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Geschäftsnummer: VB.2022.00580  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Führerausweisentzug


Vorsorglicher Führerausweisentzug; Fahreignungsabklärung. In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt. Diese Häufung teilweise schwerer Vorfälle weckt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und lässt die angeordnete Abklärung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umstände des jüngsten, vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorfalls näherer Abklärung bedürften. Allerdings erscheint seine Lenkereigenschaft trotz seiner anderslautenden Ausführungen jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des vorliegend anwendbaren, reduzierten Prüfungsmasstabs als ausreichend erstellt (E. 3.2, E. 4.3). Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne Weiteres verhältnismässig, auch wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E. 4.4). Es besteht kein Anlass, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, da die angeordneten Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLPROBLEMATIK
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. I SVG
Art. 14 Abs. II SVG
Art. 15d Abs. I SVG
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00580

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 15. März 2022 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 15. Juni 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 30. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie des Rekursentscheids, den Verzicht auf den vorsorglichen Führerausweisentzug sowie auf die Fahreignungsabklärung und die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Führerausweis umgehend zu retournieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 12. Oktober 2022 ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2022 lenkte der Beschwerdeführer am 15. März 2022 seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration [AAK] von 0,93 mg/l) in die Tiefgarage an der C-Strasse 01 in Zürich. Dabei sei es zu einer Kollision mit einem ausfahrenden Fahrzeug gekommen.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit eingangs erwähnter Verfügung vom 13. Mai 2022 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 15. März 2022 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Vorfalls vom 15. März 2022 unrichtig festgestellt worden: Nicht er, sondern seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden könne, sei der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zudem sei die Massnahme nicht verhältnismässig und der Führerausweis sei ihm unverzüglich wieder auszuhändigen, da er aus beruflichen Gründen darauf angewiesen sei.

3.  

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und frei von einer Sucht ist, welche das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a–e). Dies ist unter anderem der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (lit. b). Da es sich bei Art. 15d Abs. 1 SVG nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt, darf bei Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt sind, jedoch sonst konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (vgl. etwa 26. April 2013, 1C_445/2012 E. 3.2). In diesem Sinne ist eine Fahreignungsabklärung unter anderem dann angezeigt, wenn eine Person innerhalb von zehn Jahren dreimal in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (BGr, 18. April 2017, 1C_508/2016, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angetrunkenheit gilt bei einer AAK von 0,25 mg/l als erwiesen (Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012).

3.2 In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdeführer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand geführt: Am 6. Februar 2020 erfolgte eine Verwarnung wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (AAK 0,31 mg/l), begangen am 13. Januar 2020. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 erging ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert angetrunkenem Zustand (AAK 0,72 mg/l), begangen am 11. Februar 2021. Weiter hat der Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am 24. September 2021 erneut einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gelenkt; die administrativrechtliche Beurteilung dieses Vorfalls ist noch ausstehend, da das Verfahren mit Blick auf den ausstehenden Strafentscheid pendent gehalten wird. Bereits eine solche Häufung teilweise schwerer Vorfälle weckt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers und lässt die angeordnete Abklärung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umstände des Vorfalls vom 15. März 2022 näherer Abklärung bedürften (vgl. dazu aber ergänzend unten E. 4.3).

4.  

4.1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann beispielsweise bei einer Abhängigkeit von Alkohol gegeben sein (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 25). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger, Art. 16d N. 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 87; BGE 127 II 122 E. 3c S. 126). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d. h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4 S. 564).

4.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

4.3 Vorliegend bestehen keine Umstände, die einen Ausnahmefall begründen würden. Wie gesehen bestehen bereits aufgrund der Vorfälle in den Jahren 2020 und 2021 ernsthafte Zweifel an der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers. Noch dazu kommt der Vorfall vom 15. März 2022, der Anlass für das vorliegende Verfahren bildet und wo dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, mit seinem Fahrzeug in angetrunkenem Zustand eine Kollision verursacht zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, nicht er, sondern seine Ehefrau habe beim Vorfall vom 15. März 2022 das Fahrzeug gelenkt, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Sicherheitsdirektion verwiesen werden. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass die Lenkerin des entgegenkommenden, aus der Tiefgarage kommenden Autos einen Grund gehabt hätte, um gegenüber der Polizei in unzutreffender Weise den Beschwerdeführer anstatt seine Frau als Fahrzeuglenker zu bezeichnen. Dies im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der angesichts seines automobilistischen Vorlebens offenkundig ein besonderes Interesse hat, einer weiteren (gravierenden) Administrativmassnahme zu entgehen. Des Weiteren stimmen die Aussagen der Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeugs im Wesentlichen mit denjenigen ihrer Beifahrerin überein und Letztere gab ausserdem zu Protokoll, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt erst später am Ort des Geschehens eingetroffen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug gilt (vgl. oben E. 4.2), als ausreichend erstellt. Da dies mit Blick auf die erforderlichen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wegen einer Alkoholprobematik der massgebliche Teil des Sachverhalts ist, bleiben die langen und dennoch wenig plausiblen Ausführungen der Beschwerde zum Unfallhergang ohne weiteren Belang.

4.4 Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne Weiteres verhältnismässig, auch wenn er den Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag; angesichts des hohen Gefährdungspotenzials von Alkohol im Strassenverkehr und der wiederholten Fahrten in alkoholisiertem Zustand ist der Entzug zumutbar. Die weiteren diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde betreffen wesentlich wiederum den bestrittenen Sachverhalt und sind nicht geeignet, die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme infrage zu stellen.

5.  

Entgegen der Beschwerde bestand bei der gegebenen Sachlage für das Strassenverkehrsamt sodann kein Anlass, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Da die angeordneten Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt, ist aktuell, weshalb es sich mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Entscheidung nicht rechtfertigt, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Der Beschwerdeführer scheint denn auch zu verkennen, dass es vorliegend nicht um einen Warnungsentzug geht (vgl. sein Hinweis in der Beschwerde auf BGr, 16. März 2021, 1C_464/202). Dem (vorsorglichen) Sicherungsentzug liegen andere Überlegungen und Gewichtungen zugrunde als dem Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Folglich sind kantonale Behörden nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359 E. 2b). Dasselbe gilt für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren wird das Begehren betreffend aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.