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Geschäftsnummer: VB.2022.00597  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2023
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Führerausweisentzug


Vorsorglicher Führerausweisentzug infolge psychischer Beeinträchtigung; Gehörsverletzung. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin erhielt keine Einsicht in die Aktennotiz, welche den Inhalt der telefonischen Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht über eine persönliche Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen stützt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollständige Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu äussern konnte, ist diese Gehörsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der Nebenfolgen zu beachten sein (E. 4.1). Die Akten enthalten diverse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin (E. 4.3). Die bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich. Anders als für Fälle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigem Substanzkonsum resultieren, kann die Beeinträchtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz oder andere Verhaltensweisen vermieden und so sichergestellt werden, dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt (E. 4.4) Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
HEILUNG
PSYCHISCHE STÖRUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG
Art. 15d Abs. 1 SVG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00597

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 27. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Mai 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. September 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid und die Ausgangsverfügung aufzuheben, ihr den Führerausweis zu belassen, von einer verkehrsmedizinischen Begutachtung abzusehen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete gleichentags auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 26. Oktober 2022 hielt A an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine solche Überweisung.

Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

2.  

2.1  Am 26. Februar 2022 um 20.30 Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Einsatzzentrale wegen eines Einschleichdiebstahls. Die ausrückenden Polizeibeamten hielten in ihrem Rapport fest, sie hätten festgestellt, dass es mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Einbruchdiebstahl gekommen sei, sondern dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Problem vorliege. Auch habe ein Bekannter der Beschwerdeführerin geschildert, dass diese Anzeichen beginnender Demenz aufweise und ihr Fahrzeug viele Beulen aufweise, da sie beim Parkieren beinahe jedes Mal in die Wand fahre.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit eingangs erwähnter Verfügung vom 27. April 2022 vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr Fahrzeug diverse Beschädigungen aufweise. Sie sei eine erfahrene und sehr gute Automobilistin mit bestem entsprechendem Leumund. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt mangelhaft erhoben und die Beweise einseitig gewürdigt. Es liege kein objektiv gravierendes gesundheitliches Problem vor, welches geeignet sei, ihre Fahreignung ernstlich in Frage zu stellen, und der vorsorgliche Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt.

3.  

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG).

3.2 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen

Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe sich zur Richtigkeit des Polizeirapports sowie der Aktennotiz vom 4. April 2022 und des Audienzberichts vom 9. Mai 2022 nicht äussern können. Am 18. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht zukommen zu lassen (9/11), worauf jene ihr mit Aktenbegleiter vom 20. Mai 2022 die Kopien der Administrativmassnahmeakten 1–4 zukommen liess und ihr am 23. Mai 2022 per E-Mail den Bericht der Kantonspolizei und die Verfügung sandte. Dementsprechend erhielt die Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Aktennotiz vom 4. April 2022, welche den Inhalt der telefonischen Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht vom 9. Mai 2022 über eine persönliche Besprechung der Beschwerdeführerin mit dem juristischen Sachbearbeiter. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen stützt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollständige Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu äussern konnte, ist diese Gehörsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der Nebenfolgen zu beachten sein.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auf die Angaben im Polizeirapport, wonach das Fahrzeug der Beschwerdeführerin diverse Beschädigungen aufweise, könne nicht abgestellt werden, da diese lediglich auf den Angaben ihres ehemaligen Mitbewohners beruhten. Es gibt keinen Anlass, anzunehmen, die Aussage des Mitbewohners sei gegenüber den Polizeibeamten unzutreffend rapportiert worden. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der ehemalige Mitbewohner die Beschwerdeführerin fälschlicherweise belasten sollte. Ob das Fahrzeug tatsächlich mehrere Beschädigungen aufwies oder nicht, ist angesichts der gesamten Umstände vorliegend aber nicht entscheidend.

4.3 Die Akten enthalten diverse Hinweise auf psychische Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin. Zwar kann ihre Schilderung, ihr Mitbewohner habe sich mittels Astralreise Zutritt in ihr verschlossenes Haus verschafft, die Türe von innen geöffnet und körperlich das Haus betreten und anschliessend mittels Magie den verschlossenen Tresor geöffnet und eine Pistole daraus entwendet, als Ausdruck ihrer esoterischen Überzeugungen gedeutet werden und so noch keine direkten Schlüsse auf ihre Fahreignung zulassen. Dagegen weisen aber ihre Äusserungen und ihr Verhalten gegenüber dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin auf effektive Sinnestäuschungen und eine Beeinträchtigung der Informationsverarbeitung hin. So spielte sie dem Sachbearbeiter Videosequenzen von ihrem Mobiltelefon ab, auf denen gemäss ihrer Angabe etwas zu sehen sein soll. Dieser konnte aber nichts darauf erkennen. Dieses Verhalten legt nahe, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung vorliegt, die sich erheblich auf die realitätsgerechte visuelle und sonstige Wahrnehmung ihrer Umgebung und die sachgerechte Verarbeitung von Informationen auswirkt. Dies begründet klarerweise Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin und die Anordnung einer entsprechenden Abklärung erweist sich als rechtmässig.

4.4 Die bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich. Anders als für Fälle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigen Substanzkonsum resultieren, kann die Beeinträchtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz oder andere Verhaltensweisen vermieden werden und so sichergestellt werden, dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Es muss deshalb beim jetzigen Wissenstand davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmende darstellt. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die diese Massnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen. Damit ist es zulässig, den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich zu entziehen.

4.5 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Die Vorinstanz hat die Gehörsverletzung wegen unvollständiger Akteneinsicht zu Recht bei der Kostenauflage berücksichtigt und die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin nur zur Hälfte auferlegt. In Anwendung des Verursacherprinzips wäre diese Gehörsverletzung aber auch bei der Entschädigungsfrage zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführerin ist entsprechend für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen.

5.2 Im vorliegenden Verfahren obsiegt die Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der ihr vor Vorinstanz zu Unrecht verweigerten reduzierten Parteientschädigung. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. September 2022 wird der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von …;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.