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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00594
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
I.
A befindet sich
zurzeit im Strafvollzug im Gefängnis C. Zuvor war er in der JVA Pöschwies
untergebracht. Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 20. April 2022
wegen mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in der
Justizvollzugseinrichtung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung,
Vereitelung von Kontrollen sowie Störung der Ordnung und Sicherheit in der
Vollzugseinrichtung mit 14 Tagen Arrest bestraft.
II.
Dagegen erhob A
in der Folge Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 20. April 2022. Zudem verlangte er sinngemäss,
zur Abklärung des Sachverhalts seien die einschlägigen Videoaufzeichnungen der
JVA Pöschwies beizuziehen. Die Justizdirektion verzichtete auf weitere
Beweiserhebungen und wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 26. August
2022 ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 310.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
A liess am
5. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen,
in Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2022 sei die Sache in Bezug auf
den Vorwurf des mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in einer
Vollzugseinrichtung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem
Entscheid an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe)
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person seines Vertreters ersuchen. Die Justizdirektion schloss am
26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit
Beschwerdeantwort vom nämlichen Datum ebenfalls die Abweisung des
Rechtsmittels.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug
betreffende Angelegenheit fällt mangels besonderer Bedeutung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
1.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,
VB.2020.00201, E. 1.3).
1.3 Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter
Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt
werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und
deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3
StGB).
2.2 Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer
Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft.
Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c
StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in
die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher
entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit
handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen
vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG).
Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem
bis zu 20 Tage Arrest (lit. i).
2.3 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so
auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die
ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
3.
3.1 Gemäss
einem von einer Aufsichts- und Betreuungsperson der JVA Pöschwies (D)
verfassten Rapport vom 17. April 2022 erging die streitbetroffene
Disziplinarverfügung vor folgendem Hintergrund:
" Am Sonntag, 17.04.2022, um 15:55 Uhr
begleitete der diensttuende Aufseher de[n] Gefangenen E vom Erdgeschoss in
[das] 1. OG, weil zuvor Spannungen zwischen den Gefangenen wahrgenommen
[worden waren]. Sobald E in den Gang vom 1. OG trat stiess er den
Gefangenen F, der dort mit dem Mitgefangenen G stand, heftig weg und schlug ihn
mit geballter Faust 2-3 Mal Richtung Kopf. Der Gefangene H trat unmittelbar
nach E in den Gang und ging sogleich auf F los und schlug diesen mit dem Fuss
(Lowkick) an dessen Oberschenkel und danach einen Faustschlag gegen den Kopf.
Der anwesende Aufseher packte E und drängte ihn weg von F und versuchte ihn in
seine Zelle zu bringen. F wehrte sich gegen H und schlug zurück. G ging in
diesem Moment seinerseits auf H [los] und schlug mit den Fäusten mehrmals gegen
diesen. Ein weiterer Aufseher kam [hinzu] und riss augenblicklich G weg von H
und zu Boden, um diesen zu fixieren. Ein dritter Aufseher eilte herbei und
unterstützte die Fixierung von G um diesem Handschellen anzulegen. Der erste
Aufseher bemerkte aus dem Augenwinkel wie der [Beschwerdeführer] von der Dusche
her, nackt auf die beiden Aufseher, die G am Boden fixierten, zu rannte und
schrie «Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht fair.» und versuchte ihn mit
der freien Hand aufzuhalten. Er wurde jedoch etwas mitgerissen und musste sich
um E kümmern, damit dieser ihm nicht entwischte. [Der Beschwerdeführer] drückte
den dritten Aufseher von hinten mit dem Daumen gegen die Hauptschlagader am
Hals und drückte den Aufseher so von dem zu fixierenden Gefangenen weg. Danach
packte [der Beschwerdeführer] den anderen Aufseher am rechten Oberarm und zog
an diesem. Der Aufseher liess den Gefangenen G los um die Situation nicht noch
mehr eskalieren zu lassen. Das alarmierte Pikett und Personal traf ein und
begann sofort die Gefangenen einzuschliessen und die Beteiligten zu
arrestieren. Mit grosser Mühe konnte [der Beschwerdeführer] in seiner Zelle eingeschlossen
werden. Anschliessend wurde [der Beschwerdeführer] durch das Pikett in den
Arrest gebracht. Beim Eintritt in den Arrest verweigerte [der Beschwerdeführer]
den angeordneten Drogentest [bzw. eine] Urinprobe."
3.2 Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Anhörung gegenüber einem/einer
Mitarbeitenden der JVA Pöschwies (I) an, der Inhalt des Rapports sei unrichtig.
Gemäss dem Anhörungsprotokoll beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie
es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, wie folgt: "Als wir bei [der]
Zelle von J waren[,] schrie der Gefangene E und klopfte an die Tür. Daraufhin
sind wir in meine Zelle gegangen. Der Gefangene E und ein anderer Gefangener
drohten uns. Danach ging ich duschen. Als ich jedoch dann den Lärm hörte[,] kam
ich aus der Dusche. Ich dachte zuerst[,] das[s] der Gefangene E meinen Kollegen
k.o. geschlagen hat. Ich wollte G dann zur Hilfe eilen. Ich fragte ihn danach[,]
ob es ihm gut geht. Daraufhin ging ich meine Kleider aus der Dusche holen und
begab mich in meine Zelle." Der Beschwerdeführer bekräftigte, er habe
niemanden angegriffen und niemanden angefasst. Die Urinprobe habe er
verweigert, weil er kein Drogenkonsument sei und "[es] einfach nicht
korrekt" gewesen sei. Er wolle die Kamerabilder haben und mit seinem
Anwalt telefonieren. Alles, was im Rapport stehe, stimme so nicht.
3.3 In seiner
Disziplinarverfügung vom 20. April 2020 schilderte der Beschwerdegegner
die Auseinandersetzungen zwischen den Gefangenen sowie die Interventionen der
drei Aufseher inhaltlich gleich wie sie im Rapport vom 17. April 2020
dargestellt worden waren. Allerdings lässt sich der Sachverhaltsdarstellung der
Disziplinarverfügung nicht entnehmen, welcher der Aufseher gesehen haben soll,
wie der Beschwerdeführer aus der Dusche und auf die mit der Fixierung des
Mitgefangenen G beschäftigten Aufseher zugestürmt sein soll, und welchen der
beiden letzteren der Beschwerdeführer gegen die Halsschlagader gedrückt bzw.
welchen er am Arm gepackt haben soll. Nachdem der Beschwerdeführer "vom
alarmierten Personal nur mit grosser Mühe" habe in seiner Zelle
eingeschlossen werden können und anschliessend in den Arrest verbracht worden
sei, habe er die angeordnete Abgabe einer Urinprobe verweigert, was nach § 86
Abs. 2 der Hausordnung der JVA Pöschwies einem positiven Befund
gleichkomme.
3.4
3.4.1
In der Rekursvernehmlassung vom 5. Mai 2022 führte die JVA Pöschwies
ergänzend aus, der im Rapport und der Disziplinarverfügung geschilderte
Sachverhalt stütze sich auf die Beobachtungen der beiden Aufseher, welche vom
Beschwerdeführer angegriffen worden seien, während sie den Gefangenen G
fixierten. Von diesen beiden Aufsehern seien im Rahmen des Rekursverfahrens
ergänzend persönliche Schilderungen eingeholt worden. Der Sachverhalt habe
vollständig erstellt werden können und präsentiere sich mit Bezug auf den dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten tätlichen Angriff dahingehend, dass jener
zunächst einhändig an den Hals des Aufsehers D gegriffen und mit dem Daumen auf
dessen Halsschlagader gedrückt habe, weshalb der Aufseher vom Mitgefangenen G
habe ablassen müssen. Danach habe der Beschwerdeführer den Aufseher K am
Oberarm gepackt und ebenfalls vom Mitgefangenen G weggerissen.
3.4.2
D gab in seiner Sachverhaltsschilderung bzw. in einer Aktennotiz vom
5. Mai 2022 an, er habe versucht, den Arm von G zu fixieren und dem
Gefangenen, welcher bereits am Boden gelegen habe und durch "das
Personal" festgehalten worden sei, Handschellen anzulegen. Er habe
gespürt, wie der Beschwerdeführer ihm mit der rechten Hand an den Hals (auf der
Höhe der Halsschlagader) gegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe geschrien
"lass meinen Kollegen los", und ihn (D) seitlich am Hals weggedrückt.
Er (D) habe dann mit Schmerzen von G abgelassen, worauf der Beschwerdeführer
auf seinen Arbeitskollegen losgegangen sei.
3.4.3
Gemäss der Sachverhaltsschilderung von K bzw. einer von diesem verfassten
Aktennotiz vom 4. Mai 2022 sei es am 17. April 2022 um 15:55 Uhr
im 1. Obergeschoss zu einer Schlägerei gekommen. Er (K) habe den
Gefangenen G vom Gefangenen H weggerissen und sei mit ihm zu Boden gegangen, um
ihn zu fixieren. Als er mit G auf dem Boden gelegen habe, habe er aus dem
Augenwinkel gesehen, wie der Beschwerdeführer nackt auf das Geschehen
zugestürmt sei. Auf dem Weg habe der Beschwerdeführer gerufen: "Lasst
meinen Kollegen los. Das ist nicht fair." Beim ihm (K) angekommen, habe
der Beschwerdeführer ihn am rechten Oberarm gepackt und am Arm gezogen. Um die
Situation nicht noch mehr eskalieren zu lassen, habe er (K) den Gefangenen G
losgelassen. Eine Schilderung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriffs
auf den Aufseher D enthält die Aktennotiz nicht.
In einer weiteren Aktennotiz vom
11. Mai 2022 schildert K ebenfalls, dass er den Gefangenen G gepackt habe und
mit ihm zu Boden gegangen sei, um ihn zu fixieren. Als ihn einige Zeit später
der Beschwerdeführer, welcher nackt auf ihn zugestürmt sei, am rechten Oberarm
gepackt habe, habe er G losgelassen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.
4.
4.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist umstritten, ob der Sachverhalt insoweit genügend
erstellt wurde, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die beiden
Aufseher D und K der JVA Pöschwies tätlich angegriffen, welche eine
gewalttätige Streitigkeit zwischen Mitgefangenen auflösen und den geregelten
Vollzugsalltag wiederherstellen wollten.
4.2 Die
Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 17. April 2022 nackt aus der Dusche gekommen und zum
Gefangenen G geeilt sei. Die Aussagen der Aufseher widersprächen zwar
denjenigen des Beschwerdeführers. Jedoch erschienen die Aussagen des
Beschwerdeführers pauschal, konstruiert und lebensfremd, womit sie als blosse
Schutzbehauptungen zu werten seien. So bezeichne der Beschwerdeführer den
Anlass des Einsatzes bzw. die von den Aufsehern aufzulösende Schlägerei mit
vier beteiligten Gefangenen lediglich als "Lärm" und wolle er
geglaubt haben, der Gefangene E habe G k.o. geschlagen. Auch erwähne der
Beschwerdeführer weder die beim fraglichen Vorfall anwesenden Aufseher, noch
lege er dar, auf welche Weise er von seiner Zelle in den Arrest gekommen sein
könnte. Demgegenüber seien die Aussagen der Aufseher, genauso wie die
Ausführungen im Rapport vom 17. April 2022, lebensnah, stimmig und
glaubhaft. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom
Beschwerdeführer dargetan, weswegen die Aufseher hätten falsche Angaben zum
Geschehen machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollen. Soweit
der Beschwerdeführer geltend mache, es erscheine fraglich, ob die mit der
Arretierung eines Mitgefangenen befassten Aufseher überhaupt mit Sicherheit
sagen könnten, dass er derjenige gewesen sei, welcher auf sie eingewirkt habe,
sei ihm entgegenzuhalten, dass er "innerhalb des Geschehens der einzige
Nackte" und somit einfach zu identifizieren gewesen sei. Der Sachverhalt
könne deshalb "auch ohne umständliche Auswertung der Videoaufnahmen
erstellt werden". Von letzteren seien keine wesentlichen weiteren
Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere dürfte "angesichts der Dynamik des
Geschehens" der "genaue Griff des [Beschwerdeführers] an den Aufseher
[D]" nicht erkennbar sein.
4.3 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse im Rahmen der Aussagenwürdigung
ausser Acht, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. April
2022 nur paraphrasierend und nicht wörtlich protokolliert worden seien, was
deren Analyse erschwere. Ebenso klammere die Vorinstanz aus, dass keine
Aussagen der Aufseher im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich Aktennotizen im
Recht lägen, welche auch die Vorinstanz selbst als "fokussiert und eher
kurz" bezeichne. Die Aktennotizen enthielten überdies Widersprüche. Diesen
Widersprüchen halte die Vorinstanz entgegen, es habe sich um ein
ausserordentlich dynamisches Geschehen, nämlich eine Schlägerei mit vier
Gefangenen und zwei involvierten Aufsehern, gehandelt, und es könne nicht
erwartet werden, dass die Beschreibungen der Aufseher deckungsgleich seien.
Angesichts des auch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz dynamischen Geschehens
sei durchaus denkbar, dass die Aufseher nicht gesehen hätten, wer auf sie
eingewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer nackt gewesen sei, hätten die
Aufseher auch nach den Angriffen gesehen haben können. Entgegen der Vorinstanz
liessen die Videoaufnahmen selbst dann neue Erkenntnisse erwarten, wenn der
angebliche Griff an den Hals eines Aufsehers nicht genau zu sehen sein sollte,
bestreite der Beschwerdeführer doch in genereller Weise, jemanden angegriffen
zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Auswertung der
Videoaufnahmen besonders aufwändig sein sollte, stünden doch Tatort und
-zeitpunkt genau fest. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht darauf
verzichtet, zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts die Videoaufnahmen
beizuziehen. Sie habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und den
Untersuchungsgrundsatz sowie seinen (des Beschwerdeführers) Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.4 Die Kritik des
Beschwerdeführers ist berechtigt:
4.4.1
Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Behörde dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen richtig und vollständig abzuklären (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Klärt
eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf
fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor
(Plüss, § 7 N. 36, auch zum Nachstehenden). Soweit die ungenügende
Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels
zurückzuführen ist, liegt ausserdem eine Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw.
des Gehörsanspruchs vor (vgl. nachfolgend E. 4.4.2 ff.), was im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden kann. Die Rechtsmittelbehörde
muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen, weil sich letztlich die materielle
Rechtmässigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes nur so beurteilen lässt.
4.4.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich ein
Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia
262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen VGr, 9. April 2015,
VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 372 ff.).
4.4.3
Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass eine Würdigung
der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. April
2022 aufgrund deren konkreter Protokollierung und im Übrigen auch mit Blick auf
seine soweit ersichtlich beschränkten Deutschkenntnisse nicht leichtfällt.
Namentlich erscheint seine Sachverhaltsdarstellung entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht schon deshalb als schwer nachvollziehbar, unglaubhaft oder
unvollständig, weil er sich nicht zu seiner Überstellung in den Arrest
äusserte; das dem Beschwerdeführer vorgeworfene (disziplinierungswürdige)
Fehlverhalten umfasst die Verbringung in den Arrest gar nicht, und gemäss dem
Anhörungsprotokoll wurde der Beschwerdeführer dazu auch nicht befragt.
4.4.4
Der Beschwerdeführer weist sodann zutreffend darauf hin, dass die
Schilderungen der Aufseher K und D in den Aktennotizen vom 4. bzw. 5. Mai
2022 sowie dem Rapport vom 17. April 2022 Unklarheiten und Widersprüche
enthalten. So soll gemäss dem Rapport der mit dem Gefangenen E befasste – von D
und K verschiedene – Aufseher "aus dem Augenwinkel" beobachtet haben,
wie der Beschwerdeführer aus der Dusche auf das Handgemenge zugestürmt sei und
dabei geschrien habe: "Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht
fair." K beansprucht dieselbe Wahrnehmung in seiner Aktennotiz für sich.
Gemäss der Aktennotiz von D soll der Ausruf des Beschwerdeführers hingegen
später erfolgt sein, als nämlich der Beschwerdeführer ihn (D) durch einen Griff
an den Hals vom Gefangenen G wegdrückt haben soll. Auffallend ist sodann, dass
sich K nicht zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriff auf D äussert,
obwohl ihm ein solcher angesichts dessen, dass die beiden Aufseher mit der
Fixierung desselben Gefangenen befasst waren und sich somit in unmittelbarer
Nähe zueinander befanden, kaum verborgen bleiben konnte.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede,
dass er aus der Dusche und zum Gefangenen G gerannt ist. Auch mag es zutreffen,
dass er – da er nicht bekleidet war – leicht erkannt werden konnte. Gemäss den
Schilderungen sowohl im Rapport als auch in der Aktennotiz von K wurde der
Beschwerdeführer indes lediglich dabei beobachtet, wie er auf das Gerangel zu
rannte. Da es sich bei der Auseinandersetzung zwischen den (mindestens) vier
Gefangenen und drei Aufsehern jedoch auch nach Einschätzung der Vorinstanz um ein
dynamisches Geschehen handelte, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die –
von hinten erfolgten – Angriffe auf K und D durch den Beschwerdeführer
erfolgten. Hinweise darauf, dass die beiden Aufseher jeweils den Angriff auf
ihren Kollegen beobachtet hätten, lassen sich ihren Schilderungen wie erwähnt
nicht entnehmen.
4.4.5
Entgegen der Vorinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der
in den Akten liegenden Beweismittel nicht genügend erstellen. Namentlich
verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die
Aufseher K und/oder D angegriffen hat. Soweit die Vorinstanz der Auffassung
sein sollte, der Nachweis des disziplinierungswürdigen Fehlverhaltens müsse bei
Disziplinarverfahren wie dem vorliegenden nicht im Rahmen des Regelbeweismasses
der vollen Überzeugung erbracht werden, ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es
zu, dass – wie die Vorinstanz ausführt – das Bundesgericht in seinem Urteil
1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 2.2 und 3.2, erwogen hat, dass auf
die dort beurteilten Disziplinarsanktionen (Rückversetzung in Einzelhaft etc.)
die besonderen strafprozessualen Garantien von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 BV bzw. die
spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechte der EMRK und der
Verfassung grundsätzlich nicht anwendbar sind. Als anwendbar erklärte es aber
auch in jenem Fall die allgemeinen aus der Garantie des rechtlichen Gehörs
fliessenden Rechte (E. 3.3). Weder das Regelbeweismass der vollen
Überzeugung (vgl. Plüss, § 7 N. 25 ff.) noch der sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Anspruch auf die Abnahme von
offerierten Beweismitteln wird durch den genannten Entscheid mit Bezug auf
Disziplinarsanktionen im Strafvollzug in Frage gestellt.
Die vom
Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen erscheint
grundsätzlich tauglich, um eine Klärung betreffend den bislang nur unzureichend
ermittelten und relevanten Sachverhalt herbeizuführen. Die Vorinstanz hätte
seine Beweisofferte daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen
dürfen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen
anzusehen.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1
VRG zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung (insbesondere
Auswertung der Videoaufnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Da dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind,
wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu
prüfen bleibt sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
in der Person seines Vertreters:
5.3 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Einen Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden,
den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend
darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38,
auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden
praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle
Situation detailliert aufzeigen und belegen.
Diesen Obliegenheiten kam der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht nach. Vielmehr
liess er lediglich ausführen, er befinde sich seit mehreren Jahren im
Freiheitsentzug und verfüge daher über kein Einkommen. Dies genügt offenkundig
nicht, um eine prozessuale Bedürftigkeit darzutun; namentlich können auch
Personen, die sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinden, über Vermögen
verfügen. Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer daher in
Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 11. August 2021,
6B_578/2020, E. 3.4) mit Verfügung vom 3. November 2023 auf, seine
Mittellosigkeit binnen einer zehntägigen Frist zu substanziieren und soweit
möglich zu belegen. Diese Frist ist am 17. November 2023 ungenutzt
verstrichen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ist folglich
mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V
477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom
26. August 2022 wird in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen tätlichen
Angriffs auf Personen in einer Justizvollzugseinrichtung aufgehoben und die
Sache diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters wird abgewiesen.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).