{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00581_2024-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224004&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d59bb75fd990dd6eb26ebccb9c185713"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00581"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2024  VB.2022.00581"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2024  VB.2022.00581"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2024  VB.2022.00581"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlastensanierung | Altlastenrecht; Zul\u00e4ssigkeit einer Widererw\u00e4gung zuungunsten des Beschwerdef\u00fchrers nach Rechtsh\u00e4ngigkeit des Rekurses; Verteilung der Sanierungskosten. Im vorliegenden Fall, wo nur die Beschwerdef\u00fchrerin Rekurs erhob und die Wiedererw\u00e4gung nicht zu ihren Gunsten erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererw\u00e4gung stehe dem Devolutiveffekt nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragf\u00e4hig. Die Missachtung des Devolutiveffekts f\u00fchrt zur Nichtigkeit einer Verf\u00fcgung (E. 3.2). Indes h\u00e4tte die Wiedererw\u00e4gung als Antrag an das Baurekursgericht verstanden werden d\u00fcrfen, das Dispositiv der angefochtenen urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung vim Sinne des Dispositivs der wiedererwogenen Verf\u00fcgung abzu\u00e4ndern. Da eine reformatio in peius zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re und inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zu verzichten (E. 3.3). Die Verhaltensst\u00f6rereigenschaft f\u00fcr die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1 auf die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcbergegangen (E. 5). F\u00fcr den Zeitraum nach 1965  ist der Mitbeteiligten 1  das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen des Grundst\u00fccks und des Produktionsgeb\u00e4udes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit war sie einerseits direkt f\u00fcr die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich \u2013 zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produzierte \u2013 bewusst. F\u00fcr diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte sie das nicht unterkellerte Produktionsgeb\u00e4ude bereit. Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verf\u00fcgung-Stellen (gegen Entgelt) f\u00fcr eine potenziell wassergef\u00e4hrdende Produktion ausgegangen werden. Die Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeintr\u00e4chtigung, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste. Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1 durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit(E. 6.2.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:40", "Checksum": "c85b470d7e23b9036408f67ee0112af7"}