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VB.2022.00571
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
C, Beschwerdegegner,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) hat sich ergeben: I. Mit Eingabe vom 9. September 2022 (Poststempel vom 14. September 2022) ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Polizei mit Verfügung vom 7. September 2022 gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 16. September 2022 trat der Haftrichter auf dieses Gesuch nicht ein (Dispositivziffer 1). Er begründete dies damit, dass A die angefochtene Verfügung nicht beigelegt habe, die Beilage indes ein Gültigkeitserfordernis des Verlängerungsgesuchs darstelle. Die auf Fr. 100.- festgelegte Gerichtsgebühr (Dispositivziffer 2) auferlegte der Haftrichter A (Dispositivziffer 3). Eine Parteientschädigung sprach er C nicht zu (Dispositivziffer 4). II. Daraufhin gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 26. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, "Ziffer 1 der Nichteintretensverfügung vom 16. September 2022 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen" (Antrag 1). Sodann sei ihr für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen (Antrag 2). Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Haftrichters bei. Dabei hielt es fest, A beantrage zwar, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 16. September 2022 aufzuheben und die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien. In der Begründung führe sie jedoch aus, dass einzig die Kostenauflage angefochten werde. Deshalb sei davon auszugehen, dass A die Aufhebung von Dispositivziffer 3 – und nicht Dispositivziffer 1 – der Verfügung vom 16. September 2022 habe beantragen wollen. Am 3. Oktober 2022 trafen die Akten des Haftrichters beim Verwaltungsgericht ein. Vernehmlassungen holte dieses nicht ein. Nichtsdestotrotz verzichtete der Haftrichter mit Einreichung der Akten auf eine solche. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin oder dem Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. § 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c (elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8). Nach Art. 114 lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c ZGB im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.). 2.2 Der Beschwerdeführerin ist damit zuzustimmen, dass das Gewaltschutzgesetz in der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vorsieht – auch dann nicht, wenn auf deren Verlängerungsgesuch nicht einzutreten ist, wobei die hier angefochtene Verfügung vom 16. September 2022 insofern nicht zu überprüfen ist (vgl. vorn II.). Mangels Hinweisen auf eine bös- oder mutwillige Prozessführung wäre vorliegend sodann auch eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO nicht infrage gekommen. Angesichts des auf die Kostenauflage beschränkten Streitgegenstands kann offenbleiben, ob der Haftrichter einzig deswegen (und ohne Verbesserungsmöglichkeit) nicht auf das Verlängerungsgesuch eintreten durfte, weil die – immerhin genau bezeichnete – polizeiliche Verfügung (entgegen § 8 Abs. 1 GSG) nicht beigelegt war. 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 16. September 2022 auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen. 3.2 Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 16. September 2022 sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt. 4. Das Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |