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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00603
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche
Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS220159,
hat sich
ergeben:
I.
B und A führten zwischen 2019 und Mitte 2021 eine
partnerschaftliche Beziehung. Die Stadtpolizei Zürich eröffnete A am
7. September 2022, dass gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von jeweils
14 Tagen bzw. bis zum 21. September 2022 ein Kontaktverbot zu B sowie
ein Betretverbot betreffend deren Wohnort erlassen worden sei.
II.
A. B
ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom
15. September 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu
verlängern. Mit Urteil vom 17. September 2022 verlängerte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die gegenüber A angeordneten
Kontakt- und Rayonverbote im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis zum 21. Dezember
2022.
B. A erhob
am 26. September 2022 Einsprache gegen das Urteil vom 17. September
2022 und beantragte, von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von Rechtsanwalt C. Mit Urteil und Verfügung vom 30. September 2022
wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Einsprache ab und
bestätigte die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote bis zum 21. Dezember
2022 (Dispositivziffer 1 des Urteils). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-
auferlegte es A (Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils). Das Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wies es ab (Dispositivziffer 1
der Verfügung).
III.
A führte am 10. Oktober 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung
des Urteils vom 30. September 2022 sei von einer Verlängerung der
Schutzmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C. Das Zwangsmassnahmengericht
am Bezirksgericht Zürich und die Stadtpolizei Zürich verzichteten auf
Vernehmlassung zur bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde. B reichte keine
Beschwerdeantwort ein. A wurde am 4. November 2022 am Verwaltungsgericht
antragsgemäss Akteneinsicht gewährt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b
Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).
Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3 Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2
GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei
entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um
gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin sagte gegenüber der Mitbeteiligten am 28. Juli 2022 im
Wesentlichen aus, sie habe die Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Juli 2021
anlässlich eines Vorfalls physischer Gewalt – der Beschwerdeführer habe sie
gewürgt – beendet. Soweit ersichtlich bildet (unter anderem) dieser Vorwurf
Gegenstand eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Seit der
Trennung – so die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom
28. Juli 2022 – reagiere sie nicht mehr auf den Beschwerdeführer und
versuche, einen Kontakt mit ihm zu vermeiden. Sie habe ihre Telefonnummer
deshalb schon dreimal gewechselt. Seit Herbst 2021 werde sie täglich "auf
Instagram angeschrieben" oder telefonisch kontaktiert. Die
Instagram-Nachrichten kämen von verschiedenen Benutzerkonten. Teilweise würden
darin Profilbilder von ihr verwendet, über welche ausser ihr nur der
Beschwerdeführer verfüge. Er erstelle und verwende diese Benutzerkonten nur, um
sie zu beleidigen und zu bedrohen. So werde sie etwa als "Lügnerin",
"Betrügerin", "Nutte", "Schlampe" oder
"Hure" beleidigt. Der Beschwerdeführer schreibe ihr auch, sie solle
auf den Strich gehen oder zusammen mit ihrer Mutter ausgeschafft werden, und er
werde sie und/oder ihre Kinder töten bzw. sie müsse sterben, wodurch sie sich
bedroht fühle. Auch werde sie aufgefordert, sie solle "die Anzeige
zurücknehmen". Meistens schicke ihr der Beschwerdeführer solche Inhalte ab
etwa 11.00 Uhr morgens. Diese seien dann ein paar Stunden oder Tage online
und für jedermann einsehbar, danach würden sie gelöscht, und der
Beschwerdeführer schreibe erneut unter Verwendung eines anderen Profils. Sie nehme
weder die Anrufe entgegen noch reagiere sie auf die Nachrichten in den sozialen
Medien, um dem Beschwerdeführer "keine Plattform" zu bieten. Von
Montag bis Donnerstag erhalte sie täglich etwa zwei oder drei unerwünschte
Nachrichten; am Wochenende seien es deutlich mehr. Seit Anklage gegen den
Beschwerdeführer erhoben worden sei, seien die Belästigungen und Bedrohungen
viel schlimmer und intensiver geworden. Der Beschwerdeführer sei wie in einem
Wahn. Sie fühle sich unter Druck gesetzt und habe Angst. Der Beschwerdeführer lasse
sie nie in Ruhe und belästige auch ihr Umfeld.
Im Mai 2022 sei an ihrem Wohnort die Hauseingangstüre mit
einem Stein eingeschlagen worden. Im selben Monat sei zweimal das Wort
"haram" mit rotem Stift auf ihren Briefkasten geschmiert worden. Die
Schrift habe sie als diejenige des Beschwerdeführers erkannt. Weil sich der
Beschwerdeführer somit vor ihrem Haus aufgehalten haben müsse, habe sie
Schweissausbrüche und grosse Angst bekommen. Der Beschwerdeführer sei
unberechenbar. Er nehme auch Drogen, welche ihm "jede Empathie und
Kontrolle" wegnähmen. Sie fürchte, dass er ihr im Affekt etwas antue. Sie
habe Angst, das Haus zu verlassen, und prüfe jeweils während etwa einer
Viertelstunde, ob der Beschwerdeführer sich vielleicht irgendwo in der Nähe
aufhalte. Sie vermeide es, das Wohnquartier des Beschwerdeführers zu betreten,
obwohl sie dort früher gerne zum Essen oder Schwimmen gegangen sei.
Weiter missbrauche der Beschwerdeführer ihre geschäftliche
E-Mail-Adresse für die Erstellung von Konten auf "Sexseiten", weshalb
sie entsprechende E-Mail-Nachrichten erhalte, etwa eine Nachfrage, ob sie sich
nun in einem bestimmten Bordell bewerben wolle. Diese Nachrichten sehe dann
auch ihr Vorgesetzter, welcher sie auch schon darauf angesprochen habe, was ihr
sehr unangenehm und peinlich gewesen sei.
3.2 Von
einigen der fraglichen Profile sowie dem beschmierten Briefkasten hatte die
Beschwerdegegnerin Screenshots bzw. Fotos erstellt, welche zu den polizeilichen
Akten genommen wurden.
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde am 7. September 2022 durch die Mitbeteiligte
befragt. Dabei wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu den einzelnen
Vorwürfen zu äussern. Er gab an, der Beschwerdegegnerin keine Nachrichten
geschickt oder sonst wie Kontakt zu ihr aufgenommen zu haben. Nach der Trennung
habe die Beschwerdegegnerin "bei der Polizei wahrheitsuntreue Sachen
angezeigt". Seither laufe ein Verfahren gegen ihn. Gegenüber der Beschwerdegegnerin
habe er keine Gefühle mehr; das Ganze sei nur noch eine juristische
Angelegenheit für ihn.
Im Rahmen der Befragung wurde er aufgefordert, zu den Fotos
der Profile Stellung zu nehmen. Das tat er nur insofern, als er ausführte, es
handle sich dabei nicht um Nachrichten, sondern um Profile. Er wiederholte, der
Beschwerdegegnerin keine Nachrichten geschickt zu haben. Es sei genau
umgekehrt; die Beschwerdegegnerin habe ihn über Instagram kontaktiert. Er habe
sich auch nie vor deren Haus aufgehalten und weder mit dem Schriftzug auf dem
Briefkasten noch mit der Beschädigung der Haustüre etwas zu tun. Auch kenne er
weder die private noch die geschäftliche E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin.
Soweit ihm bekannt sei, arbeite die Beschwerdegegnerin auch nicht. Die Vorwürfe
seien "Blödsinn". Er wolle nur seinen Frieden und "dass dies
reibungslos juristisch über die Bühne geht". Trotz wiederholter Nachfrage
erklärte er sich nicht bereit, sein Mobiltelefon polizeilich auswerten zu lassen.
Er wolle dies nicht, weil die Unschuldsvermutung gelte, dies seine Privatsphäre
betreffe und das Ganze "einfach ein Witz/Theater" sei. Er halte die
Beschwerdegegnerin für sehr manipulativ und durchtrieben. Sie sei sehr
aggressiv und habe schon jede Form von Gewalt gegen ihn angewendet. Die
Beschwerdegegnerin denke sich Geschichten aus, um ihn zu belasten. So wolle sie
ihm das Erreichen seines Ziels, Anwalt zu werden, erschweren.
3.4 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der
Ausgangsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit
Herbst 2021 unzählige Male unter Verwendung diverser Instagram-Accounts
belästigt und bedroht habe. Diese sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt
und in ihrer Ehre verletzt worden. Auch habe sie Angst, ihre Wohnung zu
verlassen, da sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zweimal ihren
Briefkasten verschmiert sowie die Eingangstüre ihres Wohnhauses beschädigt und
somit wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Zudem meide sie aus Angst vor einer
Begegnung mit dem Beschwerdeführer dessen Wohnumgebung.
3.5 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 15. September 2022 führte
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe
sie im September 2020 ein erstes Mal körperlich angegriffen und geohrfeigt. In
der Folge sei er zunehmend aggressiver und gewalttätiger geworden. Er habe sie
mehrmals bis zur Bewusstlosigkeit bzw. zum Urinabgang gewürgt und regelmässig
sehr fest an den Armen gepackt oder in die Arme geboxt, was diverse Hämatome
zur Folge gehabt habe. Zudem habe er sie ständig beschimpft und erniedrigt. Er
habe ihr auch wiederholt gedroht, er werde sie und ihre Familie umbringen,
falls sie die Polizei informieren oder jemandem von den Gewaltvorfällen erzählen
würde. Auch habe er sie mehrfach in der Wohnung eingesperrt. Nachdem der
Beschwerdeführer sie am 12. Juli 2021 erneut heftig attackiert und unter
anderem gewürgt habe, habe sie Anzeige gegen ihn erstattet. Das Strafverfahren
sei noch nicht abgeschlossen. Um sich von den Gewalterlebnissen zu erholen,
brauche sie dringend Ruhe und Schutz. Der Beschwerdeführer belästige sie aber
weiterhin täglich mittels sozialer Medien, was für sie nicht nur eine enorme
psychische Belastung darstelle, sondern sie auch in ihrer Lebensgestaltung
massiv einschränke und mit Angst und Unsicherheit erfülle.
3.6 Das
Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Urteil vom 17. September 2022 im
Wesentlichen, es handle sich beim Beschwerdeführer um den ehemaligen Partner
der Beschwerdegegnerin, weshalb eine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im
Sinn des § 2 Abs. 2 GSG gegeben sei. Unter zusammenfassender
Wiedergabe der von der Mitbeteiligten protokollierten Parteiaussagen sowie des
im Verlängerungsgesuch Vorgebrachten kam es zum Schluss, die Beschwerdegegnerin
lege durch ihre konsistenten Aussagen glaubhaft dar, dass es zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer zu Vorfällen gekommen sei, welche sie in ihrer physischen
und psychischen Integrität verletzten bzw. gefährdeten. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die in ihrem Kern glaubhaften
Darlegungen der Beschwerdegegnerin massgeblich zu entkräften. Vorliegend sei
ein Fortbestand des Eskalationspotenzials gegeben und es müsse im Fall des
Auslaufens der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen damit gerechnet
werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnähme
und es in der Folge erneut zu Gewaltvorfällen komme, weshalb von einer
anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen sei. Die angeordneten
Schutzmassnahmen stellten weiterhin ein angemessenes Mittel dar, um einer
physischen und psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu begegnen.
3.7
3.7.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 26. September
2022 in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin seien zumeist gar nicht konsistent. Es gehe nicht an, die
Schutzmassnahmen einzig aufgrund der unwahren Behauptungen der
Beschwerdegegnerin um drei Monate zu verlängern. Es hätten nähere Abklärungen
hinsichtlich des relevanten Sachverhalts erfolgen müssen. Dabei hätte man auch
erfahren können, dass die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2022 mit einem
Messer gegen ihren Ehemann gewalttätig geworden und in der Folge polizeilich
angewiesen worden sei, die eheliche Wohnung zu verlassen. Es gebe auch noch
weitere Personen aus dem ehemaligen Umfeld der Beschwerdegegnerin, welche in
der Vergangenheit schlechte Erfahrungen aufgrund "derart arglistiger
Verhaltensweisen" hätten machen müssen. Mit ihren falschen Anschuldigungen
versuche die Beschwerdegegnerin nun offenbar zu verhindern, dass er mit
allfälligen weiteren ihrer Opfer in Kontakt trete, welche mitunter auch
potenzielle – ihn entlastende – Zeugen im gegen ihn laufenden Strafverfahren
sein könnten. Die Beschwerdegegnerin habe schon mehrfach falsche
Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Im Widerspruch zu ihren Äusserungen im
Gewaltschutzverfahren habe die Beschwerdegegnerin etwa im Rahmen einer
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 1. März 2022 ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe seit September 2021 keinerlei Versuche unternommen, mit
ihr in Kontakt zu treten. Die Schutzmassnahmen kritisierte der Beschwerdeführer
sodann als unverhältnismässig.
3.7.2
Die Einsprache des Beschwerdeführers ging der Vorinstanz am 27. September
2022 zu. Diese versuchte gleichentags vergeblich, die Parteien telefonisch zu
erreichen, um deren Anhörung für den 29. September 2022 zu vereinbaren.
Dem Beschwerdeführer wurde auf die Combox gesprochen, dass er voraussichtlich
am 29. September 2022 um 9.00 Uhr angehört werde. Da die Vorinstanz
den Beschwerdeführer auch am 28. September 2022 telefonisch nicht
erreichen konnte, ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg
nicht kontaktiert werden könne. Um den Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur
Anhörung vorladen zu können, wurde diese nunmehr bzw. mit Verfügung vom
28. September 2022 auf den 30. September 2022 um 10.45 Uhr
angesetzt. Die Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail
zugestellt. Der Beschwerdeführer schrieb der Vorinstanz am 28. September
2022 um 22.01 Uhr per E-Mail, er könne den Anhörungstermin vom
30. September 2022 leider nicht wahrnehmen. Bis zur Kenntnisnahme der
Vorladung habe er sich zudem auf den ihm mittels Combox-Nachricht mitgeteilten Termin
eingerichtet. Die Vorinstanz antwortete ihm am 29. September 2022 um
9.43 Uhr, seine Anhörung finde entsprechend der Verfügung vom Vortag am
30. September 2022 statt. Ein allfälliges Gesuch um Verschiebung der
Anhörung müsse begründet und der Verhinderungsgrund belegt werden. Seine
Mitteilung bzw. E-Mail vom 29. September 2022 sei weder begründet noch
belegt. Der Verhandlungstermin werde deshalb nicht verschoben. Der
Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht mehr bei der Vorinstanz und blieb
der Anhörung unentschuldigt fern. Die Beschwerdegegnerin wurde am
30. September 2022 durch die Vorinstanz angehört.
3.7.3
Im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2022 erwägt die
Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Anhörung ihre
bisherigen Ausführungen bestätigt und namentlich mehrfach gefordert, die
Schutzmassnahmen aufrechtzuerhalten, da der Beschwerdeführer nicht aufhöre, sie
in der Öffentlichkeit schlecht zu machen, und sie befürchte, er könnte
"austicken" und ihr im Affekt etwas antun. Da der Beschwerdeführer
seiner Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe er nicht zu den in
seiner Einsprache erhobenen, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdegegnerin gerichteten Einwänden oder weiteren Vorbringen befragt
werden können. Die – auch anlässlich der Anhörung gemachten – Ausführungen der
Beschwerdegegnerin seien glaubhaft. Es sei von einer aufgelösten Paarbeziehung
zwischen den Parteien und einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn des § 2
Abs. 1 lit. a GSG bzw. einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen;
das laufende Verfahren vermittle nach wie vor das Bild einer sehr angespannten
Situation.
Der Beschwerdeführer rüge in seiner Einsprache
insbesondere das Rayonverbot als unverhältnismässig, mache indes nicht geltend,
dass seine Schwester oder nähere Bekannte im Rayon selbst wohnhaft seien. Das
Betretverbot beschränke sich sodann auf ein kleines Gebiet der Stadt Zürich und
es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die darin enthaltenen
kurzen Strecken nicht umgehen bzw. umfahren oder die gewünschten Personen,
unter anderem Rechtsanwalt C, ausserhalb des Rayons treffen könne. Es stelle –
ebenso wie das Kontaktverbot – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
weiterhin eine verhältnismässige Massnahme zur Begegnung der physischen und
psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin bzw. zur weiteren Deeskalation
der sehr angespannt erscheinenden Situation zwischen den Parteien dar.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt zu haben.
4.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem
das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde zur Begründung ihres
Entscheids verpflichtet. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Aus der
Begründung der Vorinstanz geht ohne Weiteres hervor, dass diese in ihrem
Entscheid sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers (im erstinstanzlichen Verfahren)
als auch jene der Beschwerdegegnerin (im erstinstanzlichen Verfahren und im
Rahmen der Anhörung) und ebenso die wesentlichen vom Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Einsprache gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen vorgebrachten
Einwände berücksichtigt hat (oben E. 3.7.3, auch zum Nachstehenden). Auch
hat die Vorinstanz geprüft, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei,
und sich mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit der konkret infrage
stehenden Schutzmassnahmen befasst. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht
ausreichend nachgekommen (vgl. auch § 10 Abs. 3 GSG). Der
Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid
sachgerecht anzufechten.
4.4 Die
Vorinstanz hat sodann unmittelbar nach Eingang des Verlängerungsgesuchs die
Gewaltschutzakten der Mitbeteiligten beigezogen und diese auch berücksichtigt
(oben E. 3.6). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde war sie
nicht grundsätzlich zur Beiziehung und Prüfung sämtlicher die
Beschwerdegegnerin und/oder den Beschwerdeführer betreffenden polizeilicher
Dokumente – mithin auch solcher ausserhalb des vorliegenden Verfahrens –
verpflichtet. Wie sich aus dem oben E. 3 Dargelegten und nachfolgend
E. 5 zeigt, erwies bzw. erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt,
welcher sich auf die Anlass für die hier umstrittenen Schutzmassnahmen gebenden
Vorwürfe bzw. Vorkommnisse beschränkt, als hinreichend geklärt, weshalb auch
der Beizug weiterer Akten bzw. weitere Beweiserhebungen im Sinn von § 9 Abs. 4
GSG unterbleiben durfte(n).
Die Vorinstanz hat beide Parteien mit Verfügung vom
28. September 2022 ordnungsgemäss auf den 30. September 2022 zur
Anhörung vorgeladen. Sie hat den Beschwerdeführer sodann zu Recht darauf
hingewiesen, dass seine Mitteilung vom 28. September 2022 den
Anforderungen an ein Gesuch um Verschiebung des Anhörungstermins nicht genügt,
lässt sich dieser doch nicht entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer eine
ordnungsgemässe Teilnahme nicht hätte möglich sein sollen (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 16 ff.).
Entgegen der Beschwerde kann daher nicht die Rede davon sein, dass der
Beschwerdeführer der Anhörung vom 30. September 2022 "nicht unentschuldigt"
ferngeblieben sei. Daran ändert auch das im vorliegenden Verfahren
beigebrachte, vom 7. Oktober 2022 datierende Zeugnis von Dr. med. D
nichts, wonach der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2021 bei ihm in
ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe und "aus
medizinischen Gründen am 30.09.2022 prozessunfähig" gewesen sei. Ein
Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel dar (BGr, 19. Januar 2022,
8C_607/2021, E. 5.2 mit Hinweisen). Weshalb der Beschwerdeführer, welcher
noch am 28. September 2022 keine gegen eine Durchführung der Anhörung
sprechenden Gründe anführte – namentlich auch keine gesundheitlichen –, zwei
Tage später zum Stellen eines Verschiebungsgesuchs nicht (mehr) in der Lage
bzw. "prozessunfähig" hätte sein sollen, lässt sich dem fraglichen
Attest nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der
Beschwerdeführer sodann am 4. Oktober 2022 den angefochtenen Entscheid vom
30. September 2022 entgegennehmen konnte, das ärztliche Zeugnis erst am 7. Oktober
2022 ausgestellt wurde und die angebliche Prozessunfähigkeit darin
ausschliesslich auf den Tag der versäumten Anhörung begrenzt wurde, muss es als
reines Gefälligkeitszeugnis gewertet werden. Es ist schon deshalb auch nicht
geeignet, Gründe für eine Fristwiederherstellung bzw. Wiederholung der
versäumten Prozesshandlung darzutun (vgl. dazu Plüss, § 12 N. 61 ff.,
insbesondere N. 64). Dass die Vorinstanz nur die Beschwerdegegnerin, nicht
aber den Beschwerdeführer anhörte, hat dieser nach dem soeben Ausgeführten selbst
zu vertreten.
Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist entgegen der
Beschwerde auch im Übrigen nicht zu beanstanden bzw. der sinngemässe Vorwurf
unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Anzumerken
bleibt, dass das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der
Anhörung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anlass für eine
Anhörung seiner Person durch das Verwaltungsgericht bildet.
4.5 Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) ist
allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür, ob eine
bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu
betrachten ist oder nicht. Es existieren keine formellen Beweisregeln etwa über
den Beweiswert verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander
(Plüss, § 7 N. 136 ff., insbesondere N. 142 f., auch
zum Nachstehenden). Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist
massgebend, wie geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den
betreffenden Sachverhalt zu belegen. Dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung
der Gefährdungssituation gewichtig auf die anlässlich der Anhörung der
Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Mitbeteiligten
protokollierten Aussagen der Parteien stützte, ist entgegen der sinngemässen
Kritik der Beschwerde nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht (vgl. auch oben
E. 2.4 und unten E. 5.3).
5.
5.1 In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, vorliegend
dürfe keine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im Sinn des § 2 Abs. 1
GSG angenommen werden, weil sowohl die Beschwerdegegnerin als auch er selbst
inzwischen neue, teils bereits wieder aufgelöste Beziehungen eingegangen seien.
Weder das Eingehen noch das Beenden einer neuen Partnerschaft durch die
Beschwerdegegnerin und/oder den Beschwerdeführer ändert jedoch etwas daran,
dass die Parteien in der Vergangenheit ein Paar waren. Die Vorinstanz geht
deshalb zu Recht von einer aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung zwischen
ihnen aus.
5.2 Sodann
rügt die Beschwerde sinngemäss, eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand sei
nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin habe im Widerspruch zu ihren Aussagen
im vorliegenden Verfahren am 1. März 2022 anlässlich einer Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft im gegen ihn geführten Strafverfahren
Kontaktaufnahmeversuche durch ihn (den Beschwerdeführer) oder anderweitige
Zwischenfälle seit dem 11. Juli 2021 verneint. Dem vom Beschwerdeführer
beigebrachten Auszug des Einvernahmeprotokolls lässt sich freilich nur entnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin die Frage, ob sie den Beschwerdeführer seit dem
21. September 2021 persönlich gesehen habe, verneinte. Sie führte
allerdings auch aus, dass "im November […] mal etwas […] von einem anderen
Social Media Account" gewesen sei. Sie habe das aber erst später gesehen.
Der Beschwerdeführer habe da gesagt, sie sei kriminell und so. Er sei
beleidigend gewesen. Ihre Freunde hätten sie dann darauf aufmerksam gemacht,
dass der Beschwerdeführer auf einem Account Hasspredigten, Drohungen und
dergleichen habe. Ein massgeblicher Widerspruch zu den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin im Gewaltschutzverfahren ist nicht ersichtlich, vielmehr
unterstreichen die im Strafverfahren protokollierten Aussagen diese. Auch lässt
sich dem fraglichen Protokollauszug schon aus zeitlichen Gründen nicht
entnehmen, dass bei Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen bzw. deren
gerichtlicher Verlängerung keine Gefährdung der Beschwerdegegnerin (mehr)
bestanden hätte.
5.3 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe "ihr enges
persönliches Umfeld sogar betreffend ihres eigenen Vornamens über Jahre"
angelogen, werde von verschiedenen Personen aus ihrem eigenen Umfeld als
"Lügnerin" bzw. "Betrügerin" bezeichnet und zudem zeichne
sich ab, dass ihr ehemaliger Ehegatte "wegen ihr bei einem Vorfall
häuslicher Gewalt erst kürzlich […] mit einer Stichwaffe verletzt" worden
sei. Seine Vorhalte beziehen sich nicht auf die Anlass für die Anordnung und
Verlängerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorfälle, namentlich die
unerwünschten Kontaktaufnahmen über soziale Medien und die Beschädigung des
Briefkastens, sondern zielen lediglich darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin
als Person infrage bzw. in Abrede zu stellen. Der Beweiswert von Parteiauskünften
hängt indes von der Glaubhaftigkeit der Aussage ab (Plüss, § 7 N. 143).
Schon deshalb sind diese Einwände nicht geeignet, die vorinstanzliche
Einschätzung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft in
Zweifel zu ziehen. Auch lassen sie den von der Vorinstanz – auf Basis
sämtlicher verfügbarer Beweismittel – getroffenen Schluss, ein Fortbestand der
Gefährdung sei glaubhaft, nicht als rechtsverletzend erscheinen. Die Annahme
einer fortbestehenden Gefährdungssituation ist vielmehr nach dem oben E. 3
Dargelegten ohne Weiteres nachvollziehbar.
5.4 Der
Beschwerdeführer erachtet das Kontakt- und das Betretverbot als zu weit gehend.
Er setzt sich indes mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach
die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers nicht im Rayon selbst
wohnhaft seien und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer das
Rayon nicht umfahren und eine dort wohnhafte Kollegin seiner neuen Partnerin,
seinen Anwalt oder andere Personen ausserhalb davon treffen könne, nicht
auseinander. Gem .s der Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. September
2022 sowie online verfügbarer Informationen befindet sich das Büro seines
Strafverteidigers (deutlich) ausserhalb des Rayons. Mangels besonderer
Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum fraglichen Gebiet ergibt sich die
Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der Beschwerdegegnerin begrenzten
Betretverbots durch die fortbestehende Gefährdungssituation (VGr,
19. Januar 2022, VB.2022.00856, E. 4.3). Letztere rechtfertigt sodann
ohne Weiteres die Verlängerung des Kontaktverbots. Dieses schmälert oder
vereitelt sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seine
Verteidigungsrechte im Strafverfahren nicht; namentlich tangiert es nicht
seinen Anspruch auf das Stellen von Beweisanträgen.
Eine Beruhigung des offenkundig nach wie vor angespannten
Verhältnisses zwischen den Parteien ist mit Blick auf die nach Darstellung des
Beschwerdeführers nunmehr im gegen ihn geführten Strafverfahren für Januar 2023
angesetzte Hauptverhandlung in naher Zukunft nicht absehbar, weshalb die
Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig
erscheint.
5.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die
Vorinstanz nicht rechtsverletzend ist.
6.
6.1 Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C verweigert. Die Vorinstanz
begründet die Abweisung des Armenrechtsgesuchs dahingehend, dass der
Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend darzulegen vermocht
habe und seine Einsprache überdies – wie sich aus den Erwägungen ihres
Entscheids ergebe – "von Anfang an aussichtslos" erschienen sei; sie
verneint sodann die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung des selbst
rechtskundigen Beschwerdeführers.
6.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das
hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die offensichtliche
Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines
Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern
(Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.3
6.3.1
Obwohl der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren unterlag, kann sein
Begehren im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgeblichen Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung mindestens aus seiner Sicht nicht als offensichtlich
aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Wird ein Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege – wie im vorinstanzlichen Verfahren –
erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, so hat die Beurteilung der
Erfolgschancen aufgrund einer Ex-ante-Beurteilung zu erfolgen. Es ist nicht
zulässig, die offensichtliche Aussichtslosigkeit aus den im Endentscheid
dargelegten Erwägungen herzuleiten (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 54).
Zudem ist zu beachten, dass die Schutzmassnahmen vorliegend zunächst allein
gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch sowie
die Vorakten der Mitbeteiligten vorläufig verlängert wurden, ohne dem
Beschwerdeführer die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen; dieser konnte sich
mithin erstmals mit seiner Einsprache zum Fortbestand der Gefährdung äussern.
6.3.2
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der
Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten
umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen. Die
Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht
aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu
belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene
Gesuchstellende besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche
Hinweispflicht. Reichen diese indessen grundsätzlich geeignete, von den
Behörden aber nicht als hinreichend erachtete Belege ein, so hat die
Entscheidinstanz ihnen Gelegenheit zur Einreichung weiterer Belege bzw.
Erklärungen zu geben (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 38 ff.).
6.4 Die
Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September
2022 auf, "Belege zu [seinen] Einkommens- und Vermögensverhältnissen
(beispielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen,
Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den
vorhandenen Vermögenswerten)" beizubringen. Der Beschwerdeführer führte
mit Schreiben vom 28. September 2022 aus, er sei völlig mittellos und aus
gesundheitlichen Gründen längere Zeit erwerbsunfähig. Sein Einkommen und
Vermögen seien "praktisch Null". Er könne bei der Mutter wohnen und
essen. Zudem reichte er ein vom 19. August 2022 datierendes ärztliches
Zeugnis betreffend eine seit September 2021 bestehende, dauerhafte und
vollständige Arbeitsunfähigkeit, einen aktuellen Vermögensausweis der Bank E
über ein Gesamtguthaben von Fr. 53.78, eine Steuerrechnung vom
29. August 2022 (über Fr. 0.-), die Steuererklärung 2021 (ausweisend
ein Einkommen und Vermögen von je Fr. 0.-) sowie eine Prämienabrechnung
der Krankenkasse vom 15. Mai 2022 ein.
Die blosse Behauptung, es bestünden keine Einnahmen,
erscheint als unglaubhaft, wenn offensichtlich ist, dass die gesuchstellende
Person Lebenshaltungskosten zu tragen hat. Anders verhält es sich hingegen,
wenn glaubhaft erscheint, dass die betreffende Person kaum Ausgaben tätigt,
etwa weil sie von nicht unterstützungspflichtigen Personen unentgeltlich Kost
und Logis erhält (Plüss, § 16 N. 38).
Vorliegend hätte das Zwangsmassnahmengericht daher die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verneinen dürfen, ohne
weitere Abklärungen zu tätigen bzw. dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden
Stellungnahme einzuräumen.
6.5 Der
Beschwerdeführer ist rechtskundig und war offensichtlich in der Lage, eine
verständliche und genügend begründete Einsprache zu verfassen. Es ist ohne
Weiteres davon auszugehen, dass er auch ein Gesuch um Verschiebung seiner
Anhörung hätte stellen können. Weitere einer Vertretung zugängliche
Prozesshandlungen waren nicht erforderlich. Es ist mithin nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung des
Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtete.
Anzumerken bleibt, dass in jedem Verfahren und vor jeder
Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt werden muss (Plüss, § 16 N. 13). Dass Rechtsanwalt C
anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte
erklärte, in einem anderen (Straf-)Verfahren als amtlicher Verteidiger
eingesetzt zu sein, und beantragte, in einem durch die auch Ausgangspunkt des
vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfe allfällig ausgelösten weiteren
Strafverfahren ebenfalls als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
bestellt zu werden, führt daher nicht dazu, dass die Vorinstanz ihn als
(gewillkürten) Vertreter des Beschwerdeführers im Gewaltschutzverfahren hätte betrachten
und ihm ihre Entscheide vom 17. und 30. September 2022 hätte
zustellen müssen. Die diesbezügliche Rüge mangelhafter Eröffnungen geht fehl.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositivziffer 1 im Verfügungsteil des angefochtenen
Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom
30. September 2022 ist – soweit die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Sinn von § 16
Abs. 1 VRG betreffend – aufzuheben und die Sache insoweit zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird – je nach Ausgang der
Sache – auch Dispositivziffer 4 im Erkenntnisteil entsprechend anzupassen
haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem
Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Es sind
ihm deshalb die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege:
8.2 Die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers kann bejaht werden und sein Rechtsmittel erscheint (mit
Bezug auf die in der Hauptsache umstrittene Verlängerung der Schutzmassnahmen
freilich nur knapp) nicht als offensichtlich aussichtslos. Seinem Ersuchen um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist deshalb zu entsprechen.
Demgegenüber erweist sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
als sachlich nicht erforderlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 (in
Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V
477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. September
2022 wird teilweise bzw. soweit die Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung
betreffend aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung an das Bezirksgericht Zürich
zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Sein Ersuchen um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C wird
abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.