{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00583_2023-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223487&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "deac25476d35f425dd2e6ba5be5d082b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00583"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00583"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00583"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2023  VB.2022.00583"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Umbau und Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses. Die Beschwerdef\u00fchrenden aus dem Verfahren VB.2022.00590 r\u00fcgen, die Vorinstanz habe die massgebliche Fassadenl\u00e4nge f\u00fcr die Berechnung des zul\u00e4ssigen Drittels gem\u00e4ss \u00a7 260 Abs. 3 PBG falsch berechnet. Massgebend f\u00fcr die Berechnung ist f\u00fcr den zur\u00fcckliegenden Anbau \u2013 entsprechend der Messweise des Mehrl\u00e4ngenzuschlags \u2013 die durch die vorspringenden Fassadenteile gemessene L\u00e4nge der Gesamtfassade; die baurekursgerichtliche Messweise ist rechtswidrig (E. 4). Die Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 macht geltend, dass die Zufahrt \u00fcber das Baugrundst\u00fcck mindestens sechs Grundst\u00fccken als Erschliessung bzw. mindestens vier Grundst\u00fccken als gesetzliche Erschliessung diene. Das amtliche Verbot \u00e4ndere nichts an der Erschliessungsfunktion der Zufahrt und damit an ihrer Eigenschaft als \u00f6ffentlicher Weg. Die \u00d6ffentlichkeit ist zur Ben\u00fctzung des Wegs nicht befugt. Das richterliche Verbot f\u00fcr die Benutzung durch die Allgemeinheit wird mit der gelben Bodenbeschriftung \"PRIVAT\" \u2013 sowie weiter hinten mittels amtlicher Verbotstafel \u2013 f\u00fcr Dritte gut ersichtlich markiert und somit auch faktisch umgesetzt. Die strittige Wegparzelle \u2013 bei der zus\u00e4tzlich entscheidend ins Gewicht f\u00e4llt, dass es sich um eine Sackgasse handelt \u2013 steht dadurch lediglich einem beschr\u00e4nkten und von vornherein bestimmten Benutzerkreis zur Verf\u00fcgung. Es handelt sich bei der strittigen Verkehrslage um einen nicht \u00f6ffentlichen Weg (E. 5). Die Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Verfahren VB.2022.00583 r\u00fcgt, das Bauvorhaben sei im Rahmen der erweiterten Besitzstandsgarantie nicht bewilligungsf\u00e4hig; es handle sich um eine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung. Bereits aufgrund des relativ geringen Ausmasses der \u00c4nderungen war davon auszugehen, dass beim vorliegenden Bauvorhaben der Investitionsschutz und nicht die Umgehung der Bauvorschriften im Vordergrund stand. Dies wird durch die \u2013 im Vergleich zu einem Neubau \u2013 nur geringf\u00fcgig gr\u00f6sseren Baum\u00f6glichkeiten best\u00e4tigt.Dem Umbau und der Erweiterung stehen auch keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegen (E. 6).\r\rGutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00590. Abweisung der Beschwerde im Verfahren VB.2022.00583."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:50", "Checksum": "0da9d07f068edfea3876c6375018b6ac"}