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VB.2022.00573
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
Prof. Dr. A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich Beschwerdegegner,
betreffend Auszahlung von Leistungsprämien, hat sich ergeben: I. Prof. Dr. A war von August 1985 bis zu seinem Altersrücktritt per 30. Juni 2019 beim Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt, faktisch seit 2003 und formell seit dem 1. Januar 2004 als Direktor der Klinik C (Klinik). Nach seinem Rücktritt forderte er die Nachzahlung von Leistungsprämien aus dem Honorarpool der Klinik. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte die Spitaldirektion im Wesentlichen fest, dass A mit den per 30. Juni 2019 gesprochenen Bezügen bzw. den an ihn erfolgten Überweisungen rechtsgenügend abgefunden sei, und wies seine weitergehenden Ansprüche ab. II. Die materiellen Anträge des hiergegen erhobenen Rekurses von A wies der Spitalrat mit Entscheid vom 24. August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. 2). Weder erhob er Verfahrenskosten noch auferlegte er Parteientschädigungen (Dispositiv-Ziff. 2 [recte: 3] f.). III. Mit Beschwerde vom 26. September 2022 beantragte A, unter Entschädigungsfolge seien "Ziff. 2 und 3 (recte 4)" des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei das USZ zu verpflichten, ihm Fr. 226'765.- auszubezahlen, mit Verzugszinsen von 5 % ab dem 1. Juli 2019 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung. Die Spitaldirektion beantragte in ihrer Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Subsidiär bestritt sie die Höhe der geltend gemachten Forderung und verlangte deren Reduktion auf Fr. 147'651.-. Der Spitalrat verzichtete auf Vernehmlassung. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. A nahm zur Duplik Stellung, worauf sich die Spitaldirektion nicht mehr vernehmen liess. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Spitalrats des USZ über personalrechtliche Anordnungen der Spitaldirektion nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie §§ 29 f. des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund des Streitwerts liegt die interne Zuständigkeit bei der Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 2. Der Beschwerdeführer liess sich regelmässig Beträge aus dem Honorarpool der Klinik auszahlen, im ersten Halbjahr 2019 insgesamt Fr. 245'000.-. Im vorliegenden Verfahren macht er einen Anspruch auf zusätzliche Auszahlungen im Betrag von Fr. 226'765.- geltend. Streitig ist dabei die Bestimmung der Höhe des Honorarpools zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des Beschwerdeführers. 2.1 Die Bezüge aus dem Honorarpool richteten sich nach dem Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 (ZHG [LS 813.14, OS 62, 469]), aufgehoben auf den 1. Januar 2023 durch Ziff. VI der Änderung vom 5. Juli 2021 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (LS 813.20; vgl. OS 76, 612, ABl 2021-11-12). Nach diesem Gesetz benötigten Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung, wenn sie Privatpatientinnen und -patienten auf Rechnung des Spitals gegen Beteiligung am Zusatzhonorar stationär oder bestimmte Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung gegen Beteiligung des Spitals und der Klinik am Ertrag ambulant oder teilstationär behandelten (§ 1 ZHG). Nach Abzug der Anteile, die der Betriebsrechnung des Spitals zuflossen, gingen 90 % der Gelder in die Honorarpools der Kliniken und Institute, in denen die betreffenden Honorare erwirtschaftet worden waren, und 10 % in einen Honorarpool des Spitals (§ 3 Abs. 1 f. ZHG). Die Spitaldirektion führte die Poolrechnungen und legte insbesondere die Auszahlungsmodalitäten fest (§ 3 Abs. 3 ZHG). Aus dem Honorarpool einer Klinik oder eines Instituts wurden Leistungsprämien insbesondere an Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber ausgerichtet; zudem konnten mit Poolgeldern auch die Aus-, Weiter- und Fortbildung gefördert und das Leistungsangebot der Klinik oder des Instituts verbessert werden (§ 5 Abs. 1 ZHG). Die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor entschied über die Verteilung der Poolgelder, wobei bei der Ausrichtung von Leistungsprämien insbesondere vier gesetzliche Kriterien zu berücksichtigen waren (§ 5 Abs. 2 ZHG). Sie bzw. er hatte hierfür ein Poolreglement zu erlassen (§ 5 Abs. 4 ZHG). Aus dem Honorarpool des Spitals wurden Leistungsprämien insbesondere an Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber ausgerichtet, die aus betrieblichen Gründen wenig oder keine Honorareinnahmen erwirtschaften konnten. Die Spitaldirektion entschied unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 5 Abs. 2 ZHG und aufgrund eines Poolreglements über die Verwendung der Poolgelder (§ 6 ZHG). Die Leistungsprämien und weiteren Ausschüttungen aus dem Honorarpool galten nicht als Lohnbestandteile im Sinn des kantonalen Personalrechts (§ 7 ZHG). 2.2 Während der Regierungsrat von seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach § 13 ZHG keinen Gebrauch machte, erliess die Spitaldirektion Vollzugsbestimmungen. Zum Zeitpunkt des Altersrücktritts des Beschwerdeführers stand das Reglement über den Vollzug des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare am USZ vom 21. August 2013 (Vollzugsreglement) in Kraft (mit Wirkung ab 1. Januar 2020 ersetzt durch das gleichnamige Reglement vom 19. September 2019). Zu diesem Zeitpunkt galt sodann das Poolreglement der Klinik C vom 5. April 2018 (Poolreglement), das per 1. April 2018 das gleichnamige Reglement vom 23. April 2008 abgelöst hatte. 2.3 2.3.1 Zu prüfen ist, ob es sich bei den genannten Reglementen um Rechtsverordnungen handelte oder um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, denen mittelbar Rechtswirkung zukam, weil sie finanzielle Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelten. Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen für eine Behörde, deren Hauptfunktion die Sicherstellung einer einheitlichen, rechtsgleichen und sachrichtigen Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden ist. Sie gelten nicht als Rechtsquellen im herkömmlichen Sinn und unterstehen nicht der Publikationspflicht (zum Ganzen, je mit Hinweisen: VGr, 12. April 2022, VB.2021.00697, E. 3.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 52 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81 ff.; Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1114 ff.). Für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich, aber als Auslegungshilfen zu berücksichtigen (VGr, 3. November 2020, VB.2020.00282, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Donatsch, § 50 N. 56). 2.3.2 Zwar spricht für die Qualifikation der Reglemente als Rechtsverordnungen, dass sie die Rechtsstellung der Arbeitnehmenden berührten (vgl. BGE 104 Ia 161 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 85). Gemäss den gesetzlichen Grundlagen bezweckten die Poolreglemente allerdings, "die Nachvollziehbarkeit des Entscheids über die Verteilung der Poolgelder und die Rechenschaftsablage" sicherzustellen (§ 5 Abs. 4 ZHG; vgl. auch § 6 Abs. 3 ZHG). Sie dienten also der Strukturierung des Ermessens der zur Verteilung berufenen Organe bzw. der einheitlichen, rechtsgleichen und sachgerechten Ausübung dieses Ermessens. Daher sind sie als Verwaltungsverordnungen zu betrachten (vgl. auch zur Qualifikation von Weisungen als Verwaltungsverordnungen aus jeweils anderen Gründen: BGr, 23. September 2004, 2P.67/2004, E. 1.2 [Belegarztverträge]; VGr, 12. Januar 2005, PB.2004.00074, E. 4.3 [Honorierung auswärtiger Supervisorinnen und Supervisoren]). Dasselbe gilt auch für das Vollzugsreglement, das sinngemäss eine Rahmenordnung für die Poolreglemente darstellte. Die Rechtmässigkeit dieser Reglemente ist hier nicht umfassend zu prüfen. 2.3.3 Zum Erlass einer Vollzugsverordnung wäre die Spitaldirektion ohnehin nicht befugt gewesen, auch nicht gestützt auf § 6 Abs. 3 ZHG, demzufolge sie ein Poolreglement für den Honorarpool des Spitals zu erlassen hatte (Art. 38 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; § 13 ZHG; § 11 Abs. 3 Ziff. 7 und § 12 Abs. 3 USZG). Als Rechtsverordnungen wären sodann weder das Vollzugs- noch das Poolreglement rechtswirksam publiziert worden (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b und § 14 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [LS 170.5]; § 10 Abs. 2 VRG; VGr, 12. April 2022, VB.2021.00697, E. 4). Sie könnten demnach auch in diesem Fall nur als Hinweise darauf berücksichtigt werden, wie das Gesetz aufgrund des Willens der Spitaldirektion und des Klinikdirektors umgesetzt wurde, mithin als Auslegungshilfen. 3. 3.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, dreht sich die vorliegende Auseinandersetzung um die Frage, ob für die Verteilung der Gelder aus den Honorarpools die während der jeweiligen Beschäftigungsdauer erarbeiteten oder die den Honorarschuldnern in Rechnung gestellten Honorare massgebend sind. Die vorliegende Streitsache geht im Wesentlichen darauf zurück, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus dem Klinikpool auch aufgrund der Honorare beansprucht, die vor seinem Ausscheiden aus dem Spitaldienst zwar bereits erwirtschaftet, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden waren. Der Beschwerdegegner stellt die Honorare dagegen mit Fakturadatum (aber unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlungseingänge) den Pools zur Verfügung. Zu dieser Frage finden sich keine ausdrücklichen Regelungen. 3.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausschüttungen aus den Honorarpools ergab sich nicht direkt aus den Leistungen nach § 1 ZHG. Mit den Honoraren für diese Leistungen wurden die Honorarpools gespeist, aus denen dann die Leistungsprämien und weiteren Ausgaben ausgerichtet wurden. Das Gesetz schaffte den individuellen Anspruch auf die eigenen Honorarerträge ab, der zuvor in § 39a des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 in der Fassung vom 6. September 1987 (LS 810.1, OS 50, 217 und 62, 469) verankert gewesen war. Es sollte die Honorarberechtigung durch eine differenzierte Lösung ersetzen und zu einer Umverteilung der ärztlichen Zusatzhonorare führen (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 18. August 2004 zum Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare [Weisung ZHG], ABl 2004, 871 ff., 878 f.). Entsprechend floss nur ein Teil der Honorare gemäss einer festgelegten Quote in die Pools der Kliniken und Institute bzw. des Spitals (§ 3 ZHG). Sodann erhielten die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber nicht einfach einen bestimmten Anteil an den Poolgeldern. Vielmehr konnten nach § 5 Abs. 1 ZHG aus den Honorarpools der Kliniken und Institute – ausser Beiträgen zur Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie zur Verbesserung des Leistungsangebots – Leistungsprämien ausgerichtet werden. Diese waren insbesondere für die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber vorgesehen, konnten aber auch weiteren Mitarbeitenden ausbezahlt werden (Weisung ZHG, ABl 2004, 883; Prot. KR 2003–2007, S. 11085 f., 11199 [Kommissionspräsident Schürch]). Es handelte sich um ein Führungsinstrument, mit dem herausragende Leistungen belohnt bzw. angeregt werden sollten (Weisung ZHG, ABl 2004, 883; Prot. KR 2003–2007, S. 11482 f. [Denzler]). Bei der Verteilung waren insbesondere die Kriterien von § 5 Abs. 2 ZHG zu berücksichtigen, zu denen die Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen für Privatpatientinnen und ‑patienten gehörte (lit. b). Bei letzterer handelte es sich aber nur um eines von vier Kriterien einer nicht abschliessenden Aufzählung. Zudem betraf sie nur einen Teil der nach § 1 ZHG erwirtschafteten Honorare. Demnach lässt sich aus dem Gesetz gerade nicht ableiten, dass bei der Bemessung der Honorarpools zu einem bestimmten Zeitpunkt massgeblich auf die erarbeiteten Honorare abgestellt werden müsste. Der Gesetzeszweck war vielmehr, den direkten Anspruch auf die selbst erwirtschafteten Honorare abzuschaffen. Die Höhe der Ausschüttungen für Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber ergab sich entsprechend nicht direkt aus den Honoraren für Behandlungen im Sinn von § 1 ZHG, sondern – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen – aus dem jeweiligen Saldo der Honorarpools. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine Motivation zum Erarbeiten von Honoraren mehr bestanden hätte, wenn die in der letzten Zeit einer Anstellung erarbeiteten Honorare für die individuellen Leistungsprämien nicht mehr berücksichtigt worden wären. Die Leistungsprämie hätte daher in der letzten Periode der Anstellung ihre Funktion als Führungsinstrument verloren. Auch im genannten Fall hätten jedoch die bereits in den Pools befindlichen Gelder zur Förderung insbesondere der in § 5 Abs. 2 ZHG genannten Leistungen verwendet werden müssen, worunter auch die Mitwirkung bei der Erbringung von Mehrleistungen für Privatpatientinnen und ‑patienten fiel (lit. b). Insofern konnte die Leistungsprämie ihre Funktion als Führungsinstrument auf jeden Fall bis zum Ende der Anstellung erfüllen. Auch diese Überlegung des Beschwerdeführers spricht daher nicht für seine Rechtsauslegung. 3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Ausschüttungen nicht Bestandteil des Lohns im Sinn des kantonalen Personalrechts und daher grundsätzlich nicht geschuldet waren, wenn die oder der Angestellte (wegen vorübergehender längerer Abwesenheit) keine Arbeitsleistung erbrachte (VGr, 11. November 2021, VB.2020.00762, E. 10.3; vgl. § 7 ZHG; vgl. auch Ziff. 6.1 Abs. 4 Vollzugsreglement; Ziff. 5.3 Poolreglement). Entgegen seiner Bemerkung kann er daraus jedoch nichts für seinen Standpunkt ableiten: Aus dieser Rechtsfolge ergibt sich im Umkehrschluss nur, dass während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf Ausschüttungen bestand, nicht aber, dass sich diese direkt nach der Arbeitsleistung richteten. 3.5 Sodann spricht nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass er bei der Errichtung der Honorarpools nicht von Vorleistungen anderer profitieren konnte, dies im Gegensatz zu später eingestellten Ärztinnen und Ärzten. Denn das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare löste den individuellen Anspruch auf die eigenen Honorarerträge ab (vorn E. 3.2), den der Beschwerdeführer zuvor wahrnehmen konnte. Dass dieser nicht von Vorleistungen profitieren konnte, geht somit einzig darauf zurück, dass er beim Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung bereits Bewilligungsinhaber war. Er erleidet keinen besonderen Nachteil, wenn sich die Auszahlungen nicht direkt aus den erwirtschafteten Honoraren ergeben. 3.6 Schliesslich entspricht das Vorgehen des Beschwerdegegners dem Vollzugs- und dem Poolreglement. 3.6.1 Ziff. 4.1 Satz 1 Vollzugsreglement lautete: "Vereinnahmte Arzthonorare fliessen, nach Abzug des Spitalanteils und der Einlage in den Honorarpool des Spitals, in die Klinik- bzw. Institutspools […]." Der Begriff "vereinnehmen" hat (in diesem Zusammenhang) etwa die Bedeutung von "einnehmen", "kassieren", "verbuchen". Eine derartige Bedeutung kommt ihm auch zu, wenn er – was selten ist – in der Rechtsordnung verwendet wird. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 4.1 Satz 1 Vollzugsreglement wurden demnach die Poolmengen nicht direkt aufgrund der Honorare bestimmt, die erst erwirtschaftet, aber noch nicht in Rechnung gestellt (und erst recht nicht eingenommen) worden waren. Darauf weist auch der Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1 Satz 1 Vollzugsreglement hin, wonach die Spitaldirektion bei "verspäteten Zahlungseingängen" (und nicht etwa auch bei verspäteter Rechnungsstellung) Vorauszahlungen bewilligen konnte. 3.6.2 Nach Ziff. 6.1 Abs. 2 Vollzugsreglement begann der Anspruch der Bewilligungsinhaber auf Leistungsprämien aus dem Klinik- oder Institutspool und auf andere Ausschüttungen mit der Honorarberechtigung, und er endete grundsätzlich am Tag des Austritts aus dem USZ. Letztere Regelung lässt offen, ob sich die am Austrittstag im Pool befindlichen Gelder aus den erwirtschafteten oder den in Rechnung gestellten Honoraren zusammensetzten. Aber auch die Festlegung des Anspruchsbeginns für Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber bzw. des Beginns von deren besonderer Stellung bei der Verteilung (vgl. § 5 Abs. 1 ZHG, Ziff. 9 Abs. 2 f. und Ziff. 10 Vollzugsreglement) stellte keine Grundlage zur Berechnung der Poolinhalte dar. Eine solche hätte vielmehr allgemein und nicht nur mit Bezug auf die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber formuliert werden müssen. 3.6.3 3.6.3.1 Nach Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement konnte die Spitaldirektion bei "verspäteten Zahlungseingängen" eine Vorauszahlung bewilligen. Satz 2 der Bestimmung lautete: "In der Regel werden spätestens am Ende des Rechnungsjahres die geleisteten Vorschüsse mit den effektiv erwirtschafteten und vereinnahmten Honoraren verrechnet." Ziff. 6.1 Abs. 3 Vollzugsreglement rechnete mit monatlichen Akontozahlungen. Nach Ziff. 4.2 Abs. 1 Poolreglement entschied der Klinikdirektor periodisch, aber mindestens einmal jährlich, über die Leistungsprämien. Gemäss Ziff. 5.1 Poolreglement wurden die Leistungsprämien monatlich mit der Lohnzahlung bzw. in der Regel mit einer Lohnzahlung ausbezahlt. In der Regel wurden sämtliche zur Verfügung stehenden Poolgelder bis zum Jahresende ausbezahlt; ein allfälliger Überschuss wurde soweit möglich auf die Rechnung des Folgejahrs vorgetragen und floss im Übrigen in den Spitalpool (Ziff. 5.5 Poolreglement in Verbindung mit Ziff. 8 Vollzugsreglement und § 9 ZHG). Forderungen von Dritten, die das Spital zu Rückzahlungen von Arzthonoraren verpflichteten, wurden anteilsmässig den begünstigten Pools belastet (Ziff. 7 Abs. 3 Vollzugsreglement). Diese Regelungen weisen ebenfalls darauf hin, dass für die Poolinhalte die fakturierten und nicht die erst erarbeiteten Honorare massgebend waren: Die Verrechnung zurückzuzahlender Honorare wurde ausdrücklich geregelt. Dagegen fehlte jede Regelung für den Umgang mit den Differenzen im Fall der Abweichung der vereinnahmten oder der fakturierten Honorare von den erarbeiteten Honoraren bzw. ein Mechanismus, wie darauf zurückgehende Korrekturen der ausbezahlten Leistungsprämien nachträglich vorzunehmen wären. 3.6.3.2 Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich die Leistungsprämien direkt nach den erwirtschafteten Honoraren richteten, würde eine der beiden folgenden Regelungen voraussetzen: Einerseits hätte ein Ausgleich der Differenzen erfolgen können. Weil die Leistungsprämien teils monatlich, jedenfalls aber (in der Regel) bis zum Jahresende auszuzahlen waren, hätte die Feststellung der definitiven Beträge nicht abgewartet werden können. Daher wären – noch nach Monaten und auch nach dem Ende der Arbeitsverhältnisse – nachträgliche Korrekturen, die zu Nachzahlungen und Rückforderungen (bzw. Verrechnungen) hätten führen müssen, oft unvermeidlich gewesen. Es ist anzunehmen, dass die grundsätzlich detaillierten Reglemente diesen voraussehbaren, gegebenenfalls häufigen und potenziell konfliktreichen Sachverhalt und seine wenig praktikablen Folgen geregelt hätten. Das Fehlen einer solchen Regelung weist umgekehrt darauf hin, dass ein solcher Sachverhalt als von vornherein ausgeschlossen betrachtet wurde. Dies ist wiederum folgerichtig, wenn die erst erarbeiteten Honorare nicht direkt für die Höhe der Leistungsprämien massgeblich waren. 3.6.3.3 Anderseits hätte der Beschwerdegegner, wenn die Leistungsprämien direkt auf den erwirtschafteten Honoraren beruht hätten, die Differenzen zwischen erwirtschafteten und fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren selber tragen können. Er hätte, mit anderen Worten, das Risiko für die Abweichungen übernommen, die laut einer Notiz seiner Honorarbuchhaltung vom Mai 2021 unter anderem auf folgende Gründe zurückgehen können: Differenzen zwischen Leistungserbringung und Leistungserfassung, Beschwerden, Vertragsverhandlungen. Diese Variante hätte zudem eine erste Kontrolle der erwirtschafteten Honorare vorausgesetzt, um die ebenfalls erwähnten unzutreffenden und unzulässigen Honorarerfassungen auszusondern. Auch für die Geltung einer derartigen, wenig plausiblen Regelung fehlt jeder Hinweis in den anwendbaren Reglementen. 3.6.3.4 Umgekehrt spricht, wie erwähnt, die Bezugnahme auf die "vereinnahmten" Honorare sowie die "Zahlungseingänge" in Ziff. 4.1 Satz 1 und Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement gegen die Interpretation des Beschwerdeführers. Anzufügen ist, dass aus dem Wortlaut von Ziff. 7 Abs. 1 Satz 2 Vollzugsreglement, wonach die "effektiv erwirtschafteten und vereinnahmten Honorare" mit den Vorschüssen verrechnet wurden, nicht geschlossen werden darf, dass erwirtschaftete und vereinnahmte Honorare gleichgesetzt werden sollten. Es handelte sich offensichtlich um kumulative Voraussetzungen der Verrechnung mit den Vorschüssen: Zum einen genügte das Erwirtschaften allein nicht, während zum andern fälschlicherweise vereinnahmte, aber nicht erwirtschaftete Honorare nicht zu verrechnen, sondern zu korrigieren waren. 3.6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsverordnungen der Beschwerdegegnerin auf die Verteilung von Poolgeldern zugeschnitten waren, die auf den fakturierten bzw. vereinnahmten Honoraren beruhten. Sie enthielten auch keine Bestimmungen, die auf den gegenteiligen Sinn hinwiesen. Vollzugs- und Poolreglement knüpften demnach nicht direkt an die erwirtschafteten Honorare an. Sie sahen Ausschüttungen anhand der gesetzlichen Kriterien aus den Honorarpools bis grundsätzlich zum Ende der Anstellungsdauer vor. 3.6.5 Dies entsprach der Absicht des Gesetzgebers, den direkten Anspruch auf die jeweils erarbeiteten Honorare abzuschaffen, und der entsprechenden gesetzlichen Regelung, die Ausschüttungen nicht direkt auf die Honorargenerierung, sondern auf den jeweiligen Saldo der Honorarpools zu beziehen (vorn E. 3.2). Die betreffenden Regelungen der Reglemente standen somit im Einklang mit dem Gesetz. Sie sind als adäquate Auslegungen des Gesetzes zu betrachten. Es besteht damit kein Anlass, sie nur beschränkt zu berücksichtigen bzw. von ihnen abzuweichen. Soweit sie Schematisierungen enthalten, sind diese in Kauf zu nehmen, da der Aufwand zu ihrer Vermeidung unverhältnismässig wäre. 3.7 Anzumerken ist, dass die Berechnung der Leistungsprämien nach den fakturierten Honoraren auch die Praxis des Beschwerdeführers als Klinikdirektor gewesen zu sein scheint. Den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass Leistungen an ausgetretene Ärztinnen und Ärzte ausgerichtet wurden – von zwei Auszahlungen im Folgemonat nach dem jeweiligen Austritt abgesehen – oder diesen während deren Anstellung erwirtschaftete, aber später fakturierte Honorare angerechnet wurden. Entsprechenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin widerspricht der Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich. Daran ändert nichts, wenn er die Praxis verfolgt haben sollte, "unter Berücksichtigung der reglementarischen Voraussetzungen" Ausschüttungen aus dem Klinikpool an bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Personen vorzunehmen, weil diese Auszahlungen gegebenenfalls auf einer anderen Grundlage erfolgt sein dürften, nämlich in Anwendung von Ziff. 6.1 Abs. 3 Vollzugsreglement, der eine nachträgliche Leistungsprämie unter bestimmten Voraussetzungen zuliess. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Honorare aus den Transplantationserträgen für 2018 im Juni 2019 in Rechnung gestellt wurden, dies also noch während seiner Anstellung geschehen sei. Er habe daher einen Anspruch auf seinen Anteil an den entsprechenden Leistungsprämien. 4.1.1 Der Beschwerdegegner führt in seiner Verfügung vom 16. November 2020 aus, dass die Transplantationserträge jährlich ausgerichtet und erst zum Ausrichtungsdatum verteilt würden. Der Betrag für 2018 von Fr. 64'200.- sei dem Pool im Juni 2019 für die Juli-Auszahlung 2019 gutgeschrieben worden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf habe. 4.1.2 Die Modalitäten, wie die Erträge aus Transplantationen bis zum gesetzlich zugelassenen Prozentbetrag in die Pools eingelegt wurden, wurden weder gesetzlich noch reglementarisch festgelegt (vgl. § 4 ZHG; Ziff. 4.2 Vollzugsreglement). In der beschriebenen jährlichen Einspeisung und Auszahlung ist keine Rechtsverletzung zu erblicken, weshalb das Verwaltungsgericht sie nicht korrigieren kann (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer macht nicht mehr (substanziiert) geltend, dass Honorare verspätet fakturiert wurden, weshalb er einen Anspruch darauf habe. Er beanstandet aber die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Zustandekommen des Ausschüttungsbetrags für Juni 2019. Weil er daraus keine Anträge ableitet, ist dazu nur Folgendes festzuhalten: Gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. November 2020 entsprach das Poolergebnis der ersten Jahreshälfte 2019 etwa jenem des zweiten Halbjahrs. Der Beschwerdegegner hält auch fest, "dass der durch die Umstellung der versicherungsrechtlichen Abrechnungsgrundlagen bedingte Fakturastopp von Anfang 2019 per Ende Mai erst teilweise aufgeholt war", daraus aber keine Nachforderung abgeleitet werden könne, weil die Spitaldirektion deswegen (in analoger Anwendung von Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugsreglement) eine "Vorschussleistung" von Fr. 96'000.- zugesprochen habe, was "eine lückenlose Aufrechterhaltung der [vom Beschwerdeführer] gesprochenen Akontozahlungen auf angemessenem Niveau ermöglicht" habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dies nicht im Widerspruch zur Präzisierung in der Beschwerdeantwort, dass diese Vorschussleistungen buchhalterisch "durch die Bewilligung entsprechender Negativsaldi im Poolkonto abgewickelt" wurden. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm aus der Verzögerung von Fakturierungen relevante Nachteile entstanden wären, weshalb die Frage verspäteter Rechnungsstellungen nicht weiter zu prüfen ist. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), indem er ausführt, der Vorsitzende der Spitaldirektion habe ihn gebeten, den Altersrücktritt mit Blick auf eine einfachere Übergabe an die Nachfolge um einen Monat auf Juni 2019 vorzuverschieben, und "spontan" die Zusicherung geäussert, dass dies keine finanziellen Nachteile nach sich ziehen werde. Diese nicht belegte Zusicherung erschiene als zu wenig spezifisch, um finanzielle Ansprüche bezüglich der Honorarpools zu begründen. Auf die beantragte Befragung des Vorsitzenden der Spitaldirektion kann somit wegen Unerheblichkeit verzichtet werden, wobei anzumerken ist, dass sie rund vier Jahre nach dem Gespräch auch nicht aussagekräftig ausfallen dürfte. 4.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Weil der Streitwert mit Fr. 226'765.- mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner als öffentlich-rechtlicher Anstalt ist eine Parteientschädigung ebenfalls zu versagen, weil er in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig geworden ist. Sodann ist sein Aufwand im Beschwerdeverfahren trotz dem Aktenumfang nicht als ausserordentlich einzustufen, weil er im Wesentlichen auf Bemühungen beruht, die im erstinstanzlichen Verfahren und vor der Rekursbehörde getätigt wurden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |