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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00605
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C
sind seit 2004 verheiratet. Zuletzt lebten sie getrennt in einer in ihrem
hälftigen Miteigentum stehenden Liegenschaft in F. Mit Beschluss und Urteil vom
31. Mai 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich diese Liegenschaft für
die Dauer des Getrenntlebens C – teilweise mit dem gemeinsamen, volljährigen
Sohn E – zur alleinigen Benützung zu. A habe die Liegenschaft bis spätestens
Ende Juli 2022 zu verlassen. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2022 nicht ein. In der Folge
beantragte A dem Scheidungsrichter am Bezirksgericht Meilen wiederholt, in
Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022 sei ihm die
Liegenschaft zur alleinigen Benützung zuzuweisen, blieb mit diesem Anliegen
jedoch erfolglos. Zuletzt wies das Bundesgericht eine von A in dieser
Angelegenheit erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom
10. Oktober 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom
8. November 2022 verpflichtete die Scheidungsrichterin A unter Androhung
von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die Liegenschaft bis spätestens
30. November 2022, 12.00 Uhr mittags, zu verlassen und C sämtliche
zugehörigen Schlüssel auszuhändigen.
B. In der
Zwischenzeit ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom
22. September 2022 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung
aus der Liegenschaft in F, ein Rayonverbot betreffend diese sowie ein
Kontaktverbot zu C an.
II.
Mit Eingabe vom 27. September 2022 ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung
der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats bzw. von C. C ihrerseits beantragte
dem Haftrichter mit Eingabe vom 29. September 2022 die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 4. Oktober 2022 hörte der Haftrichter
die Parteien getrennt an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 vereinigte er
die beiden Verfahren. Sodann bestätigte er mit Urteil desselben Datums die von
der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und
Kontaktverbot) und verlängerte diese bis 5. Januar 2023. Die
Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter A. Ferner nahm er davon Vormerk,
dass C keine Parteientschädigung beantragt habe.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Oktober
2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Haftrichters vom
5. Oktober 2022 bzw. die Schutzmassnahmen seien aufzuheben, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2022
bzw. 14. Oktober 2022 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei
darauf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. C beantragte innert
erstreckter Frist mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich dazu mit Eingabe vom
7. November 2022 vernehmen, zu welcher C mit Schreiben vom
14. November 2022 Stellung nahm. A replizierte mit Eingabe vom
22. November 2022, wozu sich C mit Schreiben vom 28. November 2022
vernehmen liess.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1
GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 22. Juli 2022,
VB.2022.00394, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen
(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um
Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt
sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 22. Juli
2022, VB.2022.00394, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 1. September 2022 nach einem
verbalen Streit über die Unordnung im Bürozimmer der Liegenschaft in F mit
seiner rechten Schulter an den Türrahmen gestossen habe, wodurch die
Beschwerdegegnerin eine Prellung am linken Oberarm davongetragen habe. Am 22. September 2022 habe der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin nach einem verbalen Streit über den Einlass ihres neuen
Lebenspartners in die besagte Liegenschaft mit seiner linken Hand an die Wand
im Eingangsbereich gestossen.
3.2
3.2.1 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 5. Oktober
2022, die Parteien befänden sich in einem Trennungsprozess. Das
Eheschutzverfahren sei abgeschlossen, und das gemeinsame Haus sei der
Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zugeteilt worden. Dies sei wohl die
Grundlage der nach wie vor andauernden Streitigkeiten und angespannten
Stimmung. Gemäss den Parteien sei das alltägliche Zusammenleben von
Provokationen geprägt, wobei sie beide die jeweils andere Seite als deren
Urheber erachteten. Auch hätten beide Parteien vorgebracht, dass es am
1. September 2022 und am 22. September 2022 zwischen ihnen – und
"eventuell" dem neuen Lebenspartner der Beschwerdegegnerin – zumindest
zu Berührungen gekommen sei. Betreffend den genauen Ablauf stehe indes Aussage
gegen Aussage.
3.2.2 Die Schilderungen der Parteien stimmten insoweit
überein, als das Zusammenleben sehr angespannt und von Zwischenfällen geprägt
sei. Wohl aufgrund der Häufigkeit ebendieser Zwischenfälle könne dabei aber
nicht genau eruiert werden, wer wann genau eine Provokation initiiert habe.
Immerhin sei aber glaubhaft dargetan, dass es sowohl am 1. als auch am
22. September 2022 zu Berührungen, einem Gerangel oder Gedränge zwischen
den Parteien gekommen sei. Dies werde von den Videoaufnahmen untermauert.
Daraus sei auch ersichtlich, dass sich die Parteien gegenseitig und regelmässig
filmten, was die geladene Stimmung und das von Misstrauen geprägte Verhältnis
zueinander illustriere. Damit sei die Schwelle zur häuslichen Gewalt
überschritten, und die Schutzmassnahmen seien zu verlängern.
3.2.3
Weiter erwog der Haftrichter, die
Beschwerdegegnerin mache in ihrem Gesuch vom 29. September 2022 und
anlässlich der Anhörung vom 4. Oktober 2022 hinreichend glaubhaft, dass es
häufig zu Konflikten gekommen sei und gegenwärtig immer noch eine
Spannungssituation vorliege. Auch sei nicht absehbar, dass sich die
Wohnverhältnisse der Parteien, welche Ursprung des Konflikts seien, in
absehbarer Zeit irgendwie änderten, beispielsweise durch den freiwilligen
Auszug einer Seite. Unter diesen Umständen müsse damit gerechnet werden, dass
es, sollten die Parteien sofort wieder zusammenleben, wiederum zu häuslichen
Gewaltvorfällen kommen werde. Deshalb rechtfertige sich eine Verlängerung der
Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin um drei Monate.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend,
dass der Haftrichter die Rolle der gefährdenden Person einseitig ihm und
diejenige der gefährdeten Person der Beschwerdegegnerin zuweise, sei
willkürlich, zumal er bewusst offengelassen habe, von welcher Seite die
Vorfälle vom 1. und 22. September 2022
ausgegangen seien. Es sei die Beschwerdegegnerin gewesen, welche die Vorfälle
initiiert und danach "seelenruhig" gefilmt habe. In den Vorfall vom
22. September 2022 sei gar nicht sie, sondern ihr Lebenspartner direkt
involviert gewesen. Zur Anordnung von Schutzmassnahmen sei dieser Vorfall
allein denn auch zu dürftig gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin denjenigen
vom 1. September 2022 anlässlich der Anzeige bei der Polizei habe
"nachschieben" müssen. Dabei könne die behauptete Verletzung am
Oberarm aber nicht bei dieser Gelegenheit entstanden sein. Wie die
Videoaufnahmen zeigten, sei es seinerseits – des Beschwerdeführers – weder
am 1. noch am 22. September 2022 zu einer Tätigkeit oder einer anderen
unangemessenen Reaktion gegenüber der Beschwerdegegnerin gekommen. Der
Haftrichter habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht
verletzt, indem er keine konkreten Angaben dazu gemacht habe, in welcher Form
er – der Beschwerdeführer – häusliche Gewalt ausgeübt haben soll. Vorliegend
könne jedenfalls weder mit Bezug auf den Einzelfall noch hinsichtlich der
Häufigkeit der Vorfälle von häuslicher Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes
gesprochen werden. Überdies verletze eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um
drei Monate das Verhältnismässigkeitsprinzip. Seinen – des Beschwerdeführers –
Verbleib in der Liegenschaft habe die Beschwerdegegnerin mit den Mitteln des
(zivilrechtlichen) Vollstreckungsrechts und nicht mit Gewaltschutzmassnahmen zu
bekämpfen.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin wendet zusammengefasst ein, der Beschwerdeführer halte sich
angesichts des obergerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022 (vorn I.B.)
unrechtmässig in der Liegenschaft in F auf. Er stelle zahlreiche Regeln für das
Zusammenleben auf (betreffend Ordnung, Benützung des Hauses bzw. der
Räumlichkeiten), welche sie – die Beschwerdegegnerin – einzuhalten habe und die
er mit der "nötigen Aggression" durchsetze. Indem der
Beschwerdeführer ihr trotz des angeordneten Auszugs seine Anwesenheit
aufnötige, ein Klima der Gewalt und Angst und Schrecken verbreite und damit
ihre Handlungsfähigkeit einschränke und sie – zum Beispiel als "Messie"
– beschimpfe, überschreite er die Schwelle zur häuslichen Gewalt. Auch die
Vorfälle vom 1. und 22. September 2022
stellten solche dar. Dies ergebe sich auch aus den Videoaufnahmen, und der
Haftrichter habe keine Zweifel an ihrer – der Beschwerdeführerin – Opferrolle
gehabt. Im Übrigen erweise sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen als
verhältnismässig. Sie seien bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers
aufrechtzuerhalten.
4.
4.1 Gemäss den
insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien scheint ihre Beziehung
schon seit längerer Zeit stark belastet und von regelmässigen – immer wieder
auch zu (gegenseitigen) Strafanzeigen führenden – Auseinandersetzungen geprägt
zu sein. Was die hierfür verantwortliche Person angeht, stehen sich die
Aussagen der Parteien hingegen diametral gegenüber bzw. schieben sie sich
gegenseitig die Schuld zu (so auch der Haftrichter, vorn
E. 3.2.1 f.). Auslöser für die Anordnung der vorliegend zu
beurteilenden Schutzmassnahmen war der Vorfall vom 22. September 2022,
anlässlich welchem der Beschwerdeführer den
Lebenspartner der Beschwerdegegnerin daran zu hindern versuchte, die
Liegenschaft in F zu betreten. Dies ergibt sich eindeutig aus den in den Akten
befindlichen Videoaufnahmen der Beschwerdegegnerin. Die Besuche des Lebenspartners
scheinen denn auch ein wiederkehrender Anlass für Kontroversen zwischen den
Parteien zu sein. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin damals an
die Wand im Eingangsbereich gestossen haben soll, was der Beschwerdeführer
bestreitet, ist auf den Aufnahmen hingegen nicht ersichtlich, geschweige denn,
dass der Beschwerdeführer bewusst gegen die Beschwerdegegnerin – und nicht
ihren Lebenspartner – vorgegangen wäre. Selbst wenn es aber (auch) zu
einer Berührung bzw. Rangelei zwischen der Beschwerdegegnerin und dem
Beschwerdeführer gekommen sein sollte, dürfte diese nur von geringer Intensität
gewesen sein, filmte die Beschwerdeführerin doch den gesamten Vorgang, ohne
erkennbar beeindruckt gewesen zu sein. Dasselbe gilt grundsätzlich auch in Bezug
auf den damals bereits drei Wochen zurückliegenden Vorfall vom
1. September 2022, wobei hier den entsprechenden Filmaufnahmen entnommen
werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Zuhilfenahme seines
Körpers die Beschwerdegegnerin am Betreten des Bürozimmers zu hindern
versuchte, was immerhin zu einem Ausruf der Beschwerdegegnerin führte
("Aua!"). Unklar ist allerdings, ob sich die
Beschwerdegegnerin dabei auch eine (sichtbare) Prellung am linken Oberarm
zuzog, finden sich in den Akten doch Fotografien von ihr, die sowohl den einen
als auch den anderen Schluss zulassen.
4.2 Schutzmassnahmen
gemäss dem Gewaltschutzgesetz bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu
entschärfen, weshalb sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3
Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden können bzw. müssen.
Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen
notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach
Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
(ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder
Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen
infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation
und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –
nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen
zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort
notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete
Personen (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2 f.; 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff.,
S. 769 und S. 777 f.; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff.).
Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem
Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten
Personen zu (VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.8).
4.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen in
einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte. Dies stellte denn auch der
Haftrichter nicht – mindestens nicht ausdrücklich – fest. Jedoch vermag bereits
sein Schluss, aufgrund der Vorfälle vom 1. und 22. September 2022 sowie
des angespannten Verhältnisses der Parteien sei die "Schwelle zur
häuslichen Gewalt überschritten" (vorn E. 3.2.2), nicht zu
überzeugen. Wie dargelegt (vorn E. 4.1) war einerseits der die
Schutzmassnahmen auslösende Vorfall vom 22. September 2022 von zu geringer
Intensität, als dass von häuslicher Gewalt gesprochen werden könnte.
Andererseits kann offengelassen werden, ob der Vorfall vom 1. September
2022 insofern anders zu beurteilen wäre. Dieser lag im Zeitpunkt der Anordnung
der Schutzmassnahmen bereits geraume Zeit zurück und veranlasste die
Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht, schon damals um solche Massnahmen zu
ersuchen. Selbst wenn also allein aufgrund der Auseinandersetzung vom
1. September 2022 die – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen
zugunsten der Beschwerdegegnerin gerechtfertigt gewesen wäre, träfe dies auf
den Erlass von Schutzmassnahmen drei Wochen später mangels einer akuten
Gefährdungssituation nicht (mehr) zu. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin
(auch) seither bzw. bis zum 22. September 2022 – ohne Schutzmassnahmen und trotz der unstrittig stark belasteten
Situation – zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung
lebte. Ob der Beschwerdeführer dazu in zivilrechtlicher Hinsicht befugt war,
muss hier nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist
schliesslich, dass Gewaltschutzmassnahmen auch nicht allein auf Zusehen hin und
aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf
rückblickend erlassen werden können (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075,
E. 5.9).
4.4 Zusammenfassend
hätte der Haftrichter die Schutzmassnahmen mangels einer (akuten) Gefährdungssituation und damit auch fortbestehenden
Gefährdung der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht
verlängern dürfen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich den
Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorn E. 3.3), muss damit
nicht eingegangen werden.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die mit Urteil vom
5. Oktober 2022 verlängerten Schutzmassnahmen sind aufzuheben. Die Kosten
des haftrichterlichen Verfahrens sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
zu nehmen (§ 12 Abs. 1 GSG).
5.2 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels
Obsiegens nicht zu. Hingegen hat sie dem Beschwerdeführer eine solche für das
haftrichterliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG¸ § 12 Abs. 2 GSG),
wobei sich ein Betrag von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)
für beide Verfahren zusammen als angemessen erweist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Oktober 2022
verlängerten Schutzmassnahmen werden aufgehoben.
Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Kasse des Bezirksgerichts Meilen
zu nehmen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 1'530.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das haftrichterliche Verfahren und das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von …;
b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;
c) das Bezirksgericht Meilen.
Im Namen
des Verwaltungsgerichts
Der Einzelrichter: Der
Gerichtsschreiber:
Versandt: