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VB.2022.00604
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B vertreten durch Stadtrat B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich ergeben: I. A gelangte am 22. Mai 2022 mit einem mit "Rechtsverweigerung Stadtverwaltung B / Zahlung der Finanziellen Schäden vom 2016 und fristlose Entlassung der Beamtin C – blieb seit August 21 unbeantwortet" betitelten Schreiben an den Bezirksrat D. Sie beantragte, dass offene Forderungen von ihr in Höhe von rund Fr. 23'000.- zu begleichen seien, die Betreibungsbeamtin C fristlos zu entlassen und ihr zu gestatten sei, bis zur Begleichung ihrer Forderungen keine Steuern mehr in der Gemeinde B zu bezahlen. Mit Beschluss vom 17. Juni 2022 wies der Bezirksrat D "[d]ie Anträge" von A ab, soweit er darauf eintrat; gleichzeitig hielt er fest, dass "[i]m Rahmen des Rechtsverweigerungsrekurses" noch festzustellen sein werde, ob die Stadt B durch das Unterlassen eines Nichteintretensentscheids eine Rechtsverweigerung begangen habe. Nach Eingang insbesondere der Rekursantwort der Stadt B trat der Bezirksrat D mit Beschluss vom 22. September 2022 auf den Rechtsverweigerungsrekurs von A nicht ein und auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 315.60. II. Dagegen erhob A am 7. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, dass die Stadt B "die Schäden, welche sie bewusst und absichtlich machte, endlich" zu bezahlen habe. Am 20. Oktober 2022 ergänzte A ihre Beschwerde. Gleichentags verzichtete der Bezirksrat D auf Vernehmlassung. Die Stadt B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern anfechtbarer kommunaler Anordnungen zuständig (vgl. §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Mit Blick namentlich auf die Höhe der von der Beschwerdeführerin – im
Hintergrund – geltend gemachten finanziellen Forderung ist dabei vorliegend
gerichtsintern die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12,
wonach als Streitwert bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs- Hingegen wäre das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.) nicht zuständig, wenn es der Beschwerdeführerin bei ihrem Rekurs vom 22. Mai 2022 darum gegangen sein sollte, die Vorinstanz zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten zu veranlassen. Verzichtet eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen nämlich kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Auch eine Weiterleitungspflicht des Verwaltungsgerichts bestünde nicht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). 1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 7. Oktober 2022 als Rechtsmittel gegen den Endentscheid in einem Rekursverfahren betreffend Rechtsverweigerung verstanden wissen will, ist ihre Beschwerdelegitimation daher zu bejahen. 1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rechtsverweigerungsrekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil diese auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht belegt habe, dass sie der Beschwerdegegnerin im August 2021 tatsächlich ein Begehren um eine anfechtbare Anordnung gestellt habe, womit es – aus Sicht der Vorinstanz – "bereits bei Einreichung des Rekurses an einem Anfechtungsobjekt" gefehlt habe. 2.2 Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf Beurteilung ihrer Vorbringen innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, § 19 N. 40 f., auch zum Folgenden). Eine Rechtsverweigerung ist anzunehmen, wenn eine Verwaltungs- oder Justizbehörde das Recht qualifiziert falsch, also willkürlich oder rechtsungleich anwendet (materielle Rechtsverweigerung), wenn sie ein Vorbringen in verfahrensrechtlicher Hinsicht unkorrekt bzw. gar nicht behandelt (formelle Rechtsverweigerung im weiteren Sinn) oder wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn). Der Rechtsverweigerungsrekurs ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht, hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für unzuständig hält. Daraus ergibt sich, dass der Rechtsverweigerungsrekurs eingesetzt werden kann, um gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen Behörde vorzugehen, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (zum Ganzen Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). 2.3 Wie sich den Akten entnehmen lässt, strengte die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren diverse Verfahren gegen C, eine ehemalige Mitarbeiterin des Betreibungsamts B, sowie verschiedene Mitglieder des Bezirksgerichts D an, weil gegen sie ohne ihr Wissen und trotz Abmeldung ins Ausland im Jahr 2016 Betreibungsverfahren durchgeführt und Verlustscheine ausgestellt worden seien, wodurch ihr ein Schaden entstanden sei. Laut der Beschwerdeführerin ist aktuell zudem ein Staatshaftungsverfahren beim Bezirksgericht Zürich hängig, bei dem es "um Genugtuung und Entschädigung der Schäden" gehe, welche C und der Präsident des Bezirksgerichts D, Dr. E, "bewusst und absichtlich anrichteten". Was sich nicht in den Akten findet, ist jedoch ein – bzw. das das vorliegende Verfahren auslösende angeblich unbeantwortet gebliebene – Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom August 2021. Letztere bestreitet denn auch die Existenz eines solchen Schreibens und die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin dazu sind äusserst widersprüchlich. Dem Rechtsverweigerungsrekurs der Beschwerdeführerin fehlte es demnach an einer entscheidenden Voraussetzung. Ob sich dieser Umstand dabei auf das Eintreten oder aber die materielle Begründetheit des beschwerdeführerischen Rekurses auswirkte, kann letztlich offenbleiben, weil auf das vor Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel – wie sich sogleich zeigt – schon aus anderem Grund nicht einzutreten gewesen wäre. 2.4 Der Weg für einen Rechtsverweigerungsrekurs stimmt mit jenem für die Anfechtung der angeblich verweigerten Anordnung überein (VGr, 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1, und 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 [je mit Hinweisen]). Grundsätzlich kann gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung jederzeit Rekurs geführt werden. Die rekurrierende Partei muss jedoch darlegen, dass sie zur Zeit der Rekurserhebung ein schutzwürdiges (aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. BVGr, 20. Dezember 2012, E-5739/2012, E. 1.4). Hier verlangte die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von der Beschwerdegegnerin im August 2021, dass sie C fristlos zu entlassen und für den finanziellen Schaden aufzukommen habe, der ihr im Zusammenhang mit einem im Jahr 2016 durchgeführten Betreibungsverfahren erwachsen sei. Haftbar für Schäden, die Beamte und/oder (untere) kantonale Gerichtsbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) zuweist, verursacht haben, ist jedoch allein der Kanton (Art. 5 Abs. 1 SchKG), wobei die betreffenden Ansprüche von den Zivilgerichten zu beurteilen sind (§ 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Was sodann die Forderung nach einer fristlosen Entlassung von C anbelangt, fehlte es der Beschwerdeführerin bereits von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse an der Geltendmachung bzw. Behandlung (vgl. VGr, 19. April 2017, VB.2016.00678, E. 1.2). 2.5 Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: |