{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00580_2022-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222727&W10_KEY=13955797&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d26a9fde4e3fa5b34b3a6db119e2e3a3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2022  VB.2022.00580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2022  VB.2022.00580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2022  VB.2022.00580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug | Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug; Fahreignungsabkl\u00e4rung. In den letzten drei Jahren wurden gegen den Beschwerdef\u00fchrer mehrere Untersuchungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gef\u00fchrt. Diese H\u00e4ufung teilweise schwerer Vorf\u00e4lle weckt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdef\u00fchrers und l\u00e4sst die angeordnete Abkl\u00e4rung bereits als gerechtfertigt erscheinen, ohne dass die genauen Umst\u00e4nde des j\u00fcngsten, vom Beschwerdef\u00fchrer bestrittenen Vorfalls n\u00e4herer Abkl\u00e4rung bed\u00fcrften. Allerdings erscheint seine Lenkereigenschaft trotz seiner anderslautenden Ausf\u00fchrungen jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des vorliegend anwendbaren, reduzierten Pr\u00fcfungsmasstabs als ausreichend erstellt (E. 3.2, E. 4.3). Mit Blick auf das Risiko f\u00fcr andere Verkehrsteilnehmende ist der Entzug zudem ohne Weiteres verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, auch wenn er den Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der beruflichen Gegebenheiten hart treffen mag (E. 4.4). Es besteht kein Anlass, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, da die angeordneten Massnahmen keine strikten Beweise verlangen und keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzen (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:09:37", "Checksum": "29b834e1ff6f73b51d41ed621b6b488b"}