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VB.2022.00588
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer, gegen
Prüfungskommission Informatik-Berufe (Prüfungskommission 19), Beschwerdegegnerin,
betreffend Qualifikationsergebnis Lehrabschlussprüfung, hat sich ergeben: I. A absolvierte im Jahr 2020 die Lehrabschlussprüfung für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik. Am 17. Juli 2020 teilte ihm die zuständige (kantonale) Prüfungskommission 19 mit, er habe im Fach "Praktische Arbeiten" die Note 4,6, im Fach "Erweiterte Grundkompetenzen" die Note 5,5 und im Fach "Informatikkompetenzen" die Note 5,1 erzielt und damit die Lehrabschlussprüfung als Ganzes mit der Note 5,0 bestanden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Prüfungskommission 19 mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ab. II. Am 22. Februar 2021 liess A Rekurs bei der Bildungsdirektion führen und im Wesentlichen beantragen, die Note im Fach "Praktische Arbeiten" von 4,6 sei aufzuheben und ihm eine neue Praxisnote von mindestens 5,0 zu erteilen. Die Bildungsdirektion trat auf das Rechtsmittel mit Verfügung vom 23. April 2021 nicht ein und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 336.-. In Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde von A hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 23. April 2021 mit Urteil vom 26. August 2021 auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Bildungsdirektion zurück. Diese holte in der Folge die Akten ein und führte einen Schriftenwechsel durch. Am 29. August 2022 verfügte sie die Abweisung des Rekurses und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 720.-. III. A erhob am 3. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 29. August 2022 aufzuheben sowie die Praxisnote auf mindestens 5,0 anzuheben. Die Bildungsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2022 auf Vernehmlassung; die Prüfungskommission 19 reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der beruflichen Grundbildung bzw. diesbezüglicher Einspracheentscheide (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 47 f. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz (vgl. § 47 Abs. 2 EG BBG) – nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 2.2 Steht die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung eines angefochtenen Entscheids entgegen, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in dem Sinn einschränken, dass sie die Prüfungsdichte herabsetzt. Dies gilt namentlich für Examensleistungen. Entsprechend ist es mit Bezug auf die Bewertung von Prüfungsleistungen zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 2.2 Abs. 1, und 28. Oktober 2021, VB.2021.00579, E. 2.2 Abs. 1; Donatsch, § 20 N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00395, E. 2.2 Abs. 2, und 31. März 2022, VB.2021.00623, E. 3.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89). 3. 3.1 Die berufliche Grundbildung sowie das entsprechende Qualifikationsverfahren für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen sind in den Grundzügen im Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 geregelt (BBG, SR 412.10; vgl. hierzu ausführlich VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00644, E. 2). Auf die vom Beschwerdeführer absolvierte – inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene – Ausbildung zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Fachrichtung Systemtechnik, gelangte zudem unter anderem die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 1. November 2013 (SR 412.101.220.10; nachfolgend VO Informatik [aufgehoben per 31. Dezember 2020, AS 2020 5411]) zur Anwendung. Danach setzte die Erteilung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Informatikerin/Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik das erfolgreiche Durchlaufen eines Qualifikationsverfahrens voraus (Art. 23 Abs. 1 VO Informatik in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 BBG). In dem betreffenden Verfahren war nachzuweisen, dass die für die Tätigkeit als Informatikerin bzw. Informatiker mit Fachrichtung Systemtechnik erforderlichen Handlungskompetenzen (vgl. Art. 6 VO Informatik) erworben wurden (Art. 19 VO Informatik). Geprüft wurden dafür nach Art. 20 VO Informatik die Qualifikationsbereiche "Allgemeinbildung" (Abs. 1 lit. b) und "Praktische Arbeit" (Abs. 1 lit. a), wobei in letzterem Bereich gegen Ende der beruflichen Grundbildung eine "individuelle praktische Arbeit" (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden eingereicht und in der Folge ein Fachgespräch mit Präsentation geführt werden musste. Die Note für den Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" setzte sich entsprechend aus der Bewertung der folgenden drei Positionen zusammen: (1) "Resultat der Arbeit" mit Gewichtung 50 %, (2) "Dokumentation" mit Gewichtung 25 %, (3) "Fachgespräch und Präsentation" mit Gewichtung 25 % (Art. 20 Abs. 1 lit. a VO Informatik). Beurteilt wurden die Leistungen der Lernenden dabei von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten (Art. 20 Abs. 2 VO Informatik). Das genaue Prüfungsverfahren richtete sich nach der vom SBFI erlassenen Wegleitung über individuelle praktische Arbeiten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 22. Oktober 2007 (nachfolgend: Wegleitung SBFI, abrufbar unter https://edudoc.ch; vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a VO Informatik). 3.2 Gemäss der vorzitierten – inzwischen ebenfalls aufgehobenen – Wegleitung des SBFI wurden "[u]nter IPA" individuelle Produktivarbeiten, individuelle Projektarbeiten oder individuelle prozess- und dienstleistungsorientierte Arbeit verstanden (Ziff. 1.1.1 Wegleitung SBFI; ferner Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, Prüfungskommission Informatikberufe PK19, IPA – Individuelle Praktische Arbeit, Bestimmungen für verantwortliche Fachkräfte, 2022 [nachfolgend Leitfaden IPA, abrufbar unter https://pk19.ch/wp-content/uploads/2021/11/IPA_Leitfaden_VF_MED2022.pdf], Ziff. 1.1). Die der zu qualifizierenden Person zum Zeitpunkt des Prüfungsverfahrens direkt vorgesetzte Fachkraft hatte die konkrete Aufgabenstellung zu formulieren und diese der Prüfungsbehörde fristgerecht einzureichen. Mit der Aufgabenstellung zusammen waren verschiedene Angaben insbesondere zur Ausführungsdauer der IPA zu machen und das vorgesehene und mit der Kandidatin/dem Kandidaten besprochene Beurteilungs- und Bewertungsraster einzureichen. Die Aufgabenstellung und die ergänzenden Angaben wurden von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mitunterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigte sie bzw. er die Kenntnisnahme der Aufgabenstellung (zum Ganzen Ziff. 1.2.1 Wegleitung SBFI). Mindestens ein von der Prüfungsbehörde eingesetztes Mitglied des Expertenteams (die sogenannte Validierungsexpertin bzw. der sogenannte Validierungsexperte) prüfte die Eingabe in der Folge auf formelle Vollständigkeit und die Konformität der Aufgabenstellung mit den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan. Die Expertin oder der Experte orientierte die vorgesetzte Fachkraft über deren Aufgaben, Rechte und Pflichten und gab die Ausführung frei oder wies sie zur Bereinigung zurück (Ziff. 1.2.2 Wegleitung SBFI). Im Anschluss hatte die zu qualifizierende Person (Kandidatin bzw. Kandidat) an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden den vorgängig definierten Auftrag auszuführen (Ziff. 1.2.3 Wegleitung SBFI). Die vorgesetzte Fachkraft beurteilte die Auftragserfüllung und die erstellte Dokumentation (Ziff. 1.2.4 Wegleitung SBFI). Nach Abschluss der Arbeit präsentierte die Kandidatin bzw. der Kandidat dem Expertenteam die Ausführung und das Ergebnis der IPA unter Einbezug der Dokumentation und stellte sich in einem Fachgespräch den Fragen im Zusammenhang mit der ausgeführten IPA (Ziff. 1.2.5 Wegleitung SBFI). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erreichte gemäss Notenausweis zum Lehrabschluss vom 17. Juli 2020 im Bereich "Praktische Arbeit" die Note 4,6, wobei sich dem Notenblatt entnehmen lässt, dass er für den Teil "Fachkompetenz" die Note 5,0 erhielt, für den Teil "Dokumentation" die Note 4,0 und für den Teil "Fachgespräch" die Note 4,5. Vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer gegen diese Bewertung vor, dass sie auf "aktenkundigen Fehlbeurteilungen" beruhe. So seien ihm im Rahmen der "mündlichen IPA-Schlussprüfung" ("Fachgespräch") Fragen zu den Themen "Black Box Test und White Box Test" sowie zum Thema "VPN" gestellt worden, die "aus dem fachgebietsfremden Fachbereich IT Applikation (Software-Entwicklung) [...] und nicht aus dem zu prüfenden Fachgebiet IT Systemtechnik" stammten. "Dieses völlig rechtswidrige und willkürliche Handeln des Hauptexperten führte bei der IPA-Benotung zu einer völlig falschen Notenbewertung und zu einer ungerechtfertigten, viel zu tiefen Benotung im Bereich Praktische Arbeiten". Hinzu komme, dass der Schwierigkeitsgrad bzw. die Komplexität seiner IPA nicht in die Beurteilung eingeflossen sei, was zu einer rechtsungleichen Behandlung von ihm im Vergleich mit Lehrabschlusskandidatinnen und -kandidaten führe, die ein fachtechnisch weniger herausforderndes Thema gewählt hätten. Schliesslich weise das Notenblatt "sehr grosse Notenpunkte-Bewertungsdifferenzen zwischen dem Hauptexperten B und der verantwortlichen Fachkraft C auf", was zeige, dass die angefochtene Note von 4,6 offensichtlich falsch sei bzw. ihm mindestens die Note 5,0 hätte erteilt werden müssen. 4.2 Den Bewertungsblättern zu dem am 22. Juni 2020 mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Fachgespräch lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer drei Teilfragen zum Thema "Testing" gestellt wurden. So wurde der Beschwerdeführer zunächst gefragt, welche Softwaretestmethoden er vorwiegend eingesetzt habe (a). Im Anschluss erkundigten sich die Prüfungsexperten danach, was das Hauptziel der gewählten Softwaretestmethode sei und was diese auszeichne (b) sowie, ob er auch noch andere Testmethoden kenne (c) bzw. welche. Die erwarteten Antworten waren laut dem Bewertungsblatt: "a) Softwaretest-Methode: Black Box-Test b) Black Box-Test bezeichnet eine Methode des Softwaretests. Hierbei werden Tests anhand der Spezifikation/Anforderung entwickelt. D.h. Tests werden ohne Kenntnisse über die innere Funktionsweise/ Implementierung des zu testenden Systems entwickelt. Das Programm wird als Black Box behandelt. Nur nach aussen sichtbares Verhalten fliesst in den Test ein. (V: Verifikation System; N: Abhängig v. Qualität der Spez.). Im Gegensatz dazu werden White Box-Tests mit Blick auf den implementierten Algorithmus entwickelt. c) White Box-Tests (es wird am Code getestet)". Den Notizen der beiden Prüfungsexperten zufolge nannte der Beschwerdeführer zwar einige Tests (Stresstest, Traffic-Test etc.), auf die Testmethoden Black-Box- und White-Box-Testing sei er jedoch trotz Hilfestellung nicht zu sprechen gekommen. Beide Experten gaben dem Beschwerdeführer für die Aufgabe daher bloss einen von drei Punkten. Entgegen der Beschwerde erweist sich diese Bewertung nicht als rechtsverletzend. So ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Testen von Hard- oder Software klarerweise zu den Handlungskompetenzen einer Informatikerin bzw. eines Informatikers auch der Fachrichtung Systemtechnik gehört (vgl. Art. 6 lit. b Ziff. 3 VO Informatik; ferner Bildungsplan zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung für Informatikerin, Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] Fachrichtung Systemtechnik vom 1. November 2013 [Stand am 1. Juni 2014], Berufsnummer 88603 [nachfolgend: Bildungsplan; abrufbar unter www.ict-berufsbildung.ch/grundbildung/ict-lehren/auslaufende-bildungsverordnungen]. Der Beschwerdeführer selbst nimmt in seiner IPA wiederholt Bezug auf das Thema und sah in seinem Zeitplan die Arbeitsschritte "Kontrollieren" und "Auswerten" ausdrücklich vor (vgl. "Kontrolle und Test Server SRV01 Backup", "Kontrolle und Test der OpenVPN", "Kontrolle und Test des … " sowie "Auswerten der 4K Streaming Tests" und "Auswerten der 1080p Streaming Tests"). Offenbar verblieb dem Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Erstellung der IPA zu wenig Zeit, um die vorgesehenen Tests dann auch effektiv durchzuführen ("Ich entscheide mich für die kürzere Variante und lasse Kontrolle und das Auswerten aussen vor und gehe gleich zur Dok-Überarbeitung über"). Zum betreffenden Vorhalt bringt der Beschwerdeführer jedenfalls in der Beschwerde bloss vor, anlässlich der Präsentation seiner Arbeit den "Funktionsbeweistest" erbracht zu haben, was genüge. Dieses Unterlassen bzw. der Umstand, dass "[n]irgends in der IPA [...] wirklich und überzeugend gezeigt [wurde], wie anhand von System-Tests die einzelnen Teile zu einem Ganzen zusammengeführt wurden", veranlasste den Hauptexperten eigenen Angaben zufolge dazu, die Frage zum Thema "Testing" ins Fachgespräch aufzunehmen. Es sei dabei nicht die Idee gewesen, dass der Beschwerdeführer die angedachten Antworten Wort für Wort wiedergebe. Sie (die beiden Experten) hätten vielmehr im Dialog mit dem Beschwerdeführer feststellen wollen, ob ihm bewusst sei, dass das Testen auch ein zentrales Thema der Systemtechnik sei. Der Beschwerdeführer aber habe trotz Hilfeleistungen "(Tipps/Hinweise)" nicht erklären können, wie man solche Tests konzipiere und auf welchen einfachen Prinzipien diese beruhten. Die Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen des Fachgesprächs Fragen zum (Vertiefungs-)Thema Testen gestellt wurden, ist nachvollziehbar. Es erscheint ausserdem objektiv vertretbar, dass die Prüfungsexperten beim Themenbereich "Testing" für die Vergabe der Höchstpunktzahl verlangten, dass die geprüfte Person nicht nur eine Art bzw. verschiedene Arten von Softwaretests nennt, sondern zumindest auch die gängigsten Softwaretestmethoden (vgl. auch das Teil der Ausbildung Informatikerin bzw. Informatiker EFZ Systemtechnik bildende Modul "IT-System-Einführung planen und durchführen", insbesondere Ziff. 4 und Ziff. 5, abrufbar unter www.modulbaukasten.ch/?d=56567396-6e82-eb11-a812-0022486f6f83). Offenbar sah sich denn auch der Fachvorgesetzte des Beschwerdeführers weder bei diesem noch beim folgenden Fragenkomplex – es handelt sich um die einzigen beiden nicht von ihm vorgegebenen Fragen im Fachgespräch – zum Einschreiten veranlasst (vgl. Ziff. 7.4 Leitfaden IPA). 4.3 Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, auch die nächsten Fragen der Prüfungsexperten zum Thema "VPN" (Virtual Private Network) seien fachfremd und damit unzulässig gewesen, geht aus den Bewertungsblättern zum Fachgespräch vom 22. Juni 2020 hervor, dass der Beschwerdeführer in dessen Rahmen nach der Definition des Begriffs VPN gefragt wurde sowie danach, welche "Variante von VPN" er in seiner IPA eingesetzt habe, wie sich die existierenden Varianten voneinander unterscheiden (a), was die Eigenschaften bzw. Vor- und Nachteile (b) und was die Anwendungsmöglichkeiten eines VPN (c) seien. Die erwarteten Antworten waren: "[a] Definition VPN; VPN Gateway vs. SSL-VPN. [b] logisches Netz, welches in physischem eingebettet wird; transportiert aber datentechnisch eigene Netzwerkpakete und arbeitet demgemäss vom Rest des Netzes losgelöst; ermöglicht Kommunikation der in dem spezifischen Netz zugeordneten VPN-Partner; basiert auf Tunneltechnik, ist individuell konfigurierbar und in sich geschlossen; (-) zusätzlicher Aufwand durch Verschlüsselung; geringere Bandbreite; [c] Site-2-Site-Verbindungen / End-2-End-Verbindungen; VPN-Gateway-Verbindungen; Mobile/Roaming-VPN vs. Split Tunneling; zusätzliche manuelle Konfigurationen sind nötig". Gemäss den Notizen der beiden Prüfungsexperten vermochte der Beschwerdeführer in einfachen Worten zu beschreiben, wofür man ein VPN einsetzt und wie der Einsatz in seiner IPA erfolgte. Er erhielt für seine Antwort jeweils zwei von drei möglichen Punkten. Der Punktabzug wird nicht damit begründet, dass der Beschwerdeführer die vorgesehenen Antworten nicht exakt zu liefern vermochte, sondern damit, dass er klare Schwächen gezeigt habe bei der Verwendung von Fachausdrücken. So habe der Beschwerdeführer keine eindeutige und widerspruchsfreie Verbindung seiner Erklärungen zum Angebot an VPN-Typen geben können "(z.B. warum er jetzt gerade diesen Typ von VPN in seiner IPA gewählt habe – Vorteile/Nachteile, etc.)", das heisst, er sei "nicht zu 100 % in der Lage in einem Fachgespräch die korrekten Fachausdrücke überzeugend zu verwenden und diese bei Nachfragen korrekt zu gebrauchen". Auch hier sind sowohl die Wahl der Fragen als auch die Bewertung der Antworten des Beschwerdeführers durch die beiden Prüfungsexperten im Licht der eingeschränkten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden: Der Thematik Datensicherheit (bzw. Netzsicherheit) kommt bei der Planung und Umsetzung von Informatikprojekten generell eine grosse Bedeutung zu, weshalb der Erwerb entsprechender Kompetenzen unstreitig Teil der Ausbildung des Beschwerdeführers bildete (vgl. auch Art. 6 lit. b Ziff. 3 VO Informatik; Bildungsplan, S. 13 ff., insbesondere S. 18 und S. 21 "B2.2: Konzipieren Sicherheitsmassnahmen im Netz zur Minimierung der Risiken [MAC-Filter, Malware-/Virenfilter, VLAN, VPN inkl. Verschlüsselung, Security-Gateways, Zugriffskontrollen] und planen die Umsetzung"). Der Auftrag des Beschwerdeführers im Rahmen seiner IPA lautete sodann, "einen … zu installieren", das heisst einen zentralen Speicherort für Multimediainhalte, weshalb er in seiner Arbeit wiederholt auf das Thema Datensicherung und dabei konkret auf die Möglichkeit, ein (geschütztes) virtuelles privates Netzwerk (VPN) aufzubauen, zu sprechen kommt ("Mit Einbindung einer pfSense Firewall Security Lösung seitens Internetzugriff über eine VPN Verbindung"; "Die VPN Verbindung 'Site to End' wird mit OpenVPN hergestellt. Dass der externe Client sich mit dem Server verbinden kann, muss die OpenVPN Verbindung immer aufgebaut werden"). Den insofern schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge, bildete der "Aufbau einer VPN Verbindung" sogar einen zentralen Teil der schriftlichen Arbeit des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht zu viel verlangt, wenn die verantwortlichen Prüfungsexperten vom Beschwerdeführer erwarteten, dass er ihnen den – von ihm in seiner Arbeit wiederholt verwendeten – Begriff VPN-Verbindung bzw. -Zugang kompetent erklären und ihnen erläutern kann, welcher VPN-Typ in welchem Einzelfall am besten zu verwenden ist und weshalb (nicht "[i]n der Art: 'man macht das heute eben so...'; "haben wir so in der Berufsschule gelernt"; "der Ausbilder hat es so gesagt..."). So soll mit dem Qualifikationsverfahren denn auch nicht primär das theoretische Wissen einer kandidierenden Person getestet werden, sondern geprüft werden, ob die in der IPA dokumentierten Arbeitsschritte auch wirklich verstanden, ob die Zusammenhänge gesehen, Varianten geprüft und Entscheidungsgrundlagen richtig gewertet wurden (vgl. Ziff. 6.1 Leitfaden IPA: "Mit dieser speziellen Art einer mündlichen Prüfung wollen die Experten ergründen, wie kompetent der Kandidat Auskunft geben kann, ob er die Sache verstanden hat, ob er die Zusammenhänge sieht, ob Varianten geprüft, Entscheidungsgrundlagen richtig gewertet wurden. Kurz: ob der Kandidat ein Fachmann ist, mit dem man 'fachsimpeln' kann."). 4.4 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) hätte die Komplexität seines IPA-Themas in die Bewertung seiner Arbeit einfliessen müssen, ist zunächst festzuhalten, dass bei schriftlichen Prüfungsaufgaben wie der vorliegend zur Beurteilung stehenden IPA zwangsläufig jede zu prüfende Person die Aufgabe individuell löst und die Bewertung dementsprechend ebenfalls individuell im Rahmen der vorgegebenen Kriterien ausfällt. Für die Festlegung besagter Kriterien wie auch der genauen Aufgabenstellung wurde hier – wie aufgezeigt – ein genau geregeltes Prüfprogramm (Validierungsverfahren) eingehalten. Es wurde vorgängig geprüft, ob die vom Beschwerdeführer und von seinem Fachvorgesetzten vorgeschlagene IPA den (einheitlichen) "Anforderungen an eine Systemtechnik IPA" bzw. den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan entspricht und die Beurteilungskriterien gemäss der berufsspezifischen Wegleitung anwendbar sind. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine zu wenig oder aber zu anspruchsvolle Aufgabenstellung bereits in diesem Verfahrensstadium korrigiert worden wäre. Aus dem Gesagten folgt, dass für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. 4.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, wonach eine auffallend grosse Differenz zwischen der Bewertung des Hauptexperten und jener der vorgesetzten Fachkraft bestehe, was auf eine Fehlbeurteilung seitens des Prüfungsexperten schliessen lasse. Wie sich dem eingereichten Notenblatt entnehmen lässt, erhielt der Beschwerdeführer im Prüfungsteil A vom Hauptexperten 47 Punkte (Note 5) und von der Fachkraft 51 Punkte (Note 5,5), im Prüfungsteil B vom Hauptexperten 17 Punkte (Note 4) und von der Fachkraft 24 Punkte (Note 5) und im – lediglich von den Prüfungsexperten bewerteten – Prüfungsteil C 22 Punkte (Note 4,5). In Anwendung der massgeblichen Berechnungsformel (2 x A + B + C) / 4 wäre die Gesamtleistung des Beschwerdeführers daher gemäss dem Hauptexperten mit der Note 4,6 und gemäss der Fachkraft mit der Note 5,1 zu bewerten gewesen. Ausgehend vom Durchschnittswert beider Bewertungen wäre dem Beschwerdeführer die Note 4,9 zu erteilen gewesen. Die Bewertungsdifferenz ist damit nicht derart erheblich, als dass die auf der (schlechteren) Bewertung des Hauptexperten basierende Note im Qualifikationsbereich "Praktische Arbeit" offensichtlich unhaltbar erschiene. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, ist die Punktevergabe durch den Hauptexperten und durch die Fachkraft in den Teilen A, B und C in einem Bewertungsbogen der PK-19-Experten nachvollziehbar dokumentiert und ergibt sich aus den Akten weiter, dass sich die beiden Prüfungsexperten und die Fachkraft in einem gemeinsamen Gespräch auf die Note des Beschwerdeführers einigten. Dass sich die Endnote dabei mit der Note des Hauptexperten deckt, lässt sich auch damit erklären, dass dieser den Überblick über die Leistungen aller Kandidierenden hat und den Bewertungsmassstab besser kennt als die Fachkraft. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch den Beschwerdeführer infrage gestellte Benotung nicht zu beanstanden ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an:
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