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Geschäftsnummer: VB.2022.00600  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter


[Die 1937 geborene russische Staasangehörige ersucht um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Tochter, eine Schweizerbürgerin, lebt.] Ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass zwischen ihr und ihrer Tochter kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter besteht. Die Beschwerdeführerin ist in erster Linie von der Betreuung durch Pflegefachpersonal und nicht spezifisch durch ihre Tochter abhängig (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 28 AIG ableiten (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00600

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, wohnhaft in Russland, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1937 geborene russische Staatsangehörige, wohnhaft in C, Oblast D. Ihre Tochter, E, eine 1966 geborene Schweizerbürgerin, stellte am 1. Juli 2021 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Bewilligung der Einreise ihrer Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2022 ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge den Rekursentscheid vom 1. September 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. April 2022 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, A für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2022 wurde A aufgefordert, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3).

2.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem von zwei Ärztinnen des Zentralspitals C am 13. Oktober 2022 ausgestellten Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren Herzkrankheit, einer Arteriosklerose der Herzkranzgefässe, einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Herzinsuffizienz, einer zerebralen Atherosklerose, einer vaskulären Enzephalopathie und an einer Coxarthrosis deformans der Kniegelenke, Hüftgelenke und Fingergelenke leide. Sie sei dauerhaft pflegebedürftig. Nach einem von einem weiteren Arzt desselben Spitals ausgestellten Befund leide die Beschwerdeführerin zudem an einem ängstlich-depressiven Syndrom. Nach dem undatierten Befund einer anderen Klinik in C leide die Beschwerdeführerin darüber hinaus an einer zerebralen Vasosklerose, einer diszirkulatorischen Enzephalopathie, an Diabetes mellitus und an einer diabetischen Polyneuropathie. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei die Beschwerdeführerin auf die Pflege durch Drittpersonen angewiesen.

2.3 Die Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter zu belegen, welches durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt seit langer Zeit in der Schweiz, wogegen sich die Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt drei Mal im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter aufhielt. Weitere Aufenthalte in der Schweiz werden von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, bleiben jedoch unbelegt. Die Tochter der Beschwerdeführerin reiste in den Jahren 2020 und 2021 je einmal für etwa eine Woche zu ihrer Mutter. Diese gegenseitigen Besuche erreichen nicht die Intensität eines familienähnlichen Zusammenlebens, zumal der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Russland verbleibt, während jener der Tochter in der Schweiz ist. Damit fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.  

Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter besteht.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit begründete jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Es ist eine alters- und krankheitsbedingte, nicht eine personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass sie in erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen Besorgungen sowie der Körperpflege und auf regelmässige Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert keine zwingende Wohnsitznahme bei ihrer Tochter in der Schweiz. Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass es in C weder Alters- oder Pflegeheime noch Pflegedienste oder privat engagierte Pflegekräfte gebe. So finde man mit einer Suche auf Google Maps in C kein einziges Alters- und Pflegeheim. Sie habe sich um entsprechende Lösungen bemüht, sei aber erfolglos geblieben.

Dem ist nicht zu folgen. Es gibt in der Oblast D und auch in der Stadt C mehrere Alters- und Pflegeheime (vgl. ein Pflegeheim in C: https://…; vgl. eine Liste von Pflegeeinrichtungen in der Oblast D: https://…), die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin entspricht nicht den Tatsachen. Da sich die Tochter der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, für ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, ist es ihr auch möglich, finanziell für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Russland aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Dass ernsthaft nach einer Pflegelösung in Russland gesucht wurde, ist angesichts der pauschalen - und nicht zutreffenden - Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe in C keine Pflegeeinrichtungen, nicht glaubhaft. Falls sich in C und in der Oblast D keine der verfügbaren Pflegeeinrichtungen als geeignet erweist, wäre es nach dem Gesagten möglich, dass die Beschwerdeführerin mithilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung von Fachpersonen zu Hause betreut würde. Die entsprechenden Pflegefachkräfte dürften angesichts der beachtlichen Zahl von Pflegeeinrichtungen in der Oblast D verfügbar sein. Dass die Beschwerdeführerin imstande ist, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich bei ihren alltäglichen Verrichtungen von Nachbarn helfen lässt.

3.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie vorbringt, die finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter werde durch das aktuelle Sanktionsregime verunmöglicht. Abgesehen davon, dass es kein Verbot der Geldüberweisung nach Russland gibt und nur ein Teil der russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen sind (vgl. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022), wäre es der Tochter der Beschwerdeführerin auch möglich, die notwendigen finanziellen Mittel in bar nach Russland mitzunehmen, zumal dies auch bisher teilweise so gehandhabt wurde.

3.4 Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

3.5 Daran vermag auch die Tatsache, dass in der an die Oblast D angrenzenden Ukraine Krieg herrscht, nichts zu ändern. Auf die Frage, ob die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin personenspezifisch auf ihre Tochter ausgerichtet ist, hat der Krieg in der Ukraine keinen Einfluss.

Sodann könnte nach dem Gesagten auch durch eine Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, dass die Pflegebedürftigkeit personenspezifisch ausgerichtet ist, womit auf deren Befragung verzichtet werden kann.

4.  

4.1 Da die Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

4.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar in den Jahren 2016, 2017 und 2018 insgesamt drei Mal im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter auf (vgl. E. 2.3). Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihre einzige hier lebende Verwandte zu besuchen. Die behaupteten eigenen Beziehungen zu in der Schweiz wohnhaften Drittpersonen werden abgesehen von einem Schreiben von F in Zürich nicht belegt. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfügte über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

4.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass die Beschwerdeführerin keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hat.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).