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Geschäftsnummer: VB.2022.00584  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Kautionssäumnis/kein berechtigtes Vertrauen in längeren Fristenlauf bei antragsgemässer Bewilligung von Ratenzahlungen. [Der Beschwerdeführer hat kurz vor Ablauf der Kautionsfrist ein Ratenzahlungsgesuch eingereicht, welches in Bezug auf die erste Rate antragsgemäss bewilligt wurde, von seinem Rechtsvertreter jedoch erst nach Ablauf der entsprechenden Zahlungsfrist in Empfang genommen wurde.) Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz zu Recht kautioniert und hat die erste Rate des ihm auferlegten Prozesskostenvorschusses unbestritten verspätet geleistet, weshalb androhunggemäss und vorbehaltlich einer Fristwiederherstellung auf seine Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten ist (E. 1). Das Ratenzahlungsgesuch des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf die erste Zahlungsrate antragsgemäss gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, die erste Rate erst nach Zustellung eines Entscheids über sein Ratenzahlungsgesuch leisten zu müssen. Vielmehr musste er günstigstenfalls mit einer antragsgemässen Gutheissung rechnen und konnte nicht darauf vertrauen, dass ihm eine längere Frist als von ihm selbst beantragt eingeräumt würde. Jedenfalls hätte er sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der bereits mehrere Tage zuvor erfolgten Avisierung der Entscheidzustellung zumindest telefonisch erkundigen oder anderweitige Vorkehrungen für einen zeitnahen Empfang treffen müssen (E. 2.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend zahlreiche Indizien für eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehegemeinschaft vorliegen, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen wäre, wäre auf diese einzutreten gewesen (E. 2.4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3) sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
GROBE NACHLÄSSIGKEIT
KAUTIONSSÄUMNIS
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
RATENZAHLUNG
RATENZAHLUNGEN
RATENZAHLUNGSGESUCH
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. II GebV VGr neu
§ 12 Abs. II VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00584

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste am 5. September 1999 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und am 29. Juni 2004 in sein Heimatland ausgeschafft wurde.

Vom 18. August 2004 bis zum 29. Juni 2010 war A mit der 1955 geborenen Schweizerin C und vom 20. Februar 2012 bis zum 10. Januar 2018 mit der 1986 geborenen, aus Marokko stammenden und heute eingebürgerten D verheiratet. Er ist Vater zweier getrennt von ihm lebenden Schweizer Kinder (geboren 2007 und 2012), welche aus einem ausserehelichen Sexualkontakt während seiner ersten bzw. aus seiner zweiten Ehe stammen.

Nachdem A sich ab dem 24. Juni 2005 wieder in der Schweiz aufhielt und ihm aufgrund seiner damaligen Ehe mit einer Schweizerin zunächst wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde ihm mit Entscheid 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich vom Bundesgericht verweigert. Auch mehrere Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos.

Am 17. Januar 2019, einen Tag vor Ablauf der Ausreisefrist, heiratete A in Zürich die 1969 geborene Schweizerin E. Da sich ein Scheineheverdacht zunächst nicht erhärten liess, wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (dritten) Ehefrau erteilt. In der Folge verdichteten sich die Hinweise auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene Ehegemeinschaft, weshalb das Migrationsamt am 7. Juni 2022 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und A eine Ausreisefrist bis zum 6. September 2022 ansetzte.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. August 2022 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. September 2022 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. "Subeventualiter" (recte: Eventualiter) sei die Sache (an die Vorinstanz) zurückzuweisen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb es anmerkte, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann setzte es A aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Nachdem A am 25. Oktober 2022 ein Ratenzahlungsgesuch gestellt hatte, bewilligte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 antragsgemäss die Zahlung einer ersten Rate von Fr. 690.- bis spätestens Montag, 31. Oktober 2022, während es für den Restbetrag von Fr. 1'380.- entgegen dem Gesuch eine Zahlungsfrist bis Mittwoch, 30. November 2022 ansetzte, mit Androhung eines Nichteintretensentscheids bei Säumnis mit auch nur einer Rate. Die am Folgetag als Gerichtsurkunde versandte Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 wurde am 28. Oktober 2022 zur Abholung gemeldet und am 1. November 2022 – einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist für die erste Rate – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser stellte nach vorgängiger telefonischer Kontaktierung des Verwaltungsgerichts noch am selben Tag ein Fristwiederherstellungsgesuch. Ebenfalls am gleichen Tag zahlte A die erste Kautionsrate ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und er ist aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 6'774.25 gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 zu Recht kautioniert worden. Sodann ist die ihm mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2022 neu angesetzte Frist zur Leistung einer ersten Rate unbestrittenermassen um einen Tag verpasst worden, womit auf die Beschwerde grundsätzlich androhungsgemäss nicht einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.  

2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat am 1. November 2022 und somit noch innerhalb der Zehntagesfrist von § 12 Abs. 2 VRG um die Wiederherstellung der Kautionsfrist ersucht. Zudem hat er inzwischen die erste Kautionsrate bezahlt. Als Grund für die verspätete Kautionsleistung wird vorgebracht, dass die gemäss postalischer Sendungsverfolgung bereits am Freitag, 28. Oktober 2022 zur Abholung gemeldete Präsidialverfügung aufgrund eingeschränkter Öffnungszeiten der Postfiliale und Terminkollisionen des Rechtsvertreters erst am Dienstag, 1. November 2022, das heisst einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist, in Empfang genommen werden konnte.

2.3 Das Ratenzahlungsgesuch vom 25. Oktober 2022 ist in Bezug auf die erste Zahlungsrate antragsgemäss gutgeheissen worden, während der Beschwerdeführer bereits vor Empfang der Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 nicht darauf vertrauen konnte, seine erste Rate erst nach der Zustellung eines Entscheids über sein Ratenzahlungsgesuch leisten zu müssen. Vielmehr musste er damit rechnen, günstigstenfalls und entsprechend dem eingereichten Ratenzahlungsgesuch bereits bis Ende Oktober 2022 Fr. 690.- bezahlen zu müssen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun noch vor Ablauf der ersten (Raten-)Zahlungs­frist von der teilweisen Bewilligung seines Ratenzahlungsgesuchs Kenntnis erhalten konnte, hätte damit eine erste Rate spätestens bis Ende Oktober 2022 geleistet werden müssen. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine Fristsäumnis sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich aufgrund des drohenden Fristablaufs und der bereits mehrere Tage zuvor erfolgten Avisierung zumindest telefonisch beim Verwaltungsgericht hätte erkundigen oder anderweitige Vorkehrungen für einen zeitnahmen Empfang der Präsidialverfügung hätte treffen müssen, wenn er – entgegen den eigenen Anträgen – mit einer längeren Zahlungsfrist rechnete. Seine diesbezügliche Untätigkeit bzw. die Untätigkeit seines Rechtsvertreters sind ihm als grobe Nachlässigkeit anzulasten.

Damit ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die auch vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte aussereheliche Parallelbeziehung und die zeitweilige Trennung von seiner aktuellen Ehefrau durchaus geeignet ist, den bereits zuvor bestehenden Verdacht einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest aufrechterhaltenen Ehegemeinschaft zu erhärten und der Gegenbeweis einer tatsächlichen Ehegemeinschaft in dieser Situation durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen wäre (vgl. anstelle vieler BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2). Überdies sind von der Vorinstanz zahlreiche weitere gewichtige Hinweise für eine Scheinehe bzw. eine lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven (weiter) vorgetäuschte Ehegemeinschaft aufgelistet worden, während die Vorbringen des Beschwerdeführers kaum geeignet sind, den aufgrund der Indizienlage erhärteten Verdacht einer Scheinehe zu widerlegen. Die Beschwerde setzt sich sodann auch kaum mit den vor­instanzlich angeführten Scheineheindizien auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz nicht tiefgreifend integrieren konnte, sondern wiederholt straffällig wurde und Schulden anhäufte (vgl. dazu auch BGr, 18. Oktober 2018, 2C_423/2018, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend]) sowie im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht auch keine vertiefte Beziehung zu seinen beiden Kindern ersichtlich ist. Die Beschwerde hätte damit ohnehin abgewiesen werden müssen, wäre auf diese einzutreten gewesen.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem Begründungsaufwand in der Prozessleitung und bei der Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs Rechnung zu tragen ist.

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Sodann sind das Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilage und die Telefonnotiz vom 1. November 2022 dem Beschwerdegegner bzw. beiden Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;

       b)    den Beschwerdegegner;
c)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d)    das Staatssekretariat für Migration.