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Geschäftsnummer: VB.2022.00603  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220159


[Die Beschwerde richtet sich gegen die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht.] Der Beschwerdeführer ist - im Gegensatz zur gefährdeten Person - unentschuldigt nicht zur Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht erschienen (E. 4.4). Dass sich dieses zur Beurteilung der Gefährdungssituation gewichtig auf die anlässlich der Anhörung der gefährdeten Person gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Polizei protokollierten Aussagen der Parteien stützte, ist sachgerecht (E. 4.5). Die gegen einen Fortbestand der Gefährdung angeführten Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Anlass für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorfälle, sondern zielen nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit der gefährdeten Person in Abrede zu stellen. Schon deshalb vermögen sie die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Aussagen der gefährdeten Person glaubhaft seien, nicht zu erschüttern. Dass das Zwangsmassnahmengericht unter Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Beweismittel einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar (E. 5.3). Die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der gefährdeten Person beschränkten Rayonverbots ergibt sich mangels besonderer Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum fraglichen Gebiet wie auch jene des Kontaktverbots aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (E. 5.4). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Teilweise Gutheissung (in Bezug auf die Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren); im Übrigen (insbesondere soweit die Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend) Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BETRETVEBROT
BEWEISWÜRDIGUNG
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
MITTELLOSIGKEIT
RAYONVERBOT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 10 GSG
§ 7 Abs. IV VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00603

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS220159,

hat sich ergeben:

I.  

B und A führten zwischen 2019 und Mitte 2021 eine partnerschaftliche Beziehung. Die Stadtpolizei Zürich eröffnete A am 7. September 2022, dass gegen ihn in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 21. September 2022 ein Kontaktverbot zu B sowie ein Betretverbot betreffend deren Wohnort erlassen worden sei.

II.  

A. B ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 15. September 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 17. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die gegenüber A angeordneten Kontakt- und Rayonverbote im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis zum 21. Dezember 2022.

B. A erhob am 26. September 2022 Einsprache gegen das Urteil vom 17. September 2022 und beantragte, von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C. Mit Urteil und Verfügung vom 30. September 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Einsprache ab und bestätigte die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote bis zum 21. Dezember 2022 (Dispositivziffer 1 des Urteils). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.- auferlegte es A (Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils). Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wies es ab (Dispositivziffer 1 der Verfügung).

III.  

A führte am 10. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Urteils vom 30. September 2022 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C. Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und die Stadtpolizei Zürich verzichteten auf Vernehmlassung zur bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. A wurde am 4. November 2022 am Verwaltungsgericht antragsgemäss Akteneinsicht gewährt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin sagte gegenüber der Mitbeteiligten am 28. Juli 2022 im Wesentlichen aus, sie habe die Beziehung mit dem Beschwerdeführer im Juli 2021 anlässlich eines Vorfalls physischer Gewalt – der Beschwerdeführer habe sie gewürgt – beendet. Soweit ersichtlich bildet (unter anderem) dieser Vorwurf Gegenstand eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Seit der Trennung – so die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 – reagiere sie nicht mehr auf den Beschwerdeführer und versuche, einen Kontakt mit ihm zu vermeiden. Sie habe ihre Telefonnummer deshalb schon dreimal gewechselt. Seit Herbst 2021 werde sie täglich "auf Instagram angeschrieben" oder telefonisch kontaktiert. Die Instagram-Nachrichten kämen von verschiedenen Benutzerkonten. Teilweise würden darin Profilbilder von ihr verwendet, über welche ausser ihr nur der Beschwerdeführer verfüge. Er erstelle und verwende diese Benutzerkonten nur, um sie zu beleidigen und zu bedrohen. So werde sie etwa als "Lügnerin", "Betrügerin", "Nutte", "Schlampe" oder "Hure" beleidigt. Der Beschwerdeführer schreibe ihr auch, sie solle auf den Strich gehen oder zusammen mit ihrer Mutter ausgeschafft werden, und er werde sie und/oder ihre Kinder töten bzw. sie müsse sterben, wodurch sie sich bedroht fühle. Auch werde sie aufgefordert, sie solle "die Anzeige zurücknehmen". Meistens schicke ihr der Beschwerdeführer solche Inhalte ab etwa 11.00 Uhr morgens. Diese seien dann ein paar Stunden oder Tage online und für jedermann einsehbar, danach würden sie gelöscht, und der Beschwerdeführer schreibe erneut unter Verwendung eines anderen Profils. Sie nehme weder die Anrufe entgegen noch reagiere sie auf die Nachrichten in den sozialen Medien, um dem Beschwerdeführer "keine Plattform" zu bieten. Von Montag bis Donnerstag erhalte sie täglich etwa zwei oder drei unerwünschte Nachrichten; am Wochenende seien es deutlich mehr. Seit Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sei, seien die Belästigungen und Bedrohungen viel schlimmer und intensiver geworden. Der Beschwerdeführer sei wie in einem Wahn. Sie fühle sich unter Druck gesetzt und habe Angst. Der Beschwerdeführer lasse sie nie in Ruhe und belästige auch ihr Umfeld.

Im Mai 2022 sei an ihrem Wohnort die Hauseingangstüre mit einem Stein eingeschlagen worden. Im selben Monat sei zweimal das Wort "haram" mit rotem Stift auf ihren Briefkasten geschmiert worden. Die Schrift habe sie als diejenige des Beschwerdeführers erkannt. Weil sich der Beschwerdeführer somit vor ihrem Haus aufgehalten haben müsse, habe sie Schweissausbrüche und grosse Angst bekommen. Der Beschwerdeführer sei unberechenbar. Er nehme auch Drogen, welche ihm "jede Empathie und Kontrolle" wegnähmen. Sie fürchte, dass er ihr im Affekt etwas antue. Sie habe Angst, das Haus zu verlassen, und prüfe jeweils während etwa einer Viertelstunde, ob der Beschwerdeführer sich vielleicht irgendwo in der Nähe aufhalte. Sie vermeide es, das Wohnquartier des Beschwerdeführers zu betreten, obwohl sie dort früher gerne zum Essen oder Schwimmen gegangen sei.

Weiter missbrauche der Beschwerdeführer ihre geschäftliche E-Mail-Adresse für die Erstellung von Konten auf "Sexseiten", weshalb sie entsprechende E-Mail-Nachrichten erhalte, etwa eine Nachfrage, ob sie sich nun in einem bestimmten Bordell bewerben wolle. Diese Nachrichten sehe dann auch ihr Vorgesetzter, welcher sie auch schon darauf angesprochen habe, was ihr sehr unangenehm und peinlich gewesen sei.

3.2 Von einigen der fraglichen Profile sowie dem beschmierten Briefkasten hatte die Beschwerdegegnerin Screenshots bzw. Fotos erstellt, welche zu den polizeilichen Akten genommen wurden.

3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 7. September 2022 durch die Mitbeteiligte befragt. Dabei wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu den einzelnen Vorwürfen zu äussern. Er gab an, der Beschwerdegegnerin keine Nachrichten geschickt oder sonst wie Kontakt zu ihr aufgenommen zu haben. Nach der Trennung habe die Beschwerdegegnerin "bei der Polizei wahrheitsuntreue Sachen angezeigt". Seither laufe ein Verfahren gegen ihn. Gegenüber der Beschwerdegegnerin habe er keine Gefühle mehr; das Ganze sei nur noch eine juristische Angelegenheit für ihn.

Im Rahmen der Befragung wurde er aufgefordert, zu den Fotos der Profile Stellung zu nehmen. Das tat er nur insofern, als er ausführte, es handle sich dabei nicht um Nachrichten, sondern um Profile. Er wiederholte, der Beschwerdegegnerin keine Nachrichten geschickt zu haben. Es sei genau umgekehrt; die Beschwerdegegnerin habe ihn über Instagram kontaktiert. Er habe sich auch nie vor deren Haus aufgehalten und weder mit dem Schriftzug auf dem Briefkasten noch mit der Beschädigung der Haustüre etwas zu tun. Auch kenne er weder die private noch die geschäftliche E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin. Soweit ihm bekannt sei, arbeite die Beschwerdegegnerin auch nicht. Die Vorwürfe seien "Blödsinn". Er wolle nur seinen Frieden und "dass dies reibungslos juristisch über die Bühne geht". Trotz wiederholter Nachfrage erklärte er sich nicht bereit, sein Mobiltelefon polizeilich auswerten zu lassen. Er wolle dies nicht, weil die Unschuldsvermutung gelte, dies seine Privatsphäre betreffe und das Ganze "einfach ein Witz/Theater" sei. Er halte die Beschwerdegegnerin für sehr manipulativ und durchtrieben. Sie sei sehr aggressiv und habe schon jede Form von Gewalt gegen ihn angewendet. Die Beschwerdegegnerin denke sich Geschichten aus, um ihn zu belasten. So wolle sie ihm das Erreichen seines Ziels, Anwalt zu werden, erschweren.

3.4 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Ausgangsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Herbst 2021 unzählige Male unter Verwendung diverser Instagram-Accounts belästigt und bedroht habe. Diese sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt und in ihrer Ehre verletzt worden. Auch habe sie Angst, ihre Wohnung zu verlassen, da sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer zweimal ihren Briefkasten verschmiert sowie die Eingangstüre ihres Wohnhauses beschädigt und somit wiederholt ihren Wohnort aufgesucht habe. Zudem meide sie aus Angst vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer dessen Wohnumgebung.

3.5 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 15. September 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe sie im September 2020 ein erstes Mal körperlich angegriffen und geohrfeigt. In der Folge sei er zunehmend aggressiver und gewalttätiger geworden. Er habe sie mehrmals bis zur Bewusstlosigkeit bzw. zum Urinabgang gewürgt und regelmässig sehr fest an den Armen gepackt oder in die Arme geboxt, was diverse Hämatome zur Folge gehabt habe. Zudem habe er sie ständig beschimpft und erniedrigt. Er habe ihr auch wiederholt gedroht, er werde sie und ihre Familie umbringen, falls sie die Polizei informieren oder jemandem von den Gewaltvorfällen erzählen würde. Auch habe er sie mehrfach in der Wohnung eingesperrt. Nachdem der Beschwerdeführer sie am 12. Juli 2021 erneut heftig attackiert und unter anderem gewürgt habe, habe sie Anzeige gegen ihn erstattet. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Um sich von den Gewalterlebnissen zu erholen, brauche sie dringend Ruhe und Schutz. Der Beschwerdeführer belästige sie aber weiterhin täglich mittels sozialer Medien, was für sie nicht nur eine enorme psychische Belastung darstelle, sondern sie auch in ihrer Lebensgestaltung massiv einschränke und mit Angst und Unsicherheit erfülle.

3.6 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Urteil vom 17. September 2022 im Wesentlichen, es handle sich beim Beschwerdeführer um den ehemaligen Partner der Beschwerdegegnerin, weshalb eine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im Sinn des § 2 Abs. 2 GSG gegeben sei. Unter zusammenfassender Wiedergabe der von der Mitbeteiligten protokollierten Parteiaussagen sowie des im Verlängerungsgesuch Vorgebrachten kam es zum Schluss, die Beschwerdegegnerin lege durch ihre konsistenten Aussagen glaubhaft dar, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu Vorfällen gekommen sei, welche sie in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzten bzw. gefährdeten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die in ihrem Kern glaubhaften Darlegungen der Beschwerdegegnerin massgeblich zu entkräften. Vorliegend sei ein Fortbestand des Eskalationspotenzials gegeben und es müsse im Fall des Auslaufens der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnähme und es in der Folge erneut zu Gewaltvorfällen komme, weshalb von einer anhaltenden Gefährdungssituation auszugehen sei. Die angeordneten Schutzmassnahmen stellten weiterhin ein angemessenes Mittel dar, um einer physischen und psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu begegnen.

3.7  

3.7.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 26. September 2022 in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien zumeist gar nicht konsistent. Es gehe nicht an, die Schutzmassnahmen einzig aufgrund der unwahren Behauptungen der Beschwerdegegnerin um drei Monate zu verlängern. Es hätten nähere Abklärungen hinsichtlich des relevanten Sachverhalts erfolgen müssen. Dabei hätte man auch erfahren können, dass die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2022 mit einem Messer gegen ihren Ehemann gewalttätig geworden und in der Folge polizeilich angewiesen worden sei, die eheliche Wohnung zu verlassen. Es gebe auch noch weitere Personen aus dem ehemaligen Umfeld der Beschwerdegegnerin, welche in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen aufgrund "derart arglistiger Verhaltensweisen" hätten machen müssen. Mit ihren falschen Anschuldigungen versuche die Beschwerdegegnerin nun offenbar zu verhindern, dass er mit allfälligen weiteren ihrer Opfer in Kontakt trete, welche mitunter auch potenzielle – ihn entlastende – Zeugen im gegen ihn laufenden Strafverfahren sein könnten. Die Beschwerdegegnerin habe schon mehrfach falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Im Widerspruch zu ihren Äusserungen im Gewaltschutzverfahren habe die Beschwerdegegnerin etwa im Rahmen einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 1. März 2022 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe seit September 2021 keinerlei Versuche unternommen, mit ihr in Kontakt zu treten. Die Schutzmassnahmen kritisierte der Beschwerdeführer sodann als unverhältnismässig.

3.7.2 Die Einsprache des Beschwerdeführers ging der Vorinstanz am 27. September 2022 zu. Diese versuchte gleichentags vergeblich, die Parteien telefonisch zu erreichen, um deren Anhörung für den 29. September 2022 zu vereinbaren. Dem Beschwerdeführer wurde auf die Combox gesprochen, dass er voraussichtlich am 29. September 2022 um 9.00 Uhr angehört werde. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch am 28. September 2022 telefonisch nicht erreichen konnte, ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer auf diesem Weg nicht kontaktiert werden könne. Um den Beschwerdeführer ordnungsgemäss zur Anhörung vorladen zu können, wurde diese nunmehr bzw. mit Verfügung vom 28. September 2022 auf den 30. September 2022 um 10.45 Uhr angesetzt. Die Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail zugestellt. Der Beschwerdeführer schrieb der Vorinstanz am 28. September 2022 um 22.01 Uhr per E-Mail, er könne den Anhörungstermin vom 30. September 2022 leider nicht wahrnehmen. Bis zur Kenntnisnahme der Vorladung habe er sich zudem auf den ihm mittels Combox-Nachricht mitgeteilten Termin eingerichtet. Die Vorinstanz antwortete ihm am 29. September 2022 um 9.43 Uhr, seine Anhörung finde entsprechend der Verfügung vom Vortag am 30. September 2022 statt. Ein allfälliges Gesuch um Verschiebung der Anhörung müsse begründet und der Verhinderungsgrund belegt werden. Seine Mitteilung bzw. E-Mail vom 29. September 2022 sei weder begründet noch belegt. Der Verhandlungstermin werde deshalb nicht verschoben. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge nicht mehr bei der Vorinstanz und blieb der Anhörung unentschuldigt fern. Die Beschwerdegegnerin wurde am 30. September 2022 durch die Vorinstanz angehört.

3.7.3 Im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2022 erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Anhörung ihre bisherigen Ausführungen bestätigt und namentlich mehrfach gefordert, die Schutzmassnahmen aufrechtzuerhalten, da der Beschwerdeführer nicht aufhöre, sie in der Öffentlichkeit schlecht zu machen, und sie befürchte, er könnte "austicken" und ihr im Affekt etwas antun. Da der Beschwerdeführer seiner Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei, habe er nicht zu den in seiner Einsprache erhobenen, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin gerichteten Einwänden oder weiteren Vorbringen befragt werden können. Die – auch anlässlich der Anhörung gemachten – Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft. Es sei von einer aufgelösten Paarbeziehung zwischen den Parteien und einem Fall von häuslicher Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG bzw. einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen; das laufende Verfahren vermittle nach wie vor das Bild einer sehr angespannten Situation.

Der Beschwerdeführer rüge in seiner Einsprache insbesondere das Rayonverbot als unverhältnismässig, mache indes nicht geltend, dass seine Schwester oder nähere Bekannte im Rayon selbst wohnhaft seien. Das Betretverbot beschränke sich sodann auf ein kleines Gebiet der Stadt Zürich und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die darin enthaltenen kurzen Strecken nicht umgehen bzw. umfahren oder die gewünschten Personen, unter anderem Rechtsanwalt C, ausserhalb des Rayons treffen könne. Es stelle – ebenso wie das Kontaktverbot – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin eine verhältnismässige Massnahme zur Begegnung der physischen und psychischen Gefährdung der Beschwerdegegnerin bzw. zur weiteren Deeskalation der sehr angespannt erscheinenden Situation zwischen den Parteien dar.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt zu haben.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde zur Begründung ihres Entscheids verpflichtet. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Aus der Begründung der Vorinstanz geht ohne Weiteres hervor, dass diese in ihrem Entscheid sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers (im erstinstanzlichen Verfahren) als auch jene der Beschwerdegegnerin (im erstinstanzlichen Verfahren und im Rahmen der Anhörung) und ebenso die wesentlichen vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen vorgebrachten Einwände berücksichtigt hat (oben E. 3.7.3, auch zum Nachstehenden). Auch hat die Vorinstanz geprüft, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei, und sich mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit der konkret infrage stehenden Schutzmassnahmen befasst. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen (vgl. auch § 10 Abs. 3 GSG). Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

4.4 Die Vorinstanz hat sodann unmittelbar nach Eingang des Verlängerungsgesuchs die Gewaltschutzakten der Mitbeteiligten beigezogen und diese auch berücksichtigt (oben E. 3.6). Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde war sie nicht grundsätzlich zur Beiziehung und Prüfung sämtlicher die Beschwerdegegnerin und/oder den Beschwerdeführer betreffenden polizeilicher Dokumente – mithin auch solcher ausserhalb des vorliegenden Verfahrens – verpflichtet. Wie sich aus dem oben E. 3 Dargelegten und nachfolgend E. 5 zeigt, erwies bzw. erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt, welcher sich auf die Anlass für die hier umstrittenen Schutzmassnahmen gebenden Vorwürfe bzw. Vorkommnisse beschränkt, als hinreichend geklärt, weshalb auch der Beizug weiterer Akten bzw. weitere Beweiserhebungen im Sinn von § 9 Abs. 4 GSG unterbleiben durfte(n).

Die Vorinstanz hat beide Parteien mit Verfügung vom 28. September 2022 ordnungsgemäss auf den 30. September 2022 zur Anhörung vorgeladen. Sie hat den Beschwerdeführer sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Mitteilung vom 28. September 2022 den Anforderungen an ein Gesuch um Verschiebung des Anhörungstermins nicht genügt, lässt sich dieser doch nicht entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer eine ordnungsgemässe Teilnahme nicht hätte möglich sein sollen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 16 ff.). Entgegen der Beschwerde kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer der Anhörung vom 30. September 2022 "nicht unentschuldigt" ferngeblieben sei. Daran ändert auch das im vorliegenden Verfahren beigebrachte, vom 7. Oktober 2022 datierende Zeugnis von Dr. med. D nichts, wonach der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2021 bei ihm in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe und "aus medizinischen Gründen am 30.09.2022 prozessunfähig" gewesen sei. Ein Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel dar (BGr, 19. Januar 2022, 8C_607/2021, E. 5.2 mit Hinweisen). Weshalb der Beschwerdeführer, welcher noch am 28. September 2022 keine gegen eine Durchführung der Anhörung sprechenden Gründe anführte – namentlich auch keine gesundheitlichen –, zwei Tage später zum Stellen eines Verschiebungsgesuchs nicht (mehr) in der Lage bzw. "prozessunfähig" hätte sein sollen, lässt sich dem fraglichen Attest nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer sodann am 4. Oktober 2022 den angefochtenen Entscheid vom 30. September 2022 entgegennehmen konnte, das ärztliche Zeugnis erst am 7. Oktober 2022 ausgestellt wurde und die angebliche Prozessunfähigkeit darin ausschliesslich auf den Tag der versäumten Anhörung begrenzt wurde, muss es als reines Gefälligkeitszeugnis gewertet werden. Es ist schon deshalb auch nicht geeignet, Gründe für eine Fristwiederherstellung bzw. Wiederholung der versäumten Prozesshandlung darzutun (vgl. dazu Plüss, § 12 N. 61 ff., insbesondere N. 64). Dass die Vorinstanz nur die Beschwerdegegnerin, nicht aber den Beschwerdeführer anhörte, hat dieser nach dem soeben Ausgeführten selbst zu vertreten.

Die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist entgegen der Beschwerde auch im Übrigen nicht zu beanstanden bzw. der sinngemässe Vorwurf unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Anzumerken bleibt, dass das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Anhörung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keinen Anlass für eine Anhörung seiner Person durch das Verwaltungsgericht bildet.

4.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 VRG) ist allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Es existieren keine formellen Beweisregeln etwa über den Beweiswert verschiedener Beweismittel oder deren Verhältnis zueinander (Plüss, § 7 N. 136 ff., insbesondere N. 142 f., auch zum Nachstehenden). Für die Gewichtung eines bestimmten Beweismittels ist massgebend, wie geeignet und verlässlich die Erkenntnisquelle ist, um den betreffenden Sachverhalt zu belegen. Dass sich die Vorinstanz zur Beurteilung der Gefährdungssituation gewichtig auf die anlässlich der Anhörung der Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Mitbeteiligten protokollierten Aussagen der Parteien stützte, ist entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde nicht zu beanstanden, sondern sachgerecht (vgl. auch oben E. 2.4 und unten E. 5.3).

5.  

5.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, vorliegend dürfe keine aufgelöste partnerschaftliche Beziehung im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG angenommen werden, weil sowohl die Beschwerdegegnerin als auch er selbst inzwischen neue, teils bereits wieder aufgelöste Beziehungen eingegangen seien. Weder das Eingehen noch das Beenden einer neuen Partnerschaft durch die Beschwerdegegnerin und/oder den Beschwerdeführer ändert jedoch etwas daran, dass die Parteien in der Vergangenheit ein Paar waren. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht von einer aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung zwischen ihnen aus.

5.2 Sodann rügt die Beschwerde sinngemäss, eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin habe im Widerspruch zu ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren am 1. März 2022 anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im gegen ihn geführten Strafverfahren Kontaktaufnahmeversuche durch ihn (den Beschwerdeführer) oder anderweitige Zwischenfälle seit dem 11. Juli 2021 verneint. Dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Auszug des Einvernahmeprotokolls lässt sich freilich nur entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Frage, ob sie den Beschwerdeführer seit dem 21. September 2021 persönlich gesehen habe, verneinte. Sie führte allerdings auch aus, dass "im November […] mal etwas […] von einem anderen Social Media Account" gewesen sei. Sie habe das aber erst später gesehen. Der Beschwerdeführer habe da gesagt, sie sei kriminell und so. Er sei beleidigend gewesen. Ihre Freunde hätten sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer auf einem Account Hasspredigten, Drohungen und dergleichen habe. Ein massgeblicher Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Gewaltschutzverfahren ist nicht ersichtlich, vielmehr unterstreichen die im Strafverfahren protokollierten Aussagen diese. Auch lässt sich dem fraglichen Protokollauszug schon aus zeitlichen Gründen nicht entnehmen, dass bei Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen bzw. deren gerichtlicher Verlängerung keine Gefährdung der Beschwerdegegnerin (mehr) bestanden hätte.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe "ihr enges persönliches Umfeld sogar betreffend ihres eigenen Vornamens über Jahre" angelogen, werde von verschiedenen Personen aus ihrem eigenen Umfeld als "Lügnerin" bzw. "Betrügerin" bezeichnet und zudem zeichne sich ab, dass ihr ehemaliger Ehegatte "wegen ihr bei einem Vorfall häuslicher Gewalt erst kürzlich […] mit einer Stichwaffe verletzt" worden sei. Seine Vorhalte beziehen sich nicht auf die Anlass für die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorfälle, namentlich die unerwünschten Kontaktaufnahmen über soziale Medien und die Beschädigung des Briefkastens, sondern zielen lediglich darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin als Person infrage bzw. in Abrede zu stellen. Der Beweiswert von Parteiauskünften hängt indes von der Glaubhaftigkeit der Aussage ab (Plüss, § 7 N. 143). Schon deshalb sind diese Einwände nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft in Zweifel zu ziehen. Auch lassen sie den von der Vorinstanz – auf Basis sämtlicher verfügbarer Beweismittel – getroffenen Schluss, ein Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft, nicht als rechtsverletzend erscheinen. Die Annahme einer fortbestehenden Gefährdungssituation ist vielmehr nach dem oben E. 3 Dargelegten ohne Weiteres nachvollziehbar.

5.4 Der Beschwerdeführer erachtet das Kontakt- und das Betretverbot als zu weit gehend. Er setzt sich indes mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers nicht im Rayon selbst wohnhaft seien und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer das Rayon nicht umfahren und eine dort wohnhafte Kollegin seiner neuen Partnerin, seinen Anwalt oder andere Personen ausserhalb davon treffen könne, nicht auseinander. Gem.s der Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. September 2022 sowie online verfügbarer Informationen befindet sich das Büro seines Strafverteidigers (deutlich) ausserhalb des Rayons. Mangels besonderer Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum fraglichen Gebiet ergibt sich die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der Beschwerdegegnerin begrenzten Betretverbots durch die fortbestehende Gefährdungssituation (VGr, 19. Januar 2022, VB.2022.00856, E. 4.3). Letztere rechtfertigt sodann ohne Weiteres die Verlängerung des Kontaktverbots. Dieses schmälert oder vereitelt sodann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren nicht; namentlich tangiert es nicht seinen Anspruch auf das Stellen von Beweisanträgen.

Eine Beruhigung des offenkundig nach wie vor angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien ist mit Blick auf die nach Darstellung des Beschwerdeführers nunmehr im gegen ihn geführten Strafverfahren für Januar 2023 angesetzte Hauptverhandlung in naher Zukunft nicht absehbar, weshalb die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig erscheint.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend ist.

6.  

6.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C verweigert. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Armenrechtsgesuchs dahingehend, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend darzulegen vermocht habe und seine Einsprache überdies – wie sich aus den Erwägungen ihres Entscheids ergebe – "von Anfang an aussichtslos" erschienen sei; sie verneint sodann die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung des selbst rechtskundigen Beschwerdeführers.

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die offensichtliche Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3  

6.3.1 Obwohl der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren unterlag, kann sein Begehren im für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mindestens aus seiner Sicht nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Wird ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege – wie im vorinstanzlichen Verfahren – erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, so hat die Beurteilung der Erfolgschancen aufgrund einer Ex-ante-Beurteilung zu erfolgen. Es ist nicht zulässig, die offensichtliche Aussichtslosigkeit aus den im Endentscheid dargelegten Erwägungen herzuleiten (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 54). Zudem ist zu beachten, dass die Schutzmassnahmen vorliegend zunächst allein gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch sowie die Vorakten der Mitbeteiligten vorläufig verlängert wurden, ohne dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Verfahren zu ermöglichen; dieser konnte sich mithin erstmals mit seiner Einsprache zum Fortbestand der Gefährdung äussern.

6.3.2 Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene Gesuchstellende besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht. Reichen diese indessen grundsätzlich geeignete, von den Behörden aber nicht als hinreichend erachtete Belege ein, so hat die Entscheidinstanz ihnen Gelegenheit zur Einreichung weiterer Belege bzw. Erklärungen zu geben (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 38 ff.).

6.4 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2022 auf, "Belege zu [seinen] Einkommens- und Vermögensverhältnissen (beispielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten)" beizubringen. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 28. September 2022 aus, er sei völlig mittellos und aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit erwerbsunfähig. Sein Einkommen und Vermögen seien "praktisch Null". Er könne bei der Mutter wohnen und essen. Zudem reichte er ein vom 19. August 2022 datierendes ärztliches Zeugnis betreffend eine seit September 2021 bestehende, dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit, einen aktuellen Vermögensausweis der Bank E über ein Gesamtguthaben von Fr. 53.78, eine Steuerrechnung vom 29. August 2022 (über Fr. 0.-), die Steuererklärung 2021 (ausweisend ein Einkommen und Vermögen von je Fr. 0.-) sowie eine Prämienabrechnung der Krankenkasse vom 15. Mai 2022 ein.

Die blosse Behauptung, es bestünden keine Einnahmen, erscheint als unglaubhaft, wenn offensichtlich ist, dass die gesuchstellende Person Lebenshaltungskosten zu tragen hat. Anders verhält es sich hingegen, wenn glaubhaft erscheint, dass die betreffende Person kaum Ausgaben tätigt, etwa weil sie von nicht unterstützungspflichtigen Personen unentgeltlich Kost und Logis erhält (Plüss, § 16 N. 38).

Vorliegend hätte das Zwangsmassnahmengericht daher die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verneinen dürfen, ohne weitere Abklärungen zu tätigen bzw. dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme einzuräumen.

6.5 Der Beschwerdeführer ist rechtskundig und war offensichtlich in der Lage, eine verständliche und genügend begründete Einsprache zu verfassen. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er auch ein Gesuch um Verschiebung seiner Anhörung hätte stellen können. Weitere einer Vertretung zugängliche Prozesshandlungen waren nicht erforderlich. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtete.

Anzumerken bleibt, dass in jedem Verfahren und vor jeder Instanz ein gesondertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden muss (Plüss, § 16 N. 13). Dass Rechtsanwalt C anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte erklärte, in einem anderen (Straf-)Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu sein, und beantragte, in einem durch die auch Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfe allfällig ausgelösten weiteren Strafverfahren ebenfalls als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt zu werden, führt daher nicht dazu, dass die Vorinstanz ihn als (gewillkürten) Vertreter des Beschwerdeführers im Gewaltschutzverfahren hätte betrachten und ihm ihre Entscheide vom 17. und 30. September 2022 hätte zustellen müssen. Die diesbezügliche Rüge mangelhafter Eröffnungen geht fehl.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 im Verfügungsteil des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. September 2022 ist – soweit die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG betreffend – aufzuheben und die Sache insoweit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird – je nach Ausgang der Sache – auch Dispositivziffer 4 im Erkenntnisteil entsprechend anzupassen haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Es sind ihm deshalb die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege:

8.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann bejaht werden und sein Rechtsmittel erscheint (mit Bezug auf die in der Hauptsache umstrittene Verlängerung der Schutzmassnahmen freilich nur knapp) nicht als offensichtlich aussichtslos. Seinem Ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist deshalb zu entsprechen. Demgegenüber erweist sich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als sachlich nicht erforderlich, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 (in Verbindung mit § 65a Abs. 2) VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. September 2022 wird teilweise bzw. soweit die Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung betreffend aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung an das Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 1'205.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt C wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.


 

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Zürich.