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VB.2022.00582
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. B wird von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zurzeit bewohnt er ein Zimmer in einem umgebauten ehemaligen Restaurant in A. Mit Verfügung vom 1. Mai 2022 setzte die Sozialbehörde das Unterstützungsbudget von B neu fest: Als Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) seien ihm Fr. 875.40 auszubezahlen (Fr. 1'006.- abzüglich 10 % [Fr. 100.60] aufgrund des Wohnens in einer Zweck-Wohngemeinschaft sowie abzüglich Fr. 30.-, entsprechend dem monatlichen Anteil der Serafe-Gebühr), und Mietkosten seien in der Höhe von Fr. 550.- zu übernehmen. II. Mit am 24. Mai 2022 persönlich überbrachter Eingabe erhob B dagegen Rekurs, welchen er – nunmehr vertreten durch lic. iur. C – mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ergänzte. Mit Beschluss vom 30. August 2022 hiess der Bezirksrat Bülach den Rekurs teilweise gut (Dispositivziffer I). Er verpflichtete die Gemeinde A, ab 1. April 2022 Mietzinskosten von Fr. 860.- zu übernehmen und B einen GBL von Fr. 1'006.- anzurechnen und auszubezahlen (Dispositivziffer II). Betreffend die Erhebung der Serafe-Gebühr in der Liegenschaft "Restaurant D" wies der Bezirksrat das Verfahren im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts an die Gemeinde A zurück (Dispositivziffer III). Den Antrag von B um Erlass vorsorglicher Massnahmen schrieb der Bezirksrat infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositivziffer IV). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer V). Schliesslich verpflichtete er die Gemeinde A, der Vertreterin von B eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen (Dispositivziffer VI). III. In der Folge gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde vom 29. September 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 30. August 2022. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Ohne dazu vom Verwaltungsgericht aufgefordert worden zu sein, nahm die Vertreterin von B mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). In diesem Fall beträgt der Streitwert demnach rund Fr. 5'300.- (Fr. 310.- + Fr. 130.60 pro Monat) bzw. weniger als Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte deshalb verzichtet werden (§ 58 VRG). Aus demselben Grund erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage der Anfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses, der insofern einen Zwischenentscheid darstellt, als der Bezirksrat das Verfahren im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts an die Beschwerdeführerin zurückwies (BGE 133 II 409 E. 1.2; § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ebenso wenig ist (näher) zu prüfen, ob auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden könnte, der Beschwerdegegner habe nachzuweisen, wie er die Mietkaution bezahlt habe. Dies scheint nicht zum Streitgegenstand zu gehören (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 1.3 Die Eingabe des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2022 (vorn III.) wird der Beschwerdeführerin zusammen mit der vorliegenden Verfügung zugestellt. Angesichts des Nichteintretens auf die Beschwerde war sie für das Verwaltungsgericht von keiner Relevanz. 2. 2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Dies trifft auch dann zu, wenn der angefochtene Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 1.2). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1). 2.2 Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf rund Fr. 5'300.- (vorn E. 1.1). Damit steht kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.7) und die Gutheissung des Rekurses hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. 3. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: |