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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00600
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, wohnhaft in Russland, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,
hat sich ergeben:
I.
A ist eine 1937 geborene russische Staatsangehörige,
wohnhaft in C, Oblast D. Ihre Tochter, E, eine 1966 geborene
Schweizerbürgerin, stellte am 1. Juli 2021 beim Migrationsamt des Kantons
Zürich ein Gesuch um Bewilligung der Einreise ihrer Mutter zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bei ihr. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. April
2022 ab.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 1. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. II)
und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 6. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge den Rekursentscheid
vom 1. September 2022 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. April
2022 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des
Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses zu verpflichten, A
für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2022 wurde A aufgefordert, eine Kaution
in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht
bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Oktober 2022
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein
Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).
Im Unterschied zu den Mitgliedern der
Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw.
Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf
Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten
Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der
Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2,
auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher
nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können
(BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf
Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit
Art. 42 ff. AIG gerade
ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen
Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden
Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die
die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar
erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013,
2C_546/2013, E. 4.3).
2.2 Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie aufgrund ihres
Gesundheitszustands nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem
von zwei Ärztinnen des Zentralspitals C am 13. Oktober 2022 ausgestellten
Befund geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer koronaren
Herzkrankheit, einer Arteriosklerose der Herzkranzgefässe, einer arteriellen
Hypertonie, einer chronischen Herzinsuffizienz, einer zerebralen
Atherosklerose, einer vaskulären Enzephalopathie und an einer Coxarthrosis
deformans der Kniegelenke, Hüftgelenke und Fingergelenke leide. Sie sei
dauerhaft pflegebedürftig. Nach einem von einem weiteren Arzt desselben Spitals
ausgestellten Befund leide die Beschwerdeführerin zudem an einem
ängstlich-depressiven Syndrom. Nach dem undatierten Befund einer anderen Klinik
in C leide die Beschwerdeführerin darüber hinaus an einer zerebralen
Vasosklerose, einer diszirkulatorischen Enzephalopathie, an Diabetes mellitus
und an einer diabetischen Polyneuropathie. Aufgrund ihres Gesundheitszustands
sei die Beschwerdeführerin auf die Pflege durch Drittpersonen angewiesen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit
ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter zu belegen, welches durch die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Tochter der
Beschwerdeführerin lebt seit langer Zeit in der Schweiz, wogegen sich die
Beschwerdeführerin nur in den Jahren 2017, 2018 und 2019 insgesamt drei Mal im
Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter aufhielt. Weitere Aufenthalte in der
Schweiz werden von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, bleiben jedoch
unbelegt. Die Tochter der Beschwerdeführerin reiste in den Jahren 2020 und 2021
je einmal für etwa eine Woche zu ihrer Mutter. Diese gegenseitigen Besuche
erreichen nicht die Intensität eines familienähnlichen Zusammenlebens, zumal
der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Russland verbleibt, während
jener der Tochter in der Schweiz ist. Damit fällt die Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1
EMRK.
3.
Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert ein
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin
zu ihrer Tochter besteht.
3.1 Die Beschwerdeführerin
bringt vor, dass sie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit
begründete jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Es ist eine
alters- und krankheitsbedingte, nicht eine personenspezifisch ausgerichtete
Pflegebedürftigkeit. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
ärztlichen Berichten ergibt sich, dass sie in erster Linie auf Hilfe bei
alltäglichen Besorgungen sowie der Körperpflege und auf regelmässige Betreuung
durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert keine
zwingende Wohnsitznahme bei ihrer Tochter in der Schweiz. Für die notwendige
Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden.
3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass es in C weder Alters- oder
Pflegeheime noch Pflegedienste oder privat engagierte Pflegekräfte gebe. So
finde man mit einer Suche auf Google Maps in C kein einziges Alters- und
Pflegeheim. Sie habe sich um entsprechende Lösungen bemüht, sei aber erfolglos
geblieben.
Dem ist nicht zu folgen. Es gibt in der Oblast D und
auch in der Stadt C mehrere Alters- und Pflegeheime (vgl. ein Pflegeheim in C: https://…;
vgl. eine Liste von Pflegeeinrichtungen in der Oblast D: https://…), die
gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin entspricht nicht den Tatsachen. Da sich die Tochter der Beschwerdeführerin bereit
erklärt hat, für ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, ist es ihr auch
möglich, finanziell für die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in
Russland aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger
sind als in der Schweiz. Dass ernsthaft nach einer Pflegelösung in Russland
gesucht wurde, ist angesichts der pauschalen - und nicht
zutreffenden - Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe in C keine
Pflegeeinrichtungen, nicht glaubhaft. Falls sich in C und in der Oblast D
keine der verfügbaren Pflegeeinrichtungen als geeignet erweist, wäre es nach
dem Gesagten möglich, dass die Beschwerdeführerin mithilfe der aus der Schweiz
geleisteten finanziellen Unterstützung von Fachpersonen zu Hause betreut würde.
Die entsprechenden Pflegefachkräfte dürften angesichts der beachtlichen Zahl
von Pflegeeinrichtungen in der Oblast D verfügbar sein. Dass die
Beschwerdeführerin imstande ist, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt
sich bereits daran, dass sie sich bei ihren alltäglichen Verrichtungen von
Nachbarn helfen lässt.
3.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin
sodann, wenn sie vorbringt, die finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter
werde durch das aktuelle Sanktionsregime verunmöglicht. Abgesehen davon, dass
es kein Verbot der Geldüberweisung nach Russland gibt und nur ein Teil der
russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen sind (vgl. Anhang XIV der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ABl. L 259I vom 6. Oktober 2022), wäre
es der Tochter der Beschwerdeführerin auch möglich, die notwendigen
finanziellen Mittel in bar nach Russland mitzunehmen, zumal dies auch bisher
teilweise so gehandhabt wurde.
3.4 Mangels
personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung
vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV fällt.
3.5 Daran
vermag auch die Tatsache, dass in der an die Oblast D angrenzenden Ukraine
Krieg herrscht, nichts zu ändern. Auf die Frage, ob die Pflegebedürftigkeit der
Beschwerdeführerin personenspezifisch auf ihre Tochter ausgerichtet ist, hat
der Krieg in der Ukraine keinen Einfluss.
Sodann könnte nach dem Gesagten auch durch eine Befragung der
Tochter der Beschwerdeführerin nicht belegt werden, dass die
Pflegebedürftigkeit personenspezifisch ausgerichtet ist, womit auf deren
Befragung verzichtet werden kann.
4.
4.1 Da die
Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit
ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin in
Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29
AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid
steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc
Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc.
2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
4.2 Gemäss Art. 28
AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften
Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf
Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6;
VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).
4.3 Besondere
persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich
vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge
Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b
AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur
Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger
(mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen
gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an
kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung).
Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten,
wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die
Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der
erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4;
BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September
2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar in den Jahren 2016,
2017 und 2018 insgesamt drei Mal im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter auf
(vgl. E. 2.3). Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf
beschränkt, ihre einzige hier lebende Verwandte zu besuchen. Die behaupteten
eigenen Beziehungen zu in der Schweiz wohnhaften Drittpersonen werden abgesehen
von einem Schreiben von F in Zürich nicht belegt. Damit erweist sich der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfügte über
keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als
rechtsverletzend.
4.4 Da die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, scheitert
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bereits daran, dass die
Beschwerdeführerin keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz hat.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).