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Geschäftsnummer: VB.2022.00605  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen (E. 4.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch der Haftrichter nicht fest. Jedoch vermag bereits sein Schluss, aufgrund der Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 sowie des angespannten Verhältnisses der Parteien sei die "Schwelle zur häuslichen Gewalt überschritten", nicht zu überzeugen. Einerseits war der die Schutzmassnahmen auslösende Vorfall vom 22. September 2022 von zu geringer Intensität, als dass von häuslicher Gewalt gesprochen werden könnte. Andererseits kann offengelassen werden, ob der Vorfall vom 1. September 2022 insofern anders zu beurteilen wäre, lag dieser im Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen doch bereits geraume Zeit zurück. Selbst wenn also allein aufgrund der Auseinandersetzung vom 1. September 2022 die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen wäre, träfe dies auf den Erlass von Schutzmassnahmen drei Wochen später mangels einer akuten Gefährdungssituation nicht (mehr) zu (E. 4.3). Gutheissung. Aufhebung der Schutzmassnahmen.
 
Stichworte:
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEFÄHRDUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00605

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit 2004 verheiratet. Zuletzt lebten sie getrennt in einer in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft in F. Mit Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich diese Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens C – teilweise mit dem gemeinsamen, volljährigen Sohn E – zur alleinigen Benützung zu. A habe die Liegenschaft bis spätestens Ende Juli 2022 zu verlassen. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2022 nicht ein. In der Folge beantragte A dem Scheidungsrichter am Bezirksgericht Meilen wiederholt, in Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022 sei ihm die Liegenschaft zur alleinigen Benützung zuzuweisen, blieb mit diesem Anliegen jedoch erfolglos. Zuletzt wies das Bundesgericht eine von A in dieser Angelegenheit erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 10. Oktober 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 8. November 2022 verpflichtete die Scheidungsrichterin A unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die Liegenschaft bis spätestens 30. November 2022, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und C sämtliche zugehörigen Schlüssel auszuhändigen.

B. In der Zwischenzeit ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 22. September 2022 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Liegenschaft in F, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein Kontaktverbot zu C an.

II.  

Mit Eingabe vom 27. September 2022 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats bzw. von C. C ihrerseits beantragte dem Haftrichter mit Eingabe vom 29. September 2022 die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 4. Oktober 2022 hörte der Haftrichter die Parteien getrennt an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 vereinigte er die beiden Verfahren. Sodann bestätigte er mit Urteil desselben Datums die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) und verlängerte diese bis 5. Januar 2023. Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A. Ferner nahm er davon Vormerk, dass C keine Parteientschädigung beantragt habe.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Haftrichters vom 5. Oktober 2022 bzw. die Schutzmassnahmen seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2022 bzw. 14. Oktober 2022 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. C beantragte innert erstreckter Frist mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich dazu mit Eingabe vom 7. November 2022 vernehmen, zu welcher C mit Schreiben vom 14. November 2022 Stellung nahm. A replizierte mit Eingabe vom 22. November 2022, wozu sich C mit Schreiben vom 28. November 2022 vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1. September 2022 nach einem verbalen Streit über die Unordnung im Bürozimmer der Liegenschaft in F mit seiner rechten Schulter an den Türrahmen gestossen habe, wodurch die Beschwerdegegnerin eine Prellung am linken Oberarm davongetragen habe. Am 22. September 2022 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nach einem verbalen Streit über den Einlass ihres neuen Lebenspartners in die besagte Liegenschaft mit seiner linken Hand an die Wand im Eingangsbereich gestossen.

3.2  

3.2.1 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 5. Oktober 2022, die Parteien befänden sich in einem Trennungsprozess. Das Eheschutzverfahren sei abgeschlossen, und das gemeinsame Haus sei der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zugeteilt worden. Dies sei wohl die Grundlage der nach wie vor andauernden Streitigkeiten und angespannten Stimmung. Gemäss den Parteien sei das alltägliche Zusammenleben von Provokationen geprägt, wobei sie beide die jeweils andere Seite als deren Urheber erachteten. Auch hätten beide Parteien vorgebracht, dass es am 1. September 2022 und am 22. September 2022 zwischen ihnen – und "eventuell" dem neuen Lebenspartner der Beschwerdegegnerin – zumindest zu Berührungen gekommen sei. Betreffend den genauen Ablauf stehe indes Aussage gegen Aussage.

3.2.2 Die Schilderungen der Parteien stimmten insoweit überein, als das Zusammenleben sehr angespannt und von Zwischenfällen geprägt sei. Wohl aufgrund der Häufigkeit ebendieser Zwischenfälle könne dabei aber nicht genau eruiert werden, wer wann genau eine Provokation initiiert habe. Immerhin sei aber glaubhaft dargetan, dass es sowohl am 1. als auch am 22. September 2022 zu Berührungen, einem Gerangel oder Gedränge zwischen den Parteien gekommen sei. Dies werde von den Videoaufnahmen untermauert. Daraus sei auch ersichtlich, dass sich die Parteien gegenseitig und regelmässig filmten, was die geladene Stimmung und das von Misstrauen geprägte Verhältnis zueinander illustriere. Damit sei die Schwelle zur häuslichen Gewalt überschritten, und die Schutzmassnahmen seien zu verlängern.

3.2.3 Weiter erwog der Haftrichter, die Beschwerdegegnerin mache in ihrem Gesuch vom 29. September 2022 und anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2022 hinreichend glaubhaft, dass es häufig zu Konflikten gekommen sei und gegenwärtig immer noch eine Spannungssituation vorliege. Auch sei nicht absehbar, dass sich die Wohnverhältnisse der Parteien, welche Ursprung des Konflikts seien, in absehbarer Zeit irgendwie änderten, beispielsweise durch den freiwilligen Auszug einer Seite. Unter diesen Umständen müsse damit gerechnet werden, dass es, sollten die Parteien sofort wieder zusammenleben, wiederum zu häuslichen Gewaltvorfällen kommen werde. Deshalb rechtfertige sich eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin um drei Monate.

3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass der Haftrichter die Rolle der gefährdenden Person einseitig ihm und diejenige der gefährdeten Person der Beschwerdegegnerin zuweise, sei willkürlich, zumal er bewusst offengelassen habe, von welcher Seite die Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 ausgegangen seien. Es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Vorfälle initiiert und danach "seelenruhig" gefilmt habe. In den Vorfall vom 22. September 2022 sei gar nicht sie, sondern ihr Lebenspartner direkt involviert gewesen. Zur Anordnung von Schutzmassnahmen sei dieser Vorfall allein denn auch zu dürftig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin denjenigen vom 1. September 2022 anlässlich der Anzeige bei der Polizei habe "nachschieben" müssen. Dabei könne die behauptete Verletzung am Oberarm aber nicht bei dieser Gelegenheit entstanden sein. Wie die Videoaufnahmen zeigten, sei es seinerseits – des Beschwerdeführers – weder am 1. noch am 22. September 2022 zu einer Tätigkeit oder einer anderen unangemessenen Reaktion gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen. Der Haftrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht verletzt, indem er keine konkreten Angaben dazu gemacht habe, in welcher Form er – der Beschwerdeführer – häusliche Gewalt ausgeübt haben soll. Vorliegend könne jedenfalls weder mit Bezug auf den Einzelfall noch hinsichtlich der Häufigkeit der Vorfälle von häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gesprochen werden. Überdies verletze eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate das Verhältnismässigkeitsprinzip. Seinen – des Beschwerdeführers – Verbleib in der Liegenschaft habe die Beschwerdegegnerin mit den Mitteln des (zivilrechtlichen) Vollstreckungsrechts und nicht mit Gewaltschutzmassnahmen zu bekämpfen.

3.4 Die Beschwerdegegnerin wendet zusammengefasst ein, der Beschwerdeführer halte sich angesichts des obergerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022 (vorn I.B.) unrechtmässig in der Liegenschaft in F auf. Er stelle zahlreiche Regeln für das Zusammenleben auf (betreffend Ordnung, Benützung des Hauses bzw. der Räumlichkeiten), welche sie – die Beschwerdegegnerin – einzuhalten habe und die er mit der "nötigen Aggression" durchsetze. Indem der Beschwerdeführer ihr trotz des angeordneten Auszugs seine Anwesenheit aufnötige, ein Klima der Gewalt und Angst und Schrecken verbreite und damit ihre Handlungsfähigkeit einschränke und sie – zum Beispiel als "Messie" – beschimpfe, überschreite er die Schwelle zur häuslichen Gewalt. Auch die Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 stellten solche dar. Dies ergebe sich auch aus den Videoaufnahmen, und der Haftrichter habe keine Zweifel an ihrer – der Beschwerdeführerin – Opferrolle gehabt. Im Übrigen erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als verhältnismässig. Sie seien bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten.

4.  

4.1 Gemäss den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien scheint ihre Beziehung schon seit längerer Zeit stark belastet und von regelmässigen – immer wieder auch zu (gegenseitigen) Strafanzeigen führenden – Auseinandersetzungen geprägt zu sein. Was die hierfür verantwortliche Person angeht, stehen sich die Aussagen der Parteien hingegen diametral gegenüber bzw. schieben sie sich gegenseitig die Schuld zu (so auch der Haftrichter, vorn E. 3.2.1 f.). Auslöser für die Anordnung der vorliegend zu beurteilenden Schutzmassnahmen war der Vorfall vom 22. September 2022, anlässlich welchem der Beschwerdeführer den Lebenspartner der Beschwerdegegnerin daran zu hindern versuchte, die Liegenschaft in F zu betreten. Dies ergibt sich eindeutig aus den in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Beschwerdegegnerin. Die Besuche des Lebenspartners scheinen denn auch ein wiederkehrender Anlass für Kontroversen zwischen den Parteien zu sein. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin damals an die Wand im Eingangsbereich gestossen haben soll, was der Beschwerdeführer bestreitet, ist auf den Aufnahmen hingegen nicht ersichtlich, geschweige denn, dass der Beschwerdeführer bewusst gegen die Beschwerdegegnerin – und nicht ihren Lebenspartner – vorgegangen wäre. Selbst wenn es aber (auch) zu einer Berührung bzw. Rangelei zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer gekommen sein sollte, dürfte diese nur von geringer Intensität gewesen sein, filmte die Beschwerdeführerin doch den gesamten Vorgang, ohne erkennbar beeindruckt gewesen zu sein. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug auf den damals bereits drei Wochen zurückliegenden Vorfall vom 1. September 2022, wobei hier den entsprechenden Filmaufnahmen entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Zuhilfenahme seines Körpers die Beschwerdegegnerin am Betreten des Bürozimmers zu hindern versuchte, was immerhin zu einem Ausruf der Beschwerdegegnerin führte ("Aua!"). Unklar ist allerdings, ob sich die Beschwerdegegnerin dabei auch eine (sichtbare) Prellung am linken Oberarm zuzog, finden sich in den Akten doch Fotografien von ihr, die sowohl den einen als auch den anderen Schluss zulassen.

4.2 Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden können bzw. müssen. Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2 f.; 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und S. 777 f.; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.). Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.8).

4.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch der Haftrichter nicht – mindestens nicht ausdrücklich – fest. Jedoch vermag bereits sein Schluss, aufgrund der Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 sowie des angespannten Verhältnisses der Parteien sei die "Schwelle zur häuslichen Gewalt überschritten" (vorn E. 3.2.2), nicht zu überzeugen. Wie dargelegt (vorn E. 4.1) war einerseits der die Schutzmassnahmen auslösende Vorfall vom 22. September 2022 von zu geringer Intensität, als dass von häuslicher Gewalt gesprochen werden könnte. Andererseits kann offengelassen werden, ob der Vorfall vom 1. September 2022 insofern anders zu beurteilen wäre. Dieser lag im Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen bereits geraume Zeit zurück und veranlasste die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht, schon damals um solche Massnahmen zu ersuchen. Selbst wenn also allein aufgrund der Auseinandersetzung vom 1. September 2022 die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen wäre, träfe dies auf den Erlass von Schutzmassnahmen drei Wochen später mangels einer akuten Gefährdungssituation nicht (mehr) zu. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin (auch) seither bzw. bis zum 22. September 2022 – ohne Schutzmassnahmen und trotz der unstrittig stark belasteten Situation – zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung lebte. Ob der Beschwerdeführer dazu in zivilrechtlicher Hinsicht befugt war, muss hier nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist schliesslich, dass Gewaltschutzmassnahmen auch nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden können (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9).

4.4 Zusammenfassend hätte der Haftrichter die Schutzmassnahmen mangels einer (akuten) Gefährdungssituation und damit auch fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht verlängern dürfen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorn E. 3.3), muss damit nicht eingegangen werden.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die mit Urteil vom 5. Oktober 2022 verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben. Die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zu nehmen (§ 12 Abs. 1 GSG).

5.2 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer eine solche für das haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG), wobei sich ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2022 verlängerten Schutzmassnahmen werden aufgehoben.

       Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Meilen zu nehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellkosten,
Fr. 1'530.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von …;
b)    die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;
c)    das Bezirksgericht Meilen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter:                                      Der Gerichtsschreiber:

 

 

 

 

Versandt: