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VB.2022.00579
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste am 16. Mai 2006 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 26. Juni 2007 verheiratete er sich mit der 1961 geborenen Schweizerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 11. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2018 wurde festgehalten, dass A und C seit dem 2. November 2017 getrennt lebten. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2020 geschieden. Nachdem das Migrationsamt Kenntnis von einer möglichen Parallelbeziehung von A erhalten hatte, ihm am 25. Januar 2021 angezeigt hatte, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beabsichtige, und ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es am 12. Mai 2022 seine Niederlassungsbewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 12. August 2022 und verpflichtete ihn zur Erstattung von Auslagen in Höhe von Fr. 267.-. II. Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2022 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV). III. Mit Beschwerde vom 29. September 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 25. August 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Mai 2022 aufzuheben, es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Oktober 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss, das Protokoll über die Befragung seiner Ex-Ehefrau vom 21. Juni 2022 sei aus den Akten zu entfernen, da die Befragung durch das Migrationsamt zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als die Verfahrenshoheit bei der Vorinstanz und nicht mehr beim Migrationsamt gewesen sei. 2.2 Das Migrationsamt trifft eine Aktenführungspflicht und es ist auch nach dem Erlass einer Verfügung verpflichtet, die Akten über die betreffende ausländische Person zu führen. Es hat zudem auch während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens das Recht, eigene Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22 f.). Dem Migrationsamt während des Rechtsmittelverfahrens bekannt werdende Sachverhaltsentwicklungen und an das Migrationsamt adressierte Korrespondenz sind zu den Akten zu nehmen. Ob es opportun war, dass das Migrationsamt vorliegend von sich aus Abklärungen zur weiteren Abstützung des Tatsachenfundaments einer bereits erlassenen Verfügung vornahm, kann offenbleiben. Das Befragungsprotokoll vom 21. Juni 2022 ist jedenfalls nach dem Gesagten nicht aus den Akten des Migrationsamts zu entfernen. Wie sich in der Folge zeigen wird, ist der Inhalt des Befragungsprotokolls vom 21. Juni 2022 für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen ist, irrelevant. 3. 3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende sowie vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die Fragen der Migrationsbehörden wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen grundsätzlich zu deren Widerruf. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 5.2). 3.2 Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3 – 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis trifft die ausländische Person im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörden keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung im Ausland ist dagegen ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG, da die ausländische Person damit versucht, die Behörden über den stabilen Charakter ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher sie gemäss Art. 42 oder Art. 43 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hat (BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3). Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00834, E. 3.1; 25. Mai 2022, VB.2022.00209, E. 2.1; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Parallelehe in Bangladesch und mit seiner dortigen Ehefrau zwei Kinder hat. Der Beschwerdeführer verschwieg die Existenz dieser Parallelbeziehung gegenüber dem Migrationsamt und leugnete sie auf direkte Nachfrage. Erst als ihm die Ergebnisse der von der Schweizer Botschaft in Bangladesch über einen Vertrauensanwalt getätigten Untersuchungen vorgehalten wurden, räumte der Beschwerdeführer seine Parallelbeziehung gegenüber dem Migrationsamt ein. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, die Parallelbeziehung sei erst nach 2011 entstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Bangladescher Ehefrau erst im Jahr 2011 geheiratet hat, ergeben sich aus den Akten doch klare Hinweise darauf, dass die Parallelbeziehung bereits deutlich früher bestand. Aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Bangladesch geht hervor, dass die Bangladescher Schwiegermutter des Beschwerdeführers im Jahr 2020 aussagte, die Hochzeit - wohl nach Brauch - habe vor zwölf Jahren stattgefunden. Darüber hinaus deuten auch die 2008 einsetzenden Überweisungen des Beschwerdeführers an seine Bangladescher Ehefrau auf eine Parallelbeziehung seit spätestens 2008 hin. 3.4 Der Beschwerdeführer erhielt am 4. Oktober 2007 eine Aufenthalts- und am 11. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung. Beide Bewilligungserteilungen erfolgten gestützt auf den Umstand, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war. Für die Erteilung und wiederholte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war wie für die darauffolgende Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau entscheidend. Bereits vor der Aufdeckung der Parallelbeziehung des Beschwerdeführers gab es Indizien dafür, dass dieser die Ehe nur geschlossen hatte, um sich so eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hielt sich als rechtkräftig abgewiesener Asylsuchender illegal in der Schweiz auf und die Ehe mit seiner Ex-Ehefrau war für ihn die einzige Möglichkeit, seinen Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Dazu kommt der signifikante Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, die fast 18 Jahre älter ist. Hätten die Migrationsbehörden gewusst, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch seit mindestens 2008 eine Ehe mit einer anderen Frau führte, wären sie vor dem Hintergrund dieser Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Schluss gekommen, sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Schweizer Ehe falle weg. Ein solcher Schluss hätte bereits 2008 zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geführt. 3.5 Nicht relevant ist, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste. Selbst wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Ehefrauen eine Dreiecksbeziehung bestanden hätte, hätte dies bei den Migrationsbehörden zum Schluss geführt, dass die Berufung auf den ehelichen Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich ist. Dazu kommt, dass ein Widerruf wegen Täuschung der Behörden nicht voraussetzt, dass die verschwiegenen Tatsachen mit Sicherheit zu einer Nichterteilung bzw. einer Nichtverlängerung geführt hätten (vgl. E. 3.1). Ausreichend ist, dass die Verlängerung ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, was vorliegend nach dem Gesagten der Fall ist. 3.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Auf die beantragte Einvernahme von D als Zeugen kann nach dem Gesagten verzichtet werden, da dessen Aussagen dazu, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers von dessen Parallelbeziehung wusste, nach dem Gesagten irrelevant sind. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). 4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthaltsstatus bzw. dessen Verlängerung durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlich, begründet ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3; vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Dass der Beschwerdeführer seit fast 17 Jahren in der Schweiz lebt, zeigt sich sodann nicht in einer dieser Zeitdauer entsprechenden Integration. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 wegen wiederholter Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau verurteilt. Er arbeitete zwar für verschiedene Arbeitgeber im Gastgewerbe, war jedoch zeitweise arbeitslos und musste mindestens in den Jahren 2016 und 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ausserdem können weder die sprachliche noch die soziale und gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich qualifiziert werden, zumal er noch 2019 für die Gerichtsverhandlung zu seiner Scheidung auf einen Dolmetscher angewiesen war. 4.3 In Bangladesch verbrachte der Beschwerdeführer die ersten 27 Jahre seines Lebens. Dort leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder, zu denen er eine enge Beziehung pflegt und die er während seiner Anwesenheit in der Schweiz regelmässig besuchte und finanziell unterstützte. Dies betrifft auch andere Verwandte in Bangladesch, zu denen er eine enge Beziehung hat und die er in der Vergangenheit regelmässig finanziell unterstützte. Mit der Sprache und Kultur Bangladeschs ist der Beschwerdeführer weiterhin bestens vertraut. Sodann ergeben sich aus den Akten keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die eine Wiederintegration in Bangladesch erschweren könnten. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, nach Bangladesch zurückzukehren. 4.4 Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich damit als verhältnismässig. Sodann vermittelt das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK dem Beschwerdeführer trotz seiner fast 17-jährigen Anwesenheit keinen Aufenthaltsanspruch. Sein Aufenthalt beruhte auf einer Täuschung der Behörden und vermag jedenfalls unter den gegebenen Umständen den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht zu eröffnen (vgl. BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.3). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung
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