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Geschäftsnummer: VB.2022.00587  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Wegweisung


Der hier zur Beurteilung stehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war von Anfang an unrechtmässig, weshalb sich seine Wegweisung auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG stützen lässt. Nicht zu beanstanden ist sodann die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten Schengen-Raum und das Gebiet der EU. Namentlich steht dem nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersucht hat (zum Ganzen E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ILLEGALER AUFENTHALT
RÜCKKEHRENTSCHEID
SCHENGENRAUM
VISUMSPFLICHT
WEGWEISUNG
WIDERRECHTLICHER AUFENTHALT
Rechtsnormen:
Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00587

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juli 2017 – nach eigenen Angaben von Deutschland herkommend – in die Schweiz, wo ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verweigerte das Migrationsamt A unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Trennung der Eheleute die (weitere) Verlängerung dieser Bewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, weshalb A die Schweiz bis am 6. September 2020 hätte verlassen müssen.

Nach Durchführung einer polizeilichen Ausreisekontrolle meldete sich A am 25. September 2020 nach Deutschland ab. Ende Mai 2021 erfolgte die Scheidung seiner Ehe.

B. Am 20. Juli 2022 trafen Beamte der Kantonspolizei Zürich A an seinem früheren Arbeitsort an, dem Laden seines Bruders in C, wobei er weder ein Visum für die Schweiz noch einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland vorzuweisen vermochte. Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 belegte ihn die Staatsanwaltschaft C/Unterland vor diesem Hintergrund mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ausserdem ein vom 28. Juli 2022 bis am 27. Juli 2024 geltendes Einreiseverbot aus.

Ebenfalls am 22. Juli 2022 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich As Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 27. Juli 2022; weiter wurde festgestellt, dass einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. September 2022 ab, soweit sie das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden betrachtete, hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an, auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.  

Am 3. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu sistieren, eventualiter der Rekursentscheid vom 22. September 2022 ganz bzw. subeventualiter zumindest insoweit aufzuheben, als er damit auch aus dem Schengen-Raum weggewiesen worden sei; in prozessualer Hinsicht ersuchte er ausserdem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die Gesuche As um Verfahrenssistierung und Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 1'070.-. A leistete die Kaution in der Folge fristgerecht in drei (bewilligten) Raten. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion hatten mit je separaten Eingaben vom 10. und vom 24. Oktober 2022 auf Beschwerdebeantwortung bzw. Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Mit der Ausgangsverfügung vom 22. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 3 f. der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie, Amtsblatt der Europäischen Union L 348/98 vom 24. Dezember 2008) aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg-gewiesen, namentlich weil er ohne ein gültiges Reisedokument in die Schweiz eingereist und sich ohne Visum oder gültigen Aufenthaltstitel hier aufgehalten habe.

Dem hält der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, vor seiner Einreise in Deutschland ein Gesuch um "Aufenthaltsbewilligung" sowie Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gestellt zu haben. Da er in Deutschland seither offensichtlich geduldet werde, "wäre die zeitlich später erfolgte Wegweisung aus der Schweiz, Liechtenstein und dem Schengen-Raum allenfalls unrechtmässig". Er habe zudem in der Schweiz nicht gearbeitet und sein Heimatland vor über 20 Jahren verlassen, sodass ihm die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden könne.

3.  

3.1 Nach Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden insbesondere dann eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder sie bzw. er die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b). Verfügt eine ausländische Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so ist sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 AIG). Kommt die bzw. der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine (formelle) Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 AIG zu erlassen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 AIG).

Gemäss der von der Schweiz per 1. Januar 2011 im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommenen EU-Rückführungsrichtlinie hat sich die Wegweisung bei illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen, das heisst bei Drittstaatsangehörigen, die die Einreisevoraussetzungen gemäss der Verordnung Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK], Amtsblatt der Europäischen Union L 77/10 vom 23. März 2016) oder die (nationalen) Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht (mehr) erfüllen, hingegen in der Regel auf den gesamten Schengen-Raum zu erstrecken (vgl. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ff. EU-Rückführungsrichtlinie; ferner Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands], AS 2010 5925). Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung der bzw. des betroffenen, illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, prüft dieser Mitgliedstaat frei, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absehen will, bis das Verfahren abgeschlossen ist (Art. 6 Abs. 5 EU-Rückführungsrichtlinie).

3.2 Als Staatsangehöriger der Türkei benötigte der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz entweder ein gültiges Visum oder einen von einem Mitgliedstaat der EU bzw. von einem assoziierten Staat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK). Der Beschwerdeführer ist (und war im hier massgeblichen Zeitpunkt) jedoch unstreitig weder im Besitz eines gültigen Visums noch eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen als seines Heimatstaats. Sein früherer deutscher Aufenthaltstitel ist im Jahr 2016 infolge Wegzugs nach Unbekannt erloschen und seine frühere Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde im Jahr 2019 nicht weiter verlängert. Im September 2021 meldete er sich zwar wieder in Deutschland an, über ein (auch nur prozessuales) Aufenthaltsrecht verfügt er dort jedoch bis heute nicht.

Damit war der hier zur Beurteilung stehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz von Anfang an unrechtmässig, weshalb sich seine Wegweisung bereits auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG stützen lässt und nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob der Beschwerdeführer aufgrund des ihm mit Strafbefehl vom 21. Juli 2022 zum Vorwurf gemachten Verhaltens (auch) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Marc Spescha in ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 64 AIG N. 1). Nicht zu beanstanden ist ferner die Ausdehnung der Wegweisung auf den gesamten Schengen-Raum und das Gebiet der EU. Namentlich steht dem nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland um (Wieder-)Erteilung der Niederlassungserlaubnis ersucht hat, zumal der insofern zur Mitwirkung verpflichtete (Art. 90 AIG) Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen Beleg für die Hängigkeit des betreffenden Verfahrens und die behauptete Duldung in Deutschland eingereicht hat. In den Akten finden sich lediglich zwei nicht unterzeichnete, vom 20. September 2021 und vom 16. Februar 2022 datierende Schreiben seines deutschen Rechtsvertreters an die "Ausländerbehörde" des Landkreises Oberspreewald-Lausitz. Anzumerken ist ferner, dass es sich bei der strittigen Wegweisung um eine reine Entfernungsmassnahme handelt. Sollte dem Beschwerdeführer daher in Zukunft tatsächlich ein deutscher Aufenthaltstitel erteilt werden, hinderte ihn die Wegweisungsverfügung vom 22. Juli 2022 nicht an einer Wiedereinreise in den Schengen-Raum.

3.3 Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, ihm sei die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar, hat sich das Verwaltungsgericht damit bereits in dem Verfahren betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auseinandergesetzt (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00220, E. 3.3). Gründe, die ein Zurückkommen auf das betreffende Erkenntnis rechtfertigten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch liegt sein Heimatort ausserhalb des Gebiets, in dem es Mitte Februar 2023 zu heftigen Erdbeben kam.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diesem steht zudem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid betreffend die Wegweisung kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   1'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--   Zustellkosten,
Fr.   1'070.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).