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Geschäftsnummer: VB.2022.00589  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung


Nichteintreten aufgrund weitgehend identischer Rekurs- und Beschwerdeeingabe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1), kein prozedurales Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers (E. 1.2) und Verzicht auf Einholung einer Beschwerdeantwort (E. 1.3). Die anwaltlich verfasste Beschwerde entspricht weitgehend der Rekurseingabe und lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, weshalb auf die dem Begründungserfordernis nicht genügende Beschwerde ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten ist (E. 2). Sodann wäre die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen (E. 3). Ausgangs- und aufwandsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen und Hinweis an die Rechtsvertreterin, dass diese bei prozessual völlig ungenügenden Rechtsmitteleingaben auch persönlich kostenpflichtig werden könnte (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
FAMILIENNACHZUG
KOSTENAUFLAGE
VENEZUELA
VERNEHMLASSUNGSVERZICHT
Rechtsnormen:
Art. 17 AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 2 GebV VGr neu
§ 4 Abs. II GebV VGr neu
§ 54 Abs. I VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00589

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1998 geborene venezolanische Staatsangehörige A reiste am 6. November 2021 in die Schweiz ein, wo sein Schweizer Vater und seine hier aufenthaltsberechtigte venezolanische Mutter leben. Gemäss Bestätigungsschreiben des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2021 stellte er in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches gemäss Aktenlage offenbar weiterhin hängig ist. Nachdem er am 11. November 2021 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks "Familiennachzugs" stellte, wies ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 23. November 2021 darauf hin, dass hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei, die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien und er sich deshalb lediglich noch bis zum Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts am 3. Februar 2022 in der Schweiz aufhalten dürfe. Damit sein Gesuch um dauerhaften Aufenthalt geprüft werden könne, habe er ein Einreisegesuch bei der Schweizer Vertretung seines Heimatlandes einzureichen.

Am 3. Februar 2022, dem letzten Tag des bewilligungsfreien Aufenthalts, ersuchte A erneut um die Erteilung einer "provisorischen Aufenthaltsbewilligung", welche nach weiteren Abklärungen des Migrationsamts am 29. Juni 2022 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. August 2022. Sodann hielt das Migrationsamt fest, dass ein allfälliger Rekurs mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffen würde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 2. September 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2022 angesetzt und erneut darauf hingewiesen, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozedurales Anwesenheitsrecht verschaffen würde.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine provisorische Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2022 zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde zwar von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, diese dem Beschwerdeführer aber keinen prozeduralen Aufenthalt verschaffen würde und er den Bewilligungsentscheid nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist im Ausland abzuwarten habe. Zudem wurde ihm aufgrund seines prekären Aufenthalts Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen, jedoch wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung bzw. Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

Nachdem das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022 die ratenweise Bezahlung des Prozesskostenvorschusses bewilligt und mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2022 weitere Zahlungserleichterungen abgelehnt hatte, wurde der Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer verfügt über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht und sein (Eventual-)Gesuch um Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung bis Dezember 2022 ist bereits mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 abgewiesen worden, weshalb ihm nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Ausreisefrist auch die aufschiebende Wirkung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (welche von der Vorinstanz nicht entzogen worden war) kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermochte. Ob der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung fristgerecht nachgekommen ist, erscheint allerdings fraglich, nachdem er noch mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 eine Wohnadresse in Zürich angeben liess und auf seine Suchbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt verwies.

1.3 Aufgrund der im Sinn nachfolgender Ausführungen klaren Sach- und Rechtslage kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 56 N. 2) und ist der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz zu fällen (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG).

2.  

Die Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2022 entspricht praktisch wortwörtlich der vorangegangenen Rekurseingabe vom 29. Juli 2022, wenngleich die Parteibezeichnungen und Anträge dem Verfahrensstand angepasst und einzelne Passagen umgestellt wurden. Neu und zumindest teilweise auf den vorinstanzlichen Entscheid bezogen ist einzig der Hinweis, dass die Eltern des Beschwerdeführers inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sein sollen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und den Beschwerdeführer finanziell unterstützen könnten.

Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nicht dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die in dieser Form offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten, wobei bei anwaltlicher Vertretung auch keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

3.  

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im nachfolgenden Sinn auch bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen wäre:

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in einem konventionsrechtlich geschützten Abhängigkeitsverhältnis zu seinen hier lebenden Eltern zu stehen, während er in seinem Heimatland Venezuela keine Familie mehr habe und weder über eine Unterkunft noch eine Anstellung verfügen würde. Aufgrund der Wirtschaftslage in Venezuela, und da er vor seiner Einreise in die Schweiz Student gewesen sei und noch nie gearbeitet habe, seien seine Aussichten auf eine geeignete Arbeitsstelle in seinem Heimatland prekär. Zudem verweist er auf seine Integrationsbemühungen, die erfolgreiche Integration seiner Eltern, sein hängiges Einbürgerungsverfahren in der Schweiz und psychische Belastungen, welche seine Wegweisung zur Folge hätten.

3.2 Der Familiennachzug von volljährigen Kindern über 18 Jahren ist ausserhalb des freizügigkeitsrechtlichen Bereichs nicht vorgesehen, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 ff. AIG berufen kann. Bei materieller Beurteilung näher zu prüfen wären aber Ansprüche aus dem Recht auf Familienleben und das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls oder von Vollzugshindernissen.

3.3  

3.3.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt und umfasst grundsätzlich nicht die bereits volljährigen Kinder von hier anwesenheitsberechtigten Personen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen und bei Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegenden Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.2 Der volljährige Beschwerdeführer kann sich nach dargelegter Rechtslage nur bei Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses auf einen grundrechtlichen Anwesenheitsanspruch gestützt auf sein Recht auf Familienleben berufen. Ein solches wird jedoch in keinster Weise näher substanziiert und ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers auch nicht zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der inzwischen 24-jährige Beschwerdeführer nicht eigenständig sein Leben in Venezuela sollte regeln können, wie dies zahlreiche andere Personen in seinem Alter ebenfalls tun müssen. Insbesondere werden auch keinerlei kognitive oder körperliche Einschränkungen geltend gemacht, welche ihm eine selbständige Lebensführung verunmöglichen würden. Sodann ist er in Venezuela aufgewachsen und sozialisiert worden, hat dort studiert und ist auf seine Eltern höchstens in finanzieller Hinsicht angewiesen, was zur Begründung eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses nicht geeignet ist. Seine Eltern können ihn auch von der Schweiz aus alimentieren.

Da vorliegend das Recht auf Familienleben mangels konventionsrechtlich geschützter Beziehung überhaupt nicht tangiert ist, erübrigt sich sodann auch eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV.

3.4  

3.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann weiter von den Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31 VZAE näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, das bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Bei Venezuela ist zudem der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Auch wenn dort weiterhin keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt gegeben ist, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegensteht (vgl. BVGr, 27. April 2017, D-2194/2017), ist die Lage im Land volatil und hat sich die wirtschaftliche und politische Lage in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Entsprechend sind beim Wegweisungsvollzug auch die individuellen Umstände miteinzubeziehen, namentlich bei Personen mit geringem Bezug und fehlendem Beziehungsnetz in Venezuela (BVGr, 20. März 2020, E-465/2020, E. 4.2).

3.4.2 Vorliegend werden jedoch keinerlei Umstände geltend gemacht, welche einen Härtefall begründen oder eine Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen: Der in Venezuela aufgewachsene und sozialisierte Beschwerdeführer ist erst vor Kurzem in die Schweiz eingereist und ist hier nicht verwurzelt. Er musste aufgrund seines prekären Aufenthalts zudem stets mit seiner Wegweisung rechnen. Sodann kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er in Venezuela weiterhin über ein Beziehungsnetz verfügt oder ein solches zumindest wiederaufbauen könnte, selbst wenn dort inzwischen keine näheren Verwandten mehr leben sollten. Aufgrund seines Studiums und seiner (behaupteten) Fremdsprachenkenntnisse gehört er dort zudem einer eher privilegierten Schicht an. Eine individuelle Verfolgungssituation wird nicht geltend gemacht. Seine berufliche Unerfahrenheit steht seiner Reintegration ebenfalls nicht entgegen, zumal ihn diese eigener Einschätzung zufolge in der Schweiz offenbar nicht massgeblich zu behindern scheint. Auch wenn die Erwerbsaussichten in seinem Heimatland schlechter als in der Schweiz sind, befindet er sich diesbezüglich in derselben Lage wie seine Landsleute, ohne dass sich daraus bereits eine besondere Härte ergeben würde. Sodann fehlt jegliche Substanziierung der negativen Auswirkungen einer Wegweisung auf seine psychische Integrität, zumal ausser Zweifel steht, dass ein Wegweisungsentscheid sich für die Betroffenen im Allgemeinen belastend auswirkt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest insoweit bereits zu Klagen Anlass gegeben hat, als dass er seiner Ausreiseverpflichtung trotz klarer verwaltungsgerichtlicher Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen ist und sich damit allenfalls auch strafbar gemacht haben könnte.

Unerheblich sind sodann seine eigenen, ohnehin erst am Anfang stehenden Integrationsbemühungen und die Integration seiner Eltern. Ebenso wenig muss auf das hängige Einbürgerungsverfahren Rücksicht genommen werden, zumal dessen Ausgang offen ist und die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offenkundig erfüllt sind.

3.5 Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Sodann haben die Vorinstanzen mit der Bewilligungsverweigerung auch nicht ihr Ermessen unterschritten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer, welcher bis auf seine hier lebenden Eltern keinerlei nennenswerten Bezüge zur Schweiz aufweist und sich erst seit wenigen Monaten im Land aufhält, eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten. Überdies musste er stets mit seiner Wegweisung rechnen und hätte entsprechend seine Ausreise organisieren können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen von Beginn weg offensichtlich nicht erfüllte, weshalb er vom Migrationsamt bereits mit Schreiben vom 23. November 2021 und unter Hinweis auf Art. 17 AIG auch zu Recht darauf hingewiesen wurde, den Bewilligungsentscheid im Ausland abwarten zu müssen. Für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG besteht damit kein Raum und den Vorinstanzen kann auch diesbezüglich keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

Damit wäre die Beschwerde auch bei einer materiellen Behandlung abzuweisen gewesen.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu und es sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Von einer persönlichen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist vorliegend abzusehen, jedoch ist seine Rechtsvertreterin mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass auch der Rechtsvertretung ausnahmsweise Kosten auferlegt werden könnten, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter oder die Vertreterin ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt (vgl. etwa VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 2; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2).

4.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) bei Verfahren ohne Streitwert nach dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Auch wenn vorliegend aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden musste und bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr herabgesetzt werden kann, erscheint es vorliegend aufgrund des erhöhten Aufwands in der Prozessleitung nicht geboten, die Gerichtsgebühr unter dem einverlangten Prozesskostenvorschuss anzusetzen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde beim Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).