{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00569_nodate.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224110&W10_KEY=12245399&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4883fdf195022729f09f541da2e12adc"}, "Scrapedate": "2025-01-30", "Num": [" VB.2022.00569"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht  VB.2022.00569"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht  VB.2022.00569"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht  VB.2022.00569"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorladung in den Strafvollzug (gemeinn\u00fctzige Arbeit) | Vorladung in den Strafvollzug: Gemeinn\u00fctzige Arbeit. Der Beschwerdef\u00fchrer ersuchte mit Rekurs gegen die Vorladung in den Strafvollzug um dessen Gew\u00e4hrung in Form der gemeinn\u00fctzigen Arbeit (GA) anstelle des Normalvollzugs. Die Vorinstanzen begr\u00fcndeten deren Verweigerung mit dem fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdef\u00fchrers. Gesetzliche Regelung der GA (E. 4.1-2) und bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.3). Lehrmeinungen und Rechtsprechung zum Vollzug in Form der GA und der Voraussetzung des Anwesenheitsrechts (E. 4.4). Auslegung von Art. 79a StGB, wonach das Vorhandensein einer Aufenthaltsbewilligung nicht Voraussetzung der GA ist (E. 4.5). Im Hinblick auf die Besonderheiten der Vollzugsform der GA ist zu beachten, dass bei einer ausl\u00e4ndischen Person ohne Anwesenheitsrecht einerseits ein bereits l\u00e4ngerer Aufenthalt in der Schweiz vorauszusetzen ist und andererseits davon ausgegangen werden k\u00f6nnen muss, dass sich die Person trotz rechtskr\u00e4ftiger Wegweisung auch in absehbarer Zukunft in der Schweiz aufhalten wird bzw. eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung (Ausschaffung) auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Diesen Personen ist somit auf Gesuch der Strafvollzug in der Form der GA zu gew\u00e4hren, wenn sie die \u00fcbrigen Voraussetzungen daf\u00fcr erf\u00fcllen. Offengelassen, ob dies auch nach einer rechtskr\u00e4ftigen Landesverweisung gilt (E. 4.5.3). Soweit die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission f\u00fcr die besonderen Vollzugsformen ein Aufenthaltsrecht als zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr den Vollzug in der Form der GA nach Art. 79a StGB festlegen, sind sie bundesrechtswidrig (E. 4.9). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung zur weiteren Behandlung und Neuentscheid im Sinn der Erw\u00e4gungen. Im \u00dcbrigen Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/1893", "Zeit UTC": "30.01.2025 00:46:02", "Checksum": "26ad9c5c383d6ff42252bb66b205d2e3"}