{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00586_2022-12-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222891&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f0b989391dee4a319468550bab1f8654"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00586"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00586"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00586"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.12.2022  VB.2022.00586"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung eines Hundes. Nach Tierschutzmeldungen aus der \u00d6ffentlichkeit sowie polizeilichen Berichterstattungen wurde der Hund des Beschwerdef\u00fchrers definitiv beschlagnahmt. F\u00fcr den heute Verhaltensauff\u00e4lligkeiten und ein \u00e4ngstliches Verhalten aufweisenden Hund ist es v\u00f6llig irrelevant, aus welchen Beweggr\u00fcnden der Beschwerdef\u00fchrer Fehler in der Erziehung gemacht hat. Allf\u00e4llige \u00dcberforderung ist kein Entschuldigungsgrund f\u00fcr eine tierschutzwidrige Hundehaltung und h\u00e4tte gerade als Ersthundehalter eher zur Erkenntnis f\u00fchren m\u00fcssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinne des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere H\u00e4nde zu \u00fcbergeben (E. 3.3).  Die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfene \u00fcberm\u00e4ssige H\u00e4rte in der Erziehung seines Hundes im Sinn von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV wie auch die Verletzung der Pflicht, den Hund so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und Tiere nicht gef\u00e4hrdet (Art. 77 TSchV), ist zweifellos erstellt. Aufgrund der gegebenen Umst\u00e4nde besteht ein grosses \u00f6ffentliches Interesse daran, dass der Hund dem Beschwerdef\u00fchrer zur Verhinderung einer Gefahr f\u00fcr Menschen und Tiere entzogen bleibt (E. 3.5). Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist zu bejahen: Der fachkundige Beschwerdegegner ist nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur mit der definitiven Beschlagnahmung des Hundes verhindert werden kann, dass der Hund erneut in eine tierschutzrelevante Situation ger\u00e4t, in seiner Anpassungsf\u00e4higkeit \u00fcberfordert wird und es allenfalls auch zu einem Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdef\u00fchrers kommen k\u00f6nnte (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:23", "Checksum": "7f19e5adc243be1d8c660edbe93d12b1"}