gefängnisse B und D nicht gehörten. Der Rekurs erscheine als von vornherein aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

2.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 enthält keine Ausführungen, welche auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmen oder auch nur schon sachbezogen erscheinen. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf die in der Hauptsache umstrittene (Rück-)Versetzung des Beschwerdeführers in ein anderes Gefängnis, sondern auch für sein Vorbringen, für ihn als Laien sei die "unentgeltliche Verteidigung" notwendig. Soweit sich dies nämlich als Rüge der unzulässigen Verweigerung unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die Vorinstanz auffassen liesse, wäre dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz den Rekurs bzw. die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG erachtete und sich gar nicht zur Notwendigkeit einer Vertretung äusserte. Gegen die vorinstanzliche Annahme der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer hingegen nichts vor. Er wurde deshalb zu Recht zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert. In seiner "Verbesserung Gesuch" vom 30. September 2022 führt er im Wesentlichen an, um die vorliegende Streitsache werde ein "Affentheater" gemacht, obwohl die Angelegenheit "mit etwas Vernunft eigentlich einfach zu regeln" wäre. Unter dem Titel "Verbesserung Schreibens" macht er geltend, im vorliegenden Verfahren "alles gesagt" bzw. sehr viel geschrieben zu haben. Damit fehlt es weiterhin an einer genügenden Beschwerdebegründung.

3.  

Nachdem der Beschwerdeführer keine ausreichend verbesserte bzw. den ihm mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 – erneut (vgl. VGr, 22. Dezember 2022, E. 2.3 ff.) – aufgezeigten formellen Erfordernissen entsprechende Beschwerdeschrift einreichte, ist auf sein Rechtsmittel androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.  

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wollte, wäre sein Ersuchen zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 52).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von … und …;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter:                                      Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: