{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00591_2023-06-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223337&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22b62ebbcddb5ab5141400409f3ab974"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00591"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.06.2023  VB.2022.00591"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.06.2023  VB.2022.00591"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.06.2023  VB.2022.00591"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz: Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen. [Die Beschwerdef\u00fchrerin focht die angeordnete Euthanasierung eines der zuvor bei ihr beschlagnahmten Pferde an. Aufgrund w\u00e4hrend des Rekursverfahrens eingetretener Ver\u00e4nderungen der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, namentlich einer Besserung des Zustands des Pferds, konnte von einer Euthanasierung abgesehen werden. Der Beschwerdef\u00fchrerin wurden dennoch die Kosten des Rekursverfahrens und des von der Vorinstanz veranlassten Gutachtens \u00fcber das Pferd auferlegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage sowie die Nichtgew\u00e4hrung einer Parteientsch\u00e4digung.] Der Sachverhalt der Ausgangssituation war gen\u00fcgend abgekl\u00e4rt und es ist nachvollziehbar, dass beim damaligen Zustand des Pferds die allf\u00e4llige Euthanasierung begr\u00fcndet gewesen w\u00e4re (E. 4.2). Dass sich der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4hrend des Verfahrens derart besserte, lag ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdef\u00fchrerin und ist nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen. Die angefochtene Verf\u00fcgung konnte zum Zeitpunkt ihres Erlasses als recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig bezeichnet werden (E. 4.5). Aufgrund der ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse w\u00e4re die F\u00e4llung eines Entscheids ohne weitergehende Abkl\u00e4rungen nicht m\u00f6glich gewesen, was auch die Auflage der Gutachtenskosten rechtfertigt. Ausserdem k\u00f6nnten die Kosten auch dann der Beschwerdef\u00fchrerin auferlegt werden, wenn sie bez\u00fcglich der Hauptsache vor der Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet w\u00fcrde. Der Beschwerdegegner unterlag im Rekursverfahren nur aufgrund von Noven, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnten. Aufgrund des damals bekannten Sachverhalts hatte er korrekt entschieden. Daher ist es auch unter Einbezug des Verursacherprinzips und aus Billigkeitsgr\u00fcnden sachlich vertretbar, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen. Aus denselben \u00dcberlegungen bestand auch keinAnlass, eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 4.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:08", "Checksum": "de411a108e3d77d208dc829e66a9a3a0"}