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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00596
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten
durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1984, heiratete am 20. September 2008 in
ihrer Heimat den Landsmann F. A reiste am 4. April 2011 in die Schweiz ein
und ersuchte noch am gleichen Tag um Asyl. Mit Entscheid vom 24. Mai 2012
hiess das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration
[SEM]) das Asylgesuch gut und gewährte ihr Asyl. Am 6. Juni 2012 wurde ihr
als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche danach
regelmässig verlängert wurde, letztmals befristet bis 3. April 2023.
Am 23. Februar 2015 kam die Tochter B von A zur Welt.
Mit Schreiben des SEM vom 2. Juli 2015 wurde die Tochter in die
Flüchtlingseigenschaft von A miteinbezogen und ihr ebenfalls Asyl gewährt. Mit
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2015
wurde festgestellt, dass F nicht der Vater von B ist. Später anerkannte der
eritreische Staatsangehörige G, der als Jahresaufenthalter im Kanton Zürich
lebt, B als seine Tochter. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. November
2015 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe von A und F.
Aus der Beziehung mit G ging am 7. Mai 2021 C hervor.
Mit Entscheid vom 6. August 2021 anerkannte das SEM C ebenfalls als
Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Beide Kinder von A halten sich mit
Aufenthaltsbewilligungen bei ihr auf.
A und ihre Kinder mussten gemäss Bestätigung der
Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 22. März 2019 vom 1. Juli 2013 bis
31. August 2018 mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 172'703.-
unterstützt werden.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 und 2. April
2020 wies das Migrationsamt die Gesuche von A vom 12. März 2019 bzw. vom
13. März 2020 um vorzeitige Erteilung von Niederlassungsbewilligungen
formlos ab.
Am 17. März 2022 stellte A Gesuche um Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen. A und ihre Kinder mussten gemäss Schreiben des
Sozialzentrums H vom 28. März 2022 ab dem 1. Juli 2019 mit insgesamt Fr. 78'288.55
Sozialhilfe unterstützt werden. Das Migrationsamt stellte A und ihren Kindern
mit Schreiben vom 28. März 2022 Fragen zu ihren Personalien und ersuchte
sie, eine Bestätigung der Sozialhilfebehörden sowie eine aktuelle
Lohnabrechnung einzureichen. Für die Beantwortung der Fragen und Einreichung
der gewünschten Dokumente wurde ihnen eine Frist bis 18. April 2022
gesetzt. Am 6. April 2022 ging beim Migrationsamt die Lohnabrechnung von A
für Februar 2022 ein. Das Migrationsamt teilte A und ihren Kindern am 6. April
2022 im Sinn eines Vorbscheids mit, dass die Erteilung der beantragten
Niederlassungsbewilligung aufgrund der bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht in
Betracht komme. Gleichzeitig wurden sie über die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen informiert und ihnen mitgeteilt, dass sie innert zehn
Tagen einen anfechtbaren Entscheid beantragen können, sofern sie mit diesem
Vorgehen nicht einverstanden seien. Mit Eingabe vom 12. April 2022 hielten
A und ihre Kinder an ihren Gesuchen um Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen fest und baten, die Frist zur Einreichung der
gewünschten Unterlagen und Beantwortung der gestellten Fragen bis am 2. Mai
2022 zu erstrecken. Mit Verfügung vom 19. April 2022 wies das
Migrationsamt die Gesuche um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ab.
Gleichzeitig verlängerte es ihre Aufenthaltsbewilligungen.
II.
Den dagegen am 20. Mai 2022 erhoben Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid
vom 13. September 2022 ab.
III.
Dagegen gelangten A und ihre Kinder
mit Beschwerde vom 6. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids vom 13. September
2022 und die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligungen.
Eventualiter sei in Aufhebung des Rekursentscheids die Angelegenheit an das
Migrationsamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von
Rechtsanwältin D und/oder Rechtsanwalt E als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Oktober
2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Sie bringen vor, das
Migrationsamt habe ihre Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligungen
mit Verfügung vom 22. April 2022 abgewiesen, ohne zunächst die von ihm
angesetzte Frist zur Einreichung von Unterlagen abzuwarten sowie danach sich
nicht zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu habe. Sie hätten mithin weder
ihre Unterlagen einreichen noch sich zum Vorbescheid vom 6. April 2022
äussern können. Die Vorinstanz habe diesbezüglich festgestellt, dass diese
Vorgehensweise des Migrationsamts unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
unhaltbar gewesen sei, weshalb darin eine schwere Gehörsverletzung zu erblicken
sei. Alsdann sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die
Beschwerdeführenden sich im Rahmen des Rekursverfahrens umfassend hätten
äussern und Unterlagen einreichen können. Eine Rückweisung würde einen
prozessualen Leerlauf darstellen und würde dem Beschleunigungsgebot
widersprechen. Daher sei die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.
Entgegen der Feststellung der Vorinstanz treffe dies jedoch nicht zu. Die
Beschwerdeführenden hätten kein Interesse an einer besonders beförderlichen
Behandlung ihres Anliegens, sondern an einer korrekten Behandlung und
Verfahrensausführung durch das Migrationsamt. Ihre Situation im Hinblick auf
die Gewährung der Niederlassungsbewilligungen verbessere sich zudem stetig, da
sich einerseits ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängere und
andererseits die Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Hilfe reduziert werde.
Es bestehe folglich kein besonderes Interesse an verfahrensökonomischem
Vorgehen, das eine schwere Gehörsverletzung rechtfertigen könnte.
2.2 Nach Art. 29
Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2).
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit
dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der
konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person
ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.
BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; BGr,
14. Mai 2020, 2C_163/2020, E. 3.4). Das rechtliche Gehör beinhaltet
auch das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in
ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen; die Parteien sollen wissen, warum die
Behörde entgegen ihrem Antrag entschieden hat (vgl. BGr, 16. Dezember
2002, 1P.418/2002, E. 2.4). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung
des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
2.3 Den
Beschwerdeführenden und der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Migrationsamt
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden in schwerer Weise verletzt hat,
indem es eine selbst eingeräumte Frist nicht abwartete und ohne sich mit einem
Wort zum Fristerstreckungsgesuch geäussert zu haben die Verfügung vom 19. April
2022 erliess. Die Gehörsverletzung kann aber entgegen der Meinung der
Beschwerdeführenden als geheilt gelten, nachdem sich die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Rekursverfahren ausführlich zur Sache
äussern und weitere Beweismittel einreichen konnten und die Kognition der
Vorinstanz nicht eingeschränkt war. Sie waren in der Lage, die Nichterteilung
der Niederlassungsbewilligungen sachgerecht anzufechten. Auch wenn die
Beschwerdeführenden angeben, nicht an einer beförderlichen Behandlung ihrer
Angelegenheit interessiert zu sein, ist dennoch ausnahmsweise von einer
Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen. Eine Rückweisung würde zu einem
formalistischen Leerlauf führen, nachdem die Vorinstanz die Verfügung des Migrationsamts
in Kenntnis der dagegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführenden
bestätigt hat (vgl. BGr, 30. März 2020, 1C_158/2019, E. 2.6). Die
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt hat daher als geheilt
zu gelten.
3.
3.1 Nach Art. 34
Abs. 2 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern
die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt
mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe
vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender
Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art. 61 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art. 96 AIG erschloss und seither aus Art. 34
Abs. 2 lit. c AIG ergibt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 17. April
2019, VB.2019.00132, E. 2.1.1).
3.2 Laut Art. 34
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn der betroffene
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier bereits
niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1). Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen
zieht die migrationsrechtliche Praxis ab einem Sozialhilfebezug in Höhe von
etwa Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren eine Wegweisung in Betracht,
während bei fortbestehendem Aufenthaltsrecht tiefere Hürden gelten (vgl. auch
den Zustimmungsvorbehalt in Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD
über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
[ZV-EJPD] sowie die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zum AIG des
Staatsekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und 8.3.2.4; vgl.
auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3; in Bezug auf nicht
aufenthaltsbeendende Massnahmen vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.1.3).
Vorausgesetzt wird zudem eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit, während
blosse finanzielle Bedenken nicht genügen. Nach der im Zusammenhang mit dem
Familiennachzug entwickelten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen.
Das Einkommen ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar
ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit
möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu
finden (BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
3.3 Anders als
beim Widerruf einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung setzt die Verweigerung
einer Niederlassungsbewilligung hingegen keinen schuldhaften Sozialhilfebezug
voraus (so zumindest implizit BGr, 5. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.4):
Die Schuldhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist nach dem Wortlaut von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG und ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein
Begründungselement des Widerrufsgrunds, sondern erst bei der
Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (anstelle vieler BGr, 24. Juli
2020, 2C_64/2020, E. 3.2). Für die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
ist jedoch u. a.
erforderlich, dass kein Widerrufsgrund vorliegt, dass ein Widerruf darüber
hinaus auch verhältnismässig wäre, wird hingegen nicht vorausgesetzt, zumal mit
der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung nicht in einen bereits
bestehenden Aufenthaltsstatus eingegriffen wird und es sich damit auch nicht um
eine statusverändernde Massnahme handelt, welche einer umfassenden
Verhältnismässigkeitsabwägung bedarf. Vielmehr ist allein zu prüfen, ob die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (allein auf das Vorhandensein eines
Widerrufsgrundes abstellend auch Silvia Hunziker/Beat König in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AIG], Bern 2010, Art. 34 N. 29; Laura
Campisi, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen
Migrationsrecht, Zürich/Sankt Gallen 2014, S. 164; a.M. Peter Bolzli in:
Marc Spescha [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34
AIG N. 9).
3.4 Weiter
muss der betroffene Ausländer nebst der Erfüllung von Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG kumulativ neu auch im Sinne von Art. 58a
Abs. 1 AIG integriert sein. Hierbei handelt es sich um einen abschliessenden Katalog von vier
Integrationskriterien: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c) die
Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung, wobei in Bezug auf
die letzten beiden Kriterien den Integrationshindernissen aufgrund einer
Behinderung, Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände
angemessen Rechnung zu tragen ist (Art. 58a Abs. 2 AIG; vgl.
auch Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Um die
Sprachkenntnisse zu belegen, muss der betroffene Ausländer gemäss Art. 60 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE den Nachweis
mittels eines migrationsrechtlich anerkannten Zertifikats erbringen, dass er in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt. Der Kanton Zürich verlangt
hierbei höhere als vom Bund vorgesehene Mindestanforderungen, weshalb der
betroffene Ausländer gemäss Zürcher Praxis sowohl mündliche als auch
schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2
nachzuweisen hat (vgl. Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich,
Niederlassungsbewilligung, Version vom 28. Mai 2021, Ziff. 4.3.3.)
Am
Wirtschaftsleben nimmt gemäss Art. 77e VZAE teil, wer seine Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Demnach nimmt eine
sozialhilfeabhängige Person grundsätzlich nicht im erforderlichen Umfang am
Wirtschaftsleben teil und kann deshalb auch nicht vorbehaltlos als integriert
gelten.
Die im Entwurf der VZAE ursprünglich noch vorgesehene
Berücksichtigung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs (vgl. dazu den
erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zu den
Änderungen der VZAE vom 7. November 2017, Art. 77f Ziff. 4
des Entwurfs bzw. S. 23 des Berichts) ist in der Endfassung der
revidierten VZAE gestrichen worden. Hieraus lässt sich schliessen, dass
grundsätzlich auch ein unverschuldeter Sozialhilfebezug der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung entgegensteht, sofern keine besonderen persönlichen
Integrationshindernisse bestehen. Als zu berücksichtigende persönliche
Integrationshindernisse gelten gemäss Art. 77f VZAE eine
körperliche, geistige oder psychische Behinderung, eine schwere oder lang
andauernde Krankheit oder andere gewichtige persönliche Umstände wie eine
ausgeprägte Lern-, Lese oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder die Wahrnehmung
von Betreuungsaufgaben.
3.5 Aufgrund
des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes
obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde
(sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtsuchende
Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber
hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes
jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich
ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGr, 16. August
2012, 2C_1046/2011, E. 4.3). Anders als beim Widerruf einer
Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von
Art. 34 Abs. 2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz
Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat.
4.
4.1 Die
Vorinstanz sah die Erfüllung der ordentlichen Aufenthaltsdauer für die
Erteilung der Niederlassungsbewilligungen als gegeben, sah jedoch das Vorliegen
des Widerrufsgrunds gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als erfüllt. Die Beschwerdeführenden
hätten gemäss Schreiben der AOZ vom 1. April 2020 von Mai 2012 bis Ende
August 2018 von der AOZ Fürsorgeleistungen von Fr. 198'691.05 bezogen und
hätten danach erneut von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden
müssen. Gemäss Schreiben des Sozialzentrums H vom 28. März 2022 sollen die
Beschwerdeführenden vom 1. Juli 2019 bis 31. März 2022 mit Fr. 78'228.55
unterstützt worden sein. Demgegenüber halte die nachträglich eingereichte
Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 13. April 2022 fest,
dass sich ihre Sozialhilfebezüge ab 1. Juli 2019 auf Fr. 43'961.60
belaufen würden. Es herrsche damit zwar Unklarheit über den Umfang der von der
Stadt Zürich erbrachten Sozialhilfeleistungen, jedoch könne offenbleiben, in
welcher Höhe sie tatsächlich von der Stadt Zürich Fürsorgeleistungen bezogen
hätten, da selbst wenn vom tieferen Betrag ausgegangen würde, die
Leistungsbezüge hoch genug seien, um grundsätzlich den Tatbestand von Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen. Es sei auch von einem grossen Risiko
zukünftiger Sozialhilfebezüge auszugehen und den Beschwerdeführenden könne keine
positive Fürsorgeprognose gestellt werden. Sie würden eine beträchtliche
Unterdeckung von Fr. 1'266.- pro Monat aufweisen. Die Beschwerdeführerin 1
arbeite als … bei der Firma I mit einem Teilzeitpensum von 21 Stunden pro
Woche, wobei sie von September 2021 bis Ende März 2022 einen Durchschnittslohn
von Fr. 1'399.- erzielt habe. Sodann sei aufgrund ihres Kontoauszugs davon
auszugehen, dass sie für die Beschwerdeführerin 2 aktuell monatliche
Unterhaltsbeiträge von Fr. 915.- erhalte. Ferner seien die Kinderzulagen
von je Fr. 200.- miteinzubeziehen. Das würden Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'714.-
ergeben. Demgegenüber stünden Lebenshaltungskosten von Fr. 3'980.-
(Grundbetrag SKOS: Fr. 1'871.-; Mietkosten: Fr. 1'437.-,
prämienverbilligte Krankenkassenprämien: Fr. 173.65, Erwerbsunkosten: Fr. 85.-
und Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung Fr. 15.90).
4.2 Die Beschwerdeführerin 1
erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Sie und ihre Kinder beziehen jedoch seit 2012
mit einem Unterbruch von September 2018 bis Juni 2019 Sozialhilfe, wobei sich
die Bezüge von 2012 bis August 2018 auf Fr. 198'691.05 und von Juli 2019
bis 22. Oktober 2022 auf rund Fr. 90'162.- summiert hatten. Die
Beschwerdeführenden bringen bezüglich der Höhe der bezogenen Beträge vor, dass
die Belege der Stadt Zürich nicht nachvollziehbar seien. Die Position ''Krippe
J'' werde auf dem Auszug aller drei Beschwerdeführenden aufgeführt. Es sei
daher davon auszugehen, dass verschiedene Positionen mehrfach aufgeführt worden
seien. Selbst wenn es zutrifft, dass die Bezüge tatsächlich tiefer ausgefallen
sein sollten als auf dem Auszug der Stadt Zürich hervorgeht, haben die
Beschwerdeführenden dennoch über Jahre hinweg in hohem Masse Sozialhilfe
bezogen, sodass sie damit ohne Weiteres den Widerrufsgrund nach Art. 61 Abs. 1
lit. e AIG erfüllen. Eine Loslösung von der Fürsorgeabhängigkeit ist entgegen
dem Einwand der Beschwerdeführenden auch nicht absehbar. Die
Beschwerdeführenden 2 und 3 werden bereits heute an fünf Tagen der Woche
fremdbetreut. Die Beschwerdeführerin 1 arbeitet seit dem 13. Januar
2020 als … in Teilzeit. Trotzdem ist es ihr bislang nicht gelungen, ihr
Arbeitspensum derart zu erhöhen, dass sie sich von der Sozialhilfe hätte
loslösen können. Die Beschwerdeführenden beziehen während über neun Jahren
Sozialhilfe. Trotz der Angaben der Beschwerdeführerin 1, bestrebt zu sein,
demnächst deutlich mehr zu arbeiten, kann ihr zum heutigen Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine
gute Prognose für die Fürsorgeunabhängigkeit gestellt werden.
4.3 Im Übrigen
kann die Beschwerdeführerin auch nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. c
AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 1
AIG als vorbehaltslos integriert gelten, da sie nicht im erforderlichen
Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt. Es sind auch keine besonderen
persönlichen Integrationshindernisse (vgl. E. 3.4) erkennbar, die trotz
Sozialhilfeabhängigkeit für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
sprechen würden: Durch die Fremdbetreuung der Kinder an fünf Tagen stehen die
Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 einer den Lebensunterhalt
sichernden Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Auch die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 lassen nicht auf
besondere persönliche Integrationshindernisse schliessen. Die Beschwerdeführerin 1
macht diesbezüglich geltend, sie habe im Sommer 2022 mit gesundheitlichen
Problemen zu kämpfen gehabt. Sie habe sich zahlreichen Untersuchungen
unterziehen müssen, weil sie seit einer Weile verschwommen sehe. Das Resultat
der Untersuchungen stehe noch offen. Die Beschwerdeführerin 1 hat die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme weder substanziiert dargelegt noch
mit geeigneten Beweismitteln belegt. Aus ihren Angaben lässt sich auch nicht
auf eine schwere oder lang andauernde Krankheit schliessen, welche die
jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit ausnahmsweise entschuldigen würde.
4.4 Die
sozialhilfeabhängig gewordene Beschwerdeführerin 1 hat mit ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt, welcher einer
Bewilligungserteilung entgegensteht. Auch kann sie deshalb nicht als integriert
gelten. Entsprechend ist die Verweigerung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung
gesetzmässig.
4.5
4.5.1
Wenn dem sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Elternteil die
Niederlassungsbewilligung erteilt wird, erhalten ihre Kinder unter 12 Jahren
von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Sind diese Kinder
älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der
Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren
erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62
VZAE). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
4.5.2
Wie dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz
lediglich aufenthaltsberechtigt und sie hat aufgrund ihrer
Sozialhilfeabhängigkeit derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung ihrer
Bewilligung. Da sich das Aufenthaltsrecht und die Bewilligungssituation der
Beschwerdeführenden 2 und 3 derzeit noch von denjenigen ihrer Mutter
ableitet, steht ihnen ebenfalls keine Niederlassungsbewilligung zu. Ein
eigenständiger Anspruch auf Erteilung ist erst zu prüfen, wenn die Kinder das
12. Altersjahr erreicht haben. Der Beschwerdeführerin 1 bleibt es
unbenommen, bei veränderter finanzieller Situation erneut um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung zu ersuchen.
Die Beschwerde ist in der Hauptsache abzuweisen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung einer Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Rekursverfahren. Zur Begründung führen sie aus, die Vorinstanz
habe erwogen, dass durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
(recte: Rechtsverbeiständung) die Zusprechung einer Parteientschädigung
gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig habe die Vorinstanz die
Nachzahlungspflicht in der Höhe von Fr. 2'086.15 beziffert (Entschädigung
unentgeltliche Rechtsbeiständin: Fr. 1'396.15; Hälfte der Kosten des
Rekursverfahrens aus Staatsgebühr von Fr. 1'200.- und Ausfertigungskosten
von Fr. 180.-). Daraus ergebe sich, dass das Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung nicht gegenstandslos geworden sei.
5.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann § 13
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer
angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.
Ausnahmsweise werden Parteientschädigungen nicht nach dem Unterliegerprinzip
auferlegt, sondern nach dem Verursacherprinzip oder nach Gesichtspunkten der
Billigkeit. Das Verursacherprinzip besagt, dass vermeidbare bzw. unnötigerweise
entstandene Parteikosten unabhängig vom Verfahrensausgang durch jenen
Verfahrensbeteiligten zu tragen sind, der sie schuldhaft verursacht hat. In
Anwendung des Verursacherprinzips kann einer Vorinstanz eine
Parteientschädigung auferlegt werden (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 25 ff.).
5.3 Wie
bereits festgehalten, ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht
zum Schluss gekommen, dass das Migrationsamt das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Vorinstanz hat
diesen groben Verfahrensfehler nur bei der Kostenverteilung, nicht aber bei der
Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigt. Entgegen der Feststellung
der Vorinstanz wird die Zusprechung einer Parteientschädigung indes nicht mit
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos, sondern ist
diese unabhängig davon zu beurteilen. Aufgrund des Fehlverhaltens des
Migrationsamts rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten
Parteientschädigung. Diese wird für das Rekursverfahren auf Fr. 750.-
festgesetzt. Die Parteientschädigung ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwalt B unter Anrechnung
der zugesprochenen Parteientschädigung nur noch im Mehrbetrag von Fr. 646.15
(Fr. 1'396.15 [inkl. Barauslagen von Fr. 13.- und Mehrwertsteuer]./. Fr. 750.-)
zu entschädigen ist. In diesem Betrag bleibt die Beschwerdeführerin 1 zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4
VRG).
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Da die
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Frage, ob ihnen die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, unterliegen und der Rekursentscheid
diesbezüglich zu bestätigen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 1/3 und der Beschwerdeführerin 1
zu 2/3 aufzuerlegen und ist der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-
festgesetzt.
6.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Gemäss § 16 VRG und Art. 29
Abs. 3 BV ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen sowie ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind,
ihre Rechte im Verfahren selbst genügend zu wahren.
6.3 Die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden können nach dem Gesagten nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die von der Fürsorge abhängige Beschwerdeführerin 1
ist zudem offenkundig mittellos und aufgrund der Komplexität der sich
stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen nicht in der Lage, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren. Die unentgeltliche Prozessführung ist daher
zu bewilligen. Auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erscheint deshalb
sachlich notwendig, weshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen ist. Der in der Beschwerdeschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
geltend gemachte Gesamtaufwand von Fr. 2'220.- (inkl. Barauslagen von Fr. 56.75
und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist an die
dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen,
weshalb Rechtsanwalt E unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung
nur noch im Mehrbetrag von Fr. 1'720.- (Fr. 2'220.- [inkl.
Barauslagen von Fr. 56.75 und Mehrwertsteuer]./. Fr. 500.-) zu
entschädigen ist. In diesem Betrag bleibt die Beschwerdeführerin 1 zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Verfahrensabschluss (§ 16 Abs. 4
VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der
Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II des Urteils der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2022 wird im
Sinn der Erwägungen aufgehoben.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Rechtsanwalt E wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag
mit Fr. 646.15 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem
Beschwerdegegner und zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
8. Rechtsanwalt
E wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'720.-
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(zur Anweisung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands).