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VB.2022.00601
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit dem Jahr 2000 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit Sozialhilfe unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 sprach das Sozialzentrum B A für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 1'710.- pro Monat zu (Fr. 713.- Mietkosten; Fr. 997.- Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL]), zuzüglich Kosten für Selbstbehalte und die Franchise der obligatorischen Krankenversicherung sowie situationsbedingte Leistungen und Zulagen. B. Dagegen gelangte A mit sinngemässem Begehren um Neubeurteilung vom 13. November 2020 an die Sozialbehörde der Stadt Zürich und beantragte, es seien ihr Aus- und Weiterbildungskosten zu vergüten, insbesondere die Kosten für den "Wiedereinsteigerinnenkurs als MPA" und den "Weiterbildungskurs als Arztsekretärin". Ferner verlangte sie die Untersuchung ihrer angeblichen Misshandlungen durch die Polizei und im Rahmen von Klinikaufenthalten. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 wies die Sozialbehörde das Neubeurteilungsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und wiederholte im Wesentlichen ihre mit Begehren um Neubeurteilung gestellten Anträge. Mit Beschluss vom 8. September 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten sei. Verfahrenskosten erhob er keine. III. Mit vom Bezirksrat mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 zuständigkeitshalber überwiesener Beschwerde vom 23. September 2022 (Eingang beim Bezirksrat am 28. September 2022) gelangte A anschliessend an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 8. September 2022. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für den "Wiedereinsteigerinnenkurs als MPA" und den "Weiterbildungskurs als Arztsekretärin" sowie diejenigen für das Waschen der Wäsche (Fr. 100.- pro Monat) zu übernehmen. Obwohl die Kosten der beiden Kurse nicht bekannt sind, ist ohne Weiteres von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 1.2 Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe vom 23. September 2022 zwar bei der Vorinstanz ein. An ihrem Beschwerdewillen bestehen indes keine Zweifel, beantragt sie doch unter Festhaltung an ihren Forderungen ausdrücklich die Aufhebung des Beschlusses vom 8. September 2022. 1.3 Die Vorinstanz liess dem Verwaltungsgericht die Akten mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 zukommen. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden, Stellungnahmen einzuholen (§ 58 VRG). 1.4 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte. Die Ansprüche sind gemäss dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung beantragen wollte, ist daher auf die Beschwerde mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht um aufsichtsrechtliche Überprüfung angeblicher Verfehlungen von "Polizisten, Aerzten und Pflegern" oder der Beschwerdegegnerin ersuchen wollte. Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren um Neubeurteilung mit der Begründung ab, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten seien nicht Bestandteil des Leistungsentscheids vom 30. Oktober 2020 gewesen. Es handle sich dabei aber um situationsbedingte Kosten, deren Übernahme die Beschwerdeführerin bei ihr – der Beschwerdegegnerin – unter Beilage von Quittungen beantragen könne. 2.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 8. September 2022, den Erwägungen der Beschwerdegegnerin sei beizupflichten, und die Beschwerdeführerin halte dem nichts entgegen. Zwar umfasse der GBL unter anderem die Ausgabenposition "Bildung". Indes könnten Schul-, Kurs- oder Ausbildungsbesuche Mehrkosten verursachen, die nicht im GBL enthalten seien. Diese Kosten könnten als situationsbedingte Leistungen übernommen werden, sofern sie nicht anderweitig gedeckt würden (vgl. dazu Kapitel C.6.2 der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Die Beschwerdegegnerin habe im Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 nicht über situationsbedingte Leistungen entscheiden müssen, zumal in den Monaten davor kein entsprechender Antrag der Beschwerdeführerin aktenkundig sei. Der Leistungsentscheid behalte im Gegenteil situationsbedingte Leistungen ausdrücklich vor. Die Ausrichtung von Ausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten sei daher nicht Gegenstand des Leistungsentscheids gewesen und hätte es auch nicht sein müssen. Insoweit habe die Beschwerdegegnerin dem Neubeurteilungsgesuch zu Recht nicht stattgegeben. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei insoweit auf das Neubeurteilungsbegehren nicht eingetreten, als die Beschwerdeführerin damit Misshandlungen durch die Polizei und "Kliniken" habe untersuchen lassen wollen, weil dies ebenso wenig Gegenstand des Leistungsentscheids gewesen sei. Auch in diesem Punkt wiederhole die Beschwerdeführerin lediglich ihren Antrag und halte erneut fest, sie sei "Betrugs-, Gewalts-, Vergewaltigungs- und Stalkingopfer". Jedoch erkläre die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf dieses Begehren hätte eintreten sollen. Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Abgesehen davon sei den Erwägungen der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach sie nicht Aufsichtsbehörde der Polizei oder von "Kliniken" sei. Bereits aus diesem Grund sei die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht nicht auf das Neubeurteilungsbegehren eingetreten. Wenn diesbezüglich auf den Rekurs einzutreten wäre, müsste dieser in diesem Punkt abgewiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich erwähne, es fielen ihr Kosten für die Wäsche von Fr. 100.- pro Monat an, verbinde sie damit keinen Antrag. Selbst wenn sie aber sinngemäss höhere Sozialhilfeleistungen habe verlangen wollen, wäre der Rekurs unzulässig, weil auch diese Frage bisher nicht Prozessgegenstand gewesen sei. Insofern könnte auf den Rekurs ebenfalls nicht eingetreten werden. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, bringt sie nichts vor, was diese infrage stellen würde. Wie schon – mindestens sinngemäss – mit Rekurs macht die Beschwerdeführerin zwar auch vor Verwaltungsgericht geltend, sie habe die Quittungen für die beiden Kurse bereits der Beschwerdegegnerin abgegeben, die ihr die Übernahme der Kosten in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerdegegnerin scheint davon allerdings keine Kenntnis zu haben (vorn E. 2.1), und weder reichte die Beschwerdeführerin für ihre pauschale Behauptung Belege ein, noch kann den Akten Entsprechendes entnommen werden. Ebenso wenig ist denn auch belegt bzw. ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin zu einem Entscheid über die Rückerstattung der Kosten angehalten hätte. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit Leistungsentscheid vom 30. Oktober 2020 nicht darüber habe befinden müssen und die Rückerstattung folglich nicht zum Streitgegenstand gehört(e). Dasselbe gilt für die erstmals mit Rekurs von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Übernahme der Wäschekosten. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin um Übernahme der Kosten für die beiden Kurse sowie derjenigen für das Waschen der Wäsche und um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu ersuchen. Dasselbe gilt für die von ihr offenbar angestrebte "Weiterbildung Kauffrau EFZ". 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an: |