{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00574_2023-02-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223040&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9c17042e51206b2fba32756e6eaa73c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00574"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2022.00574"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2022.00574"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.02.2023  VB.2022.00574"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Beschwerdef\u00fchrerin war nur wenige Monate in der Schweiz erwerbst\u00e4tig. Sie macht geltend, dass sie demn\u00e4chst wieder f\u00fcr ihren ehemaligen Arbeitgeber (der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist ihr Lebenspartner) t\u00e4tig sein werde und mit ihrem Lebenspartner zusammenwohne.] Die Beschwerdef\u00fchrerin hat den Nachweis, dass sie einer unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgeht, nicht erbracht. Sie hat den Status als Arbeitnehmerin damit verloren. Sie ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb nicht \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob sie f\u00fcr ihren Lebensunterhalt selbst\u00e4ndig aufkommen kann. Sie hat auch keinen Anspruch auf einen Aufenthalt ohne Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 4.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat trotz Aufforderung keinerlei Belege f\u00fcr einen Anspruch gest\u00fctzt auf das Konkubinat eingereicht. Sie kann daher auch aus Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 4.4). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.5). Aufgrund der mangelnden Integration f\u00e4llt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausser Betracht (E. 4.6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:09", "Checksum": "2c339f04fae2b876fdeb7e5668f94e29"}