{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00603_2022-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222811&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "35d7f09849bdee85d5f15a9fa2fcdf4f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00603"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2022  VB.2022.00603"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2022  VB.2022.00603"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2022  VB.2022.00603"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS220159 | [Die Beschwerde richtet sich gegen die Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht.] Der Beschwerdef\u00fchrer ist - im Gegensatz zur gef\u00e4hrdeten Person - unentschuldigt nicht zur Anh\u00f6rung durch das Zwangsmassnahmengericht erschienen (E. 4.4). Dass sich dieses zur Beurteilung der Gef\u00e4hrdungssituation gewichtig auf die anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung der gef\u00e4hrdeten Person gewonnenen Erkenntnisse sowie die von der Polizei protokollierten Aussagen der Parteien st\u00fctzte, ist sachgerecht (E. 4.5). Die gegen einen Fortbestand der Gef\u00e4hrdung angef\u00fchrten Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers beziehen sich nicht auf die Anlass f\u00fcr die Anordnung und Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gebenden Vorf\u00e4lle, sondern zielen nur darauf ab, die Glaubw\u00fcrdigkeit der gef\u00e4hrdeten Person in Abrede zu stellen. Schon deshalb verm\u00f6gen sie die vorinstanzliche Einsch\u00e4tzung, wonach die Aussagen der gef\u00e4hrdeten Person glaubhaft seien, nicht zu ersch\u00fcttern. Dass das Zwangsmassnahmengericht unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher verf\u00fcgbarer Beweismittel einen Fortbestand der Gef\u00e4hrdung als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar (E. 5.3). Die Berechtigung des auf die n\u00e4here Wohnumgebung der gef\u00e4hrdeten Person beschr\u00e4nkten Rayonverbots ergibt sich mangels besonderer Bezugspunkte des Beschwerdef\u00fchrers zum fraglichen Gebiet wie auch jene des Kontaktverbots aus der fortbestehenden Gef\u00e4hrdungssituation (E. 5.4).  Gew\u00e4hrung unentgeltlicher Prozessf\u00fchrung im Beschwerdeverfahren. Teilweise Gutheissung (in Bezug auf die Verweigerung unentgeltlicher Prozessf\u00fchrung im vorinstanzlichen Verfahren); im \u00dcbrigen (insbesondere soweit die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen betreffend) Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:17", "Checksum": "a9340ad2d6af503dccccbacb26565a47"}