{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00597_2023-03-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223139&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67099372c77e046d576908ebadba773a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00597"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.03.2023  VB.2022.00597"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.03.2023  VB.2022.00597"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.03.2023  VB.2022.00597"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug | Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug infolge psychischer Beeintr\u00e4chtigung; Geh\u00f6rsverletzung. Angesichts des grossen Gef\u00e4hrdungspotenzials, welches dem F\u00fchren eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugf\u00fchrer als besonderes Risiko f\u00fcr die anderen  Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorl\u00e4ufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Pr\u00fcfungsmassstab. Der strikte Beweis f\u00fcr die Fahreignung ausschliessende Umst\u00e4nde ist nicht erforderlich (E. 3.2).  Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt keine Einsicht in die Aktennotiz, welche den Inhalt der telefonischen Besprechung der Beschwerdef\u00fchrerin mit dem juristischen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin wiedergibt. Ebenso fehlte der Audienzbericht \u00fcber eine pers\u00f6nliche Besprechung der Beschwerdef\u00fchrerin mit dem juristischen Sachbearbeiter. Diese Geh\u00f6rsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz ihren Entscheid auch auf diese beiden Besprechungsnotizen st\u00fctzt. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin aber im Laufe des Rekursverfahrens vollst\u00e4ndige Einsicht erhielt und sich im Rahmen der Replik dazu \u00e4ussern konnte, ist diese Geh\u00f6rsverletzung geheilt worden. Allerdings wird dies bei der Regelung der Nebenfolgen zu beachten sein (E. 4.1).  Die Akten enthalten diverse Hinweise auf psychische Auff\u00e4lligkeiten der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.3). Die bestehenden Zweifel an der Fahreignung sind auch ernstlich. Anders als f\u00fcr F\u00e4lle, in denen die Defizite aus Alkohol- oder sonstigem Substanzkonsum resultieren, kann die Beeintr\u00e4chtigung vorliegend nicht durch eine Abstinenz oder andere Verhaltensweisen vermieden und so sichergestellt werden, dass sich diese nicht auf die Verkehrssicherheit auswirkt (E. 4.4) Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:47", "Checksum": "271e2f0706fdff76d632eac2290fe51c"}