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VB.2022.00602
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A (geboren 1956) befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 wurde er wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und Beschimpfung einer Person in der JVA mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.- bestraft. II. Dagegen erhob A am 5. August 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 20. September 2022 ab und auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 210.- (Dispositivziffer IV). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab (Dispositivziffer II); das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer III). III. A führte am 4. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 sowie des Rekursentscheids vom 20. September 2022. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wobei vorab darüber zu entscheiden sei. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abgewiesen. Die Justizdirektion schloss am 13. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich beantragte am 26. Oktober 2022 mit Verweis unter anderem auf die Stellungnahme der JVA Pöschwies vom 25. Oktober 2022 die Abweisung des Rechtsmittels. A liess sich hierzu mit Eingabe vom 6. November 2022 unter Festhalten an seinen Anträgen vernehmen. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). 2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]; LS 331.1). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG). 3. 3.1 Gemäss der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Juli 2022 soll der Beschwerdeführer am 21. Juli 2022 der Leiterin des Bereichs Schule und Freizeit (fortan: LSF) auf dem Gang begegnet sein. Er habe die LSF gefragt, ob sie B sei, was diese bejahte und den Beschwerdeführer fragte, wer er sei. In der Folge sei sie in ihr Büro gegangen, wo sie auf halbem Weg zum Schreibtisch bemerkt habe, dass jemand im Türrahmen stehen geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sich breitbeinig mit den Händen in die Hüften gestützt am Türrahmen hingestellt und um ein Gespräch gebeten. Die LSF habe dies abgelehnt und ihn angewiesen, das Büro nun zu verlassen und zum Computerkurs zurückzukehren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gefragt, wieso er nicht einfach in ihr Büro kommen könne und ob sie, die LSF, etwas Besonderes sei. In der Folge habe sie ihn auf das Vorgehen zur Anmeldung von Gesprächen hingewiesen. Trotz dem Hinweis, dass es Gefangenen nicht gestattet sei, ohne Weiteres in ein Büro zu gehen und mit den Mitarbeitenden zu sprechen, habe der Beschwerdeführer, welcher immer noch im Türrahmen stand, entgegnet, dass er nun über den Brief (Anm.: vom 7. Juli 2022 betreffend den Fitnessraum) sprechen wolle, den er der LSF geschrieben habe. Letztere habe geantwortet, dass nun kein Gespräch stattfinde und er das Büro zu verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe in sehr bestimmten Ton entgegnet, dass er hinsichtlich seines Briefes einen positiven Entscheid erwarte, woraufhin sie geantwortet habe, sie lasse sich nicht unter Druck setzen noch bedrohen. Trotz erneutem Hinweis, das Büro zu verlassen, sei der Beschwerdeführer im Türrahmen stehen geblieben und habe erneut in lauterem und autoritärerem Ton gesagt, die LSF habe seinen Brief zu bewilligen. Auf erneute Aufforderung zum Verlassen des Büros hin, habe sich der Beschwerdeführer langsam Richtung des Kursraumes entfernt und den Wortlaut "du dumme Sau" von sich gegeben. Die LSF habe nur den Beschwerdeführer im Gang erblicken können. Als sie ihn mit seiner Aussage konfrontiert habe, sei er lediglich wortlos in Richtung Kursraum gelaufen. 3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2022, die Darstellung des Sachverhalts erscheine plausibel und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die LSF dazu falsche Angaben machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Dies gelte umso mehr, da selbst nach den Schilderungen des Beschwerdeführers vielmehr der Schluss naheliege, dass dieser verärgert darüber gewesen sei, dass die LSF sein Schreiben vom 7. Juli 2022 noch nicht beantwortet hatte. Der Sachverhalt sei rechtsgenügend erstellt. Der Beschwerdeführer habe der mehrfachen Aufforderung der LSF, in den Computerraum zurückzukehren, keine Folge geleistet; trotz den Hinweisen, dass ein Gespräch mit ihr auch formgerecht anzumelden gewesen wäre. Die beleidigende Bezeichnung als "dumme Sau" sei von dieser so gehört worden und es spiele insoweit keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sich erst im Gang so geäussert habe und ob Drittpersonen zugehört hätten. Die ausgesprochene Busse bewege sich im mittleren Strafrahmen und erscheine mit Blick auf die (mehrfachen) Verfehlungen des Beschwerdeführers angemessen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, er habe eine Begründung der Disziplinarverfügung verlangt, was ihm verweigert worden sei, womit keine rechtswirksame Eröffnung der Anordnung erfolgt sei. Eine Verweigerung entspreche nicht dem üblichen Vorgehen, wie seine gutgeheissene Einsprache an die anordnende Behörde vom 18. Februar 2022 zeige. Es fehlten zudem die Möglichkeit, innert zehn Tagen eine Begründung verlangen zu können sowie Hinweise zur aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner reklamiere zudem keine direkte und persönliche Beleidigung der LSF und diese scheine darauf zu bestehen, die Beleidigung gehört zu haben und den Wortlaut zu kennen, ohne zu definieren wann, wo und gegenüber wem diese Beleidigung ausgesprochen worden sein soll. Niemand ausser ihr habe eine Beleidigung wahrgenommen, wobei sie sich gleich weit von ihm wie die anderen Kursteilnehmer und bedeutend weiter als die anderen Angestellten in ihren Büros befunden habe. Im gemeinsamen Transfer vom Kursraum zu ihrem Büro habe die LSF nicht verlauten lassen, sie wolle nicht mit ihm sprechen. Indem er sich in der Folge entfernt habe, habe er genau das von ihm Verlangte getan. Es sei fraglich, wie denn innert einem Zeitraum von 30 Sekunden eine ganze Reihe von Befehlen hätten befolgt werden sollen. 4. 4.1 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt und der inhaftierten Person in einer verständlichen Sprache erläutert (§ 164 Abs. 3 Satz 1 JVV). Die Disziplinarverfügung vom 29. Juli 2022 stellte den massgeblichen Sachverhalt sowie – unter Angabe der rechtlichen Bestimmungen – die Subsumierung unter die entsprechenden Tatbestände sowie die daraus resultierenden Konsequenzen dar, was in diesem Fall als rechtsgenügende Begründung zu beurteilen ist. Die Verfügung enthielt zudem eine – korrekte – Rechtsmittelbelehrung (10 Tage Frist für Rekurs an die Vorinstanz; § 23d Abs. 1 lit. a StJVG). Hinweise auf die aufschiebende Wirkung sind – sofern die Umstände dem gesetzlichen Regelfall entsprechen (vgl. § 23d Abs. 2 StJVG) – nicht zwingend vorausgesetzt bzw. schmälert das Fehlen eines solchen Hinweises die Wirksamkeit einer Verfügung nicht. Dies steht vorliegend jedoch entgegen den Rügen des Beschwerdeführers gar nicht infrage, enthielt die angefochtene Verfügung unter Ziffer 5 doch den Hinweis, dass Rekurse gegen Disziplinarverfügungen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hätten und dies für den vorliegenden Fall bestätigt werde. 4.2 Die angefochtene Disziplinarverfügung war somit entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers keine unbegründete Anordnung im Sinn von § 10a VRG. Die – vom Beschwerdeführer verlangte – Möglichkeit, innert zehn Tagen nochmals eine Begründung der Disziplinarverfügung zu verlangen, findet in den §§ 152 ff. JVV keine Grundlage. Auch in der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten – und ebenfalls begründeten – Disziplinarverfügung vom 14. Februar 2022 findet sich dieselbe Rechtsmittelbelehrung, d. h. dass dagegen Rekurs an die Vorinstanz ergriffen werden könne. Dass diese Disziplinierung in der Folge am 18. Februar 2022 aufgrund weiterer Erkenntnisse aufgehobenen wurde, lag im Ermessen der anordnenden Behörde (Direktion der JVA), woraus sich nichts für das vorliegende Verfahren ableiten lässt. Die angefochtene Verfügung weist folglich keine formellen Mängel auf. 4.3 Zweifelsohne ist die verbale Äusserung "du dumme Sau" aufgrund ihres abwertenden und beleidigenden Inhalts unter eine Beschimpfung einer Person in der Vollzugseinrichtung zu subsumieren (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). Da der Sachverhalt sich unstreitig nur zwischen den beiden involvierten Personen – dem Beschwerdeführer und der LSF – zugetragen hatte und die Äusserung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang erfolgte, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu den Rügen des Beschwerdeführers, wo, wann und gegenüber wem diese Beschimpfung erfolgte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz ist, ob andere Bürotüren offenstanden und andere Personen die Äusserung hätten hören können bzw. sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die LSF den Beschwerdeführer damit zu Unrecht beschuldigten sollte. Die Umstände des Vorfalls wurden schlüssig wiedergegeben und zeichnen ein nachvollziehbares Bild eines sich abgespielt habenden Disputs. Anlässlich seiner Anhörung vom 27. Juli 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer auf die Fragen, weshalb er im Türrahmen stehen geblieben und weshalb er die LSF beleidigt habe, nicht bzw. beliess es bei einem Verweis auf seine vorherige Antwort, wonach alles in dem Rapport nicht stimme und er die LSF lediglich auf seine Bitte in seinem Brief hin angesprochen habe und wie er gedacht habe, sie wolle ihm antworten, sei er in der Tür stehen geblieben, habe sich dann jedoch mangels einer Antwort ihrerseits entfernt. 4.4 Das Verweilen im Türrahmen bzw. an der Tür zum Büro der LSF und dem Nichtfolgeleisten der mehrmaligen verbalen Aufforderung, das Büro nun zu verlassen bzw. sich zum Kursraum zurückzubegeben, wurde von der Vorinstanz unter dem gegebenen Sachverhalt zu Recht als Zuwiderhandlung bezüglich Weisungen und Ermahnungen des Personals beurteilt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). Des Weiteren entsprachen die dem Beschwerdeführer von der LSF erteilten Hinweise, er habe für sein Anliegen einen Gesprächstermin über den korrekten Weg mittels Formular zu beantragen, den Vorgaben gemäss der dannzumal geltenden Hausordnung der JVA Pöschwies (vgl. auch § 25 Abs. 2 HO JVA Pöschwies in der ab 1. November 2022 geltenden Fassung, wonach eine persönliche Besprechung schriftlich und begründet bei den Gruppenbetreuenden anzumelden ist). 4.5 Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports vom 20. Juli 2022 somit rechtsgenügend erstellt, und es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer damals beleidigend gegenüber der Mitarbeiterin (LSF) der JVA verhielt und ihre Weisungen missachtete. Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinierung erfüllt waren. Angesichts des Bussenrahmens (bis Fr. 200.-) und des grossen diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Justizvollzugsbehörde ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Höhe der auferlegten Disziplinarbusse (Fr. 100.-) als angemessen erachtete. Die Beschwerde erweist sich bezüglich der Disziplinierung und der deshalb dem Beschwerdeführer auferlegten Busse als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Aufgrund der Rügen des Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht mangels Mittellosigkeit abwies sowie sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zufolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden (VGr, 31. Januar 2022, VB.2022.00026, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Während für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat (Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16 N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21). 5.3 Gemäss dem Formular der Vorinstanz zur Prüfung der Mittellosigkeit vom 18. August 2022 wies das Freikonto des Beschwerdeführers einen aktuellen Kontostand von Fr. 407.50 auf. Der pro Monat überwiesene Betrag als Arbeitsverdienst wurde mit Fr. 708.- beziffert. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Arbeitsverdienst variiere monatlich und legt dazu einen Kontoauszug ("eines Parallelkontos") per 24. September 2022 bei, dessen Saldovortrag ein Minus von Fr. 168.- aufweist. Da sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Mittellosigkeit jedoch – zutreffend – auf die aktuellen und im Entscheidzeitpunkt ausgewiesenen finanziellen Verhältnisse stützte, ist der Entscheid, dem Beschwerdeführer die Mittellosigkeit bezüglich der Kosten des Rekursverfahrens abzusprechen, begründet. Selbst wenn das Einkommen variiere und die frei verfügbare Quote einem Betrag von Fr. 280.- (35 %) entspricht, ist eine ratenweise Tilgung innerhalb eines Jahres noch realistisch. 5.4 Da der Beschwerdeführer – nach explizitem Hinweis durch die Vorinstanz, dass er einen solchen selbst zu bestellen habe – keinen Rechtsvertreter bezeichnet hatte, erfolgte die Abschreibung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz zu Recht. Hierzu kann auf die zutreffende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Ausserdem begründet die Vorinstanz, dass das Gesuch des Beschwerdeführers ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies infrage stellte. Es ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer daraus, dass er das Rekursverfahren ohne anwaltlichen Beistand führte, ein Nachteil erwachsen wäre: Seine Vorbringen bezüglich möglicher nicht adäquater Gewährleistung des rechtlichen Gehörs haben keine Grundlage und seine Ausgangslage verschlechtert sich auch nicht aufgrund eines "Missverhältnisses zwischen Laieneingaben und Hochprofessionalität", war es ihm doch stets möglich, seinen Standpunkt unmissverständlich darzulegen, seine Begehren verständlich zu begründen und seine Eingaben frist- und formgerecht zu stellen. 5.5 Im Übrigen liegt die Staatsgebühr mit Fr. 100.- gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB; LS 682) im Rahmen für Entscheide von Rechtsmittelbehörden (Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-). Die Schreibgebühr in der Höhe von Fr. 100.- sowie die Kanzleiauslagen von Fr. 10.- liegen ebenfalls im gesetzlichen Rahmen (§ 7 Abs. 1 und 4 GebV VB). Demzufolge ist die Beschwerde auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage respektive dem abweisenden Entscheid bezüglich der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit bezüglich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 6. 6.1 Nach dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und es ist ihm keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, welche nach Massgabe der vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen ist (vorn E. 5.2). 6.3 Während der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitsverdienst in der Lage ist, zumindest einen kleinen Teil der Rechtsmittelkosten innert nützlicher Frist durch Ratenzahlungen zu tilgen (vgl. E. 5.3), übersteigen die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtkosten angesichts des Kontoauszugs vom 24. September 2022 seine finanziellen Möglichkeiten. Insofern kann trotz veralteter Belege für das Beschwerdeverfahren von Mittellosigkeit ausgegangen werden. Obwohl der Beschwerdeführer keine wesentlichen neuen Argumente gegen die Disziplinierung vorbringt, konnte aufgrund der Sachverhaltswürdigung nicht von geradezu offensichtlicher Aussichtslosigkeit ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 6.5 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2022 abgewiesen (vgl. Sachverhalt III). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Es wird keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |