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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00586
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident
André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz
Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch Mag. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
I.
A. A, wohnhaft in C, ist der Halter des 2021
geborenen Hundes D (Rottweiler, männlich, Mikrochipnummer 01). Aufgrund einer
schriftlichen Tierschutzmeldung aus der Öffentlichkeit sowie polizeilicher
Berichterstattungen beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich D mit
unmittelbar vollstreckbarer Verfügung vom 3. September 2021 vorsorglich.
Einen hiergegen am 13. September 2021 erhobenen Rekurs zog A am 14. Oktober
2021 zurück. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich schrieb jenes Verfahren
mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 als erledigt ab.
B. Am 2. Dezember 2021 verfügte das
Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von D und, sofern möglich, seine
Weiterplatzierung (Dispositivziffer I), sprach gegen A ein umfassendes,
bis zum Vorliegen des Resultats des abgeschlossenen Strafverfahrens auf dem
ganzen Gebiet der Schweiz geltendes Tierhalteverbot aus (Dispositivziffer II)
und drohte ihm die definitive Beschlagnahmung allfälliger trotz dieses
Tierhalteverbots gehaltener oder betreuter Tiere an (Dispositivziffer III).
II.
Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 2. Dezember 2021 erhob A am 3. Januar
2022 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei von der
definitiven Beschlagnahmung von D sowie der Aussprechung eines Tierhalteverbots
abzusehen; D sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an A herauszugeben.
Die Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung
vom 24. August 2022 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies ihn im
Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. Dementsprechend beschränkte die
Gesundheitsdirektion das vom Veterinäramt angeordnete allgemeine
Tierhalteverbot und die bei seiner Verletzung angedrohten Konsequenzen auf
Hunde. Die Abweisung des Rekurses betrifft die definitive Beschlagnahmung von D
(Dispositivziffer I).
III.
Mit Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2022 gelangte A
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen von der definitiven Beschlagnahmung von D abzusehen. Zudem
sei A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der
unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
beizugeben.
Die Gesundheitsdirektion schloss am 7. Oktober 2022
auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 21. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A
am 28. Oktober 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf A
verzichtete.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario
in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht der Normzweck
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die
Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde
des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der
im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet,
wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen
gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem
Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder
erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September
2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale
Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri
Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht
Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.).
Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann
missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und
Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand
darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in
Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das
Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten
(Art. 4 Abs. 2 TSchG).
2.2 Bei der Haltung von Hunden sind überdies die in Art. 68 ff.
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1)
festgehaltenen Bestimmungen zu beachten. So müssen Aufzucht und Erziehung von
Hunden sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und
Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1
TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation
angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte,
wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2
lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet
werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden
oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1
TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu
treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77
TSchV).
2.3 Gemäss Art. 23
Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von
Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen
wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft
worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu
halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton
ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2
TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig
ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde
unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten
der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig,
lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach
der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann
anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden.
Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die
zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der
Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier
zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1
für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 26;
Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, S. 57 f.). Auch im
Massnahmenkatalog von § 18 des Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) ist insbesondere der Entzug des
Hundes zur Neuplatzierung, der mit einer definitiven Beschlagnahmung
gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl. dazu BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012,
E. 4.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich
und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Würde und das
Wohlergehen von D im Sinne von Art. 1 und 3 lit. a und b TSchG
wiederholt missachtete, indem er in der Erziehung seines Hundes übermässige
Härte im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV anwandte und
überdies seine Pflicht verletzte, D so zu halten und auszubilden, dass er
Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). Der – fachkundige –
Beschwerdegegner ist sodann auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in
seiner Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 eingegangen und ergänzte
einlässlich, weshalb der Umgang des über keine oder lediglich rudimentäre
kynologische Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführers mit dem jungen Rottweiler
den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung widerspricht und die
definitive Beschlagnahmung des Hundes die einzig zielführende und
verhältnismässige Massnahme darstellt. Auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie
die Erläuterungen des Beschwerdegegners kann in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorab verwiesen werden. Im Besonderen,
die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz teilweise ergänzend,
ist mit Blick auf die materiellen Vorbringen in der Beschwerdeschrift Folgendes
zu erwähnen:
3.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes
wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug
von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf
andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, wiederholten
Verfehlungen im Umgang mit D stützen sich auf unabhängig voneinander getätigte
Wahrnehmungen und Meldungen mehrerer Drittpersonen während eines rund
zweimonatigen Zeitraums (Juni bis August 2021) in der Welpenphase des
Rottweilers. Die am 28. Juni 2021 beim Rekursgegner eingegangene
schriftliche Meldung einer anonymen Person betrifft Vorfälle an mindestens zwei
unterschiedlichen Tagen (Schlagen; Vernachlässigen des zu diesem Zeitpunkt acht
Wochen alten, zitternden Welpen bei Regen). Über den Vorfall vom 20. Juli
2021, der zum Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 30. Juli 2021 führte,
wurde der Polizei von zwei unabhängig voneinander handelnden Personen
telefonisch über den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Hund berichtet (Wutausbruch
des Beschwerdeführers; unsanftes Anpacken des zu diesem Zeitpunkt elf Wochen
alten Welpen). Ein anderer Anzeigeerstatter wandte sich am 8. August 2021
an die Polizei, welche in der Folge an den Bahnhof E ausrückte (Wiederholtes
Anschreien, am Ohr packen und grobes Umstossen bzw. Wegschubsen des zu diesem
Zeitpunkt zwölf Wochen alten Welpen durch den sich aggressiv verhaltenden
Beschwerdeführer, sodass der Welpe wegpurzelte). Dass die zahlreichen Meldungen
und Wahrnehmungen unterschiedlicher Personen, worunter Polizisten, nicht wörtlich
protokolliert oder die Vorfälle gar mit einer Videokamera aufgezeichnet oder
von Mitarbeitern des Beschwerdegegners daselbst unmittelbar wahrgenommen
wurden, wie die Beschwerdeschrift für ihre Aussagekraft zu fordern scheint, ist
nicht von Belang. Vorliegend geht es nicht um ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nach Massgabe strafprozessualer Verfahrens- und
Beweisvorschriften, sondern um ein tierschutzrechtliches Verwaltungsverfahren
im Dienste der Würde und des Wohlergehens (vorne, E. 2.1) des Hundes. Es
besteht mit Blick auf die erwähnten Aussagen und Wahrnehmungen diverser
Drittpersonen kein Grund, die im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG getätigte Sachverhaltsermittlung
anzuzweifeln oder infrage zu stellen, zumal in der Beschwerdeschrift keine
Argumente zur allfälligen Erschütterung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen
vorgetragen werden. Dass gegen den Beschwerdeführer ein tierschutzrechtliches Strafverfahren
offenbar einzig wegen eines vorliegend nicht berücksichtigten Videos
läuft, ist ebenfalls nicht relevant, zumal übermässige Härte im Sinne von Art. 73
Abs. 2 lit. c TSchV keineswegs nur dann vorliegen kann, wenn im
strafrechtlichen Sinne von Tierquälerei nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1
lit. a TSchG auszugehen ist.
3.3 Mit der Auffassung des Beschwerdegegners in dessen
Beschwerdeantwort ist es für den heute Verhaltensauffälligkeiten und ein
ängstliches Verhalten aufweisenden Rottweiler völlig irrelevant, aus welchen
Beweggründen der Beschwerdeführer Fehler in der Erziehung gemacht hat.
Allfällige Überforderung ist kein Entschuldigungsgrund für eine tierschutzwidrige
Hundehaltung. Eine allfällige Überforderung hätte gerade als Ersthundehalter
eher zur Erkenntnis führen müssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und
Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinn
des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere Hände zu übergeben. Im
Licht polizeilich protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. August
2021 (Ausserdem schreie ich meinen D an, wenn ich will; ich erziehe meinen
Hund, wie ich will; meine Kinder schreie ich auch an, wenn sie auf die Strasse
laufen oder wenn sie etwas Unerlaubtes machen; ich werde meinen Hund auf meine
Art und Weise korrigieren, etwa durch Anschreien, Am-Ohr-Packen, Kiefergriff
etc.) kann schwerlich die Rede von Einsichtigkeit oder der Bereitschaft sein,
das eigene Verhalten zu reflektieren.
3.4 Die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner in der
Beschwerdeantwort attestierten, nicht oder nur rudimentär vorhandenen
kynologischen Kenntnisse, welche ihn nicht als geeigneten und zuverlässigen
Halter gerade für einen molossoiden und mittlerweile verhaltensauffälligen Hund
wie D erscheinen lassen, sind ohne Weiteres aus den Akten zu ersehen. Der
blosse Besuch obligatorischer Hundekurse ist kein Nachweis für eine
ausreichende Haltung, Ausbildung und Sozialisierung eines Hundes; dies fordert
dem Fürsorgegaranten – gerade demjenigen eines Welpen – einiges mehr ab,
nämlich tägliches, intensives, geduldiges und ruhiges Arbeiten und
Auseinandersetzen mit dem Hund. Nicht dazu gehört zum Beispiel, einen Welpen im
Alltag irgendwo in verkehrsreicher, ihn überfordernder Umgebung alleine
anzubinden (Festbinden des Welpen an einem E-Trottinet vor einem Coiffeursalon
an verkehrsreicher Lage, sodass der Welpe zahlreichen Umwelteinflüssen alleine
ausgesetzt war). Weiter gehört es etwa zu den kynologischen Grundkenntnissen,
dass ein Welpe zufolge seiner noch nicht weit ausgebildeten Knochen und Gelenke
bewegungsmässig keinesfalls überansprucht werden darf, da er dieser Belastung
noch nicht gewachsen ist (sehr kurze Krallen, sehr viel Bewegung). Im Übrigen
bedarf es wohl nicht einmal irgendwelcher kynologischer Kenntnisse, um zu
erahnen, dass das Schlagen, Anschreien und An-den-Ohren-Packen eines Welpen
keiner tierwürdigen Hundeerziehung entspricht.
Ein in seiner Welpenzeit falsch
erzogener und mangelhaft sozialisierter Rottweiler wird denn auch entgegen der
Beschwerdeschrift keineswegs "notorischerweise" mit zunehmendem Alter
ruhiger und einfacher zu führen werden, zumal grosse Hunderassen emotional und
geistig weniger schnell gereift sind als kleine Hunderassen (vgl. die
diesbezüglichen Erläuterungen des fachkundigen Beschwerdegegners, auch zum
Nachfolgenden). Ein Hund, bei dem in der kritischsten, aber gleichzeitig auch
wichtigsten Phase seines Lebens (Sozialisationsphase) die Basis für zukünftiges
Verhalten gegenüber anderen Menschen, anderen Tieren und auch gegenüber Umwelt-
oder Alltagsreizen wie vorliegend falsch gelegt wurde, wird unter Umständen auf
nicht erlernte Situationen ein Leben lang mit Skepsis, Angst oder Aggressionen
reagieren. Dass bei D bereits eine solche Situation vorliegt, deren Behebung
monate- oder gar jahrelanges Training durch eine kynologisch erfahrene Person
erfordert, ergibt sich ohne Weiteres aus dem gutachterlichen Bericht der
Amtstierärztin vom 15. Dezember 2021 und den bei den Akten liegenden
Berichten der den Hund mittlerweile betreuenden Hundetrainerin. Es steht daher
unter Berücksichtigung aller Umstände entgegen der Beschwerdeschrift durchaus
fest, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, für
den durch sein Handeln heute erziehungs- und verhaltensgeschädigten Hund
angemessen zu sorgen.
3.5 Zusammenfassend
sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermässige Härte in der Erziehung
seines Hundes im Sinn von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV wie auch die
Verletzung der Pflicht, D so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und
Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV), zweifellos erstellt. Aufgrund der
gegebenen Umstände besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass D dem
Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere entzogen
bleibt.
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer
schliesslich, dass die definitive Beschlagnahmung von D unverhältnismässig sei.
4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich 2020, Rz. 514 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes
müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten
Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27. Mai 2003,
VB.2003.00078, E. 3b).
4.3 Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist mit
der Auffassung des Beschwerdegegners zu bejahen. Dieser ist nach sorgfältiger
Prüfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur mit
der definitiven Beschlagnahmung von D verhindert werden kann, dass der Hund
erneut in eine tierschutzrelevante Situation gerät, in seiner
Anpassungsfähigkeit überfordert wird und es allenfalls auch zu einem
Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdeführers kommen könnte. Die
Rückgabe des Molossers an den Beschwerdeführer als Ersthundehalter und
kynologischen Laien unter blossen Haltungsauflagen ist nach Massgabe des
vorstehend Ausgeführten sowie im Licht der vom Beschwerdeführer vertretenen
Auffassung der Haltung von D keine gangbare mildere Massnahme. Dem
Beschwerdeführer muss der Verzicht auf D zugemutet werden, auch wenn ihn diese
Massnahme nach seinem Bekunden hart treffen mag.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.3 Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die den Rekurs nur
in einem unwesentlichen Teil gutgeheissen hat, festzustellen, dass sich das
rekurrentische Begehren, welches im Beschwerdeverfahren ohnehin nur noch auf
die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung von D lautet, angesichts der
Aktenlage als offensichtlich aussichtslos erweist. Die Vorinstanz hat das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen, und aus demselben
Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).